No concurrent claim to family allowances

760 14 361Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer04.05.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Social Insurance Court upheld the complaint by A. and B. against the family allowances fund. It held that A. was entitled to child allowances for his sons C. and D. for January to March 2012. The court found that the mother had no entitlement in that period because she was self-employed in Aargau, and Aargau did not then provide family allowances for self-employed persons. As a result, there was no concurrent claim under Art. 7 FamZG. The objection decision of 20 October 2014 was annulled. No court costs were charged, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 7 FamZG; claim concurrence for family allowances; the coordination rule applies only where several persons have an actual entitlement for the same child and the same period. If the alleged competing claimant had no entitlement under the applicable cantonal order, no concurrence exists and no priority comparison is called for. For self-employed persons, entitlement prior to 1 January 2013 depended on cantonal law; where the canton excluded such entitlement, the person cannot displace another eligible claimant. In family allowance proceedings, court proceedings are free pursuant to Art. 61 lit. a ATSG; party costs follow the result and may be offset (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Mai 2015 (760 14 361)

Familienzulagen

Anspruch auf Kinderzulagen; kein Fall von Anspruchskonkurrenz

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann

Parteien A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Familienzulagen

**A.**Am 1. September 2014 meldete sich der 1979 geborene A. für den Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) an. Er beantragte Familienzulagen für seine beiden Söhne C. , geboren am 28. April 2010, sowie D. , geboren am 12. März 2012, für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012. Mit Verfügung vom 10. September 2014 lehnte die Kasse einen entsprechenden Anspruch ab. Ihren Ablehnungsentscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass im fraglichen Zeitraum die Kindsmutter, die 1984 geborene B. , das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder besessen habe und damit ihr Anspruch vorgehe. Eine hiergegen am 7. Oktober 2014 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 ab.

**B.**Mit Schreiben vom 18. November 2014 erhoben A. und B. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid. Sie machten geltend, dass kein Fall von Anspruchskonkurrenz vorliege, da B. ihrerseits für den betreffenden Zeitraum keinen Anspruch habe, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei.

**C.**In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 wiederholte die Kasse, dass in Bezug auf den fraglichen Zeitraum ein Fall von Anspruchskonkurrenz vorliege und der Anspruch des Beschwerdeführers demjenigen der Kindsmutter nachgehe, da diese erwerbstätig sei, die alleinige elterliche Sorge wie auch die Obhut über die Kinder innehabe.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) sowie der entsprechenden Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) wurde erstmals eine einheitliche, gesamtschweizerische Rahmenordnung für Familienzulagen geschaffen. Die Kantone müssen sich seither grundsätzlich zwingend an die materiellen Vorgaben des Bundesrechts halten. In gewissen Bereichen können sie aber über den vom Bund definierten Mindestrahmen hinausgehen und günstigere Bestimmungen erlassen. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben erliess der Kanton Basel-Landschaft deshalb das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009 (EG FamZG), welches Ausführungsbestimmungen zu den bundesrechtlichen Regelungen des FamZG enthält. Schliesslich sind auch die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 FamZG auf die Familienzulagen zu beachten, soweit das FamZG keine Abweichungen vom ATSG vorsieht.

1.2 Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatte. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 10. September 2014 bzw. des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2014 zur Beschwerde berechtigt. Die Legitimation der Beschwerdeführerin kann insofern offen gelassen werden, letztlich kann indes auch bei ihr vom Vorliegen eines Berührtseins und schutzwürdigen Interesses ausgegangen werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantons Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 für seine Söhne C. und D. Anspruch auf Familienzulagen hat.

2.1 Gemäss Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Gemäss § 6 EG FamZG entspricht die Höhe der Familienzulagen den bundesrechtlichen Mindestansätzen. Die monatliche Kinderzulage beträgt gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FamZG somit Fr. 200.-- pro Kind.

2.2 Der Beschwerdeführer war zum fraglichen Zeitpunkt nichterwerbstätig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG. Damit hat er gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG bzw. § 5 Abs. 1 lit. d EG FamZG grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.

2.3
Art. 7 FamZG legt unter dem Titel „Anspruchskonkurrenz“ die Reihenfolge der Ansprüche fest, falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht haben. Dabei ist zu beachten, dass Koordination im Sinne der Leistungskoordination die Regelung des gegenseitigen Verhältnisses mehrerer Leistungsansprüche bezeichnet. Koordinationsbedarf besteht dann, wenn eine gemäss FamZG zum Bezug von Familienzulagen berechtigte Person für das gleiche Kind und den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine weitere Leistung mit derselben Zweckbestimmung hat oder wenn mehrere Personen derartige Ansprüche geltend machen könnten (ThomasFlückiger, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über die Familienzulagen, S. 164, 166).

2.4 Die Kindsmutter, B. , hatte bis zum 31. März 2012 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau. Im vorliegend massgeblichen Zeitraum (Januar bis März 2012) war sie als Selbständigerwerbende tätig. Das FamZG sieht allerdings erst seit 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Familienzulagen auch für Selbständigerwerbende vor (vgl. Art. 13 Abs. 2bis ). Zuvor war es den Kantonen überlassen, die Selbständigerwerbenden ihren Familienzulagenordnungen zu unterstellen, wobei der Kanton Aargau zu jenen Kantonen gehörte, welcher keinen entsprechenden Anspruch für Selbständigerwerbende vorsah. Demgemäss kann festgehalten werden, dass B. für den Zeitraum von Januar bis März 2012 keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat.

Diese Feststellung führt gleichsam zum Ergebnis, dass vorliegend keine Anspruchskonkurrenz im Sinne von Art. 7 FamZG vorliegt und der Beschwerdeführer für den fraglichen Zeitraum den alleinigen Anspruch auf Kinderzulagen innehat. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner argumentiert, der Beschwerdeführer verfüge für den massgeblichen Zeitraum weder über die elterliche Sorge noch über die Obhut der Kinder, ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers davon nicht betroffen ist. Das Kriterien der elterlichen Sorge sowie der Obhut kommen grundsätzlich erst im Rahmen der vorliegend nicht anwendbaren Koordinationsregelung gemäss Art. 7 FamZG zum Tragen (Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG).

3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Anspruch auf Kinderzulagen für seine Söhne C. und D. hat.

4. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Anspruch auf Kinderzulagen für seine Söhne C. und D. hat.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Schlagwörter

family allowanceschild allowanceclaim concurrenceself-employed personcustodyentitlementsocial insurance costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the father had a right to child allowances for January-March 2012 despite the mother's potential priority claim.

Extrahierter Entscheid

The mother had no entitlement in that period, so there was no claim concurrence; the father had the sole right to child allowances.

Extrahierte Begründung

Art. 7 FamZG applies only if several persons have a claim for the same child and period. The mother, as self-employed in the Canton of Aargau in 2012, had no entitlement because Aargau did not provide family allowances for self-employed persons before 1 January 2013. Therefore, the father's claim was not displaced by any priority rule.

Kernrechtsfrage

Court costs and party costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Family allowance proceedings are free under Art. 61 lit. a ATSG; in view of the outcome, extra-judicial costs were offset.

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