Unfallversicherung
Die Ausrichtung weiterer Leistungen wurde zu Recht verneint. Die neuropsychologischen Beschwerden stehen nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist – selbst bei unterstellter natürlicher Kausalität – der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Renten- und Integritätsentschädigungsanspruch zu Recht verneint.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Carmelo Furnari, Avvocato, Via Sottomurata 1, 6934 Bioggio
Betreff Leistungen
A. Der 1967 geborene A.____ war zuletzt ab dem 13. Juli 2023 bei der Arbeitsvermittlungsfirma B.____ AG als Gipser für einen Einsatz bei einem baselstädtischen Unternehmen für maximal drei Monate angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. August 2023 rutschte er während der Arbeit aus, wobei er eine Luxation am rechten Ellenbogen erlitt. Die Suva anerkannte für die Folgen dieses Ereignisses ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). Nachdem die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) mit Schreiben vom 10. September 2024 mitgeteilt hatte, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich, verneinte die Suva mit Verfügung vom 11. September 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Ihre Leistungen stellte sie per 31. Oktober 2024 ein. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 ab.
B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Carmelo Furnari, am 24. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, mindestens aber von 10 %, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung, insbesondere hinsichtlich der neuropsychologischen Beschwerden, an die Suva zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend befindet sich der Wohnsitz des Versicherten in X.____. Der Wohnsitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers des Versicherten, der B.____ AG, befindet sich im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 24. November 2024 ist demnach einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Versicherten. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2).
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdiensts. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3.1 Um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 17 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_626/2010, E. 5; BGE 112 V 30 E. 1b).
3.3.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen).
5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).
6.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, welche für den Entscheid zentral sind.
6.2 Die Ärzteschaft der C.____ Klinik diagnostizierte am 7. August 2023 eine posteriore Ellenbogenluxation rechts, nach Reposition regelrechte Stellungsverhältnisse der Gelenkflächen, keine Fraktur nachweisbar. Es liege eine problemlose geschlossene Ellenbogenreposition rechts vor. Die Zuweisung sei durch die Sanität aufgrund von rechtsseitigen Ellenbogenschmerzen nach Stolpersturz aus 50 cm Höhe erfolgt. Ein Kopfanschlag, Bewusstlosigkeit und Rückenschmerzen seien verneint worden.
6.3 Das MRI des rechten Ellenbogens vom 10. August 2023 zeigte einen subtotalen Abriss der gemeinsamen Extensoren am Epikondylus humeri radialis, vollständige Ruptur des lateralen Bandapparats kondylenseitig, einen lateralen Epikondylus mit umschriebenem subchondralem ossärem Stressödem und hyalinen Defekten Grad III, einen vollständigen Abriss der gemeinsamen Flexoren am Epikondylus humeri medialis mit Sehnenretraktion, eine Läsion des MCL, jedoch keine vollständige Ruptur, ein periartikulär ausgeprägtes Weichteilödem und ein muskuläres Ödem sowie einen Gelenkerguss.
6.4 Ein weiteres MRI des rechten Ellenbogens am 1. Dezember 2023 zeigte eine gute Wiederherstellung der bei der letzten Untersuchung als verletzt gemeldeten Strukturen, insbesondere der gemeinsamen Beuge- und Strecksehne, die nur noch verdickt, aber nicht ödematös sei. Das ulnare Kollateralband scheine proximal gut eingeführt zu sein und weise distal eine partielle Verletzung auf (T-Zeichen). Es bestehe eine proximale Dislokation des lateralen Kollateralbands und eine partielle Läsion des ulnaren lateralen Kollateralbands, indes keine Läsion des ringförmigen Bands, lediglich minimale Ödeme am radialen Epikondylus und ein minimales intramuskuläres Ödem des oberflächlichen Fingerbeugers.
6.5 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Mai 2024 hielt Dr. med. univ. D.____, Facharzt für Allgemeinmedizin (A), fest, von weiteren medizinischen Massnahmen sei noch eine Verbesserung der Schmerzproblematik sowie der Pro- und Supination, gegebenenfalls auch der Streckung, zu erwarten. Mit Besserung der Pro- und Supination und gegebenenfalls auch der Streckung sei eine bessere Belastbarkeit sowie ein verbessertes Arbeitsplatzprofil in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten. In der bisherigen Tätigkeit werde auf Dauer eine relevante Einschränkung verbleiben. Dr. D.____ empfahl eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation mit Festlegen eines Arbeitsplatzprofils in einer angepassten Tätigkeit.
