Invalidenversicherung
Unbestrittene Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens; Ermittlung des Invaliditätsgrads und Beginn des Rentenanspruchs
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1970 geborene A.____ meldete sich am 10. August 2021 unter Hinweis auf eine Agoraphobie mit Panikattacken, eine ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, ein Angsterlebnis in der Kindheit, einen Status nach totaler Thyreoidektomie, eine arterielle Hypertonie, eine Presbyakusis beidseits sowie ein L5-Syndrom links bei der zuständigen IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärung der erwerblichen, haushalterischen und gesundheitlichen Verhältnisse, namentlich der Einholung eines bidisziplinären rheumatologischpsychiatrischen Gutachtens bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Januar 2024 bei einem nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 20% ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2024 zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens jedoch eine Viertelsrente, auszurichten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über ihren Rentenanspruch zu entscheiden; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem eingeholten Gutachten der ABI keine Beweiskraft zukomme.
C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2024 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 29. August 2024 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, ein bidisziplinäres psychiatrischrheumatologisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Im Anhang zu diesem Beschluss unterbreitete das Kantonsgericht den Parteien den Entwurf des entsprechenden Auftrags und den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die Personen der Gutachter, ebenso verzichteten sie darauf, Zusatzfragen zu stellen.
E. Mit Verfügung vom 21. November 2024 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass Dr. C.____ die Annahme des Gutachtenauftrags zufolge seines bevorstehenden Ruhestands zurückgezogen habe. Als neuer rheumatologischer Gutachter wurde Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie, bestimmt. Nachdem die Parteien gegen Dr. D.____ keine Ausstandsgründe geltend gemacht hatten, erging am 14. Januar 2025 der Begutachtungsauftrag des Kantonsgerichts.
F. Am 14. Juli 2025 erstattete Dr. D.____ sein rheumatologisches Gutachten. Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. B.____ inklusive Konsensbeurteilung ging am 16. Juli 2025 ein. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch der Versicherten auswirken würden. In ihrer Stellungnahme vom 5. August 2025 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aufgrund des gutachterlich festgestellten Verlaufs und dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung der Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ab Februar 2022 entstehe. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 22. August 2025 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sie liess ausführen, dass ihr gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% bei einem Invaliditätsgrad von 76% eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Februar 2024 ist demnach einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab Februar 2022 zur Diskussion. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhaltes (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem IV-Grad unter 50% gelten die festgelegten prozentualen Anteile einer ganzen Rente (Abs. 4).
2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).
3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes im Wesentlichen auf das bidisziplinäre rheumatologischpsychiatrische Gutachten der ABI vom 22. August 2023. Darin diagnostizierten die involvierten Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke untere Extremität (ICD-10 M54.5) sowie ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzausweitung (ICD-10 F54) im Rahmen eines chronischen Fibromyalgiesyndroms (ICD-10 M79.0). In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsunfähigkeit von 30%; in einer angepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Limitierungen bestehe aufgrund des etwas erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungseinbusse von 10%.
4.2 Mit Beschluss vom 29. August 2024 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass auf das bidisziplinäre Gutachten der ABI vom 22. August 2023 nicht abgestellt werden könne. Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten basiere auf einer ungenügenden Exploration, berücksichtige weder die Vorakten noch die von der Versicherten geklagten Beschwerden und beinhalte in weiten Teilen keine Auseinandersetzung mit den abweichenden Diagnosen und Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen. Die Herleitung der Diagnosen erweise sich entsprechend als ungenügend begründet und nicht nachvollziehbar. Das rheumatologische Teilgutachten gebe hingegen zu weniger Beanstandungen Anlass. Indessen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das definierte Zumutbarkeitsprofil nicht nachvollziehbar. Ausserdem fehle es in der Konsensbeurteilung an einer fächerübergreifenden Diskussion der Berührungspunkte zwischen der diagnostizierten Fibromyalgie und der festgestellten Schmerzausweitung. Dem Gutachten komme folglich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Beweiswert zu. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten, seien die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren ungenügend. Damit präsentiere sich der massgebende medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG als nicht genügend abgeklärt. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein bidisziplinäres, psychiatrischrheumatologisches Gutachten bei Dr. B.____ und Dr. D.____ in Auftrag zu geben.
