Invalidenversicherung
Neuanmeldung: Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes durch den Regionalen Ärztlichen Dienst
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, vertreten durch Joël Naef, Advokat, Advokatur von Blarer, Anton von Blarerweg 2, Postfach 289, 4147 Aesch BL
Betreff IV-Rente
A.1 Der 1977 geborene A.____ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Beschwerden am linken Bein am 22. August 2016 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juni 2019 für die Zeit vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.2 Am 20. Mai 2020 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Osteochondrose Lendenwirbelkörper (LWK) 5/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 sowie eine bipolare affektive Störung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle lehnte einen Anspruch des Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 17. August 2023 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % ab. Der Gesundheitszustand habe sich seit der befristeten Rentenzusprache vom 19. Juni 2019 nicht wesentlich verändert. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.3 A.____ stellte mit Gesuch vom 30. April 2024 wiederum Antrag auf die Ausrichtung von IV-Leistungen, wobei er weiterhin auf die vorhandene Rückenproblematik sowie die bipolare affektive Störung verwies. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch ein, da neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, diagnostiziert worden sei. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse neu abgeklärt hatte, lehnte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % erneut ab. Es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt worden.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Joël Naef, am 21. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er liess beantragen, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen seien. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes – namentlich zur Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Advokaten als Rechtsbeistand ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der behandelnde Psychiater nachvollziehbar und schlüssig eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Frühjahr 2023 bzw. der Verfügung vom 17. August 2023 geschildert habe. Ohnehin sei das damals eingeholte bidisziplinäre psychiatrischrheumatologische Gutachten mangelhaft gewesen.
C. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Naef als Rechtsvertreter bewilligt.
D. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 unter Hinweis auf eingeholte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Dezember 2024 und 21. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Replik vom 7. Februar 2025 und Duplik vom 20. Februar 2025 hielten die Parteien an ihren Begehren und Standpunkten fest.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. November 2024 ist demnach einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Vorliegend meldete sich der Versicherte am 30. April 2024 zum Leistungsbezug an. Demzufolge kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten per 1. Oktober 2024 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist und folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen verneint hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis).
3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
3.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleichbleibenden Gesundheitszustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder der Grundlagen für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 117 V 198 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2011, 9C_223/2011, E. 3.1) revidierbar.
4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Indessen kann eine anspruchserhebliche Änderung gegeben sein, wenn sich ein Leiden – bei gleicher Diagnose – in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2017, 9C_683/2016, E. 4.1.1 mit Hinweis).
4.3 Vorliegend ist keine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Neuanmeldung zu prüfen. Eine Neuanmeldung zielt aber wie die Revision auf eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse ab. Im Falle eines Eintretens auf eine Neuanmeldung ist nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG analog zu einer Rentenrevision umfassend und allseitig zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend lehnte die IV-Stelle zuletzt mit Verfügung vom 17. August 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem sich der Versicherte am 30. April 2024 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wiederum einen Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die die Ausrichtung einer Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. August 2023 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024.
5.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, zum Ganzen: 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
5.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2021, 8C_750/2020, E. 4 mit Hinweisen).
6. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indes bloss diejenigen Berichte wiedergegeben werden, die sich für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen als wesentlich erweisen.
6.1.1 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 17. August 2023 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, vom 15. Februar 2023.
Aus fachärztlichpsychiatrischer Sicht konnte Dr. B.____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Verdacht auf eine Schmerzfehlverarbeitung (ICD-10 F 54). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und des gutachterlichen Untersuchungsbefunds könne keine Depression objektiviert werden. Die für die Diagnosestellung einer depressiven Störung notwendigen Kriterien seien nicht erfüllt. Diesbezüglich sei im Vergleich zu den Befunden des psychiatrischen Vorgutachtens von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2021 (IV-Dok. Nr. 152) eine Verbesserung festzustellen. Die dort – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – diagnostizierte subdepressive Störung (ICD-10 F 34.1) könne nicht mehr bestätigt werden. Die Angaben des Exploranden seien nicht immer konsistent und widersprächen teilweise stark dem klinischen Befund und Eindruck.