6.6 Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Y.____ vom 28. Mai 2024 bis zum 10. Juli 2024 diagnostizierte die Ärzteschaft im Bericht vom 8. August 2024 physikalische und funktionelle Therapien bei anhaltenden Schmerzen im rechten Ellenbogen nach Sturz auf den rechten Ellenbogen am 7. August 2023 mit posteriorer Luxation, teilweiser Ablösung der gemeinsamen Streckmuskeln am Epikondylus, vollständigem Riss des lateralen Seitenbands, vollständiger Ablösung der Beugemuskeln am Epikondylus, teilweisem Riss des medialen Seitenbands und eine Sehnenentzündung der Streckmuskeln sowie intrasehnenförmige Verkalkungen. Als Nebendiagnosen erwähnte die Ärzteschaft sie die Entfernung eines subakuten frontalen subduralen Hämatoms links unbekannter Ursache am 3. Januar 2022, abgeklungen, und ein chronisches subdurales Hämatom der rechten Hemisphäre, festgestellt bei der Bildgebung im Januar 2022, nicht operiert, Ursache unbekannt, abgeklungen, sowie eine Beta-Thalassämie minor (Mittelmeeranämie). Anlässlich des Austritts habe eine leichte subjektive Verbesserung der MSG-Kraft (nicht durch einen Test objektiviert), eine Verbesserung der Muskeltrophik des rechten Arms und Unterarms des Patienten sowie der Muskelausdauer vorgelegen. Die Gelenkbeweglichkeit sei insgesamt ähnlich wie zu Beginn, mit Ausnahme einer Verbesserung um 10° bei der Pronation rechts (75°). Die neurologische und neuropsychologische Abklärung habe Folgendes ergeben: Eine moderate exekutive Dysfunktion, formal gekennzeichnet durch Schwierigkeiten bei der bildhaften Anregung, der mentalen Flexibilität, der Abstraktionsfähigkeit und der motorischen Programmierung sowie auf der Verhaltensebene durch Logorrhoe und Perseverationen im Gespräch. Ein leichtes bis mässiges Aufmerksamkeitsdefizit, gekennzeichnet durch eine Verlangsamung der Reaktions- und Verarbeitungsgeschwindigkeit. Mnestische Schwierigkeiten, welche das Lernen im verbalen und visuospatialen episodischen Gedächtnis betreffen würden. Die Ärzteschaft gab an, die objektivierten Schwierigkeiten exekutiver, aufmerksamkeitsspezifischer und mnestischer Art seien hauptsächlich im Rahmen einer affektiven thymischen Problematik einzuordnen, wobei ein möglicher Einfluss des niedrigen sozioedukativen Niveaus sowie der Vorgeschichte zerebraler Hämatome bestehe. Auf funktioneller Ebene sei die kognitive Leistungsfähigkeit des Versicherten geeignet, sich im Alltag leicht bis moderat auszuwirken. Das zerebrale MRI zeige keine intraparenchymatöse Läsion und es seien keine sichtbaren Residuen nach subduralem Hämatom nachweisbar. Während des Aufenthalts sei eine depressive und ängstliche Symptomatik festgestellt worden, die sich in einen schwierigen versicherungsrechtlichen Kontext einfüge. Der Patient sei deshalb angehalten worden, die notwendigen Schritte für eine psychotherapeutische Betreuung einzuleiten. Die Beschwerden und funktionellen Einschränkungen liessen sich teilweise durch die während des Aufenthalts festgestellten objektiven Läsionen unter Verweis auf die gestellten Diagnosen erklären. Kontextuelle Faktoren könnten die vom Versicherten berichteten funktionellen Einschränkungen negativ beeinflussen, namentlich die moderate Kinesiophobie sowie eine leichte Unterschätzung seiner funktionellen Leistungsfähigkeit bei dem ängstlichen Patienten. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer leichten Tätigkeit ohne das Tragen von Lasten über 15 kg, von Lasten mit der rechten Hand über 7,5 kg, kraftbetonte repetitive Bewegungen des rechten Ellenbogens und kraftintensive Arbeiten mit der rechten oberen Extremität eine volle Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien namentlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in stehender, hockender, knieender, sitzender und gehender Position. Die Beanspruchung des rechten Unterarms in der „Portà-faux"-Position sei bei kraftbetonten repetitiven Bewegungen leicht einschränkend, jene des rechten Ellenbogens sei bei wiederholtem Tragen von Lasten einschränkend. Flexionen und Extensionen des rechten Ellenbogens würden flüssig ausgeführt und seien ohne Last nicht eingeschränkt.
