No suspension of time limits for longer appeal periods

725 06 23Übriges Gericht07.07.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Kantonsgericht Basel-Landschaft against a SUVA objection decision ending accident benefits. The court examined admissibility ex officio and held that the three-month appeal period under the UVG expired without the benefit of the holiday suspension, because the transitional rule of Art. 82(2) ATSG still left Basel-Landschaft procedural law in force and that law provided no such suspension. The incorrect deadline advice came from a private institution, so good-faith protection failed. Reinstatement of the deadline was also refused because the missed deadline was attributable to counsel and therefore not faultless.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 2, Art. 38 Abs. 4 and Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 41 ATSG; Art. 9 BV: a cantonal insurance appeal filed during a transitional period is subject to the applicable cantonal procedural law where the canton has not yet provided for a suspension of deadlines, even if the federal system generally suspends multi-month time limits. The suspension of deadlines under Art. 38 Abs. 4 ATSG does not apply directly in such cases before cantonal adaptation. Legitimate expectations are protected only by erroneous official information, not by misinformation from private actors. Reinstatement of a deadline requires faultless prevention and is excluded where the lateness is attributable to the party's representative; even a short delay does not suffice (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2006 (725 06 23)

Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Prozessvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (§ 16 Abs. 2 VPO; E.1).

Der Fristenstillstand ist auch bei mehrmonatigen Fristen zu berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG; E. 2.1-2.2).

Aufgrund des intertemporalrechtlichen Vorbehalts zu Gunsten des kantonalen Rechts besteht keine Anwendung des Fristenstillstandes auf mehrmonatigen Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht (Art. 82 Abs. 2 ATSG; E. 2.3-2.4).

Der Vertrauensschutz ist nicht anwendbar, wenn die falsche Auskunft durch eine private Institution erteilt wurde (Art. 9 BV; E. 3).

Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich (Art. 41 ATSG; E. 4)

Unfallversicherung

Kein Fristenstillstand bei der Berechnung von mehrmonatigen Fristen, solange die kantonale Gesetzgebung dies nicht vorsieht.

Sachverhalt

**X.**rutschte am 27. November 2004 in ihrem Haus aus und zog sie sich verschiedene Verletzungen zu. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten). Mit Verfügung vom 11. August 2005 schloss sie in Einstellung der Versicherungsleistungen den Unfall folgenlos ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 fest. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X. am 26. Januar 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte das Kantonsgericht X. mit, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe fraglich sei. Gleichzeitig wurde den Parteien zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt. Am 7. April 2006 teilte die Rechtsvertretung von X., eine private Unfallversicherung, dass sie X. fälschlicherweise darüber informiert habe, dass die Beschwerdefrist zwischen dem 18. Dezember und dem 1. Januar still stehe. Wegen diesen von X. nicht verschuldeten Umständen ersuche sie um Wiederherstellung der Frist. X. bestätigte diesen Sachverhalt und führte aus, dass sie alle erforderliche Sorgfalt bei der Fristwahrung habe walten lassen und nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerde fristgerecht eingereicht zu haben. Die SUVA beantragte betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzulehnen sei.

Erwägungen

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Versicherte fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 erhoben hat.

2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Was die Berechnung, die Einhaltung, eine allfällige Erstreckung und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist betrifft, erklärt Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38-41 ATSG im kantonalen Beschwerdeverfahren für sinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Laut Abs. 4 der genannten Bestimmung stehen die nach Tagen oder Monaten bestimmten Beschwerdefristen - als gesetzliche Fristen - unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still.

2.2 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche abweichende Regelung enthält Art. 106 UVG, der unter dem Randtitel "Besondere Beschwerdefrist" festhält, dass in Abweichung von Art. 60 ATSG die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate beträgt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Grundsatzentscheid 131 V 314 ff. (E. 4.3-4.5) festgehalten hat, ist der oben erwähnte Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen wie jener von Art. 106 UVG zu berücksichtigen.

2.3 In diesem - den Kanton Basel-Landschaft betreffenden - Entscheid 131 V 314 ff. hat sich das EVG überdies ausführlich mit der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG auseinandergesetzt (E. 5). Diese Norm sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz anzupassen haben, und dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten. Der Kanton Basel-Landschaft sieht in seinem für den Fristenlauf massgebenden § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 keinen Fristenstillstand vor. Aus diesem Grund sei - so das Fazit des EVG - ein solcher vor Ablauf der Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht möglich. Dies bedeute, dass bis Ende 2007 (Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist) oder bis zu einer allfälligen früheren Einführung durch den kantonalen Gesetzgeber Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht direkt anwendbar sei.

