Local jurisdiction for self-employed insured under BVG

735 08 384Übriges Gericht28.05.2010Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A self-employed car dealer insured under a tied 3a pension policy sued AXA Leben AG after the insurer denied benefits and rescinded the contract for alleged nondisclosure. The Basel-Landschaft cantonal court held that Art. 73(3) BVG also covers, by analogy, the place where a self-employed person carries on business. It therefore found local jurisdiction in Basel-Landschaft and held that the remaining admissibility requirements were met, so the action was admitted.

Omnilex-Regeste

Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit bei Klagen selbstständig Erwerbender aus gebundenen Vorsorgeversicherungen: Die Gerichtsstandsregel ist teleologisch dahin zu verstehen, dass bei Selbstständigerwerbenden der Ort des Betriebes, an dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, dem „Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde“ gleichzustellen ist. Die historische Zielsetzung der Norm, ein forum actoris in Vorsorgestreitigkeiten zu schaffen, spricht gegen eine Lücke zulasten Selbstständigerwerbender; die nach der 1. BVG-Revision unterbliebene Anpassung darf nicht zu einem sachlich nicht begründeten Wegfall des Gerichtsstands führen (E. 1.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Mai 2010 (735 08 384)

Bei Klagen von Selbstständigerwerbenden wegen Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgeversicherungen ist der Ort des Betriebes, an welchem ein Selbstständigerwerbender seine Erwerbstätigkeit ausübt, unter Art. 73 Abs. 3 BVG zu subsumieren (Art. 73 Abs. 3 BVG, E. 1.3).

Berufliche Vorsorge

Gerichtsstand bei selbstständig erwerbenden versicherten Personen

Sachverhalt

Der selbstständig erwerbende X. und die AXA Leben AG in Winterthur haben einen Versicherungsvertrag im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a (WinLifeFund 3a) abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag umfasste Leistungen für den Erlebens- und den Todesfall sowie Prämienbefreiung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund eines Unfallereignisses meldete X. der AXA Leben AG, dass er zu 80 % erwerbsunfähig sei. Die AXA Leben AG teilte ihm mit, dass sie aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurücktrete und keine Versicherungsleistungen erbringe. X. reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die AXA Leben AG ein.

Erwägung

1.1 - 1.2 (…)

1.3 Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Winterthur, weshalb sie keinen Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft begründen kann. Der Kläger ist selbstständig erwerbender Autohändler; seine Einzelfirma ist gemäss Handelsregisterauszug in Roggenburg im Kanton Basel-Landschaft eingetragen. Da er jedoch als Selbstständigerwerbender in keinem Anstellungsverhältnis steht, stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Frage örtlich zuständig ist. Entstehungsgeschichtlich ist zu beachten, dass Art. 73 Abs. 3 BVG auf die ursprüngliche Fassung von Art. 73 Abs. 1 BVG mit folgenden Wortlaut zugeschnitten war: Jeder Kanton bezeichnet als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Als mit In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 unter anderem lit. b in Art. 73 Abs. 1 BVG aufgenommen wurde, wurde Abs. 3 dieser Bestimmung nicht angepasst. Der Gesetzgeber bedachte offensichtlich nicht, dass die dort enthaltene Gerichtsstandsregelung jedenfalls in der Variante "Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde", für Klagen von Selbstständigerwerbenden wegen Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a nicht passend ist, steht doch ein Selbstständigerwerbender in keinem Anstellungsverhältnis. Die Nichtanpassung der Gerichtsstandsbestimmung an die neu auch die Ansprüche nach Art. 73 Abs. 1 lit. BVG umfassende Zuständigkeitsregelung kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. Es rechtfertigt sich daher aus sachlichen Gründen, den Ort des Betriebes, an welchem ein Selbstständigerwerbender seine Erwerbstätigkeit ausübt, unter Art. 73 Abs. 3 BVG zu subsumieren. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2. - 7. (…)

KG SV vom 28. Mai 2010 i. S. N.J. (735 08 384)

Schlagwörter

jurisdictionpension insuranceself-employedbusiness locationtied pensionstandingforumsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Basel-Landschaft court had local jurisdiction under Art. 73(3) BVG in a dispute by a self-employed insured under a tied 3a pension policy.

Extrahierter Entscheid

For self-employed insured persons, the place of business where they carry out their activity is to be subsumed under Art. 73(3) BVG; local jurisdiction was therefore established.

Extrahierte Begründung

The statute was drafted for employees and was not adapted after the 2005 revision. The legislature could not have intended to exclude self-employed claimants from a forum tied to the place of business, so the provision must be interpreted purposively.

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