Erziehung und Kultur
Spezielle Förderung an einer Privatschule
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther*,*Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Parteien A., gesetzlich vertreten durch seine Eltern B. und C. , Beschwerdeführer,
B. und C., Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Spezielle Förderung an einer Privatschule (RRB Nr. 1176 vom 2. Juli 2013)
**A.**A. , geboren am 26. Juni 2001, besuchte die Primarschule D. . Aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und des Asperger-Syndroms wurde er im Rahmen der Integrativen Schulungsform (ISF) seit dem Schuljahr 2012/2013 sozialpädagogisch unterstützt.
**B.**Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 beantragten die Eltern von A. , B. und C. , beim Amt für Volksschulen (AVS) für das Schuljahr 2013/2014 die Privatschulung an der E. Schule zugunsten ihres Sohnes. Die Schulleitung D. , der Schulpsychologische Dienst und die Kinder- und Jugendpsychiatrie Liestal (KJP) unterstützten den Antrag der Eltern auf Spezielle Förderung im Einzelfall an der Privatschule E. ab dem Schuljahr 2013/2014. Die Schulleitung der Sekundarschule F. sprach sich gegen den Besuch der Privatschule E. aus.
**C.**Im Rahmen eines Telefongesprächs teilte das AVS B. mit, dass es beabsichtige, den Antrag auf Privatschulung von A. abzulehnen bzw. den Antrag ablehne. Nach einem stattgefundenen Mailverkehr zwischen den Eltern von A. und dem AVS lehnte das AVS mit Verfügung vom 5. März 2013 den Antrag auf Spezielle Förderung im Einzelfall an der E. Schule zugunsten von A. ab.
**D.**Mit Eingabe vom 14. März 2013 erhoben B. und C. beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des AVS, die Bewilligung der Speziellen Förderung an der Privatschule E. und die Übernahme der vollständigen Kosten für die Beschulung von A. in der E. Schule ab Beginn des 1. Semesters der 1. Klasse der Oberstufe durch das Gemeinwesen; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Eltern machten geltend, dass die öffentliche Schule A. den ihm zustehenden Grundschulunterricht nicht bieten könne. Im Übrigen machten sie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Abweisung durch das AVS erfolgt sei, bevor sie dazu angehört worden seien.
**E.**Der Regierungsrat wies am 2. Juli 2013 mit Beschluss Nr. 1176 die Beschwerde ab. Er begründete seine Abweisung im Wesentlichen damit, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege und das sozialpädagogische, integrative Unterstützungs- und Förderangebot an der öffentlichen Volksschule ausreichend sei, um A. s persönliche Bedürfnisse zu decken und ihm eine angemessene schulische Entwicklung zu gewährleisten.
**F.**Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 erhoben B. und C. sowie A. , vertreten durch seine Eltern, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses und wiederholten die bereits vor dem Regierungsrat gestellten Anträge; alles unter o/e-Kostenfolge. Innert Frist reichten die Beschwerdeführer am 12. August 2013 die ergänzende Beschwerdebegründung ein. Aus dieser ist ersichtlich, dass A. auf Kosten der Eltern ab 12. August 2013 die 1. Klasse der E. Oberstufe besuchte bzw. besuchen werde. Des Weiteren hielten die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das AVS nicht mehr aufrecht.
**G.**In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
**H.**Mit verfahrensleitender Verfügung wurde der Fall am 23. Oktober 2013 der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einholung einer Stellungnahme von G. , KJP, abgewiesen.
**I.**An der heutigen Parteiverhandlung nehmen B. und C. und die in der Zwischenzeit beauftragte Advokatin, Claudia von Wartburg Spirgi, sowie H. , Leiterin der Fachstelle Spezielle Förderung, Amt für Volksschulen, und I. , Leiterin der Rechtsabteilung der BKSD, als Vertreterinnen des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an die Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob A. Anspruch auf Besuch der Privatschule E. auf Kosten des Staates hat.
4. Art. 19 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3).
Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. RenéRhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; UlrichMeyer-Blaser/ThomasGächter, Der Sozialstaatsgedanke in: Verfassungsrecht der Schweiz, Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2b).
Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164 E. 3.1; 133 I 158 f. E. 3.1; 129 I 38 f. E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.1. Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 des kantonalen Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seine Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Nach § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schul-organisation. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a – c BiG).
5.2. Das Schulangebot der “Speziellen Förderung“ wurde mit dem BiG eingeführt und wird unter anderem in den §§ 43 bis 46 BiG geregelt. Die Spezielle Förderung steht bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zur Verfügung (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG). Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 BiG unter anderem die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform (Abs. 1 lit. b) und den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation (Abs. 1 lit. c).
Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Abs. 1 lit. a bis d setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG). Die BKSD kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Nach der Verordnung für die Sekundarschulen (Vo Sek) vom 13. Mai 2003 führen der Schulpsychologische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst und die Logopädischen Dienste im Kanton im Rahmen der Speziellen Förderung die Abklärungen durch (§ 14 Abs. 1 lit. a bis c). Bewilligungsbehörde ist das Amt für Volksschulen (§ 8 der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012).
5.3. Von der Speziellen Förderung ist die Sonderschulung (§ 47 bis 49 BiG) zu unterscheiden. Diese ermöglicht die integrative Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung – auch mit schweren Verhaltensstörungen – und umfassen im Unterschied zur integrativen Speziellen Förderung eine umfassendere und umfangreichere Unterstützung. Nach § 47 BiG vermittelt die Sonderschulung eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung (§ 47 BiG). Das Angebot der Sonderschulung umfasst nach § 48 Abs. 1 BiG unter anderem den Unterricht an Sonderschulen (lit. a), den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen (lit. b), Massnahmen, welche die integrative Schulung an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen (lit. c) und Therapien der Sonderschulung (lit. d). Der Eintritt in eine Sonderschulung setzt eine Abklärung (§ 49 Abs. 1 BiG) und Bewilligung voraus (§ 49 BiG).
5.4. Es besteht keine Pflicht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD (Abs. 1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (Abs. 3).
5.5. Es gilt somit zusammenfassend festzuhalten, dass ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen werden kann, Vorrang jedoch Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen haben (§ 46 Abs. 1 BiG). Es gilt somit das Subsidiaritätsprinzip. Des Weiteren hat die integrative Schulform den Vorrang (vgl. § 5a BiG für die Sonderschulung, § 43 BiG). Zudem umfasst der Anspruch auf Grundschulunterricht “nur“ ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht hingegen nicht.
6.1. Im Schuljahr 2012/2013 wurde A. aufgrund seiner ADHS und des Asperger-Syndroms mit sieben Stunden integrativ sozialpädagogisch unterstützt.
6.2. Die KJP hält in ihrem kurzen Bericht vom 7. Dezember 2012 fest, dass sie den Antrag der Schulleitung D. und des Schulpsychologischen Dienstes und der Eltern auf Spezielle Förderung im Einzelfall an der Privatschule E. ab dem Schuljahr 2013/2014 unterstützen würde. Im Rahmen der Abklärung in der KJP sei bei A. das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Die damit verbundenen Defizite würden ihm das Aufnehmen von Lerninhalten in grossen Gruppen (Reizüberflutung) erschweren. Aufgrund der sozialen Beeinträchtigung wäre A. in der Schule mit vielen verschiedenen und oft wechselnden Lehrpersonen und Klassenzimmern überfordert. Die für das Störungsbild typischen sozialen Schwierigkeiten seien bei A. nicht so stark ausgeprägt, dass er im schulischen Kontext in Konflikt gerate. Er könne Kontakte zu Gleichaltrigen knüpfen und diese zu einem gewissen Grad aufrechterhalten. Aufgrund der kleinen Klassengrössen und des Bezugspersonensystems würde die KJP die E. für A. eine gute Lösung der Beschulung in der Oberstufe halten. A. würde dort auch von den Angeboten der Coaching- und Hausaufgabenstunden profitieren.