6.7 Dr. D.____ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. September 2024 aus, von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine relevante Verbesserung hinsichtlich Arbeitsplatzprofil zu erwarten. In einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit solle ab sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Ein möglicher Integritätsschaden erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass.
7.1 Die Suva stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die Beurteilungen von Dr. D.____ vom 2. Mai 2024 und 2. September 2024. Sie ging demgemäss davon aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, dem Versicherten angepasste Verweistätigkeiten ganztags zumutbar seien und kein Integritätsschaden vorliege. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen stützt. Bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend ergibt sich indes nichts, was Zweifel an der Stichhaltigkeit der Angaben von Dr. D.____ wecken würde. Die von der Beschwerdegegnerin übernommenen Schlüsse der versicherungsmedizinischen Erkenntnisse beruhen auf einem sorgfältigen Studium der vorhandenen medizinischen Akten. Dr. D.____ hatte Kenntnis vom Krankheitsverlauf, den Befunden und Beschwerden. Die Beurteilungen erweisen sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend und decken sich ferner auch mit der ausführlichen sowie schlüssigen Beurteilung der Rehaklinik Y.____ vom 8. August 2024, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand erreicht ist, dem Versicherten angepasste Verweistätigkeiten ganztags zumutbar sind und kein Integritätsschaden vorliegt.
7.2 Die Feststellung des medizinischen Endzustands ist unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. Was der Beschwerdeführer (implizit) gegen die Beurteilungen von Dr. D.____ vorbringt, verfängt nicht. Soweit er zunächst den Beweiswert der Expertisen von Dr. D.____ vom 2. Mai 2024 und 2. September 2024 als eingeschränkt erachtet, weil diese (lediglich) anhand der Akten verfasst worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auf die Berichte versicherungsinterner Fachärzte abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7), ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022, 8C_446/2021, E. 4.1.1). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Dr. D.____ hatte zu beurteilen, ob von weiteren medizinischen Massnahmen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte. Zudem hatte er die Leistungsfähigkeit des Versicherten und den Integritätsschaden einzuschätzen. Dabei stützte er sich auf die vorhandenen medizinischen Akten, namentlich auf den Bericht der Rehaklinik Y.____ vom 8. August 2024. Abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen, die auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dr. D.____ wecken würden, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage sind seine ausschliesslich gestützt auf die Akten erstellten Beurteilungen durchaus beweiskräftig. Gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen von Dr. D.____ aktenwidrig oder unzutreffend wären, oder er sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, ergeben sich weder aus den Beurteilungen noch aus den übrigen medizinischen Akten. Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen – wie vorliegend – eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Integritätseinbusse zu, so kann auf die von ihm beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 136 I 229, E. 5.3).
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die neuropsychologischen und psychologischen Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen.
7.3.2 Wie in Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem versicherten Unfall und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, stehen die von der Rehaklinik Y.____ festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen aktenkundig nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Namentlich geht aus der Unfallmeldung und dem Arztbericht der C.____ Klinik vom 7. August 2023 weder das Vorliegen eines Kopfanschlags noch einer Kopfverletzung hervor. Auch mit Blick auf die Ausführungen im Bericht der Rehaklinik Y.____ vom 8. August 2024 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zu verneinen, zumal die Ärzteschaft dazu ausführt, die neuropsychologischen Beschwerden seien im Rahmen einer thymischen Problematik einzuordnen, wobei ein möglicher Einfluss des niedrigen sozioedukativen Niveaus sowie der Vorgeschichte betreffend zerebrale Hämatome bestehe. Nach dem Ausgeführten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten neuropsychologischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
7.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden fehlt es – selbst bei unterstellter natürlicher Kausalität – klar an der adäquaten Kausalität. Nach der sogenannten Psycho-Praxis setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und dessen Folgen bei schweren Unfallgeschehen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa) zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese einzelfallweise Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Vorliegend ist der Unfall objektiv als leichter Unfall zu qualifizieren. Er betraf nicht den Kopf, war weder von besonderer Dynamik noch von dramatischen Begleitumständen geprägt und führte nicht zu schweren oder lebensbedrohlichen Verletzungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei leichten Unfällen die Adäquanz für psychische Fehlentwicklungen grundsätzlich zu verneinen. Keines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist erfüllt, erst recht nicht in gehäufter oder besonders ausgeprägter Weise. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität zu Recht verneint und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichten dürfen.
