Losses from 1999/2000 carried forward to 2001

76/2004Steuergericht / Steuerkammer27.08.2004Partially Granted

Zusammenfassung

The Basel-Landschaft tax court held that losses from the taxpayer’s self-employed activity in 1999 and 2000, which fell into the transition gap between old and new assessment methods, were not lost. They had to be carried forward to the 2001 tax period under § 89 StG and could be deducted from taxable income in that year. The court also recalculated the remaining loss carryforward after offsetting the 2001 and 2002 results, but the excerpt does not include the full dispositive wording.

Regest

§ 89 StG; loss carryforward in the transition from praenumerando to postnumerando taxation: business losses from years that were not subject to taxation because of the assessment-gap must be treated as carried forward to the first taxable period under the new system. Losses that could not be offset in the non-taxable transition years are deductible in the subsequent tax period as losses of preceding business years (consid. 4a).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2004 (76/2004)

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999 und 2000 sind auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen.

04-76 Abzug von Verlusten der Bemessungslücke 1999/00 bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Aus den Erwägungen:

4. Im Folgenden bleibt die Höhe des Verlustvortrages der in den Erfolgsrechnungen 1997 bis 2001 ausgewiesenen Verluste im Steuerjahr 2002 zu prüfen inklusive der Behandlung der angefallenen Geschäftsverluste in der Bemessungslücke 1999 und 2000.

a) Gestützt auf § 89 StG können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des Wechsels von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung waren die Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 1999 und 2000 nicht steuerbar. Der Verlust aus dem gewerbsmässigen Liegenschaftshandel im Jahr 1999 von Fr. … und im Jahr 2000 von Fr. … ist demzufolge auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen (Kreisschreiben Nr. 6 der Steuerperiode 1999/2000 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 20. August 1999 betr. Übertragung von der zweijährigen Pränumerandozur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen; René Eichenberger/ Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, S. 109 f. N. 355 ff.). Insoweit ergibt sich somit, dass der Rekurrent die Verluste aus den Jahren 1999 und 2000 von den steuerbaren Einkünften des Jahres 2001 abziehen kann.

b) Der bis und mit im Geschäftsjahr 2001 resultierende Verlustvortrag aus den Vorjahren beträgt Fr. … (verrechenbarer Verlust 1997: Fr. …; 1998: Fr. …; 1999: Fr. …; 2000: Fr. … und 2001: Fr. …), sodass der Verlustvortrag nach Verrechnung mit den Einkünften des Jahres 2002 per Ende Jahr noch Fr. … beträgt.

(…)

Entscheid Nr. 76/2004 vom 27.8.2004

Schlagwörter

loss carryforwardself-employed activitytax transitionassessment gapbusiness losses