Familienzulagengesetz
Anspruch auf Kinderzulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG
| Besetzung | Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführer |
| gegen | |
| Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin | |
| Beigeladene | B.____ |
| Betreff | Kinderzulagen |
A. A.____ und B.____ haben zwei gemeinsame Töchter, C.____ (2006) und D.____ (2008). Im April 2016 meldete sich A.____ über seine Arbeitgeberin zum Bezug von Kinderzulagen für die beiden Töchter per Dienstantritt am 1. Juni 2016 an. Mit Zulagenentscheid vom 4. Mai 2016 bejahte die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) seinen Anspruch auf Kinderzulagen per 1. Juni 2016. Am 7. Dezember 2017 meldete die Arbeitgeberin der Kasse, dass A.____ seit 1. Juni 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass sich die Eltern die Obhut der Kinder teilten. Diesbezüglich wurde die Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2017 eingereicht. Mit Wegfallanzeige vom 23. Januar 2018 verfügte die Kasse gegenüber der Arbeitgeberin die Einstellung der Kinderzulagen per 31. Januar 2018. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Kinder bei der Mutter lebten. Da diese erwerbstätig sei, müssten die Familienzulagen ab 1. Februar 2018 über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber der Mutter beantragt werden. Eine inhaltlich identische Verfügung erging am 13. Februar 2018 an A.____. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Einsprache und machte geltend, dass die Kinderzulagen weiterhin an ihn auszurichten seien. Da beide Elternteile im Kanton Basel-Landschaft tätig seien, sie sich die elterliche Sorge teilten und eine alternierende paritätische Obhutsregelung vereinbart hätten, welche auch in die Scheidungskonvention Eingang finden werde, käme in Bezug auf die Ausrichtung der Zulagen Art. 7 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 zur Anwendung, wonach der Anspruch auf Familienzulagen der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zustehe.
Mit Entscheid vom 22. März 2016 wies die Kasse die Einsprache ab. Gemäss der Trennungsvereinbarung seien zwar die gemeinsame elterliche Sorge sowie eine alternierende Betreuung der Kinder vereinbart worden. Da aber die weiteren Ausführungen zu diesem Punkt in der Trennungsvereinbarung geschwärzt seien und der Betreuungsplan nicht beigelegt worden sei, sei nicht nachgewiesen, dass die Betreuung tatsächlich paritätisch erfolge. Zudem hätten die Abklärungen der Kasse ergeben, dass der Wohnsitz der Kinder und deren Lebensmittelpunkt bei der Mutter seien. Dafür spreche vor allem, dass die Mutter im Gegensatz zum Vater einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und folglich mehr Zeit für die Kinder habe.
B. Mit Eingabe vom 17. April 2018 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der Kinderzulagen über den 31. Januar 2018 hinaus. Nur mit der Ausrichtung der Kinderzulagen habe er zusätzlich Anspruch auf eine Familienzulage seitens der Arbeitgeberin, weshalb der vorliegende Entscheid von Bedeutung sei. Es sei bedauerlich, dass den Angaben in der Trennungsvereinbarung betreffend alternierende Obhut keinen Glauben geschenkt werde. Der Betreuungsplan werde situationsbedingt (z.B. aufgrund der Stundenpläne der Kinder) angepasst. Der Betreuungsumfang jedes Elternteils ändere sich dadurch aber nicht wesentlich. Der Erwerbsanteil der Mutter betrage zurzeit 50%. Dieser werde sukzessive mit höherer Schulstufe der Kinder auf 100% ausgedehnt. Die Annahme, sie sei überwiegend für die Kinder verantwortlich, sei willkürlich. Die in Kürze einzureichende Scheidungsvereinbarung halte unmissverständlich fest, dass die Obhutsaufteilung im Verhältnis 50:50 erfolge. Der Rückgriff auf Vermutungen seitens der Kasse sei deshalb unzulässig.
C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, über den Stand der Scheidungsvereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange zu informieren.
E. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2018 führte B.____ aus, dass sie das Vorgehen ihres (Noch-)Ehemannes vollumfänglich unterstütze. Es habe gar kein Grund bestanden, über die Zuweisung der Kinderzulagen neu zu entscheiden. Die Behauptung der Kasse, die Betreuung/Obhut würde nicht paritätisch aufgeteilt, sei haltlos. Dass die Aufteilung innerhalb einer Woche exakt 50:50 betrage, dürfte wohl kaum je zutreffen. Nehme man aber Faktoren wie beispielsweise die Ferien hinzu und berücksichtige, dass die Kinder aufgrund von Freizeitaktivitäten wie Sport- und Musikunterricht ohnehin nicht die gesamte schulfreie Zeit von einem Elternteil betreut würden, dann treffe die paritätische Obhut sehr wohl zu. Im Falle der Mahlzeiten und Übernachtungen sei die Aufteilung gar exakt 50:50. Dass der detaillierte Betreuungsplan für die Kasse relevant sei, habe sie nicht gewusst. Die Kasse habe diese Beilage zur Trennungsvereinbarung allerdings auch nie eingefordert.
F. Der Beschwerdeführer teilte am 18. Juni 2018 mit, dass das Scheidungsbegehren beim Zivilkreisgericht West eingereicht worden sei. Ein Termin für die Anhörung der beiden Kinder sei bereits angesetzt worden. Die Vorladung für einen Anhörungstermin der Eltern sei hingegen noch ausstehend. Bezüglich der Betreuung der Kinder sei folgende Regelung in der Scheidungsvereinbarung festgehalten:
Elterliche Sorge
1. Die Kindseltern beantragen dem Gericht, ihnen das Sorgerecht für die gemeinsamen Töchter C.____, geb. 16. Oktober 2006 und D.____, geb. 20. Juni 2008 gemeinsam zu belassen.
Die Kindseltern üben die Obhut über die gemeinsamen Töchter alternierend aus. Die Tochter C.____ ist bei der Mutter, die Tochter D.____ beim Vater angemeldet.
Alle wichtigen Belange, welche das Wohl der Kinder betreffen, besprechen die Eltern vor der Fällung einer Entscheidung zusammen. Insbesondere treffen sie schulische, berufliche, medizinische, religiöse und aufenthaltsrechtliche Entscheidungen gemeinsam. Die Eltern informieren sich gegenseitig über wichtige Ereignisse der Kinder (z.B. Schulanlässe, Arztbesuche etc.).
Betreuung der Kinder
2. Die Kindseltern betreuen die Kinder grundsätzlich zu je 50%. Über die konkrete Ausgestaltung der Kinderbetreuung einigen sich die Kindseltern wie bis anhin in direkter Absprache unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder.
Bei Uneinigkeit der Eltern gilt folgende Regelung: Die Töchter werden jeweils von Montag bis Mittwochmorgen vom Kindsvater, resp. von Mittwochmittag bis Freitagabend von der Kindsmutter betreut. Die Wochenenden von Freitagabend bis Montag Schulbeginn verbringen die Töchter alternierend mit der Mutter bzw. dem Vater.
Die Betreuung während der Ferien (14 Wochen pro Jahr) organisieren die Eltern gemeinsam. Der Kindsvater hat gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf fünf, die Mutter auf vier Ferienwochen pro Jahr. Die eigenen Ferienwochen verbringen beide Eltern jeweils mit den Kindern. In der restlichen Zeit betreuen die Kindseltern die Kinder während ihren arbeitsfreien Zeiten und decken die übrigen Zeiten durch Fremdbetreuung (Grosseltern, Verwandte, Freunde, Ferienlager etc.) ab.
Verbringt ein Elternteil seine Ferien nicht mit den Kindern, ist dieser grundsätzlich verantwortlich und übernimmt allfällige, während dieser Zeit anfallende Drittbetreuungskosten.
G. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 verzichtete die Kasse auf eine weitere Stellungnahme zu den Eingaben von A.____ und B._____.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 1 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FamZG sind Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Familienausgleichskasse zu Recht einen Wechsel in der Anspruchsberechtigung annahm und die Zahlung der Kinderzulagen an den Beschwerdeführer per 31. Januar 2018 einstellte.
3. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten.
4. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
5. Es besteht allseits Einigkeit, dass Art. 7 Abs. 1 lit. a und b FamZG nicht zur Anwendung kommen, da beide Elternteile erwerbstätig sind und sich die elterliche Sorge teilen.
6.1 Die Kasse ist der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG zum Zuge kommt. Zwar hätten die Eltern eine alternierende Betreuung der Kinder in der Trennungsvereinbarung vereinbart. Wegen der geschwärzten Zeilen könne aber nicht nachgeprüft werden, ob sich die Eltern tatsächlich im Verhältnis 50:50 um die Kinder kümmern würden. Ausserdem fehle der Betreuungsplan, auf welchen in der Trennungsvereinbarung verwiesen werde. Ihren Abklärungen zufolge seien der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter. Ihrem Erwerbseinkommen nach zu urteilen, sei sie nämlich - im Gegensatz zum Vater - nur Teilzeit beschäftigt, was "zu Gunsten der Kinderbetreuung auszulegen sei".
6.2 Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG stellt darauf ab, wo das Kind "überwiegend lebt". Dieser Begriff orientiert sich am Obhutsprinzip: Diejenige Person, bei der das Kind wohnt und die im täglichen Umgang dafür sorgt, dass die Grundbedürfnisse des Kindes erfüllt sind, soll die Familienzulagen beanspruchen können (vgl. BGE 144 V 299, E. 5.2.1; Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 61 zu Art. 7 FamZG). Massgebend sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse. Weil sich diese oft nur mit erheblichem Aufwand abklären lassen, ist soweit möglich auf Unterlagen, wie unter anderem Unterhaltsvereinbarungen, Scheidungskonvention oder behördliche Anordnungen, abzustellen. Es rechtfertigt sich eine längerfristige Betrachtungsweise, weshalb kleinere Abweichungen oder kürzere Unterbrüche der Regelung nicht massgebend sind (vgl. BGE 144 V 299, E. 5.2.1; Thomas Flückiger, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], 2009, S. 174). In der Scheidungskonvention sind eine alternierende Obhut der Töchter und eine paritätische Aufteilung der elterlichen Betreuungspflichten geregelt. Darauf kann abgestellt werden. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob für den Zeitraum davor von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist.
6.3 In der Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2017 haben die Eltern neben der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbart, dass die Töchter alternierend von ihnen gemäss beigefügtem Betreuungsplan betreut werden. Die weiteren Ausführungen zum Thema Betreuung sind mit schwarzem Filzstift unlesbar gemacht worden und der Betreuungsplan fehlt in den Akten. Der Kasse ist insofern Recht zu geben, dass die behauptete Betreuung zu gleichen Teilen mit den spärlichen Angaben nicht belegt ist. Daraus kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Kinder Wohnsitz bei der Mutter haben und sich ihr Lebensmittelpunkt dort befindet. Die Kasse behauptet zwar, dass sie diese Schlussfolgerung gestützt auf ihre Abklärungen gezogen habe. Um welche Abklärungen es sich dabei handelte, offenbarte sie jedoch nicht.
6.4 Der zivilrechtliche Wohnsitz ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG jedenfalls nicht massgebend. Würde nämlich auf den Wohnsitz des Kindes (der Kinder) abgestellt, worauf der Wortlaut dieser Bestimmung in keiner Weise hindeutet, bliebe für eine Prüfung gemäss lit. c gar kein Raum.