4.3 Am 14. Juli 2025 erstattete der Gerichtgutachter Dr. D.____ sein rheumatologisches Teilgutachten. Das psychiatrische Teilgutachten vom Dr. B.____ inklusive Konsensbeurteilung erging am 16. Juli 2025. In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Gerichtsgutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), bestehend seit circa 2017, mit Dauerschmerzen im Bereich des linken Beins, des Kopfes und des Rückens, bei einer subjektiven Schmerzintensität auf der numerischen Ratingskala (NRS) zwischen 5 und 10 sowie bei überintensiver Schmerzwahrnehmung bei ängstlichdepressiver Komponente; (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01), bestehend seit Oktober 2018; (3) eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeit; (4) ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei klinisch uneingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), mit leichten parazervikalen Weichteildolenzen ohne sicher provozierbare radikuläre Symptome, bei bildgebend zunehmenden mehrsegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen C3 bis C7, progredienten Osteochondrosen, akzentuiert C5/6 und C6/7 mit medianen Bandscheibenprotrusionen ohne Zentralkanalstenose jedoch aktuell mit einer foraminalen Stenose C6/7 links und neu möglicher Wurzelbedrängung C7 links; (5) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit klinisch leichtgradiger allseitiger Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS), aktuell ohne radikuläre Zeichen und mit diffusen Wirbelsäulendruckdolenzen, mit intermittierender lumbalen Wurzelreizsymptomatik links anamnestisch möglich, aktuell klinischbefundlich jedoch ohne entsprechendes Korrelat, bei Status nach L5-Wurzelreizsymptomatik links, anzunehmen ab 2020, akzentuiert im Jahr 2021, ohne Paresen sowie bei Status nach facettären und Wurzelinfiltration L5 links im Jahr 2021, bei bildgebend geringen degenerativen Veränderungen L1 bis L4, bulging disc mit Anulusriss L4/5, einer akzentuierten, progredienten Osteochondrose auf der Höhe L5/S1 und einer deutlichen Foraminalstenose L5/S1 rechts mehr als links; (6) Schulterbeschwerden rechts bei möglicher abgelaufener adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter und degenerativen Rotatorenmanschetten-Veränderungen leichten Grades mit klinisch leichter, schmerzloser, straffer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ohne diesbezügliche Alltagsrelevanz, bei bildgebend ossär regulären Verhältnissen und bei MRarthroskopisch einem Verdacht auf Enchondrom am Humeruskopf rechts, Zeichen einer Rotatorenmanschetten-Tendopathie mit kleineren Defekten, AC-Gelenksarthrose-Zeichen; Bursareizung bei erhaltenen Knorpelverhältnissen. Ferner wurden diverse Diagnosen ohne Auswirkung oder ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt.
Aus gesamtmedizinischer psychiatrischrheumatologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Küchenarbeit und Reinigung seit 2. Oktober 2020 anhaltend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Vor diesem Datum sei eine (fragliche) Arbeitsfähigkeit von 30% bis 50% anzunehmen. Das rheumatologisch zumutbare Leistungsprofil sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit selbstständiger Bestimmung der Körperposition, ohne explizit handbelastenden Tätigkeitsanteilen, ohne Überkopfarbeiten und ohne wiederholt gebückt zu verrichtende Anteile sowie ohne hauptsächlich im Stehen zu verrichtenden Arbeiten, ohne Bewältigen von körpernahen Lasten von mehr als 10 kg oder körperfernen Lasten von mehr als 3 bis 5 kg sowie ohne repetitivmonotone Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund der Schmerzstörung lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen möglich. Dieses auf die Schmerzstörung zugeschnittene Zumutbarkeitsprofil gehe im rheumatologischen auf. In Bezug auf die Agoraphobie sei ein Arbeitsplatz vorausgesetzt, der räumlich nicht eng sei, einen offenen Zugang zum Ausgang habe und möglichst in der Nähe des Zuhauses (unter 10 km Distanz) mit einem einfachen Arbeitsweg (z.B. bloss wenige Stationen mit dem Bus) sei. In einer solchen angepassten Tätigkeit habe gesamtmedizinisch bis zum 2. Oktober 2020 ebenfalls eine (fragliche) Arbeitsfähigkeit von 30% bis 50% bestanden. Vom 2. Oktober 2020 bis 30. Juni 2022 sei die Explorandin nicht arbeitsfähig gewesen. Ab dem 1. Juli 2022 sei anhaltend eine Arbeitsfähigkeit von 30% ausgewiesen.
5. Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten oder Expertinnen ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass geben könnten, die Ergebnisse im Gerichtsgutachten der Dres. D.____ und B.____ vom 14./16. Juli 2025 in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die Expertise die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage in jeder Hinsicht erfüllt. So weist sie weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einem eingehenden Aktenstudium und umfassenden Untersuchungen mit einer rheumatologischen Untersuchung und drei, jeweils 150-minütigen psychiatrischen Explorationsgesprächen, sie berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden, setzt sich mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und vermittelt so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die gestellten psychiatrischen Diagnosen sind begründet und nachvollziehbar gemäss den Kriterien der ICD-10 hergleitet. Die Gutachter haben eine nachvollziehbare Konsensbeurteilung und in diesem Zusammenhang eine eingehende Konsistenzprüfung vorgenommen. Die Ressourcen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden umfassend dargelegt. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten keinerlei Widersprüche. Insgesamt sind sowohl die Beurteilung als auch die Schlussfolgerungen im Gutachten überzeugend. Es wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit längerem wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es ist folglich mit der Expertise davon auszugehen, dass sie in der angestammten Tätigkeit bis zum 1. Oktober 2020 maximal zu 30% bis 50% und ab 2. Oktober 2020 zu 0% arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit ist bis 1. Oktober 2020 ebenfalls von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30% bis 50%, vom 2. Oktober 2020 bis 30. Juni 2022 von einer solchen von 0% sowie ab dem 1. Juli 2022 von einer Arbeitsfähigkeit von 30% auszugehen. Da im Übrigen auch die Parteien keine Kritik an der eingeholten Gerichtsexpertise äussern, ist auf deren Ergebnisse ohne Weiteres abzustellen.
6.1 Die Invalidität ist bei erwerbstätigen Versicherten mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174), welcher – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2025 zu Recht ausführt – auf den 1. Februar 2022 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29. Abs. 1 IVG) zu liegen kommt.
6.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin mangels verlässlicher Angaben beim Valideneinkommen auf den statistischen Wert gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2020, Tabelle TA_1, privater Sektor, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Nach Anpassung dieses Betrags an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche Arbeitszeit ermittelte sie so ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 53'814.--. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auch das Invalideneinkommen anhand desselben Tabellenwerts. Die Beschwerdeführerin beanstandet – zu Recht –weder das ermittelte Valideneinkommen noch den ermittelten Grundwert für das Invalideneinkommen. Angepasst an die nunmehr gutachterlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 30% ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von 16'144.--.
6.3 Setzt man dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'814.-- das ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 16'144.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 70%. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Die von ihr angeführten Pauschalabzüge wären in diesem Zusammenhang wohl zu beachten, da sie indes keinen Einfluss auf die zuzusprechende ganze Rente der Invalidenversicherung haben, kann die genaue Berechnung des IV-Grades vorliegend offengelassen werden.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Ist aufgrund einer Gerichtsexpertise ein überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 1'000.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
7.2.1 Im Zusammenhang mit den Kosten für gerichtliche Abklärungen ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen veranlasst, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen sind. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn sie auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 496 E. 4.4 mit Hinweisen).
7.2.2 Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 29. August 2024 zum Ergebnis gelangt, dass dem im Verwaltungsverfahren eingeholten bidisziplinären Gutachten der ABI vom 22. August 2023 nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Beweiswert zukommt (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 29. August 2023, E. 4.2 hiervor). Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten, waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Diagnosebilds und den daraus resultierenden funktionellen Einbussen mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen unklar und nicht ausreichend beweiskräftig. Demnach wies das Verwaltungsverfahren Untersuchungsmängel auf, die eine ergänzende Abklärung mittels einer Gerichtsexpertise notwendig machten. Wie sich anlässlich der heutigen Urteilsberatung zeigte, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten der Dres. B.____ und D.____ vom 14./16. Juli 2025 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die resultierenden Kosten für die bidisziplinäre Begutachtung, welche sich auf insgesamt Fr. 17'626.05 belaufen (vgl. Honorarrechnungen vom 14. Juli 2025 und 17. Juli 2025), der IV-Stelle aufzuerlegen.
7.3 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 12. September 2025 einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Darin enthalten sind jedoch vier Bemühungen im Umfang von insgesamt 35 Minuten, die auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Diese Bemühungen würden im Falle einer nicht rechtsschutzversicherten Person nicht anfallen und sind daher praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Dezember 2021 [720 20 127] E. 10.4, vom 20. März 2018 [720 2018 28] E. 6.3 und vom 9. November 2017 [720 17 283] E. 9.3 sowie Beschluss der Präsidentin vom 23. September 2016 [720 16 51] E. 3.2). Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 35 Minuten zu kürzen. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Verfahren eine Gerichtsbegutachtung durchgeführt wurde, wobei die Parteien mehrfach zu Stellungnahmen aufgefordert wurden, erscheint für das vorliegende Verfahren der verbleibende Aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Die damit neu ermittelten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 99.40 (3%) sind nicht zu beanstanden. Somit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'688.25 (13.25 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 99.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.