Invalidenversicherung
Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 IVG im Fall einer versicherten Person mit erheblichen Angststörungen
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung
A.1 Die 1964 geborene A.____ meldete sich zuletzt am 4. Mai 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt lehnte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dagegen erhob A.____, vertreten durch B.____, am 5. Juni 2020 Beschwerde an das damals zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons X.____. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2022 in dem Sinne gut, als es A.____ gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.____ vom 15. Februar 2022 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2018 zusprach. In Nachachtung dieses Urteils verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt am 3. Oktober 2022 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2022.
A.2 Am 5. Februar 2024 reichte A.____ bei der IV ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ein, wobei sie auf psychische Beeinträchtigungen hinwies. Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 18. April 2024 und Ergänzung vom 26. Mai 2024 lehnte die nun zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 6. August 2024 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nun vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Schreiben vom 14. September 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellte den Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund ihrer schweren Agoraphobie mit Panikstörung nicht über längere Zeit, insbesondere in der Nacht, allein sein könne. Bis auf kleinere Unterbrüche benötige sie die ständige Präsenz einer anderen Person, um die alltäglichen Lebensverrichtungen durchführen zu können. Sei keine Person bei ihr, bestehe die Gefahr von Panikattacken. Sie bedürfe deshalb einer lebenspraktischen Begleitung. Sollte das Gericht Zweifel am Ausmass ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, werde die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens bei PD Dr. C.____ zur Frage, ob sie aus medizinischer Sicht dauerhaft auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, beantragt.
C. Die IV-Stelle stellte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 25. Oktober 2024 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
D. In der Replik vom 8. Januar 2025 hielt die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Martin Lutz, an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Zudem reichte sie den Arztbericht der Klinik E.____ vom 3. Januar 2025 ein.
E. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Replik des Versicherten.
F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2024 ist demnach einzutreten.
2.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt"; vgl. hierzu auch BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_241/2022, E. 2.3 mit Hinweisen; Rz. 2020 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2024; Stand 1. Januar 2024) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2021, 8C_393/2021 E. 3.2.2.1 und vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur indirekten Dritthilfe: Caroline Brugger Schmidt/Dania Tremp, Kinder, Diabetes und Hilflosenentschädigung, in: SZS 2020, S. 79).
2.2 Als hilflos gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Benötigt die Person lediglich eine lebenspraktische Begleitung, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Diese Aufzählung ist abschliessend. Die Berücksichtigung von lebenspraktischer Begleitung setzt weiter voraus, dass diese über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2023, 9C_464/2022, E. 2.2).
2.3.1 Die Voraussetzungen, um eine lebenspraktische Begleitung bejahen zu können, sind im KSH konkretisiert. Gemäss KSH Rz. 2085 hat die lebenspraktische Begleitung das Ziel zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessenen Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. (KSH Rz. 2086 und Rz. 2088). Der Alltag kann dann nicht selbstständig bewältigt werden, wenn die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Haushaltsführung (KSH Rz. 2095).
2.3.2 Auch wenn Verwaltungsweisungen wie das KSH sich primär an die Durchführungsstellen richten und für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich sind, berücksichtigt das Gericht deren Regeln dennoch, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Kantonsgericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Damit wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts vom 6. August 2020, 720 19 338, E. 2.8).
3. Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Abklärungsbericht erfasst, wobei dieser – unter dem Aspekt der Hilflosigkeit – folgenden Anforderungen zu genügen hat: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2).
4. Die IV-Stelle stützte sich bei der Ablehnung des Anspruchs der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung auf den Abklärungsbericht vom 18. April 2024, die Stellungnahmen der Abklärungsperson vom 26. Mai 2024 sowie von Dr. D.____ vom 18. Juli 2024 und 25. Oktober 2024. Gestützt auf diese Beurteilungen gelangte sie zur Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien, weil weder in den alltäglichen Lebensverrichtungen ein Hilfebedarf vorliege noch ein persönlicher Überwachungsbedarf oder eine lebenspraktische Begleitung notwendig sei. Die Versicherte geht mit der IV-Stelle einig, dass in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfsbedürftigkeit besteht. Hinsichtlich der persönlichen Überwachung beanstandete sie die Begründung im Abklärungsbericht vom 18. April 2024. Im Ergebnis schliesst sie sich jedoch der Auffassung der Abklärungspersonen an, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV nicht erfüllt seien. Streitig dagegen ist die Ablehnung des Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung. Es ist somit einzig zu prüfen, ob die Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG hat.