Dr. C.____ diagnostizierte aus rheumatologischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbalbetontes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung links mehr als rechts bei Status nach dorsoventraler Spondylodese LWK 5/SWK1 im Februar 2020 wegen fortgeschrittener Osteochondrose LWK 5/SWK 1 und Bandscheiben-Protrusion mit Rezessusstenose L 5 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, ein kompensierbarer Knick-Senk-Fuss links sowie ein Status nach Klavikula-Fraktur rechts im Jahr 2011. Klinisch würden sich Zeichen eines thorakalen und lumbalen vertebralen Schmerzsyndroms mit Lokalschmerz und Bewegungseinschränkung finden, aktuell sei indes kein paravertebraler Hartspann palpabel. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulärsymptomatik oder einen segmentalen Befund. Ebenso lägen keine anamnestischen oder klinischen Zeichen einer symptomatischen Schraubenlockerung im Bereich des Osteosynthesematerials vor. Hingegen fänden sich Zeichen von somatisch nicht erklärbaren Befunden. Aus gutachterlichrheumatologischer Sicht sei weiterhin von einem somatischen Kern der lumbal betonten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine auszugehen. Die im Verlauf aufgetretenen verstärkten Beschwerden seien jedoch somatisch nicht erklärbar und könnten bei der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des begutachtenden Rheumatologen abgestellt. Demnach sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit andauernd nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis selten intermittierend mittelschweren und rückenadaptierten Tätigkeit ohne wiederholte oder längerdauernde Arbeitshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert und ohne repetitive Bückoder Torsionsbewegungen bestehe in Übereinstimmung mit der rheumatologischen Vorgutachterin (IV-Dok. Nr. 151) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100%. Auch die Anwesenheitszeit sei aus gutachterlichrheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt. Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik müsse im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs und eines etwas verlangsamten Arbeitstempos jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10% attestiert werden.
6.1.2 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf einen früheren Arztbericht des behandelnden Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.Oktober 2022. Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.10) ), bestehend seit 2019; ein Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Anteilen und Suizidalität im Jahr 2016 (ICD-10 F 32.3) sowie eine Rückenoperation am 6. Februar 2020 mit Spondylodese L 4/S. Der Patient sei seit dem 5. Oktober 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der 45.5-jährige Patient sei in einem normalen Ernährungszustand, sehe älter aus, sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Der Antrieb sei wenig bis kaum vorhanden, der Affekt deprimiert. Die chronischen Rückenschmerzen würden das psychiatrische Krankheitsbild der Depression erschweren, indem der Patient in seinen Bewegungen eingeschränkt sei und immer wieder starke Schmerzen habe. Latente Suizidgedanken seien immer wieder vorhanden bei positiver Familienanamnese. Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei nicht möglich; Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt.
6.2 Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung erweisen sich folgende medizinische Unterlagen als wesentlich:
6.2.1 Im Rahmen der Glaubhaftmachung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung nahm der behandelnde Psychiater Dr. E.____ mit Schreiben vom 10. Juni 2024 Stellung. Er gab an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem letzten Bericht vom 17. Oktober 2022 erheblich verschlechtert habe. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Trotz antidepressiver Medikation und regelmässigen psychotherapeutischen und stützenden Konsultationen sei es zu keinerlei Verbesserung des depressiven Zustandsbilds gekommen. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel- bis schwergradige Ausprägung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.10/F 33.2).
