Invalidenversicherung
Vorliegend ist eine zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Nischenarbeitsplätzen nicht verwertet werden kann bzw. letzterer sie praktisch nicht kennt. Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Betreff IV-Rente
A.1 Die 1962 geborene A.____ meldete sich am 17. September 2012 unter Hinweis auf eine Polyarthrose (Hände, Finger, Hüfte, Knie) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Dezember 2013 ein. Ausserdem führte die IV-Stelle zur Ermittlung des Status und der Verhältnisse im Haushalt eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Bericht vom 15. Mai 2014). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2019 mit Wirkung ab 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 und vom 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente sowie vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In der Folge hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung lite pendente wiedererwägungsweise zwecks weiterer medizinischer Abklärung auf. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Beschwerdeanerkennung der IV-Stelle ab (Verfahrens-Nr. 720 19 65 / 1022).
A.2 In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten vom 21. November 2019 und ein Verlaufsgutachten vom 3. Juni 2021 bei Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ein. Am 19. August 2021 stellte Dr. C.____ ihre Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) zu. Mit Verfügungen vom 9. Januar 2025 und vom 27. Januar 2025 sprach die IV-Stelle A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 und vom 1. August 2014 bis 28. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente, ab 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente sowie ab 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 eine ganze Invalidenrente zu.
B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokat Robin Eschbach, mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 sowie vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, auf die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten könne nicht abgestellt werden. Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit seit 2012 nicht mehr verwertbar und es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren.
C. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. April 2025 an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG sowie revidierte Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Laut lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt jedoch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen bei der 1962 geborenen Beschwerdeführerin, die erstmals mit Wirkung ab 1. März 2013 einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung hat, erfüllt sind, finden hier die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt demgegenüber nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An deren Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.1).
4.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil vom 4. Juli 2019, 8C_643/2018, E. 6.1).
5.1 Dr. C.____ gelangte in ihrem Gutachten vom 21. November 2019 zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
mässiger Arthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke sowie MCP II und III links, fortgeschrittene Arthrose IP rechts
St. n. TFCC-Verletzung und transossärer Refixation Diskus triangularis Ulna rechts 2004
St. n. Implantation einer Neuflexprothese 2010 MCP II und Adhäsiolyse/Tenolyse MCP II rechts 2011
St. n. Ringbandspaltung A1 Dig I links, Gelenkstoilette IP links, Trapezektomie nach Weilby CMCI links 2012
St. n. Ganglion-Exstirpation und -resektion Flexor carpi ulnaris Sehne links 2013
St. n. TLIF L4/5 mit Expedium-Titan-Instrumentarium und einem Devex-Cage 8 mm mit autologer Beckenkammspongiosa-Entnahme und posterolateraler und interkorporaler Anlagerung zur Fusion am 20. August 2014 bei degenerativer Spondylolisthese und hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5
radiologisch aktuell guter Sitz der Implantate, nur geringe degenerative Veränderungen der übrigen Lendenwirbelsäule
gemäss Akten beidseitiger foraminaler Stenose HWK6/7 infolge Uncovertebralarthrose und Retrospondylose, linksseitiger foraminaler Stenose HWK4/5 bei Retrospondylose, Uncovertebralarthrose und hypertropher Spondylarthrose mit möglicher Tangierung der Wurzel C5 (MRI HWS 10. Dezember 2012)
radiologisch aktuell diskreter Osteochondrosen HWK4/5 und HWK5/6, fortgeschrittener HWK6/7 mit zudem ventraler Spondylose, Intervertebralarthrosen, Uncovertebralarthrosen, geringe Antelisthesis HWK4 auf HWK5 (1.5mm), am ehesten degenerativ bedingt
klinisch Ansatztendinose Ileopsoas und Adduktoren
radiologisch unauffällige Darstellung des Beckens und der Hüftgelenke
radiologisch aktuell unauffällige Darstellung der Kniegelenke