6.3. Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 3. Januar 2013 wird ausgeführt, dass A. aufgrund des Asperger-Syndroms Probleme beim Verstehen sozialer Zusammenhänge und beim Begreifen resp. Planen von Abläufen Probleme habe. Da A. dementsprechend im Schulalltag beim Verstehen und Umsetzen von Arbeitsanweisungen stark überfordert gewesen sei, habe er sein gutes Potenzial nicht in entsprechender Leistung umsetzen können, worunter auch sein Selbstvertrauen und seine psychische Befindlichkeit sehr gelitten hätten. Während er sich in der Schule eher still und überangepasst verhalten habe, habe er seine Frustrationen zu Hause abreagiert und sich dort oft aggressiv verhalten. Die Hausaufgabensituation sei für ihn und die Mutter eine tagtägliche Tortur gewesen. Seit diesem Schuljahr werde A. daher im Rahmen von ISF sozialpädagogisch unterstützt. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Klassenlehrerin und der Sozialpädagoge erklären würden, dass A. dank sozialpädagogischer Unterstützung im Unterricht etwas aktiver und weniger verloren wirke und auch bessere Leistungen erbringe, sich die Situation zu Hause aber sogar eher verschlimmert habe. Die Eltern würden berichten, dass A. grosse Mühe habe, Arbeitsanweisungen richtig zu interpretieren und er massiv ausraste, wenn er eine Aufgabe nicht auf Anhieb lösen könne. Tobsuchtsanfälle, Heulkrämpfe und verweigertes Verhalten seien an der Tagesordnung. A. s Noten seien zwar recht erfreulich, doch sei der Lernaufwand, den die Eltern zu Hause mit A. dafür betreiben müssten, enorm. Häufig sei A. so schwierig, dass sie nicht mehr an ihn herankämen. Die Eltern und alle Fachpersonen seien sich einig, dass für A. anlässlich des Übertritts in die Sekundarstufe eine neue Beschulungsvariante gefunden werden müsse. A. wäre in einer öffentlichen Sekundarschule von den grossen Klassen, dem Fachlehrersystem und den fachbedingten Zimmerwechseln klar überfordert. Eine sozialpädagogische Betreuung im bisherigen Ausmass würde sicher nicht ausreichen, um A. eine erfolgreiche Schullaufbahn zu ermöglichen. Es sei ebenfalls nicht zu empfehlen, die sozialpädagogische Betreuung via integrative Sonderschulung (InSo) aufzustocken. Denn A. sei kein klarer Sonderschüler. Zudem würde auch eine umfassende sozialpädagogische Unterstützung im Unterricht am grossen Problem der häuslichen Lern- und Aufgabensituation wenig ändern. A. brauche ein schulisches Umfeld, in welchem er in einer kleinen Klasse auf Sekundarniveau E möglichst individuell gefördert werden könne. Letzteres sei zur Entlastung der häuslichen Situation unerlässlich. Deshalb beantrage der Schulpsychologische Dienst die Kostengutsprache durch den Kanton für die Beschulung von A. an der E. Schule. Die Eltern würden für die Kosten der Nachmittagsbetreuung aufkommen. Erwähnt wurde auch, dass A. s Bruder J. , bei dem von einer ähnlichen Problematik ausgegangen werden könne, ebenfalls die E. besuche und sich dort erfreulich entwickle.
6.4. Im Beschlussprotokoll des Fachkonvents vom 29. Januar 2013 des AVS wird festgehalten, dass A. motiviert sei und Noten zwischen 4 und 5.5 erziele. Unter Druck sei er schnell überfordert und finde für neue Aufgaben keinen Lösungsweg. Die mangelnde Fantasie sei stark ausgeprägt. Ohne Hilfe sei er überfordert, dies habe sich bei der zweiwöchigen Abwesenheit des Sozialpädagogen gezeigt. A. störe den Unterricht nicht und sei integriert. Der Kontakt zu den Lehrpersonen sei gut. Er habe sich nach eineinhalb Jahren geöffnet. Das Verhalten zu Hause sei katastrophal. Durch den Sozialpädagogen habe die Hausaufgaben-Situation etwas entschärft werden können.
6.5. Die Schulleitung der Sekundarschule K. (die Sekundarschule K umfasst auch die Gemeinden D. und F. ) sah vor, die sozialpädagogische Unterstützung zusammen mit einem anderen Schüler aus D. auf neun Stunden zu erhöhen. Die Unterstützung könne vorbehältlich der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Rahmen der Integrativen Sonderschulung sogar auf 20 Stunden ausgebaut werden. Sie erklärte zudem, dass für den Fall, dass A. in die Sekundarschule K. übertrete, “eine kleinere Klasse als 22 Schüler organisierbar“ sei. H. führt anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass für den Fall, dass A. die Sekundarschule in F. besucht hätte, sie die Klassengrösse im Auge behalten hätten, z.B. hätte in der Klasse, die A. besucht hätte, mehr Abteilungsunterricht stattgefunden.
