Ergänzungsleistungen
Kein Erlass der Rückforderung, da es an der Voraussetzung der Gutgläubigkeit fehlt.
| Besetzung | Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Ebru Eren |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführerin |
| gegen | |
| Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin | |
| Beigeladener | B.____ |
| Betreff | Erlass |
**A.**Die 1960 geborene A.____ bezieht seit 2001 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (IV-Rente). Ihr seit dem 18. September 2000 gerichtlich von ihr getrennt lebender Ehemann, B.____, meldete sich per 20. August 2018 zum Bezug von EL an, da ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine IV-Rente zugesprochen worden war. Bei der Bearbeitung des Gesuchs stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass der Ehemann im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. September 2016 an der Adresse von A.____ gemeldet gewesen war. Die Neuberechnung der EL von A.____ für diesen Zeitraum mit Einbezug des Ehemannes ergab eine Rückforderung von Fr. 14'791.-- an zu viel ausgerichteten Leistungen. Die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 20. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
**B.**Am 23. November 2018 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der am 20. November 2018 verfügten Rückforderung. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 mit der Begründung ab, dass die Versicherte beim Leistungsbezug infolge Meldepflichtverletzung nicht gutgläubig gewesen sei.
**C.**Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr der Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 14'791.-- zu erlassen. Sie machte geltend, dass ihr Ehemann in der fraglichen Zeit lediglich bei ihr gemeldet gewesen sei, ohne jedoch effektiv bei ihr gewohnt zu haben. Sie habe deshalb die EL gutgläubig entgegengenommen.
**D.**In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2019 beantragte die Ausgleichkasse die Abweisung der Beschwerde.
**E.**Mit Verfügung vom 16. April 2019 lud das Gericht B.____ zum Verfahren bei und holte zur Sachverhaltsabklärung die EL- und IV-Akten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen ein.
**F.**Dem Beigeladenen wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Gelegenheit gegeben, zu einigen Auszügen aus den medizinischen Berichten der IV-Akten Stellung zu nehmen, da daraus hervorging, dass er in der fraglichen Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2016 nicht nur an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet gewesen sei, sondern effektiv zusammen mit ihr und ihren Söhnen gelebt habe.
**G.**B.____ bestritt mit Eingabe vom 27. Mai 2019, dass er in der definierten Zeit mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen zusammengewohnt habe. Es habe sich lediglich um eine Briefkastenadresse gehandelt. Nur in Notfällen habe er dort übernachtet, im Zimmer seines Sohnes. Ansonsten habe er im Verein auf dem Boden geschlafen. Die Ausführungen in den medizinischen Berichten zu seiner Wohn- und Lebenssituation würden sich auf sein früheres Leben beziehen.
**H.**Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2019 die Ausführungen ihres Ehemannes. In der fraglichen Zeit habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Er sei lediglich aus formalen Gründen an ihrer Adresse gemeldet gewesen, dies auf Wunsch ihrer Söhne.
**I.**Die Ausgleichskasse verzichtete im Schreiben vom 11. Juni 2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 11. April 2019.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 27. Februar 2019 ist demnach einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von EL im Umfang von Fr. 14‘791.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist.
3. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Rückforderung von Fr. 14'791.-- erfüllt sind. Nicht mehr überprüft werden können die Zulässigkeit und der betragliche Umfang der Rückforderung, da die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 20. November 2018 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin - sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind - ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung der grossen Härte erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist oder von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist.
6.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4).
6.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 ff. zu Art. 31). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat.
6.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch sie wissen müsste (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 31 mit weiteren Hinweisen). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den guten Glauben entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5).
6.4 Die Ausgleichskasse geht von einer Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin aus, weil sie es unterlassen habe, mitzuteilen, dass ihr Ehemann vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2016 bei ihr gemeldet gewesen sei und somit nicht drei, sondern vier Personen eine Wohngemeinschaft gebildet hätten. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie mit ihrem Ehemann während der fraglichen Zeit keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Er sei nur bei ihr gemeldet gewesen, damit er eine Postanschrift habe vorweisen können. Sie habe ihn beim Einwohneramt der Gemeinde angemeldet und sei davon ausgegangen, dass diese Meldung an die Ausgleichskasse weitergeleitet werde (vgl. Aktennotiz vom 22. November 2018). Schliesslich habe auch ihr Ehemann in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 bestätigt, dass er nicht mit ihr und ihren beiden Söhnen zusammengelebt habe. Die Frage im EL-Revisionsformular vom 26. Februar 2016: "Wie viele Personen wohnen im gleichen Haushalt?" habe sie deshalb korrekt und wahrheitsgetreu mit «drei» beantwortet.