links betonter Senk-/Spreizfuss mit linksbetonter Hallux valgus Fehlstellung, beginnende MTP I Arthrose links
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. C.____ keine Diagnosen. Sie führte aus, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts (zervikal und lumbal), der Hände und zu einem gewissen Grad auch des linken Fusses. Aufgrund der langjährigen, offenbar therapeutisch schwierig zu beeinflussenden Schmerzproblematik und insbesondere der sich gegenseitig negativ beeinflussenden Veränderungen lumbal und zervikal habe die Versicherte einen erhöhten Pausenbedarf, was zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führe. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.____ fest, sämtliche bisherigen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten inklusive der von ihr erlernten Tätigkeit als Filmdruckzeichnerin könnten der Versicherten aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. Stark handbelastende Tätigkeiten seien seit 2010 (Beurteilung durch die Rheumatologie Universitätsspital X.____), rückenbelastende Tätigkeiten seit 2012 (erstmalig in den Akten dokumentierte Behandlung wegen lumbaler Schmerzen mit Nachweis von degenerativen Veränderungen insbesondere im Segment LWK 4/5 sowie auch Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule in einem damals durchgeführten MRI) nicht mehr möglich. Prinzipiell wären der Versicherten aus rheumatologischer Sicht alle leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten zu 75 % zumutbar bei Ausschluss aller manuell belastenden Tätigkeiten (Fein- wie Grobmotorik und insbesondere Krafteinsatz), aller Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Arbeiten in der Höhe, auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten verbunden mit dauerndem Gehen auf unebenem Grund, Arbeiten verbunden mit wiederholtem oder dauerndem Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen. Aufgrund der negativen Interaktion der degenerativen Veränderungen lumbal und zervikal sowie der nun seit Jahren vorhandenen, kaum zu beeinflussenden Schmerzproblematik benötige die Versicherte auch in angepasster Tätigkeit vermehrt Pausen, was die Leistungsfähigkeit reduziere. Die Arbeitstätigkeit sollte, um vermehrte Pausen ermöglichen zu können, auf einen ganzen Arbeitstag verteilt werden. Soweit anhand der Akten retrospektive beurteilbar würden diese Einschränkungen ab dem Gutachten von Dr. B.____ vom 4. Dezember 2013 gelten. Zum Gutachten von Dr. B.____ führte Dr. C.____ aus, dieser sei in seinem Gutachten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen, von ihrer Seite werde jedoch eine höhere Einschränkung festgehalten. Die unterschiedliche Beurteilung müsse zum einen darauf zurückgeführt werden, dass die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule von Dr. B.____ ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien, was ihres Erachtens den Befunden nicht gerecht werde. Aufgrund der Veränderungen seien qualitative und in Kombination mit den lumbalen Veränderungen höhere quantitative Einschränkungen gerechtfertigt. Von Dr. B.____ gar nicht berücksichtigt worden sei die Fussproblematik. Seine Beurteilung, wonach die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Filmdruckzeichnerin zu 75 % zumutbar wäre, decke sich ebenfalls nicht mit ihrer Einschätzung. Gemäss Dr. C.____ sei der Versicherten diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar, nicht nur wegen der Handbelastung, sondern da sie auch häufig mit Zwangshaltungen verbunden sei.
5.2 Nachdem es zu einer Pathologie im Bereich der rechten Schulter gekommen war, holte die IV-Stelle bei Dr. C.____ ein Verlaufsgutachten vom 3. Juni 2021 ein. Nebst den im Gutachten vom 21. November 2019 festgehaltenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie neu persistierende Schmerzen an der rechten Schulter auf, vor allem beim Heben des Armes in und über die Horizontale sowie bei der Aussenrotation. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. C.____ aus, betreffend die qualitativen Einschränkungen habe sich durch die neuen Befunde an der rechten Schulter bzw. der rechten Rotatorenmanschette im Vergleich zum Vorgutachten nichts geändert. Jedoch erhöhe sich aufgrund der negativen Interaktion der persistierenden Schmerzen in der rechten Schulter mit jenen seitens der Halswirbelsäule der Pausenbedarf. Es müsse nun von einer 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, dies seit Februar 2020 (Arthro-MRT Schulter rechts).
5.3 Die vom RAD gestellten Ergänzungsfragen beantwortete Dr. C.____ am 19. August 2021, wobei sie dafür auf die bisherigen Ausführungen in den beiden vorgenannten Gutachten verwies. Der RAD-Arzt, Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, erachtete die Gutachten und die Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen von Dr. C.____ in seiner Beurteilung vom 23. August 2021 als beweistauglich.