5.1.1 In den Akten befindet sich ein vom Sozialversicherungsgericht des Kantons X.____ in Auftrag gegebenes Gerichtsgutachten von PD Dr. C.____. Als Diagnosen hielt der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) fest. In der Beurteilung führte er aus, dass die Versicherte erstmals 1991 eine Panikattacke erlebt habe, als sie sich im Rahmen einer Voruntersuchung einem HIV-Test unterzogen und sich vor einem positiven Testresultat sehr geängstigt habe. Seither leide sie immer wieder an Panikattacken, die insbesondere mit einer anhaltenden inneren Grundangst und einer erheblichen Angst vor dem Alleinsein einhergehen würden. In solchen Situationen bestehe eine grosse Furcht vor dem Sterben. Sie sei daher bemüht, nie alleine zu sein. Eine ihrer beiden Töchter habe während vieler Jahre einen eigenen Coiffeursalon gehabt, in welchem sie sich tagsüber regelmässig aufgehalten habe, um in deren Nähe zu sein. Seit diese Tochter diesen Coiffeursalon per Ende 2021 aufgegeben habe, habe sie keinen Ort mehr, wo sie sich tagsüber aufhalten könne, ohne allein zu sein. Mit den Jahren habe sie wegen der Panikattacken diverse Vermeidungsverhalten entwickelt. So umgehe sie es, an Orte zu gehen, die sie nicht gut kenne. Sie fahre auch nicht mit dem Auto in eine Einstellhalle oder auf Autobahnen, um Panikattacken zu vermeiden. Aufgrund ihrer Angststörungen begebe sie sich in keine Menschenmengen und benutze keine öffentliche Verkehrsmittel. Ihr Alltag verlaufe nicht nach einem fixen Plan. Sie nehme gelegentlich ein kleines Frühstück ein. Tagsüber reiche ihr in aller Regel eine Mahlzeit. Den Haushalt könne sie selbst verrichten. Allerdings habe sie diesen aufgrund der fast immer stundenlangen Anwesenheit im Coiffeursalon ihrer Tochter nur sporadisch erledigt. Daheim male sie und gehe nach Möglichkeit spazieren. Grundsätzlich begleiteten ihre Töchter sie beim Einkaufen. Administratives könne sie selbst erledigen. 1-2 Mal in der Woche hüte sie ihre 5-jährige Enkelin, die dann auch bei ihr übernachte. Bis auf ihre beiden Töchter und eine 76-jährige Nachbarin habe sie seit der Covid-19-Pandemie kaum andere soziale Kontakte. Einen Lebenspartner habe sie schon lange nicht mehr gehabt.
5.1.2 PD Dr. C.____ führte in seiner Beurteilung aus, dass die Versicherte seit 30 Jahren an Angststörungen leide, welche naturgemäss fluktuieren könnten. Eine vollständige Remission ihrer Angststörungen habe die Versicherte bis anhin nie erlebt. Es sei störungsspezifisch, dass sie Vermeidungsverhalten entwickelt habe und sämtliche "sozialen Bewegungen" nur nach genauer Vorplanung unternehme, um im Vorfeld angstinduzierende Situationen identifizieren und vermeiden zu können. Da die Angststörung permanent vorhanden sei, sei von einer chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten Störung auszugehen. Bei der Versicherten seien auch psychosoziale Belastungsfaktoren festzustellen, welche für sich allein grundsätzlich invaliditätsfremd, in ihrem Fall aber invaliditätsrelevant seien. Zur Begründung brachte er vor, dass die Versicherte nie in der Lage gewesen sei, eine Kontinuität in relevanten Lebensbereichen zu entwickeln, so dass immer wieder auch psychosoziale Belastungsfaktoren "im Wege ständen", mit welchen sie aufgrund ihrer unsublimierten Abwehrmechanismen nicht adäquat umgehen könne. Daraus hätten sich sekundäre psychische Symptomformationen entwickelt. Zu den relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren zählten unter anderem die Auszüge der älteren Tochter im Jahr 2005 sowie der jüngeren Tochter im Jahr 2010 und Anfang 2022. Es sei zu beachten, dass die jahrelangen psychischen Störungen mit immer wiederkehrenden Angstsymptomen die innerpsychischen Ressourcen der Versicherten strapaziert und deutlich reduziert hätten. Schon nur die banalsten sozialen Situationen seien für sie eben nicht "banal" und einfach zu handhaben, sondern führten immer zu Stress. Gemäss ihren Angaben könne sie ihre Haushaltsarbeiten erledigen. Allerdings sei sie durch ihre Verlassenheitsängste in den letzten Jahren oftmals gar nicht in der Lage gewesen, etwas zu planen und zu strukturieren, da sie sich fast den ganzen Tag im Coiffeursalon ihrer Tochter aufgehalten habe. In Würdigung der qualitativen Funktionsfähigkeiten anhand der ICF-Kriterien kam PD Dr. C.____ zum Schluss, dass diese insgesamt derart schwer beeinträchtigt seien, dass der Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nur eine max. 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Diesem Gutachten mass das Sozialversicherungsgericht des Kantons X.____ in seinem Urteil vom 2. Juli 2022 volle Beweiskraft zu.
