Ergänzungsleistungen
Beurteilung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens vom Reinvermögen im Sinne von Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen / Rückforderung
A.1 Die 1953 geborene A.____ bezieht seit April 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) monatliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL). Aufgrund der von der Versicherten eingereichten Unterlagen nahm die Ausgleichskasse rückwirkend per 1. Januar 2024 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor. Mit Verfügung vom 10. April 2024 teilte sie A.____ mit, dass für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 weiterhin EL ausgerichtet würden. Ab 1. Mai 2024 bestehe infolge Vermögensüberschusses kein EL-Anspruch mehr. Zur Begründung brachte sie vor, dass die in den Vorjahren in der EL-Berechnung berücksichtigten vier Darlehen von insgesamt CHF 457'895, welche ihre Schwester im Zusammenhang mit der im Grundbuch X.___ unter der Parzellen-Nr. 1124 eingetragenen Liegenschaft gewährt habe, per 1. Mai 2024 nicht mehr als Schulden angerechnet werden könnten. Zudem habe der Vermögensertrag entsprechend des per 31. Dezember 2023 erhöhten Barvermögens erhöht werden müssen. Daraus resultiere eine Rückforderung infolge zu viel bezogener EL für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 in Höhe von CHF 488. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 26. April 2024 Einsprache. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass die in Frage stehenden Darlehensschulden weiterhin vom Bruttovermögen in Abzug zu bringen seien. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 teilte die Ausgleichskasse A.____ mit, dass sie beabsichtige, die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu deren Ungunsten abzuändern, als die Darlehensschuld bereits per 1. Januar 2024 in der EL-Berechnung ausser Acht gelassen werde. Dem öffentlich beurkundeten Darlehensvertrag vom 24. Oktober 2007 sei zu entnehmen, dass die Rückzahlung der Darlehensschuld erst nach dem Ableben der Darlehensnehmerin bzw. erst zum Zeitpunkt eines allfälligen Verkaufs der Liegenschaft fällig werde. Damit schulde A.____ gemäss Vertrag keine Rückzahlung des Darlehens zu Lebzeiten, was dazu führe, dass die Darlehensschuld in der EL-Berechnung bereits ab Januar 2024 nicht mehr vom Bruttovermögen abgezogen werden könne. Aufgrund dieser Sachlage gab die Ausgleichskasse A.____ die Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 hielt diese an ihrer Einsprache fest.
A.2 Mit Entscheid vom 21. August 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. In der Begründung wies sie erneut darauf hin, dass die Darlehen bis zum Ableben der Versicherten nicht kündbar seien. Damit müsse A.____ – so lange sie ihr Haus nicht verkaufe – zu ihren Lebzeiten nicht mit einer Rückzahlung der Darlehen an ihre Schwester rechnen. Da keine Rückzahlungspflicht gegeben sei, könnten die Darlehen nicht mehr als Schuld vom Vermögen abgezogen werden. Sie halte deshalb an der Verfügung vom 10. April 2024 fest.
B. Hiergegen erhob A.____ am 18. September 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18./20. Oktober 2024 stellte sie sinngemäss den Antrag, es sei die Darlehensschuld in der EL-Berechnung weiterhin anzurechnen. Zudem beantragte sie die Ausrichtung einer vollen Ehepaarrente an sie allein. Mit einer vollen Ehepaarrente wäre sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt alleine zu finanzieren, da ihre Einzelrente hierfür nicht ausreiche. Diese Lösung hätte den Vorteil, dass die strittige Frage der Anrechnung der Darlehen nicht mehr beurteilt werden müsste. Zudem sei festzustellen, dass im EL-Bereich einzig der Kanton Basel-Landschaft und nicht mehr wie bis anhin auch die Gemeinde zuständig sei. In ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 ersuchte sie für das Jahr 2024 um Ausrichtung einer 13. AHV-Rente im Sinne eines ausserordentlichen Beitrags des Kantons Basel-Landschaft.
C. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass in den Vorjahren gestützt auf die Steuermeldungen die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 457'895 vom Vermögen in Abzug gemacht worden sei, ohne den Darlehensvertrag genauer zu betrachten. Da erst im Nachhinein festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der von der Schwester gewährten Darlehen nicht erfüllt seien, habe sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin neu berechnen müssen. Daraus habe eine Überschreitung der massgebenden Vermögensschwelle von CHF 100'000 gemäss Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 resultiert. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL mehr.