5.4 Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, gab im Bericht vom 10. Mai 2023 an, seit dem 25. November 2022 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.5 Der RAD-Arzt Dr. D.____ führte in seiner Beurteilung vom 2. August 2023 aus, den zugestellten Berichten sei eine deutliche und richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. So habe Dr. E.____ am 25. November 2022 ein akutes Lumbovertebralsyndrom festgestellt mit möglichen pseudoradikulären Ausstrahlungen, differentialdiagnostisch radikulär beidseits tieflumbal ins Gesäss, zudem zervikale Schmerzen und Probleme seitens beider Hände. Der RAD-Arzt verwies zudem auf die Röntgen-Untersuchung vom 8. Dezember 2022, wonach beidseits deutlich progrediente, schwere Arthrosen in den Handgelenken dokumentiert worden seien. Im MRT der Halswirbelsäule vom 27. Dezember 2022 hätten sich mulitsegmentale degenerative Veränderungen gezeigt, im Verlauf über die letzten zehn Jahre progredient. Gemäss dem Bericht der spinalen Chirurgie des Universitätsspitals Y.____ vom 28. Februar 2023 habe sich im Mehrjahresverlauf ein progredientes lumbosakrales coccygeales und pseudoradikulär ischialgieformes claudicatives Beschwerdebild gezeigt, bei kranialer Anschlusssegmentdegeneration mit absoluter Spinalkanalstenose Schizas D bei L3/4 und moderaten Rezessusstenosen bei L4/5 beidseits, dies im Vergleich zur Operation am 20. August 2014. Gemäss Bericht der Handchirurgie des Kantonsspitals Z.____ vom 7. März 2023 habe sich die Situation an der rechten Hand bei gebrochener Prothese am MCP-III/IV Gelenk deutlich verschlechtert. Mit Verweis auf den Bericht von Dr. E.____ vom 10. Mai 2023 sei ab dem 25. November 2022 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 2. Juni 2021 bis zum 25. November 2022 würden sich gemäss Dr. D.____ keine medizinischen Unterlagen zum Verlauf finden, sodass für diesen Zeitraum von einem weitgehend stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf diesen medizinischen Sachverhalt ab.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf den Verschlechterungszeitpunkt per 25. November 2022 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei es seit der Begutachtung durch Dr. B.____ im Jahr 2013 zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Befunde im Bereich der Hände gekommen, was sich aus den Akten ergebe.
6.2.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Verschlechterungszeitpunkt zu Recht ab 25. November 2022 angenommen hat. Mit Blick auf die Akten zeigt sich zum Verlauf vor dem 25. November 2022 Folgendes:
6.2.2 In der angefochtenen Verfügung wird für das Jahr 2011 festgehalten, nach Ablauf des einjährigen Wartejahrs am 1. März 2011 sei der Beschwerdeführerin kein Pensum mehr zumutbar gewesen. Ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. März 2013 werde ihr daher eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Eine nähere Begründung betreffend die diesbezügliche medizinische Grundlage wird in der Verfügung nicht genannt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit drei handchirurgischen Operationen unterzogen hatte, namentlich am 9. Dezember 2010, 6. Juli 2011 und 20. März 2012. Die ganze Invalidenrente wurde per 31. Juli 2013 aufgehoben, bis 31. Juli 2014 wurde keine Rente zugesprochen. In der angefochtenen Verfügung findet sich für das Jahr 2013 lediglich der Vermerk, der Beschwerdeführerin sei ab 1. Mai 2013 ein Pensum von 75 % zumutbar. Ausdrücklich genannt wird die diesbezügliche medizinische Grundlage zwar nicht, es liegt jedoch die Annahme nahe, dass die IV-Stelle auf das orthopädische Gutachten von Dr. B.____ vom 4. Dezember 2013 abgestellt hat. Dieser hielt die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service und im Reinigungsdienst aufgrund der Polyarthrose an beiden Händen und den lumbalen Beschwerden für voll arbeitsunfähig. Für die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Filmdruckzeichnerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei sich die Einschränkung von 25 % aus einem erhöhten Pausenbedarf ergebe. In anderen Tätigkeiten mit geringen Gewichtsbelastungen der Hände, wechselbelastend oder vorwiegend sitzend und unter Vermeidung von repetitiv gleichförmigen Bewegungen der Wirbelsäule, bestehe eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 80 %. Auch hier ergebe sich eine Einschränkung durch einen erhöhten Bedarf an Pausen, um die Hände etwas zu entlasten. Für den Zeitraum zwischen März 2010 und April 2013 würden sich unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten gemäss den behandelnden Ärzten ergeben. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte ab Mai 2013, was gemäss Dr. B.____ dem Abschluss der Behandlung der Hände und der Rehabilitationsphase nach der letzten Operation entspreche. Aus den Akten ist gleichwohl ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2013 eine weitere handchirurgische Operation durchgeführt wurde. Im Bericht vom 17. April 2013 hielt die Operateurin fest, die Kontrollen bezüglich der Hand würden zwar abgeschlossen, die Versicherte bleibe jedoch insgesamt bei den diversen Problemen zu 100 % arbeitsunfähig. Den Bericht vom 17. April 2013 führte der RAD-Arzt Dr. D.____ zwar in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2016 auf, bezog sich dann jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf, sondern auf die Einschätzung von Dr. B.____. Hierzu ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass Dr. C.____ zum Gutachten von Dr. B.____ ausführte, die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien zu Unrecht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Andererseits habe Dr. B.____ die Fussproblematik gar nicht berücksichtigt (vgl. E. 5.1 hiervor). Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass Dr. C.____ das Gutachten von Dr. B.____ als nicht beweiskräftig erachtete.
6.2.3 Ab dem 15. Mai 2014 geht die Beschwerdegegnerin gemäss den angefochtenen Verfügungen wiederum von einer Verschlechterung aus; der Beschwerdeführerin sei kein Pensum mehr zumutbar. Die diesbezüglichen medizinischen Grundlagen werden in den angefochtenen Verfügungen wiederum nicht genannt. Auch den RAD-Beurteilungen lässt sich keine Begründung für den Verschlechterungszeitpunkt per 15. Mai 2014 finden. Da ab 1. August 2014 ohnehin eine ganze Rente zugesprochen wurde, kann dieser Punkt jedoch offengelassen werden. Bereits ab dem 25. November 2014 geht die IV-Stelle sodann von einer Verbesserung aus. Eine Tätigkeit im Umfang von 40 % erachtete die Beschwerdegegnerin als zumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Den Zeitpunkt der Verbesserung per 25. November 2014 begründet die IV-Stelle mit dem Zeitpunkt der Dreimonatskontrolle nach der spinalen Operation vom 20. August 2014 (vgl. Beurteilung des RAD vom 17. Juni 2016, IV-Dok. 80 S. 10). Dass ab diesem Zeitpunkt eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wird, ergibt sich indes nicht aus der vorgenannten RAD-Beurteilung. Vielmehr führte Dr. D.____ dazu in der mit der Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, es bestehe ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit von 50 % seitens des Rückens. Unter Berücksichtigung der Hände und der im Gutachten festgehaltenen Einschränkungen von 50 % der vorhandenen Restleistungsfähigkeit bestehe somit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausdrücklich genannt wird die diesbezügliche medizinische Grundlage auch hier nicht, es liegt jedoch wiederum die Annahme nahe, dass Dr. D.____ auf das orthopädische Gutachten von Dr. B.____ vom 4. Dezember 2013 abgestellt hat, dessen Beurteilung jedoch auch Dr. C.____ ihrerseits verworfen hatte.
6.2.4 Betreffend das Jahr 2015 führte die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen aus, ab dem 28. April 2015 sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen, der Beschwerdeführerin könne ein Pensum von 75 % zugemutet werden. Entsprechend wurde ihr ab dem 1. August 2015 keine Rente mehr zugesprochen. Die Nennung einer leichten Verschlechterung widerspricht der für die vorherige Zeit beurteilten 60%igen Arbeitsfähigkeit, zumal nun eine 75%ige Arbeitsfähigkeit genannt wird. Entgegen der Begründung der Beschwerdegegnerin müsste es sich folglich um eine leichte Verbesserung handeln. Auf welchen Grundlagen die 75%ige Arbeitsfähigkeit beruht, begründet die IV-Stelle nicht. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.____ vom 17. Juni 2016 kann angenommen werden, dass der 28. April 2015 als Verbesserungszeitpunkt aufgeführt wird, da dieses Datum der Sechsmonatskontrolle nach der Operation vom 25. November 2014 entsprach. Weiter fällt auf, dass in der letztgenannten RAD-Beurteilung ab dem 28. April 2015 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, was einer 80%igen Arbeitsfähigkeit entsprechen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die aufgeführte 75%ige Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar, sondern es besteht in diesem Zusammenhang ein Widerspruch.