5.2 Der behandelnde Psychiater der Versicherten, Dr. med. F.____, bestätigte am 5. Februar 2024, dass die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen (Panikattacken, Autophobie, Insuffizienz- und Schamgefühle, Schwindel, starke Kopfschmerzen, Unwohlsein, Kollaps, Depressionen, starke Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken) ohne Betreuung in der Nacht nicht allein zu Hause leben könne. Andernfalls würde sich ihr Zustand dynamisch und irreversibel verschlechtern (vgl. auch Bericht vom 26. Februar 2024).
5.3 Die Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten wurde am 8. April 2024 von zwei erfahrenen Aussendienstmitarbeitern in Kenntnis der räumlichen und örtlichen Verhältnissen, der medizinischen Aktenlage und den psychiatrischen Diagnosen vorgenommen. Gemäss Bericht vom 18. April 2024 wohnte im Zeitpunkt der Abklärung die ältere Tochter bei der Versicherten (vgl. auch E-Mail der Versicherten vom 30. Januar 2024). Von Dienstag bis Samstag gehe die Versicherte täglich zu ihrer Tochter ins Coiffeurgeschäft und halte sich dort, um das Alleinsein zu vermeiden, bis abends auf. Wenn sie allein sei, sei sie blockiert und dadurch nicht mehr handlungsfähig. In einer solchen Situation überlege sie sich ständig, was sie machen müsse und was passieren könnte. Sie fürchte sich davor, dass niemand komme, um ihr zu helfen und sie deshalb sterben werde. Es sei ihr dann auch nicht mehr möglich, zu essen und zu trinken. Ausserdem habe sie grosse Angst vor Gewittern. Gemäss den Angaben ihres behandelnden Psychiaters handle es sich dabei um 4-5-stündige Panikattacken mit Todesängsten. Bis zu einer Stunde könne sie allein sein, wenn auch angespannt. In sehr akuten Phasen komme der Psychiater zu ihr nach Hause, damit sie "runterkomme". Es ständen derzeit noch zwei Personen zur Verfügung, welche abwechselnd bei ihr übernachteten. 2-3 Mal in der Woche verbringe ihr Enkelkind die Nacht bei ihr. Aufgrund dieser Ausführungen stellten die Abklärungspersonen fest, dass die Versicherte wegen ihrer Autophobie rund um die Uhr eine physische Präsenzperson benötige. Unter Hinweis auf KSH Rz. 2076 und 2077 kamen sie jedoch zum Schluss, dass die Kriterien für den Bedarf einer persönlichen Überwachung nicht erfüllt seien (vgl. Ziffer 5.3 des Abklärungsberichts vom 18. April 2024). Desgleichen verneinten sie im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung sowohl bei der Tagesstrukturierung als auch bei der Erledigung des Haushalts die Notwendigkeit einer Begleitperson. Zur Begründung gaben sie an, dass sich die Versicherte unter der Woche bei einer ihrer Töchter im Coiffeursalon aufhalte. Ausserdem wohne eine Tochter bei ihr. Zudem sei sie in der Lage, zu malen und Websites zu erstellen. Sie benötige auch keine Begleitung zur Vermeidung einer dauernden Isolation, sei sie doch seit Jahren von Dienstag bis Samstag den ganzen Tag bei ihrer Tochter im Coiffeurgeschäft. Auch bei der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Erledigung des Haushaltes sei keine Unterstützung notwendig, weil sie in Anwesenheit einer Person in der Regel ohne Einschränkungen "funktioniere" und ihren Haushalt gut erledigen könne. Schliesslich benötige sie auch keine Hilfe bei den ausserhäuslichen Verrichtungen. So könne sie in der Migros, die sich gegenüber ihre Wohnung befinde, selber einkaufen gehen. Dazu komme, dass sie auch Auto fahre, da sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne.