6.2.2 Nachdem die IV-Stelle gestützt auf die medizinische Einschätzung ihrer RAD-Ärztin pract. med. F.____, Master of Advanced Studies Insurance Medicine, vom 13. Juni 2024 entschieden hatte, auf die Neuanmeldung einzutreten, verlangte sie vom behandelnden Psychiater einen ausführlichen Bericht. Mit Arztbericht vom 22. Juli 2024 diagnostizierte Dr. E.____ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.10), bestehend seit 2019; ein Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Anteilen und Suizidalität im Jahr 2016 (ICD-10 F 32.3) sowie eine Rückenoperation am 6. Februar 2020 mit Spondylodese L 4/S 1. Der Patient präsentiere sich in leicht mageren Ernährungszustand, älter aussehend, jedoch allseits orientiert und bewusstseinsklar. Der Affekt sei weiterhin deprimiert mit Anhedoniezeichen, Freudlosigkeit und gedrückter Stimmung. Die chronischen Rückenschmerzen seien auch nach der Operation noch vorhanden und würden auch den Verlauf der Depression erschweren. Latente Suizidgedanken seien vorhanden bei positiver Familienanamnese. Inhaltliche oder formale Denkstörungen würden sich nicht zeigen; ebenso wenig ein psychotisches Geschehen. Die Prognosen einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sowie einer Wiedereingliederung seien äusserst ungünstig. Aufgrund der depressiven Störung seien Funktionseinschränkungen vorhanden, die nach ICF-APP alle eine mittelgradige Beeinträchtigung zeigen würden. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
6.2.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. G.____, Praktischer Arzt, informierte die IV-Stelle auf schriftliche Anfrage am 23. Juli 2024 telefonisch, dass sich in somatischer Hinsicht beim Versicherten keine Veränderungen ergeben hätten. Dieser sei seit Jahren nicht mehr in spezialärztlichen somatischen Behandlungen. Er habe auch den Patienten informiert, dass aus rein somatischer Sicht keine neuen Tatsachen vorgebracht werden könnten, die eine Neuanmeldung begründen würden. Er werde die schriftliche Anfrage deshalb unbearbeitet retournieren.
6.2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. H.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2024 aus, dass der von Dr. E.____ erhobene Befund vom 22. Juli 2024 gleichlautend wie derjenige vom 17. Oktober 2022 sei. Es handle sich damit um denselben Sachverhalt.
6.2.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. E.____ ein, welcher dieser im Zusammenhang mit einer drohenden fremdenpolizeilichen Wegweisung verfasst habe. In diesem Bericht vom 15. September 2024 führte er aus, dass sich der Patient seit dem 13. Oktober 2016 ununterbrochen in seiner Behandlung befinde. Diagnostisch sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.10/F 33.2) festzustellen. Er sei seit dem 5. Oktober 2020 ununterbrochen arbeitsunfähig, aus psychischen und teilweise vorübergehend aus somatischen Gründen. Die Prognose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht sei entsprechend auch die prognostische Entwicklung der Arbeitsfähigkeit äusserst ungünstig und werde weiterhin 100 % betragen. Im Übrigen führte Dr. E.____ im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr in den Kosovo aus psychiatrischer Sicht unzumutbar sei.
6.2.6 Mit Stellungnahme vom 21. September 2024 hielt Dr. H.____ fest, dass sich der Fokus und die Argumentation im Bericht von Dr. E.____ vom 15. September 2024 auf die drohende Ausweisung beziehe. Es würden keine neuen objektivierbaren psychopathologischen Befunde genannt, die eine andere als die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden.