6.2.5 Für die Zeit bis zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2023, die gestützt auf den von Dr. E.____ aufgeführten Verschlechterungszeitpunkt per 25. November 2022 erging, wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die medizinischen Grundlagen für die Verneinung eines Rentenanspruchs in der Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2023 werden in den angefochtenen Verfügungen nicht erläutert. Für das Jahr 2015 wird ein zumutbares Pensum von 75 %, für das Jahr 2020 aufgrund einer leichten Verschlechterung ab 1. Februar 2020 ein solches von 70 % genannt. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen von Dr. C.____ ergibt sich, dass die IV-Stelle diesbezüglich auf deren Beurteilungen abgestellt hatte, wonach ab dem Gutachten von Dr. B.____ eine 75%ige bzw. ab 1. Februar 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es erstaunt, dass sich die IV-Stelle auf die Beurteilungen von Dr. C.____ zur Arbeitsfähigkeit und dem Verlauf derselben gestützt hat, zumal das Gutachten wie auch das Verlaufsgutachten von Dr. C.____ die IV-Stelle nicht überzeugt zu haben scheinen. So ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. C.____ auf Empfehlung des RAD, das Verlaufsgutachten verschiedentlich zu vervollständigen. In ihrer Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen vom 19. August 2021 wiederholte Dr. C.____ die Ausführungen zu den festgestellten Einschränkungen, zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sowie dem Zumutbarkeitsprofil identisch wie in den ersten beiden Gutachten. Mit Blick auf die exakte Wiederholung des bereits in den beiden vorherigen Gutachten von Dr. C.____ Ausgeführten erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin dennoch vollumfänglich auf die gutachterlichen Ausführungen abstellte.
6.3 Wie hiervor in Erwägung 6.2.2 ff. aufgeführt, bestehen einige widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Angaben bezüglich der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Verschlechterungen und Verbesserungen vor dem 25. November 2022. Die Ablehnung des Rentenanspruchs zwischen der anfänglichen Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2013 und der schliesslich wiederum vollen Rentenzusprache ab 1. Februar 2023 vermag somit nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass ab 2013 eine kontinuierliche Verschlechterung der Befunde vorliegt, was im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. D.____ sowohl in seiner Beurteilung vom 29. März 2019 als auch in jener vom 24. März 2025 unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. F.____, FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 22. Februar 2019 (IV-Dok. 127 S. 2 f.) anerkannte. Namentlich gab Dr. D.____ an, entsprechend den medizinischen Unterlagen sei von einer kontinuierlichen Verschlechterung der Befunde von 2013 bis 2019 auszugehen. Verdeutlicht wird dies auch mit Blick auf den Arztbericht vom 28. Januar 2019 von Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, wonach die Versicherte seit ca. 2012 an rezidivierenden lumboischialgieformen Beschwerden rechts mit Schmerzpersistenz und seither an einer Zunahme der Schmerzintensität leide. Durch eine Polyarthrose würden seit mindestens Januar 2010 persistierende, belastungsabhängige Schmerzen an beiden Händen bestehen. Bereits eine geringe Belastung der Hände führe zu einer massiven Schmerzzunahme. Alltägliche Handgriffe wie das Öffnen eines Verschlusses, das Schliessen von Knöpfen beim Ankleiden, das Verschnüren von Schuhen etc. würden bereits Schmerzen verursachen. Davon betroffen seien auch Schreibarbeiten. Die Versicherte könne lediglich mit einem weichen Filzstift kurze Notizen erstellen. Die Arbeit am Bildschirm mit Tastaturschreiben und Zwangshaltung sei unmöglich. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch stark vermindert. Die Arbeitsausführung werde dadurch stark verlangsamt und sei nur unter Schmerzen möglich. Es bestehe ein vermehrter Erholungs- und Pausenbedarf. Für die Erledigung der Hausarbeiten und die alltägliche Körperpflege werde ein Vielfaches an Zeit benötigt. Dr. G.____ attestierte folglich ab 2011 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der IV-Stelle gewählte Verschlechterungszeitpunkt erst per 25. November 2022, dem Datum der erstmaligen Behandlung bei Dr. E.