7.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Leistungen ab 31. Oktober 2024 zu Recht verneint und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bejaht hat. Die neuropsychologischen Beschwerden des Versicherten stehen nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist – selbst bei unterstellter natürlicher Kausalität – der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei 57 Jahre alt, stehe kurz vor der Frühpensionierung und verfüge über keinerlei verwertbare Ausbildung oder Berufserfahrung ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs. Aufgrund seines Alters, seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines ausländerrechtlichen Status (Grenzgänger) sowie seiner eingeschränkten Belastbarkeit bestehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt faktisch kein realistisches Angebot an zumutbaren Tätigkeiten. Somit könne er die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.
8.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.3 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Wie das Bundesgericht im Entscheid 138 V 457 ff. präzisiert hat, ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, nicht etwa auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses, sondern auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (E. 3.3 des genannten Urteils). Vorliegend verschafften die Beurteilungen von Dr. D.____ vom 2. Mai 2024 und 2. September 2024, welche nach dem oben Ausgeführten (vgl. Erwägung 7.2 hiervor) die massgebende medizinische Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid bildeten, abschliessende Klarheit darüber, dass bzw. in welchem Umfang dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Im genannten Zeitpunkt, in welchem demnach über die Verwertbarkeit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entschieden werden konnte, war der Beschwerdeführer 56 Jahre und 11 Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm somit noch eine Aktivitätsdauer von etwas mehr als acht Jahren. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 10. September 2013, 8C_345/2013, vom 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.3, und vom 23. August 2018, 8C_892/2017), kann klarerweise nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der ihm versicherungsärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus ist die volle Restarbeitsfähigkeit zu hoch und das Anforderungsprofil zu wenig eingeschränkt, als dass – unabhängig vom Alter des Versicherten – von einer praktischen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsste. Eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen.
9.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Massgebend sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids (BGE 143 V 295 E. 4.1.2). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).
9.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020, 9C_109/2020, E. 2.2.2). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ferner auch zulässig, zur Ermittlung des Valideneinkommens gesamtarbeitsvertraglich geschuldete Löhne heranzuziehen (Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022, 8C_677/2021, E. 4.2.1 und vom 8. September 2021, 8C_134/2021, E. 5.4 mit Hinweisen).
9.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid bestimmte die Suva das Valideneinkommen anhand des ab 10. November 2009 gültigen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das baselstädtische Gipsergewerbe und ermittelte einen Lohn von Fr. 61'880.--. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung des Valideneinkommens vorzunehmen wäre und die Berechnung desselben auch vom Versicherten nicht beanstandet wurde, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem durch die Suva ermittelten Valideneinkommen.
9.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommen die Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile "Total Privater Sektor", an.
9.3.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin innerhalb der TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 vom "Total Privater Sektor" der Männerlöhne im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) und somit von einem Monatslohn von Fr. 5'305.-- aus. Angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BfS, T 03.02.03) [Total Wirtschaftszeige 1-96]) und an die Lohnentwicklung bis 2024 (vgl. BfS, Nominallohnindex, Total Wirtschaftszweige 1-96, T1.10; Quartalseinschätzung der Nominallohnentwicklung) ergibt dies ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 68'236.20.
9.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bbcc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Hingegen ist zu beurteilen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Soll in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz eingegriffen werden, muss sich die richterliche Behörde demnach auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2005, U 420/04, E. 2.3).