D. Am 31. Januar 2025 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
E. Die Beschwerdeführerin gelangte am 11. August 2025 an das Gericht mit der Bitte, dass das von ihrer Krankenversicherung eingeleitete Betreibungsverfahren aufzuheben sei. Gemäss Auskunft des Kantonsgerichts könne es Monate dauern, bis in vorliegender Sache ein Entscheid gefällt werde.
F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 21. August 2025 stellte das Kantonsgericht fest, dass aufgrund der Aktenlage der Fall nicht abschliessend beurteilt werden könne und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Ausgleichskasse zur weiteren Sachverhaltsabklärung angezeigt sei. Da bei einer Rückweisung an die Vorinstanz der neue Entscheid sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen könne, gebe sie der Beschwerdeführerin gemäss bundesgerichtlicher Praxis Gelegenheit, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass ein allfälliges Urteil im Zirkularverfahren ergehen würde.
G. Nachdem weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. September 2025 und 3. Oktober 2025 eingegangen waren, machte das Kantonsgericht diese am 9. Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass sie bis anhin die Frage, ob sie die Beschwerde zurückziehen möchte, nicht beantwortet habe. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in vorliegender Sache an ihrer Beschwerde festhalte.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die Beschwerdeführerin Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich ausschliesslich die Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist deshalb stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 46).
2.2 Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. August 2024 bildet einzig die Frage, ob bei der Berechnung des Reinvermögens die in den Vorjahren berücksichtigte Darlehensschuld in Höhe von insgesamt CHF 457'895 ab 2024 weiterhin in Abzug zu bringen ist oder nicht. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus den Anspruch auf eine volle Ehepaarrente sowie die Ausrichtung einer 13. AHV-Rente für das Jahr 2024 geprüft haben möchte, ist festzustellen, dass weder in der Verfügung vom 10. April 2024 noch im angefochtenen Einspracheentscheid darüber entschieden wurde. Aus dem gleichen Grund kann das von der Krankenversicherung eingeleitete Betreibungsverfahren vorliegend nicht beurteilt werden. Was die von der Beschwerdeführerin beantragte Änderung der Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft im EL-Bereich anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden zur Durchführung der EL auf gesetzlichen Grundlagen beruht (vgl. Ergänzungsleistungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 und die dazu gehörenden Verordnungen). Eine Änderung dieser Aufgabenaufteilung ist ein politischer Entscheid, der allein vom Gesetzgeber vollzogen werden kann.
3.1 Die am 10. April 2024 verfügte und mit Entscheid vom 21. August 2024 bestätigte Ablehnung des EL-Anspruchs per 1. Mai 2024 erfolgte aufgrund eines über der Vermögensschwelle von CHF 100'000 liegenden Reinvermögens in Höhe von CHF 259'239. Der Grund hierfür war, dass die von der Schwester gewährten Darlehen nicht mehr – wie bis anhin – als Schuld vom Bruttovermögen abgezogen wurden. In Bezug auf den Zeitpunkt der Einstellung des EL-Anspruchs fällt auf, dass die Ausgleichskasse in der dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 10. April 2024 bei der Neuberechnung des Vermögens rückwirkend per 1. Januar 2024 die strittige Darlehensschuld bis 30. April 2024 noch berücksichtigt und bis dahin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin anerkannt hatte. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2024 in Aussicht, dass die Darlehensschuld bereits per 1. Januar 2024 nicht mehr angerechnet werde. Sollte die Beschwerdeführerin ihre gegen die Verfügung vom 10. April 2024 erhobene Einsprache nicht zurückziehen, werde sie den EL-Anspruch rückwirkend per 1. Januar 2024 ablehnen. Diese Androhung setzte die Ausgleichskasse jedoch im angefochtenen Entscheid vom 21. August 2024 nicht um. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht einen EL-Anspruch ab 1. Mai 2024 abgelehnt hat.
3.2 Das ELG sowie die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 haben per 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit ab 1. Mai 2024 zur Diskussion steht und die übergangsrechtliche Fortgeltung des bisherigen Rechts per 31. Dezember 2023 ihr Ende fand, sind vorliegend die seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
3.3 Anspruch auf EL haben alleinstehende Personen, sofern sie über ein Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle von CHF 100'000 verfügen (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Ein Anspruch auf EL wird erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2021, S 225 Rz. 570). Art. 17 Abs. 1 ELV bestimmt, dass vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 143 V 311 E. 3.1 mit Hinweis auf die Lehre und BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 9C_806/2010, E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27).