____, wie zufällig gewählt und entbehrt jeglicher Grundlage. Dies umso mehr, als Dr. E.____ sich im Schreiben vom 8. Juni 2024 (IV-Dok. 208 S. 4) dahingehend äusserte, die Arbeits(un)fähigkeit vor dem 25. November 2022 nicht beurteilen zu können, da diese Beurteilung an der damals behandelnden Ärzteschaft liege. Zur aus den Akten hervorgehenden, kontinuierlichen Verschlechterung der Befunde – die sogar wie vorerwähnt der RAD-Arzt seit 2013 anerkannte – fehlt schliesslich auch eine Stellungnahme von Dr. C.____. Zusammenfassend lässt sich die genaue Arbeits(un)fähigkeit gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festlegen, zumal die aufgezeigten Widersprüche bestehen. Unbesehen von der genauen Festlegung der Arbeits(un)fähigkeit ist indes aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und mit Blick auf die Ausführungen von Dr. G.____ vom 28. Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits seit spätestens 2013 eine deutlich tiefere Restarbeitsfähigkeit besteht als von der Beschwerdegegnerin aufgeführt.
7.1 Zu prüfen ist weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwerten. Aufgrund des Beschwerdebildes erfordere eine Tätigkeit ein überdurchschnittlich grosses Entgegenkommen eines potentiellen Arbeitgebers, was sie einem Arbeitgeber nahezu unzumutbar mache.
7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle darum zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2022, 9C_464/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
7.3 Gemäss Dr. C.____ seien der Versicherten prinzipiell alle leichten wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten zu 75 % zumutbar, unter Ausschluss aller manuell belastenden Tätigkeiten (Fein- wie Grobmotorik und insbesondere Krafteinsatz), aller Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Arbeiten in der Höhe, auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten verbunden mit dauerndem Gehen auf unebenem Grund sowie Arbeiten verbunden mit wiederholtem oder dauerndem Arbeiten in und über der Horizontalen. Aufgrund der negativen Interaktion der degenerativen Veränderungen lumbal und zervikal sowie der nun seit Jahren vorhandenen, kaum zu beeinflussenden Schmerzproblematik benötige die Versicherte auch in angepasster Tätigkeit vermehrt Pausen, was die Leistungsfähigkeit reduziere. Die Arbeit sollte, um vermehrte Pausen ermöglichen zu können, auf einen ganzen Arbeitstag verteilt werden. Mit Blick auf dieses Zumutbarkeitsprofil, das gemäss Dr. C.____ seit dem Gutachten von Dr. B.____ im Jahr 2013 gilt, sind insbesondere auch wiederholte Arbeiten mit den Händen bereits in und über der Horizontalen nicht mehr möglich, weshalb bspw. Schreibarbeiten bzw. Arbeiten am Computer nicht mehr infrage kommen. Auch fein- und grobmotorische Arbeiten werden von Dr. C.____ als manuell belastende Tätigkeiten bezeichnet und ausgeschlossen. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Tätigkeit nur in äusserst eingeschränkter Form möglich ist. Davon geht offensichtlich auch die Eingliederungsfachperson der IV-Stelle aus, die am 23. September 2022 festhielt, es bestehe ein sehr eingeschränktes Verweisprofil (vgl. IV-Dok. 176). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Nischenarbeitsplätzen nicht verwertet werden kann bzw. letzterer sie praktisch nicht kennt. Wird somit die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 5 mit Hinweis). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ausführungen zum leidensbedingten Abzug erübrigen sich somit.
8. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 und vom 27. Januar 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen ist.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 30. April 2025 einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser Aufwand befindet sich zwar an der oberen Grenze, ist jedoch in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen noch angemessen. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten und dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 114.20. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'019.55.-- (14.4167 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 114.20 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
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Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.