6.5 Es steht den Eltern frei, die Betreuung ihrer Kinder zu regeln. Die Vollzeitbeschäftigung des Vaters spricht nicht gegen eine Aufteilung 50:50. Die Kinder sind in einem Alter, in welchem eine rundum Betreuung nicht mehr notwendig ist, Freizeitbeschäftigungen auch ohne Eltern erfolgen und Institutionen wie Mittagstisch oder Nachmittagsbetreuung in Anspruch genommen werden können. Überdies lässt sich eine 50:50 Betreuung nach einem längeren Zeitraum bemessen, damit es für die ganze Familie mit ihren jeweiligen Stundenplänen, Arbeitspensen, Freizeitbeschäftigungen und anderen Verpflichtungen stimmt. Die Begründung der Kasse, dass die Mutter im Gegensatz zum Vater Teilzeit arbeite und dadurch wesentlich mehr Zeit für die Betreuung der Kinder zur Verfügung habe, was dafür spreche, dass ihr Lebensmittelpunkt bei der Mutter sei, stellt eine Mutmassung dar und blendet die Angaben der Eltern aus. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde betont, dass sie als Eltern zu gleichen Teilen ihre Obhutspflichten wahrnehmen würden und diese Aufteilung auch in der Scheidungskonvention Eingang finde. Es wäre der Kasse ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, den Betreuungsplan vom Beschwerdeführer einzufordern oder die Mutter der Kinder dazu zu vernehmen und danach gestützt auf die Abklärungsergebnisse begründet zu entscheiden. Dies hat sie unterlassen und damit einerseits ihre Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, missachtet und andererseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
6.6 Von einer nachträglichen Klärung der Betreuungsverhältnisse bis zur Scheidungskonvention kann vorliegend jedoch abgesehen werden. Zwar bedeutet eine alternierende Betreuung der Kinder, wie in der Trennungsvereinbarung vereinbart, nicht zwingend, dass die Kinder von den Eltern zu genau gleichen Teilen betreut werden, aber immerhin, dass die Töchter im familienrechtlichen Sinn sowohl beim Vater als auch bei der Mutter zuhause sind und beide Elternteile für die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Kinder verantwortlich sind. Wie die Betreuung im Einzelnen effektiv aufgeteilt wurde, ist - wie in E. 5.6 ausgeführt - nicht von essenzieller Bedeutung und im Nachhinein auch nicht mehr feststellbar. Es muss genügen, wenn in genereller Hinsicht eine paritätische Aufteilung abgemacht und in der Regel auch praktiziert worden ist. Hinweise für das Gegenteil liegen jedenfalls nicht vor. Selbst wenn es kleinere Abweichungen oder kürzere Unterbrüche von der Regelung gegeben hat, sind diese nicht relevant, da es um eine längerfristige Betrachtungsweise geht. In diesem Sinn ist die von den Eltern vereinbarte paritätische Betreuung der Kinder seit der Trennung sichtbar, von der Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2017 über die Meldung der Trennung seitens des Arbeitgebers vom 7. Dezember 2017, der Regelung der Kinderbelange vom 9. April 2018 durch die Anwältin bis hin zur Scheidungsvereinbarung. Es rechtfertigt sich daher, die in der Scheidungsvereinbarung explizit und klar formulierte Regelung der Kinderbetreuung im Verhältnis 50:50 bereits ab Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung als gegeben zu betrachten (vgl. BGE 144 V 299, E. 5.2.4). Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG erlaubt bei einer Konstellation mit der Übereinkunft, dass die Kinder alternierend bei Mutter und Vater leben und dies den gelebten Verhältnissen entspricht, keine eindeutige Zuteilung des Erstanspruchs auf Familienzulagen, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.
7. Im Weiteren ist unbestritten, dass Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist. Beide Elternteile und folglich beide Kinder wohnen in derselben Ortschaft im Kanton Basel-Landschaft. Der Anspruch auf Familienzulagen kann folglich nicht anhand dieser Bestimmung festgelegt werden, wonach derjenigen Person der Anspruch zusteht, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes (der Kinder) anwendbar ist.
8. Da beide Elternteile eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Anspruch schliesslich gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG zu bestimmen. Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter zurzeit einer Teilzeittätigkeit nachgeht und ein geringeres Einkommen erzielt als der Vater der Kinder, welcher vollzeitlich erwerbstätig ist. Demnach hat er über den 31. Januar 2018 hinaus Anspruch auf die Kinderzulagen für die beiden Töchter. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
9. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. März 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Ausrichtung der Kinderzulagen für die beiden Töchter hat.