Invalidenversicherung
Hilfsmittel: Leistungspflicht für die Kostenübernahme einer automatisierten Türöffnung am Arbeitsplatz verneint.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mirjam Schneider, Rechtsanwältin, KOZIOL BÜTIKOFER, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2502 Biel/Bienne gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel
A. Der 1966 geborene A.____ leidet seit seiner Kindheit unter anderem am Postpoliosyndrom bei Status nach Poliomyelitis und bezieht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine Invalidenrente. Er arbeitet seit dem 1. November 2023 als Mitarbeiter Administration in einem 30%-Pensum beim Pflegezentrum B.____. In der Vergangenheit sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bereits diverse Leistungen zu, namentlich in Form von Hilfsmitteln.
Am 11. September 2024 ersuchte A.____ die IV-Stelle unter anderem um Kostengutsprache für eine automatisierte Türöffnung am Arbeitsplatz. Die IV-Stelle hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2025 an der Verweigerung der Kostenübernahme mit der Begründung fest, es sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeitszeiten entsprechend so zu legen, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz über den Haupteingang (Empfang) erreichen könne. Bei Arbeitszeiten ausserhalb der Empfangsöffnungszeiten könne er Mitarbeitende kontaktieren, damit ihm die Tür geöffnet werde.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Schneider, am 8. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2025 zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für die Automatisierung der Zugangstüre am Arbeitsplatz zu erteilen. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne seine Arbeitszeit behinderungs- und tätigkeitsbedingt nicht nach den Öffnungszeiten des Empfangs legen. Es bliebe ihm dann lediglich übrig, an die Türe zu klopfen und zu warten, bis ihn jemand bemerke und hereinlasse. Dies sei nicht nur unpraktikabel, unkomfortabel und demütigend, sondern hindere ihn daran, seinen Aufgaben rechtzeitig nachzukommen. Nur mit einer Automatisierung der Eingangstüre am Arbeitsplatz sei ihm mit Blick auf seine Tätigkeit ein selbständiges Betreten und Verlassen des Arbeitsplatzes möglich.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Oktober 2025 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Oktober 2025 an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
Der Präsident zieht in Erwägung :
1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht die Kostengutsprache für eine Automatisierung der Zugangstüre am Arbeitsplatz im Umfang von Fr. 2'690.65 verweigert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen.
2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgaben vom Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine versicherte Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels stets auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).
2.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b; 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (einlässlich hierzu BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig von den wirtschaftlichen Interessen der Versichertengemeinschaft leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse hierbei der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d; 134 I 105 E. 8.2).
2.6 Unter der Marginalie "13 – Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" vergütet die Invalidenversicherung gemäss Ziffer 13.04* des Anhangs der HVI invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Unter der Marginalie "14 – Hilfsmittel für die Selbstsorge" vergütet sie gemäss Ziffer 14.05 des Anhangs der HVI sodann Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt in einem Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt zudem lediglich leihweise.
2.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Ohne triftigen Grund darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; vielmehr muss es sich auf Argumente abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).
3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entspricht oder höher ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2021, 9C_285/2020, E. 4; Rz. 1019 Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2025). Gemäss Anhang 1 KHMI ist darunter ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 5'000.- zu verstehen. Das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag, weshalb eine Erwerbstätigkeit im vorgenannten Sinne vorliegt.
3.2 Zwischen den Parteien ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, sich ausserhalb der Empfangsöffnungszeiten von 10 bis 17.30 Uhr selbständig Zugang zu seinem Arbeitsort zu verschaffen. Infolgedessen hat er in grundsätzlicher Hinsicht Anspruch auf bauliche Änderungen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang vorab, unter welche Ziffer des Anhangs der HVI die beantragte Automatisierung der Eingangstüre am Arbeitsplatz fällt. Die IV-Stelle erachtete in ihrer Vernehmlassung – entgegen den Ausführungen in der Verfügung – Ziffer 14.05 des Anhangs der HVI als einschlägig. Ziffer 13.04* des Anhangs der HVI regelt den Anspruch insbesondere für Hilfsmittel, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind, was vorliegend der Fall ist. Gleichwohl ist die Anwendung von Ziffer 14.05 des Anhangs der HVI im vorliegenden Fall ebenfalls denkbar, zumal es sich um Hilfsmittel im und um den Arbeitsbereich handelt. Letztlich kann offengelassen werden, unter welche der beiden vorgenannten Ziffern des Anhangs der HVI das beantragte Hilfsmittel zu subsumieren ist, weil sich vorliegend sowohl gestützt auf Ziffer 13.04* als auch auf Ziffer 14.05 des Anhangs der HVI ein Anspruch begründen lässt.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ausserhalb der Öffnungszeiten des Empfangs von 10 bis 17.30 Uhr könne er seinen Arbeitsplatz nicht selbständig erreichen und verlassen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei es ihm nicht möglich, den Arbeitsplatz auch ausserhalb der Empfangsöffnungszeiten durch die vorgeschlagenen organisatorischen Massnahmen (telefonische Ankündigung seiner Ankunft; Homeoffice) zu erreichen. Seine Arbeitstätigkeit erfordere eine Anwesenheit bereits zwischen 7.15 und 7.45 Uhr. Auch seine Arbeitgeberin habe im Schreiben vom 7. Juli 2025 bestätigt, dass es für die Aufgabenerfüllung notwendig sei, dass sich der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe ungehindert in den Räumlichkeiten des Pflegezentrums bewegen könne. Der Beschwerdeführer gibt ferner an, es handle sich zwar um ein Pflegezentrum, in dem rund um die Uhr Mitarbeitende anwesend seien. Wenn er seine Arbeit jedoch vor den Öffnungszeiten des Empfangs beginnen müsse, sei er gezwungen, an die Türe zu klopfen. Da sich die anwesenden Personen in der Früh auf den Stationen und in den Zimmern befinden würden, höre ihn in der Regel niemand, wodurch er gezwungen sei, für unbestimmte und immer unterschiedliche Dauer vor der Türe zu warten. Dies sei einerseits frustrierend und demütigend, andererseits verunmögliche es dem Beschwerdeführer je nach Dauer, seine Arbeit fristgerecht zu erledigen. Da die Hauptnummer zu dieser Zeit noch nicht bedient werde, nütze auch ein Telefonanruf entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nichts. Ohne Automatisierung der Eingangstüre bleibe ihm nur übrig, an die Türe zu klopfen und zu warten, bis ihn zufällig jemand bemerke und hereinlasse.
