Krankenversicherung
Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei einer Einsprache
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Abt. Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. A.____ war im Jahr 2022 bei der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Leistungsabrechnung vom 22. April 2022 stellte die CSS A.____ den Betrag von Fr. 628.45 in Rechnung. Dabei handelt es sich um eine Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der Behandlung der damaligen Ehefrau des Versicherten im Spital B.____ vom 7. März 2022. In der Folge wurde die Forderung nicht beglichen, worauf die CSS A.____ mit Schreiben vom 25. Juni 2022 zur Zahlung ermahnte. Nachdem die Forderung weiterhin unbezahlt geblieben war, stellte die CSS A.____ am 23. Juli 2022 eine Zahlungsaufforderung im Betrag von Fr. 627.30 zu. Nachdem kein Zahlungseingang verzeichnet worden war, stellte die CSS A.____ am 15. Juli 2025 eine letzte Mahnung zu und verfügte am 15. Juli 2025 die Bezahlung der Kostenbeteiligung von Fr. 627.30 sowie der Spesen von Fr. 120.--. Mit E-Mail vom 5. September 2025 forderte der Versicherte die CSS auf, die Rechnung auf seine ehemalige Ehefrau auszustellen und ihr die Rechnung direkt zukommen zu lassen. Er erachte sich als für die Begleichung der Rechnung nicht verantwortlich. Mit Schreiben vom 23. September 2025 teilte die CSS A.____ mit, dass eine Einsprache die Unterschrift des Einsprechers enthalten müsse. Die von ihm mit E-Mail vom 5. September 2025 eingereichte Einsprache sei nicht unterzeichnet. Daher werde er aufgefordert, bis 15. Oktober 2025 eine mit der Originalunterschrift versehene Einsprache einzureichen. Falls er dieser Bitte nicht nachkommen werde, werde man sich gezwungen sehen, auf die Einsprache nicht einzutreten. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 24. September 2025 zugestellt. In der Folge stellte A.____ der CSS mit E-Mail vom 19. Oktober 2025 in der Beilage eingescannte Fotos seiner von Hand geschriebenen Einsprache vom 15. Oktober 2025 zu. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2025 trat die CSS nicht auf die Einsprache vom 5. September 2025 ein.
B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2025 und die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sie habe auf die Einsprache vom 5. September 2025 einzutreten und den Sachverhalt materiell zu prüfen.
C. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.
Die Präsidentin zieht in Erwägung :
1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung der Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde vom 12. November 2025 einzutreten ist.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 5. September 2025 eintrat, worin sich der Beschwerdeführer gegen die Bezahlung einer Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 747.-- wehrte. Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
3.1 Im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide des Versicherungsträgers den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 f. E. 2.1).
3.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2025, mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025 eintrat.
4.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das zuständige Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Es sind diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materiellen Aspekte des angefochtenen Entscheids betreffen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden.
4.2 Ob im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im April 2022 noch eine solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die Krankenversicherungskosten seiner damaligen Ehefrau bestand oder nicht, kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nicht geprüft werden. Streitgegenstand bildet stattdessen einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 2. September 2025 eintrat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss dabei die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht und fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Bleibt die Formvorschrift unerfüllt, ist das Einspracheverfahren vom Versicherungsträger mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialversicherungsrecht auf eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderlichen Unterschrift nicht einzutreten (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Dies gilt namentlich dann, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer lediglich gescannten Unterschrift erhoben wird. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag eine solche E-Mail oder auch deren gescannter Anhang bei prozessual relevanten Eingaben wie schriftlich erhobenen Einsprachen die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung einer eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht zu erfüllen. Bei Einsprachen per E-Mail besteht rechtsprechungsgemäss ausserdem kein Anspruch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.5). Ist die Verbesserung eines solchen Formfehlers noch vor Ablauf der Einsprachefrist möglich, hat die zuständige Behörde die Einsprecherin bzw. den Einsprecher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist jedoch auf die geltenden Formerfordernisse aufmerksam zu machen und die Möglichkeit zu bieten, den Formmangel innert Rechtsmittelfrist zu beheben (BGE 142 V 152 E. 4.6).
6. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die Verfügung vom 2. September 2025 zunächst mit E-Mail vom 5. September 2025 erhoben hatte, womit das Formerfordernis der Originalunterschrift zweifellos nicht erfüllt war. In der Folge wurde er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. September 2025 auf diesen Formmangel aufmerksam gemacht, und es wurde ihm eine Frist bis 15. Oktober 2025 eingeräumt, um die Einsprache mit einer Originalunterschrift versehen nachzureichen. Gleichzeitig drohte ihm die Beschwerdegegnerin an, andernfalls nicht auf seine Einsprache einzutreten. In der Folge schickte er der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2025 erneut eine E-Mail. Dieser E-Mail war eine eingescannte und als Anhang beigelegte Einsprache enthalten, die erneut keine Originalunterschrift enthielt. Damit erfüllte der Beschwerdeführer die gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderliche Formvorschrift der eigenhändigen Unterschrift abermals nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eintrat. Ob die Einsprache rechtszeitig einging oder nicht, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
7. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2025 erweist sich somit als unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.