9.3.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 5 % vorgenommen und dementsprechend ein Invalideneinkommen von Fr. 64'824.-- ermittelt. Die Beschwerdegegnerin begründete den 5%igen Abzug vom Tabellenlohn mit den noch zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sowie der Aufenthaltsbewilligung (Grenzgänger). Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer einen solchen von 25 % aufgrund seiner sozialen und familiären Situation als angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat der Art und dem Ausmass der Behinderung beim Abzug vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen, indem sie die volle Arbeitsfähigkeit in einer leichtenbis mittelschweren Tätigkeit berücksichtigte. Der Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen höheren Abzug, zumal kein Grund zur Annahme besteht, dass er als Grenzgänger nach Eintritt seiner Behinderung hinsichtlich der Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten gegenüber dem Personenkreis, auf dem die statistischen Lohnerhebungen zur Ermittlung des Invalideneinkommens basiert (LSE 2022 vom "Total Privater Sektor" der Männerlöhne im Kompetenzniveau 1), wesentlich benachteiligt wäre. Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers einen höheren leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, zumal gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit entfällt, da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine langjährige Betriebszugehörigkeit liegt nicht vor. Nicht gerechtfertigt ist schliesslich ein Abzug aus sprachlichen Gründen, da diesem Umstand wie auch den schulischen und beruflichen Voraussetzungen durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 beim Invalideneinkommen bereits angemessen Rechnung getragen wurde. Andere Gründe, die für einen Abzug vom Tabellenlohn sprechen würden sind nicht ersichtlich. Unter Würdigung aller Umstände sind einem leidensbedingten Abzug sehr enge Grenzen gesetzt und deshalb gesamthaft bei 5 % zu belassen.
9.4 Stellt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 64'824.-- dem oben (vgl. Erwägung 9.2.2 hiervor) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 61'880.-- gegenüber, so resultiert daraus keine Erwerbseinbusse und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 0 %. Da dieser Wert die gesetzliche Erheblichkeitsgrenze von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) nicht erreicht, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
10. Zusammenfassend folgt, dass die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung des Versicherten zu Recht abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
11.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
11.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen. Mit Verfügung vom 25. März 2025 ist ihm jedoch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden, weshalb dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde, begrenzt auf die zur Wahrung der Rechte der vertretenen Person notwendigen Handlungen (§ 22 Abs. 2 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 26. Mai 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 47 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. In Anbetracht des Umstands, dass im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung lediglich die zur Wahrung der Rechte der vertretenen Person notwendigen Aufwände vergütet werden, ist beim Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer vom 25. November 2024 eine Reduktion von einer Stunde angezeigt. Die Notwendigkeit einer zweistündigen Besprechung erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal es sich vorliegend im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht um einen derart komplexen und umfangreichen Fall handelt. Ebenso erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Schreiben an das Kantonsgericht jeweils zu hoch, zumal es sich um kurze Schreiben zwecks Einreichung von Unterlagen handelt. Bei den Aufwänden für die Schreiben vom 17. Dezember 2024, 17. Januar 2025, 10. Februar 2025 und 19. Mai 2025 (recte: 26. Mai 2025) ist eine Reduktion von 30 Minuten um 20 Minuten auf jeweils 10 Minuten angezeigt. Für die Schreiben vom 2. Januar 2025 und vom 17. Februar 2025 (recte: 17. März 2025) ist aus den vorgenannten Gründen eine Reduktion von 75 Minuten um 30 Minuten auf jeweils 15 Minuten angezeigt. Für das vorliegende Verfahren erscheint unter Beachtung aller Umstände ein Aufwand von gerundet 11 Stunden und 27 Minuten als angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen sind insofern zu korrigieren, als für die 390 Massenkopien lediglich 50 Rappen pro Kopie verrechnet werden dürfen (§ 15 Abs. 2 TO). Der Aufwand für die Vorbereitung der Fallakte in Höhe von Fr. 50.-- und die Abfassung der Beschwerde und der Eingaben an das Kantonsgericht sind bereits im Honorar abgegolten und können nicht zusätzlich unter den Auslagen geltend gemacht werden. Die Auslagen sind vor diesem Hintergrund von Fr. 559.60 um Fr. 358.50 auf den Betrag von Fr. 201.10 zu reduzieren. Dem nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsvertreter ist demnach ein Honorar von Fr. 2'491.10 ([11.45 Stunden x Fr. 200.--] + Auslagen von Fr. 201.10) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss wird erkannt :
://:
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'491.10 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.