4.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4 hiervor), unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit den dort mit Blick auf die vom Gesetz anerkannten Eingliederungsbereiche ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit zu genügen. Auch wenn dem Versicherten durchaus Verständnis für seine Situation entgegengebracht werden kann, ist zu betonen, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Hilfsmittelliste hat nicht alles zu enthalten, was als sinnvoll und nützlich erscheinen mag, um den in Art. 21 Abs. 2 IVG genannten Eingliederungszweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). Dem Beschwerdeführer ist zwar behinderungsbedingt der Zutritt zum Arbeitsplatz ausserhalb der Empfangsöffnungszeiten erschwert. Entscheidend ist indessen, ob die beantragte Automatisierung der Zugangstür als notwendige Massnahme erscheint oder andere zumutbare Massnahmen, beispielsweise organisatorischer Natur, den Zutritt zum Arbeitsplatz ermöglichen können. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die beantragte bauliche Massnahme an der Eingangstüre notwendig ist für das Erreichen des Arbeitsplatzes. Vielmehr darf im Rahmen der strengen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.5 hiervor) vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich so zu organisieren – unter zumutbarer Mitwirkung der Arbeitgeberin –, dass er die Türe zum Arbeitsplatz mit Hilfe der anderen Mitarbeitenden auch ausserhalb der Öffnungszeiten des Empfangs passieren kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich in einem 30%-Pensum tätig ist, verteilt auf zwei Tage pro Woche (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 2. Dezember 2024, IV-Dok. 477). Die Häufigkeit des Arbeitsbeginns vor den Öffnungszeiten des Empfangs hält sich somit in engen Grenzen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an Tagen mit Weiterbildungskursen beginne er seine Arbeit bereits zwischen 7.15 und 7.45 Uhr, ist es ihm mithin zumutbar, im Vornherein Mitarbeitende zu bitten, ihm an den entsprechenden Tagen die Türe zur gewünschten Zeit zu öffnen, zumal die Kurse an im Voraus geplanten Daten stattfinden dürften. Nicht zu überzeugen vermag das Argument, telefonisch seien die Mitarbeitenden nicht erreichbar, weil die Hauptnummer vor 10 Uhr nicht besetzt sei. In einem 24/7-Betrieb eines Pflegezentrums kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeitenden jederzeit telefonisch erreichbar sind. Im Übrigen sind weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Angaben zu erfolglosen Kontaktversuchen, zur Länge der Wartezeiten oder zur tatsächlichen internen Nichterreichbarkeit zu entnehmen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, bietet die Arbeitgeberin zudem eine Tagesbetreuung bereits ab 8 Uhr an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer an Tagen ohne Weiterbildungskurse den Arbeitsplatz nicht bereits vor Öffnung des Empfangs um 10 Uhr erreichen können sollte. Jedenfalls ist aufgrund der ab 8 Uhr angebotenen Tagesbetreuung davon auszugehen, dass er zumindest spätestens ab diesem Zeitpunkt an seinen Arbeitsplatz gelangt. Trotz gebührenden Verständnisses für den Beschwerdeführer, wonach das Klopfen an die Türe oder das Anrufen von Mitarbeitenden unpraktikabel, unkomfortabel und für ihn demütigend sei, lässt sich daraus kein Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel begründen, da die Automatisierung der Türe keine notwendige Voraussetzung darstellt, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Die aufgezeigten organisatorischen Vorkehren sind angesichts der planbaren Einsatzzeiten, des 30%-Pensums und der zumutbaren Mitwirkung der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar.
4.3 Zusammengefasst ist es nachvollziehbar, dass eine automatisierte Türöffnung für den Beschwerdeführer bei der Bewältigung seines Arbeitsalltags eine Erleichterung wäre. Dies reicht aber nicht aus, um im Sinne des IVG einen Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht mit Verfügung vom 17. Juni 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für die Automatisierung der Zugangstüre am Arbeitsplatz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, werden die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens praxisgemäss auf Fr. 400.-- festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass überbunden. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 800.-- zu verrechnen ist. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm zurückzuerstatten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demgemäss wird erkannt :
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