3.4 Nach Art. 17a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 41 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2011, 2C_555/2010, E. 2.2). Das Reinvermögen ist definiert als die positive Differenz zwischen den Vermögenswerten und Schulden einer steuerpflichtigen Person. Alle Schulden sind abzugsfähig, sofern sie zum betreffenden Zeitpunkt bestehen und nicht nur potentieller Natur sind. Weiter können nur Schulden berücksichtigt werden, welche tatsächlich die wirtschaftliche Substanz des Vermögens der steuerpflichtigen Person belasten. Dies ist der Fall, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die steuerpflichtige Person die Steuerschuld zahlen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2011, 2C_555/2010, E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre).
3.5.1 In diesem Sinne wird auch in Rz. 3444.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, bestimmt, dass die nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen sind, soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Ihre Fälligkeit ist dagegen nicht vorausgesetzt. Sie müssen jedoch die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass sie bzw. er die Schulden begleichen muss. Schulden, denen eine nicht pfandrechtlich gesicherte Forderung zugrunde liegt und deren Rückzahlung erst zum Todeszeitpunkt der ELbeziehenden Person fällig wird, und Schulden, denen eine verjährte Forderung zugrunde liegt, sowie suspensiv bedingte Schulden, d.h. Forderungen gegenüber der ELbeziehenden Person, deren Entstehung vom Eintritt eines ungewissen künftigen Ereignisses abhängt, können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3.5.2 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die WEL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt der Ausgleichskasse damit ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (BGE 126 V 353 E. 5b).
4.2 Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG) und darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von deren Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E. 3.2).
5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht fest, dass die Ausgleichskasse bis zur Neuberechnung per 1. Januar 2024 bzw. 1. Mai 2024 gestützt auf die Steuermeldung für das Jahr 2023 die gesamte im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft in X.____ gewährte Darlehenssumme in Höhe von CHF 457'895 als Schuld vom Bruttovermögen abgezogen hat. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass – wie bis anhin – die Darlehen ihrer Schwester über den 30. April 2024 hinaus als vom Vermögen abzugsfähige Schulden anzuerkennen seien, stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, dass eine Rückzahlung der Darlehensschuld zu Lebzeiten – ausser bei einem Verkauf der Liegenschaft – nicht vorgesehen sei. Bei dieser Sachlage könnten die Darlehen in der Gesamthöhe von CHF 457'895 bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht mehr berücksichtigt werden.
5.2.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 4. Februar 2016 und 29. März 2016 setzt sich die in Frage stehende Darlehensschuld von CHF 457'895 wie folgt zusammen:
Der Gesamtbetrag von CHF 457'895 entspricht auch demjenigen der Steuermeldung für das Jahr 2023.
5.2.2 Die Modalitäten des erstgenannten Darlehens in Höhe von CHF 150'000 sind im Vertrag vom 24. Oktober 2007 geregelt. Dabei ist festzustellen, dass der in den Akten liegende, zwei Seiten umfassende Vertrag unvollständig ist, fehlen doch die Unterschriften der Vertragsparteien. Ob der Vertrag zudem weitere Bestimmungen beinhaltet, kann nicht beurteilt werden. Der Ziffer 1 des Vertrags ist zu entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (= Darlehensgeberin) durch Verpfändung von Aktien der Bank B.____ ein Darlehen von USD 100'000 und nicht wie von der Beschwerdeführerin deklariert von CHF 150'000 gewährt hat. Eine Erklärung für diese Differenz kann allenfalls darin gefunden werden, dass das Darlehen in Höhe von USD 100'000 durch ein Grundpfand zu Gunsten der Darlehensgeberin in Höhe von CHF 150'000 sichergestellt worden ist (vgl. auch Grundbuchauszug vom 10. März 2013). Da die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Steuerverwaltung und der Ausgleichskasse ein Darlehen in Höhe von CHF 150'000 angegeben hat (vgl. Steuerveranlagung vom 23. Juni 2016), im Darlehensvertrag jedoch ein Darlehen von lediglich USD 100'000 erwähnt ist, sind hier bezüglich des effektiven Umfangs der Darlehensschuld weitere Abklärungen notwendig. Weiter möchte die Darlehensgeberin gemäss Ziffer 2 des Vertrags unter dem Titel "letztwillige Verfügung" der Beschwerdeführerin mit der Gewährung des Darlehens ermöglichen, die Liegenschaft in X.____ zu kaufen, damit diese über ein "sicheres Heim und eine sichere Werkstätte für ihr Kunsthandwerk" verfüge. Weiter wird im Vertrag bestimmt, dass bei einem allfälligen Vorversterben der Darlehensgeberin die Schuld der Darlehensnehmerin nur ziffernmässig festgestellt und erst bei Versterben der Darlehensnehmerin an die Rechtsnachfolger der Darlehensgeberin ausbezahlt werden soll. Vorbehalten bleibe der Verkauf der Liegenschaft zu Lebzeiten der Darlehensnehmerin. In Bezug auf den Darlehenszins ist vereinbart worden, dass die Darlehensschuld mit dem Zinssatz für erstrangige Hypotheken der Bank C.____ verzinslich sei, wobei die Bezahlung der Zinsen bis zum Tod der Darlehensnehmerin ohne Verzugszins und Zinseszinsen gestundet und aufgeschoben werde. Bei einem Verkauf der Liegenschaft werde das Darlehen fällig (vgl. Ziffer 1 des Darlehensvertrags). Aus dieser vertraglichen Regelung ist der Schluss zu ziehen, dass die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen frühestens im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft und spätestens beim Tod der Beschwerdeführerin zur Zahlung fällig werden.