6.6 Nach Angaben der Eltern an der heutigen Parteiverhandlung geht es A. in der E. Schule sehr gut. Er besucht das Niveau P und hat gemäss eingereichtem Zeugnis mit Ausnahme vom Fach Französisch (Note 4.5) Noten zwischen 5 und 6. Der Kurzbericht der E. Schule vom 6. Januar 2014 äussert sich überaus positiv über die Motivation, die Leistungen und das sonstige Verhalten von A. . Die Eltern erklärten, dass es am Anfang der Einschulung in der E. Schule eine kurze Zeit sehr schwierig gewesen sei. Seit Mitte August 2013 gehe es A. aber sehr gut, er raste nicht mehr aus und habe keine gesundheitlichen Probleme (Kopfweh, Erbrechen) mehr. Die Hausaufgaben würde A. zum Teil in der E. Schule und zum Teil zu Hause erledigen. Die Eltern würden ihm dabei im normalen Rahmen helfen.
7.1. Aus den Akten geht hervor, dass die sozialpädagogische Unterstützung von A. zu besseren Leistungen in der Schule geführt hat. Die Situation, vor allem die Hausaufgabensituation, hat sich aber zu Hause verschlechtert. Die Eltern erklären, dass sie zu Hause einen immensen Aufwand betrieben hätten, damit A. in der Schule die Leistungen habe erbringen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass A. erst seit dem Zeitpunkt, seit dem er sozialpädagogische Unterstützung in der Schule erhalten hat, sehr stark durch die Eltern unterstützt worden ist. Die Tatsache, dass sich die schulische Situation jedoch seit der Einsetzung der sozialpädagogischen Unterstützung gebessert hat, zeigt, dass die Massnahmen schulisch gegriffen haben und A. auch gute Leistungen erbringen konnte. Die Situation zu Hause war aber sehr schwierig. Die Eltern erklären in ihrer Beschwerdeschrift, dass sich die schulischen Probleme in der Situation zu Hause - vor allem im Verhalten von A. direkt nach der Schule und während den anschliessenden Hausaufgaben – widerspiegeln würden. Die Folge dieser schulischen Probleme seien Schlafstörungen bis zu teilweisem Erbrechen, Kopf- und/oder Bau-schmerzen während der Nacht bis vor Schulbeginn. Die „häuslichen Probleme“ seien das logische Resultat von A. s Schulsituation.
7.2. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 führt die BKSD aus, dass im Kanton Basel-Landschaft statistisch bei jedem dritten Kind eine Lernbeeinträchtigung diagnostiziert sei. Dabei seien die ADHS- und Asperger-Diagnosen die am häufigsten diagnostizierten Störungsbilder. Als Asperger-Syndrom wird eine tiefgreifende Entwicklungsstörung innerhalb des Autismusspektrums bezeichnet, die vor allem durch Schwächen in den Bereichen der sozialen Interaktion und Kommunikation gekennzeichnet ist sowie von eingeschränkten und stereotypen Aktivitäten und Interessen bestimmt wird. Beeinträchtigt ist vor allem die Fähigkeit, nonverbale und parasprachliche Signale bei anderen Personen intuitiv zu erkennen und intuitiv selbst auszusenden. I. führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass in den letzten fünf Jahren das Asperger-Syndrom 87-fach mehr diagnostiziert worden sei. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 führt die BKSD aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Lernwiderstände der Kinder mit einer Lernbeeinträchtigung beim Bearbeiten der Hausaufgaben in sogenannten Entlastungs-Ausbrüchen im familiären Umfeld zeigen würden. Damit könne die Familiensituation stark beansprucht und belastet werden, dies sei jedoch kein Indikator für eine Privatschulung, solange ein ausreichender Unterricht in der Schule gewährleistet werde. Im schulischen Kontext hätten die Unterstützungsmassnahmen der Primarschule gegriffen und A. habe dadurch eine gute Soziabilität und kontinuierliche Lernleistungen gezeigt. Der Argumentation des Kinderarztes, dass das Privatschulangebot mit zusätzlicher Hausaufgabenbetreuung zu einer Beruhigung der häuslichen Situation führe, werde nicht widersprochen. Diese Vorgaben würden allerdings keinen Privatschulzugang, sondern die Klärung der Hausaufgabensituation bedingen.
