Insured earnings for vocational internships in accident insurance

725 10 195Übriges Gericht06.01.2011Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant injured himself during a vocational internship at Stiftung S. and challenged the SUVA pension calculation. The court held that vocational internships are comparable to trial apprenticeships for determining insured earnings in accident insurance. Because Art. 24(3) UVV does not adequately cover such cases, the pension must be calculated by analogy to Art. 26(1) IVV using age-based percentages of average wages. The matter was remanded to SUVA to conduct the necessary investigations and recalculate the pension.

Omnilex-Regeste

Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 3 UVV, Art. 26 Abs. 1 IVV; Bemessung des versicherten Verdienstes bei Berufspraktikanten. Berufspraktika sind hinsichtlich Zweck und Struktur den Schnupperlehren gleichzustellen, da die Berufswahl regelmässig noch nicht definitiv getroffen ist. Art. 24 Abs. 3 UVV vermag den versicherten Verdienst in solchen Fällen nicht genügend zu bestimmen; es liegt eine echte Lücke vor. Diese ist durch analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zu füllen, wonach der massgebende Verdienst nach altersabhängigen Prozentsätzen des Durchschnittslohns festzusetzen ist (E. 6.1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Januar 2011 (725 10 195)

Unfallversicherung

Berufspraktikum

Bei Berufspraktikanten ist der massgebende versicherte Verdienst gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV aufgrund der nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne zu berechnen.

Sachverhalt

Der 1990 geborene B. absolvierte bei der Stiftung S. ein Berufspraktikum. Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. April 2007 verunfallte B. beim Rangieren mit einem Elektrostapler, wobei er sich verletzte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 sprach die SUVA B. gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15% und einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 4'695.-- eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu.

Erwägungen

1. - 5. (…)

6.1Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Art. 15 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat, den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 erlassen. Diese Bestimmung hält fest, dass in denjenigen Fällen, in denen eine versicherte Person wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart bezog, der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Während es bei Lehrlingen infolge der getroffenen Berufswahl und der begonnenen Ausbildung gerechtfertigt ist, im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV für den versicherten Verdienst auf den Lohn einer voll leistungsfähigen Person mit dem entsprechenden Berufsabschluss abzustellen, präsentiert sich die Situation bei einem Schnupperlehrling anders: Der Beruf, in welchem er eine Schnupperlehre absolviert, ist häufig nicht identisch mit demjenigen, den er später erlernt, was schon daraus hervorgeht, dass viele Jugendliche in verschiedenen Berufen "schnuppern", und die Schnupperlehre lediglich eine Möglichkeit ist, die in Betracht kommenden Berufe näher kennenzulernen. Mit Urteil 124 V 301 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dass die gesetzliche Ordnung hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehrlings eine echte Lücke aufweist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in diesen Fällen, um Zufälligkeiten zu vermeiden und eine rechtsgleiche Behandlung der Schnupperlehrlinge zu gewährleisten, an Art. 26 Abs. 1 IVV anzuknüpfen, in welchem das für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende hypothetische Einkommen ohne Invalidität von Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, festgelegt wird.

6.2Der Beschwerdeführer verunfallte im Rahmen eines Berufspraktikums bei der Stiftung S. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 13. Juni 2007 bietet diese Stiftung Schulungen, Arbeitstraining und Coaching an, mit dem Ziel, schulentlassene oder lehrstellenlose Jugendliche in die Arbeitswelt und die Gesellschaft zu integrieren. Ein Berufspraktikum ermöglicht Jugendlichen eine feste Struktur und die Wahl eines Bildungsweges, ohne dass sie sich bereits für einen bestimmten Beruf entscheiden müssen. Damit ergeben sich Ähnlichkeiten zu einer Schnupperlehre, deren Sinn und Zweck es ist, Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen. Dass eine Schnupperlehre in zeitlicher Hinsicht kürzer ausfällt als ein Berufspraktikum, ist im hier interessierenden Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Tatsache ist vielmehr, dass Jugendliche im Rahmen eines Berufspraktikums wie auch einer Schnupperlehre Gelegenheit haben, die Arbeitswelt näher kennenzulernen, um damit den Entscheid über die Berufswahl zu fördern. Da Schnupperlehrlinge wie auch Berufspraktikanten - im Gegensatz zu Lehrlingen - noch keine Berufswahl getroffen haben, und der Beruf, in welchem sie "schnuppern", nicht identisch sein muss, mit demjenigen, den sie später erlernen, lässt sich der massgebende versicherte Verdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV nicht hinreichend bestimmen. Aufgrund der Ähnlichkeit von Berufspraktika und Schnupperlehren ist es sachgerecht, bei ersteren genauso zu verfahren wie bei Schnupperlehren und die Rente gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV aufgrund der nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne zu berechnen. Demnach ist der Invalidenrente des 1990 geborenen Beschwerdeführers in Anlehnung an Art. 26 Abs. 1 IVV ein versicherter Verdienst gemäss der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zugrunde zu legen. Die Angelegenheit ist aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornimmt.

7.- 9. (…)

KGE SV vom 6. Januar 2011 i.S. B. (725 10 195)

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the insured earnings of a vocational intern be calculated for accident insurance benefits?

Extrahierter Entscheid

For vocational interns, the insured earnings must be determined by analogy to Art. 26(1) IVV using the age-dependent percentages of average wages, not under Art. 24(3) UVV as for apprentices.

Extrahierte Begründung

Vocational internships are similar to trial apprenticeships because the young person has not yet chosen a trade definitively and uses the placement to explore career options. Since the future profession is still open, Art. 24(3) UVV does not sufficiently determine the insured earnings. To avoid arbitrariness and ensure equal treatment, the gap is filled by applying Art. 26(1) IVV.

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