2.4 Vorliegend erliess die SUVA den angefochtenen Einspracheentscheid am 21. Oktober 2005. Er wurde der damaligen Rechtsvertretung der Versicherten am 22. Oktober 2005 zugestellt. Die dreimonatige Frist (Art. 106 UVG) für die Erhebung der Beschwerde begann somit am 23. Oktober 2005 zu laufen. Da die Beschwerdefrist nach dem Gesagten ohne Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG zu berechnen ist, dauerte sie bis zum 23. Januar 2006. X. hat die Beschwerde am 26. Januar 2006 zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist ist damit nach Massgabe des hier anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts nicht gewahrt.

3. X. macht für den Fall, dass das Gericht vorliegend zum vorstehenden Ergebnis gelange, geltend, dass sie sich auf die Aussagen ihrer Rechtsvertretung habe verlassen dürfen. Sinngemäss führt sie an, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes auf ihr Rechtsmittel eingetreten werden müsse. Hierzu ist festzuhalten, dass der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen aufbehördliches Verhaltenschützt und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte vonVerwaltungsbehördenunter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 128 ff.). Nachdem im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen keineVerwaltungsbehörde, sondern eine private Institution die falsche Auskunft erteilt hat, kann kein Anspruch aus Vertrauensschutz geltend gemacht werden. X. kann höchstens direkt Ansprüche gegen die Rechtsvertretung richten, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

4. Weiter ist das Gesuch über die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist zu behandeln.

4.1 Ist die Gesuch stellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung gilt nach Art. 60 Abs. 2 ATSG sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren (vgl. Urteil J. des EVG vom 7. Juni 2006, U 476/05, E. 5). Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004 i.S. X., 6P.145/2003 und 6S.431/ 2003; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2 X. begründet ihr Wiederherstellungsgesuch unter anderem mit der falschen Rechtsauskunft ihrer Rechtsvertretung und mit der Tatsache, dass sie alle für die Fristwahrung nötige Sorgfalt habe gelten lassen. Zudem habe die Fristversäumnis nur zwei Tage betragen. Das Fristversäumnis wurde zwar nicht durch die Beschwerdeführerin selbst verschuldet, sondern ist auf die Falschauskunft der Rechtsvertretung zurückzuführen. Da sich X. aber das Verschulden der Rechtsvertretung anrechnen lassen muss, kann sie sich nicht über die Sorgfalt bei der Wahl der Vertretung entlasten (vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 235 f.). Ebenso kann sie aus dem Umstand, dass die Verspätung nur eine kurze Dauer umfasste, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Angaben von X. rechtfertigen daher die Wiederherstellung einer versäumten Frist nicht. Dem von ihr gestellten Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist kann deshalb nicht entsprochen werden.

5. (...)

6. (...)

KGE SV vom 7.7.2006 i.S. X. (725 06 23).

Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Schlagwörter

social insuranceappeal deadlineholiday suspensiontransitional lawgood faithreinstatementadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the SUVA objection decision was filed in time despite the holiday suspension argument

Extrahierter Entscheid

No. Under the applicable cantonal procedural law, the holiday suspension under Art. 38(4) ATSG did not yet apply to the three-month appeal period.

Extrahierte Begründung

Although Art. 38(4) ATSG generally suspends deadlines, the transitional rule of Art. 82(2) ATSG preserved cantonally applicable procedural law until adaptation. Basel-Landschaft law then did not provide for a suspension of multi-month deadlines, so the appeal period expired on 2006-01-23.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could invoke legitimate expectations based on the incorrect advice given by a private institution

Extrahierter Entscheid

No. Legitimate expectations protect reliance on official conduct; a private institution's incorrect advice does not trigger protection under Art. 9 BV.

Extrahierte Begründung

The principle of good faith applies to misleading information from administrative authorities, not from private actors. Any claim lies, if at all, against the private adviser, not in the present proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the missed appeal deadline should be reinstated

Extrahierter Entscheid

No. The statutory requirements for reinstatement were not met, because the lapse was attributable to counsel's ভুল advice and thus counts against the appellant.

Extrahierte Begründung

Reinstatement under Art. 41 ATSG requires faultless obstruction and prompt application. Any fault of the party, its representative, or assistants bars reinstatement; the short length of the delay is irrelevant.

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