7.3. Die ADHS und das Asperger Syndrom können – wie die BKSD in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 ausführt – auch im familiären Umfeld zu starken Belastungen führen. Dies führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf den Besuch einer Privatschule. Dem Argument, dass A. in einer grossen Klasse überfordert sei, ist entgegenzuhalten, dass A. in der ehemaligen Primarschule in einer Mehrjahrgangsklasse mit 25 Schülern war. Trotz der grossen Klasse ist es ihm mit der sozialpädagogischen Unterstützung – und der Unterstützung der Eltern – gelungen, gute schulische Leistungen zu erzielen. Gemäss Bericht der KJP würden die Defizite von A. ihm das Aufnehmen von Lerninhalten in grossen Gruppen (Reizüberflutung) erschweren. Aufgrund der sozialen Beeinträchtigung wäre er in einer Schule mit vielen verschiedenen und oft wechselnden Lehrpersonen und Klassenzimmern überfordert. Der Schulpsychologische Dienst äussert sich inhaltlich gleich.
Es gilt der Vorrang der öffentlichen Schulen gegenüber den privaten Schulen und der integrativen Lösungen gegenüber den separierenden Lösungen (siehe auch Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007). Wie ausgeführt sind das Asperger-Syndrom und die ADHS nicht selten diagnostizierte Störungsbilder bei Kindern. In diesem Zusammenhang hält die BKSD in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 auch fest, dass in den Bereichen ADHS und Asperger Syndrom heute die allermeisten Schülerinnen und Schüler integrativ unterstützt würden. Ein Merkmal der ADHS ist unter anderem die Problematik der Aufmerksamkeit und der schnelleren Ablenkbarkeit. Schwächen in den Bereichen der sozialen Interaktion und Kommunikation kennzeichnen dagegen das Asperger Syndrom. Die von der KJP und vom Schulpsychologischen Dienst genannten Gründe für die Privatbeschulung, nämlich die Klassengrösse, das Fachlehrersystem und der Zimmerwechsel sind typisch für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I der öffentlichen Schulen und der integrativen Schulungsform und damit systemimmanent. Hätte der Gesetzgeber auch für Schülerinnen und Schüler, bei welchen Beeinträchtigungen in der Fähigkeit der Aufmerksamkeit und der sozialen Interaktion und Kommunikation diagnostiziert werden, nicht das System der Sekundarstufe I der öffentlichen Schulen mit integrativer Schulungsform bevorzugt, so hätte er nicht den Vorrang der öffentlichen Schulen und der integrativen Schulungsform gewählt. Daraus ist abzuleiten, dass auch bei den Diagnosen ADHS und Asperger-Syndrom die Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler mit der typischen Ausgestaltung der öffentlichen Schulen und der integrativen Schulungsform (Lehrerwechsel, Zimmerwechsel, Klassengrösse) in einem besonderen Grad ausgeprägt sein müssen, damit der Vorrang der öffentlichen Schule mit der integrativen Schulungsform zugunsten einer Privatschule fallen gelassen wird. Die KJP und der Schulpsychologische Dienst favorisieren die E. Schule, sie führen in ihren Berichten aber nicht aus, dass eine Beschulung in der E. geradezu notwendig ist. Inwiefern die Klassengrösse, das Fachlehrersystem und der Zimmerwechsel gerade bei A. , bei dem zumal das Asperger Syndrom nicht stark ausgeprägt ist, dazu führen, dass ein angemessener Schulunterricht nicht möglich ist, und ihn – im Gegensatz zu den anderen Kindern mit ADHS und/oder Asperger-Syndrom, welche die öffentlichen Schulen besuchen – derart überfordern, dass ein angemessener Unterricht nicht möglich ist – wird nicht ausgeführt.