5.2.3 Die Darlehen in Höhe von CHF 124'000 und CHF 125'000, insgesamt CHF 249'000, sind nicht vertraglich geregelt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Amortisation einer Bankhypothek die beiden Darlehen gewährt hat. Die Bankhypothek soll ursprünglich CHF 500'000 betragen haben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. März 2016). Dem Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass am 27. März 2013 ein neues Grundpfandrecht zugunsten der Schwester der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 249'000 eingetragen worden ist. Weitere Belege, welche diese beiden Darlehen betreffen, sind nicht aktenkundig. So fehlen namentlich Unterlagen über die ursprüngliche Hypothekarschuld in Höhe von CHF 500'000. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und im Grundbuch können zwar die Betragshöhen der beiden Darlehen nachvollzogen werden; das Bestehen dieser Darlehen ist jedoch nicht belegt. Weiter müsste aufgrund der pfandrechtlich gesicherten Darlehen von CHF 249'000 gestützt auf Art. 799 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 unter anderem ein entsprechender Pfanderrichtungsvertrag abgeschlossen worden sein. Ein solcher Vertrag befindet sich nicht in den Akten. Desgleichen lassen sich die Modalitäten der beiden Darlehen aus den Akten nicht erschliessen.
5.2.4 Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 hat die Schwester ein weiteres Darlehen in Höhe von CHF 58'895 gewährt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin existiere ein Beleg hierfür, ein Grundbucheintrag sei aber nicht erfolgt. Der von der Beschwerdeführerin genannte Beleg befindet sich nicht in den Akten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 zufolge ist davon auszugehen, dass dieses Darlehen im Zusammenhang mit der Erhöhung eines Schuldbriefs steht. Weitere Angaben oder Belege zu diesem Darlehen, insbesondere zu den Modalitäten des Darlehens, liegen nicht vor. Fest steht jedoch, dass für dieses Darlehen keine Sicherheit mit einem Grundpfandrecht erfolgt ist, ansonsten ein Eintrag im Grundbuch bestehen müsste.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der hier massgebende Sachverhalt unvollständig bzw. nicht genügend abgeklärt ist. Für das Darlehen in Höhe von USD 100'000 liegt zwar der Darlehensvertrag vom 24. Oktober 2007 vor, der jedoch nur zwei Seiten umfasst und keine Unterschriften der Vertragsparteien aufweist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien weitere Vereinbarungen getroffen haben, welche die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin betreffen. Ohne vollständigen Vertrag kann die Frage, ob die Ausgleichskasse zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Darlehen in Höhe von USD 100'000 mit Zinsen bis zum Verkauf der Liegenschaft bzw. bis zum Tod der Beschwerdeführerin nicht fällig bzw. kündbar ist, nicht abschliessend beantwortet werden. Ebenso wenig kann diese Frage hinsichtlich der Darlehen in Höhe von CHF 249'000 und CHF 58'895 mangels genügender Angaben beurteilt werden. Es fehlen hier insbesondere Belege zu deren Bestand und Modalitäten. Damit präsentiert sich der massgebende Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG als ungenügend abgeklärt. Die Angelegenheit ist deshalb in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
6.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Ausgleichskasse mit verschiedenen, wesentlichen Fragen nicht auseinandergesetzt bzw. nicht dazu geäussert hat. So fällt auf, dass in Bezug auf das Darlehen in Höhe von USD 100'000 eine Rückzahlungspflicht nicht erst mit dem Tod der Beschwerdeführerin, sondern bereits beim Verkauf der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft besteht. Dies könnte für die Frage der Anrechenbarkeit des Darlehens bei der Ermittlung des Reinvermögens vor allem dann von Bedeutung sein, wenn die Versicherte gezwungen wird, z.B. bei einer Hypothekenkündigung durch die Bank, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Gemäss Vertrag würde durch den Verkauf das Darlehen inkl. Zinsen fällig werden, d.h. es würde eine Rückzahlungspflicht zu Lebzeiten bestehen, womit dessen Abzugsfähigkeit vom Vermögen gegeben wäre. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens erst mit dem Tod der ELbeziehenden Person ein rechtsgenüglicher Grund ist, um die Anrechenbarkeit der Schuld zu verneinen, bildet doch die Fälligkeit der Schuld keine Voraussetzung, um diese zum Abzug zuzulassen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 12 September 2018, 9C_365/2018. E. 2).