6.5 Für die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene lediglich an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet war oder dort zusammen mit ihr und den beiden Söhnen gewohnt hatte, holte das Gericht die IV-Akten ein. Im IV-Dossier des Beigeladenen sind verschiedene medizinische Berichte, die Auskunft über die Wohn- und Lebenssituation in der fraglichen Zeit geben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen ist nach den übereinstimmenden Angaben in den jeweiligen Berichten von einem Miteinanderwohnen der Beteiligten im Zeitraum Juli 2014 bis September 2016 auszugehen. So geht aus dem bidisziplinären Gutachten vom 2. Juni 2015 unter dem Titel «Soziale Anamnese» hervor, dass der Beigeladene zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einer 4-Zimmer-Wohnung lebe. Vor einem Jahr sei er auf Wunsch seiner Kinder wieder zurück zu seiner Familie in die gemeinsame Wohnung gezogen, obwohl die Beziehung zu seiner Ehefrau nicht wirklich gut gewesen sei. Er sei aus finanziellen Gründen zu seiner Familie zurückgekehrt, zuvor habe er alleine in einer 2-Zimmer-Wohnung gelebt. Unter der Rubrik «Tagesablauf» wird weiter berichtet, dass er zu unterschiedlichen Zeiten aufstehe, Tee trinke und dann fernsehe. Er helfe bei den Haushaltsarbeiten mit, hänge die Wäsche auf oder staubsauge. Auch gehe er zusammen mit seiner Frau einkaufen. Nachmittags unternehme er einen Spaziergang oder besuche den Verein. Das Nachtessen nehme er jeweils zu Hause zusammen mit seiner Familie ein. Ferner ist dem Bericht des D.____ vom 16. Februar 2016 zu entnehmen, dass der Beigeladene von 2003 bis 2010 seiner Arbeit als Rangier-Arbeiter nachgegangen sei und alleine gelebt habe. Die Söhne hätten ihn dann wieder nach Hause geholt. Aktuell würden sie zu viert in der Wohnung leben. Er schlafe aber getrennt von der Ehefrau in einem eigenen Zimmer. Schliesslich steht im Gutachten der E.____ vom 31. Dezember 2016 unter dem Titel «Biografische Anamnese», dass der Beigeladene vor drei Jahren finanziell am Ende gewesen sei und dass die Söhne ihn mit in die Familienwohnung genommen hätten. Dort hätten sie die nächsten drei Jahre zusammengelebt. Erst vor drei Monaten sei er mit Unterstützung der Sozialhilfebehörde in eine eigene Wohnung gezogen.
7.1 Nach den aufschlussreichen und übereinstimmenden Ausführungen in den die strittige Zeit betreffenden medizinischen Berichten steht fest, dass der Beigeladene in der fraglichen Zeit nicht nur an der Adresse der Ehefrau gemeldet war, sondern effektiv auch dort gewohnt hatte. Somit bestand ein gemeinschaftliches Zusammenleben im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2016. Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das temporäre Zusammenleben der Meldepflicht unterlag und die Unterlassung der Mitteilung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Zu beachten ist dabei, dass ein Hinweis auf eine Meldepflicht den guten Glauben regelmässig ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, 8C_1/2007, E. 2.2).
7.2 Jede EL-Verfügung enthält im Anhang eine Auflistung «Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse». Ziffer 3 lautet: «Wohngemeinschaft: Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung». Gemäss einleitendem Satz sind diese geänderten Verhältnisse der Ausgleichskasse unverzüglich zu melden. Die Beschwerdeführerin wurde demnach klar darauf hingewiesen, dass das Zusammenziehen mit ihrem Ehemann meldepflichtig war. Zweifellos hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann aufgenommen, weil er sich in einer schwierigen Lage befand und die gemeinsamen Kinder dies so wollten. Obwohl ihr keine böswillige Absicht unterstellt werden kann, hätte es ihr bewusst sein müssen, dass sie den Einzug ihres Ehemannes der Ausgleichskasse hätte melden müssen, insbesondere nach dreizehn Jahren Leistungsbezug. Die Meldung ans Einwohneramt ersetzt die Meldung an die Ausgleichskasse sowie das korrekte Ausfüllen des EL-Formulars nicht.
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, indem sie die Ausgleichskasse nicht über die erweiterte Wohngemeinschaft informiert hat. Die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit ist folglich nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt:
Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.