Es ist im vorliegenden Fall nicht zu urteilen, ob die E. Schule – mit allenfalls kleineren Klassen, kleinerer Anzahl Lehrpersonen, weniger Zimmerwechsel, Tages-, Sozial- und Coaching-Angeboten – die bessere Lösung darstellt, sondern lediglich, ob die öffentliche Schule einen angemessenen Unterricht anbieten kann. Unter anderem dank der sozialpädagogischen Massnahmen haben sich die Schulleistungen von A. stabilisiert und er hat Fortschritte gemacht. Die schulischen Massnahmen haben somit Erfolg gezeigt und der Anspruch auf angemessenen Unterricht ist erfüllt. Der Anspruch auf angemessenen Unterricht erstreckt sich nicht auch auf die Entlastung der schwierigen Hausaufgabensituation und der sich daraus ergebenden familiären Belastung, auch wenn diese im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen von A. stehen. Die Sekundarschule F. sah die Möglichkeit vor, dass A. weiterhin von einer erheblichen sozialpädagogischen Unterstützung profitieren könne und es wurde in Aussicht gestellt, dass die Klasse weniger als 22 Schüler und Schülerinnen zählen würde. Aufgrund des geltenden Vorrangs der öffentlichen Schulen und der integrativen Schulungsform und dem Anspruch auf angemessenem aber nicht optimalsten Unterricht, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1. Es bleibt noch die Frage der Kosten zu klären. Bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten hält § 20 Abs. 3 VPO fest, dass diese in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Konstellationen – keine Kosten auferlegt werden.
8.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom 13. Dezember 2002 und verlangen die Unentgeltlichkeit des Verfahrens. Der Beschwerdegegner erklärt, es liege bei A. keine Behinderung vor, so dass das BehiG nicht zur Anwendung komme.
8.3. Das BehiG vermittelt Behinderten gewisse Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen (Art. 7 BehiG) und Dienstleistungen (Art. 8 BehiG). So kann etwa, wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes (also bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung) benachteiligt wird, verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind im Grundsatz unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Art. 10 Abs. 1 BehiG über die Kostenfreiheit von Verfahren für Ansprüche nach Art. 7 oder 8 BehiG ist an sich von der kantonalen Behörde von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist aber immerhin, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, nicht bloss um eine andere Problematik, die einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat. Dass und weshalb es sich um einen Anspruch nach Art. 7 bzw. 8 BehiG handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen).
Der Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Die Legaldefinition der Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes geht damit weiter als diejenige der Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959. Verlangt wird aber immerhin, dass die genannten Verrichtungen etc. "erschwert oder verunmöglicht" werden. Darunter fällt nicht jede Abweichung von einer in irgendeiner Weise definierten "Normalität", sondern nur eine Beeinträchtigung von einem bestimmten Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie der Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 lit.
b BehiG). Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). So hat das Bundesgericht im Bereich der Schulbildung entschieden, dass eine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG vorliegt, wenn eine Schulung in der Regelschule nicht möglich ist (vgl. Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011, E. 3.6), ebenso bei einer stärkeren Defizienz (etwa der Hörfähigkeit), die nicht einfach ausgeglichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009 E. 4; KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 6).
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die aufgrund der ADHS (A. ist deswegen gemäss Aussagen der Eltern bei der IV-Stelle registriert) und des Asperger-Syndroms gegebene Beeinträchtigung, welche die Ausbildung von A. erschwere, den Besuch der Privatschule E. zwingend mache, da diese Schule eine Organisation aufweise, welche - im Gegensatz zu der öffentlichen Schule - den Beeinträchtigungen von A. am besten Rechnung trage und nur in diesem Rahmen ein angemessener Unterricht erfolgen könne. Damit machen die Beschwerdeführer geltend, dass dieses Verfahren eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Ausbildung zum Gegenstand hat. Das AVS sieht im Beschlussprotokoll als Lösung die Weiterführung der sozialpädagogischen Begleitung über ISF oder InSo vor. Damit sieht das AVS als Ablehnung für den Schulbesuch der E. auch die Möglichkeit der Weiterführung der sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen der Sonderschulung vor. Das Verfahren ist demzufolge kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
8.4. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Demzufolge werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin Gerichtsschreiberin