6.2.7 Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. E.____ vom 18. November 2024 ein. Nach Darstellung der Vorgeschichte diagnostizierte er wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.10/F 33.2). Bei schwerer depressiver Ausprägung seien auch psychotisch paranoide Inhalte vorhanden, z.B. von einer unbekannten schwarzen Frau verfolgt zu werden. Er habe den Beschwerdeführer am 14. November 2024 untersucht. Sein aktueller Zustand sei äusserst kritisch, bei starken depressiven Symptomen mit paranoider Symptomatik. Der Patient komme in der Regel alle drei Wochen zu den ambulanten psychotherapeutischen Gesprächen und nehme regelmässig die in empfohlener Höchstdosis verordnete Medikation ein. Seit der Begutachtung durch Dr. B.____ im Februar 2023 sei es zunehmend zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Diese bestehe aus einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit Selbstmordgedanken, Antriebslosigkeit, gedrückter Stimmung, Anhedonie, sozialer Isolation und immer wieder Konsum von Alkohol als Selbstmedikation sowie paranoiden psychotischen Inhalten. Vor kurzem sei die Mutter des Patienten verstorben, die namentlich seit dem Suizidtod des Vaters eine wichtige Bezugsperson gewesen sei. Dies habe zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik und einer allgemeinen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt. In der Kindheit und Jugend des Patienten seien viele Gewalterfahrungen vorhanden, wo er sowohl Gewalt erlebt als auch angewendet habe. Seine damalige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandene Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei im Verlauf verstärkt in eine depressive Symptomatik übergegangen. Der Patient berichte auch heute noch von seinem aggressiven Empfinden und immer wieder auch Verhalten gegenüber unbekannten Personen bei Spaziergängen, Stadtbesuchen usw. Neben den genannten paranoiden psychotischen Symptomen bestehe auch ein massiv selbstschädigendes Verhalten mit unkontrolliertem Alkoholabusus, Spielsucht und regelmässigem Frequentieren des Rotlichtmilieus. In letzter Zeit zeige sich beim Patienten vermehrt Angst im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung sowie eine auf die depressive Entwicklung zurückzuführende körperliche Ungepflegtheit bis an die Grenze der Verwahrlosung.
6.2.8 Der RAD-Arzt Dr. med. I.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 21. Januar 2025 zur Beschwerde Stellung. Dabei kam er zum Schluss, dass bereits im bidisziplinären Gutachten der Dres. B.____ und C.____ aus psychiatrischer Sicht mittlere und schwere depressive Phasen, suizidale Impulse und die beschwerliche, durch Gewalt geprägte Jugend sowie eine erhöhte Impulsivität bekannt gewesen seien. Entgegen den anamnestischen Angaben hätten jedoch keine psychischen Störungen objektiviert werden können, eine Arbeitsunfähigkeit sei deshalb verneint worden. Diesen gutachterlichen Befunden gegenüber werde heute dasselbe Krankheitsbild mit einer Mischform von depressiven Affekten und Ängsten, körperlichen Beschwerden und einer erhöhten Impulsivität präsentiert. Es sei anzumerken, dass eine der behaupteten Schwere der Depression angemessene Psychopharmakotherapie ebenso wenig vorgenommen worden sei wie eine Behandlungsintensivierung mit stationärer oder teilstationärer Behandlung. Es würden keine objektiven Befunde genannt, welche auf eine veränderte Sachlage hinweisen könnten. Zusammenfassend sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Ausführungen ihres RAD-Arztes Dr. H.____ vom 24. Juli 2024 und 21. September 2024. Sie ging demzufolge davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. August 2023 nicht richtungsweisend verändert habe.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. B.____ vom 15. Februar 2023 nicht verfängt, zumal fraglich ist, ob eine Überprüfung der medizinischen Beurteilung nach der Rechtskraft der darauffolgenden Verfügung vom 17. August 2023 überhaupt möglich ist. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Anamneseerhebung bzw. Würdigung der Lebensgeschichte sind derart punktuell, dass sie die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage stellen können. Des Weiteren hielt Dr. B.____ durchaus die genannten lebensgeschichtlichen Ereignisse fest, womit davon auszugehen ist, dass diese in der Beurteilung berücksichtigt wurden. Begründete oder fachärztlich unterlegte Einwendungen gegen die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. B.____ finden sich somit auch im jetzigen Verfahren nicht.
7.3.1 Nicht umstritten ist unter den Parteien zu Recht, dass in somatischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dies geht ohne Weiteres aus dem Telefonat des Hausarztes Dr. G.____ vom 23. Juli 2024 hervor, wonach sich der Beschwerdeführer diesbezüglich seit Jahren nicht mehr in fachärztlicher Behandlung befinde. Damit bleibt es bei den von Dr. C.____ gutachterlich definierten qualitativen Einschränkungen und einer Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer 10%igen Leistungsminderung. Umstritten ist hingegen, ob es seit der Verfügung vom 17. August 2023 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist und in diesem Zusammenhang, ob auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. H.____ abgestellt werden kann.