6.2 Weiter ist mit Blick auf den Wortlaut von WEL Rz. 3444.01 nicht im Vornherein auszuschliessen, dass pfandrechtlich gesicherte und erst im Todeszeitpunkt fällig werdende Darlehensschulden vom Reinvermögen abzugsfähig sind. Denn diese Bestimmung verneint eine Abzugsfähigkeit nur für nicht pfandrechtlich gesicherte Forderungen mit Fälligkeit mit dem Tod der ELbeziehenden Person. Diese Unterscheidung kann unter Umständen für die Beurteilung der hier strittigen Frage wesentlich sein. Zwar ist sowohl den pfandrechtlich gesicherten als auch den pfandrechtlich nicht gesicherten Darlehen, welche ausschliesslich erst zum Todeszeitpunkt fällig werden, gemeinsam, dass das Pfandrecht der Gläubigerin bzw. des Gläubigers erst nach dem Tod der betroffenen ELbeziehenden Person wirksam werden kann. Im Gegensatz zu nicht pfandrechtlich gesicherten Schulden bestehen für die Gläubigerin bzw. den Gläubiger bei Forderungen mit Pfandrecht materielle oder rechtliche Sicherheiten, die sie bzw. ihn im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners privilegieren. Die Gläubigerin bzw. der Gläubiger haben also in diesem Fall sämtliche Vorkehren getroffen, um dereinst die Rückerstattung zu gewährleisten. Bei pfandrechtlich gesicherten Forderungen ist daher ernsthaft damit zu rechnen, dass die Gläubigerin bzw. der Gläubiger das Vermögen bzw. den Nachlass der Darlehensnehmerin bzw. des Darlehensnehmers zur Bezahlung dieser Schuld heranzieht. Die Frage, ob auch Forderungen mit Pfandrecht und Fälligkeit mit dem Tod der ELbeziehenden Person von WEL Rz. 3440 erfasst und somit nicht abzugsfähig sind, wird je nach Stand der Abklärungsergebnisse gegebenenfalls von der Ausgleichskasse zu beurteilen sein.
6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ansicht der Versicherten, wonach – wie bis anhin – auf die Steuermeldungen abzustellen sei, nicht ohne weiteres gefolgt werden kann. Sollte die Ausgleichskasse nach erfolgten Abklärungen zum Schluss kommen, dass sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben, ist sie analog zur Rechtsprechung im AHV-Bereich nicht verpflichtet, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben in der Steuermeldung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
7. Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2024 auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruht, weshalb er aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung der Aktenlage und zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. Dabei hat sie zu beachten, dass bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs die am 24. Oktober 2007 vertraglich geregelte Darlehenssumme nicht CHF 100'000, sondern USD 100'000 beträgt. Weiter wird sie den vollständigen Darlehensvertrag vom 24. Oktober 2007, sowie die Pfanderrichtungsverträge im Zusammenhang mit den Darlehen in Höhe von CHF 124'000 und CHF 125'000 einzuholen haben, da in Bezug auf die beiden letztgenannten Darlehen der Bestand nicht belegt ist und deren Modalitäten nicht bekannt sind. Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von CHF 58'895 sind desgleichen Unterlagen zu beschaffen, mit welchen dessen Bestand und Umfang nachgewiesen werden kann. Eventuell ist die Schwester der Versicherten für weitere Auskünfte zu befragen. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die Ausgleichskasse und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Ausgleichskasse über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin und eine allfällige Rückforderung neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen.
9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
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