7.3.2 Wie in Erwägung 5.2 hiervor erwähnt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens oder aufgrund von Aktenbeurteilungen entschieden werden soll. Solche Zweifel bestehen vorliegend indessen nicht. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde und Diagnosen sind letztlich unbestritten. Dr. H.____ zeigt in seiner Beurteilung vom 24. Juli 2024 überzeugend auf, dass sich die vom behandelnden Facharzt Dr. E.____ erhobenen festgestellten Diagnosen und Befunde weitgehend mit denjenigen decken, die bereits im Rahmen des letzten IV-Verfahrens mit Bericht vom 17. Oktober 2022 erhoben wurden. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht wesentlich verändert hat, zumal der damalige Zustand von den Gutachtern Dres. B.____ und C.____ bereits eingeschätzt wurde. Dafür spricht auch, dass Dr. E.____ in den ersten Berichten zuhanden der IV im Rahmen der vorliegenden Verfahrens zwar eine Verschlechterung angab, in seinen Befunden jedoch von «weiterhin» und seit dem Jahr 2019 bestehenden Einschränkungen sowie einer fehlenden Verbesserung des Zustandsbildes spricht. Eine Verschlechterung wird von ihm weder dargelegt noch begründet. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens macht der behandelnde Facharzt mit Bericht vom 18. November 2024 geltend, dass sich das depressive Leiden intensiviert habe. Diese nachträglichen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So stützen sich die neuen Befunde ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der vor dem Hintergrund eines ablehnenden IV-Entscheids und einer drohenden Ausweisung ein Interesse zumindest an der Weiterführung des IV-Verfahrens hat. Die geltend gemachte Verwahrlosung wird vom behandelnden Arzt nicht objektiviert. Dass der behandelnde Arzt das Behandlungssetting oder die medikamentöse Therapie in keiner Weise verändert hat, erstaunt in Anbetracht der vorgebrachten schwerwiegenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Wie der RAD-Arzt Dr. I.____ in seiner diesbezüglichen Stellungnahme überzeugend ausführt, wird grundsätzlich weiterhin dasselbe Krankheitsbild beschrieben ohne objektive Befunde, die auf eine wesentlich geänderte Sachlage hinweisen könnten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Bericht vom 18. November 2024 nach dem Verfügungserlass vom 23. Oktober 2024 und damit nach der zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis erstellt wurde. Es sind dem Bericht denn auch keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Verschlechterung zu entnehmen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass an den versicherungsinternen Einschätzungen der RAD-Ärzte keine auch nur geringe Zweifel bestehen. Insbesondere bestehen aufgrund der anderslautenden Beurteilung des behandelnden Facharztes keine Hinweise auf eine Veränderung des Sachverhalts seit der letzten Verfügung vom 17. August 2023. Vielmehr handelt es sich dabei – wie bereits in den früheren Verfahren – um eine auf das medizinische Ermessen zurückzuführende andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nach dem Ausgeführten zu Recht auf die Beurteilungen von Dr. H.____ abgestellt.
7.5 Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen – wie hier – eine zuverlässige Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Versicherten und den Einschränkungen im Erwerbsbereich zu, so kann auf die von ihm beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
8. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 17. August 2023 nicht wesentlich verändert hat. Gestützt auf die schlüssigen Einschätzungen von Dr. H.____ – und im Beschwerdeverfahren von Dr. I.____ – ist vielmehr davon auszugehen, dass bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% kein Leistungsanspruch besteht. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die einen Leistungsanspruch oder gar eine Rentenzusprache zur Folge hätte, liegt nicht vor. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 28. November 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden.
9.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom 28. November 2024 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 3. März 2025 seine Honorarnote eingereicht und dabei einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 26 Minuten geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und des zweifachen Schriftenwechsels gerade noch als angemessen erweist. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Auslagen in der Höhe von Fr. 78.90. Die Bemühungen sind gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 zu Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'772.65 (12,43 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 78.90 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt :
://:
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'772.65 (inklusive Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.