5.4 Am 6. Mai 2024 erhob Dr. F.____ im Namen und Auftrag der Versicherten Einwände gegen den Vorbescheid vom 19. April 2024. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die ältere Tochter nicht mehr bei der Versicherten. Um in der Nacht nicht allein zu sein, beauftragte sie ab dem 1. Mai 2024 die G.____ AG für die Nachtbetreuung (vgl. Einsatzplan der G.____ AG vom 29. April 2024). Dr. F.____ bestätigte, dass die Versicherte ohne Begleitung in der Nacht, nicht in der Lage sei, ihren alltäglichen Lebensverrichtungen, wie z.B. ihrer Körperpflege, nachzukommen. Er beantrage deshalb die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mindestens mittelschweren Beeinträchtigung in den Aktivitäten des täglichen Lebens. Ohne Begleitung in der Nacht sei die Versicherte mindestens zu 70 % in ihrer Lebensführung eingeschränkt. In der E-Mail vom 1. Juli 2024 wies Dr. F.____ darauf hin, dass die Versicherte die Dienstleistungen der G.____ AG seit Anfang Juli 2024 aus Kostengründen nicht mehr in Anspruch nehmen könne (vgl. Telefonnotiz vom 4. Juli 2024). Am 17. Juli 2024 trat sie aufgrund einer akuten psychophysischen Dekompensation auf Anordnung von Dr. F.____ stationär in die Klinik H.____ ein (vgl. Schreiben der Klinik H.____ vom 4. Juli 2025 und Bericht von Dr. F.____ vom 8. Juli 2024).
5.5 Dr. D.____ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2024 aus, dass der Auszug der Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt Anfang Mai 2024 für die Versicherte eine bedeutende Zäsur im Leben darstelle. Dabei handle es sich aber um eine physiologische Krise, welche von einem Gesundheitsschaden im Sinne des Krankheitsbegriffs abzugrenzen sei. Diese Krise sei als ein invaliditätsfremder Faktor zu qualifizieren, welcher keine Hilflosigkeit begründen könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte trotz der generalisierten Angststörung in der Lage sei, allein mit dem Auto zu fahren. Es ist ihr somit möglich, ihre Angst zu überwinden und sich auf den hektischen Verkehr einer dicht besiedelten Agglomeration zu konzentrieren, geteilt aufmerksam zu sein und sich ändernden Verkehrssituationen anzupassen. Den Herausforderungen der Angst sei die Versicherte auch beim Hüten ihrer 5-jährigen Enkelin oder bei der Gestaltung ihrer Website gewachsen. Es lägen somit keine Hinweise für eine Hilflosigkeit vor. Hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes verwies er auf die Beurteilung von PD Dr. C.____ vom 15. Februar 2022. Seither seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Auch die im Gutachten beschriebene Alltagsbewältigung der Versicherten und die Prüfung der Standardindikatoren zeigten, dass die Versicherte ihre Angst besiegen könne. Weiter bemerkte er, dass die Versicherte nicht konsequent und störungsspezifisch psychopharmazeutisch behandelt werde, nehme sie doch gemäss den gutachterlichen Ausführungen von PD Dr. C.____ das verordnete Medikament "Remeron" nicht täglich ein. Störungsspezifisch wäre eine konsequente, langdauernde und genügend hoch dosierte Therapie mit SSRI (= Selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer) bzw. SNRI (= Selektive Noradrenalin-Wiederaufnahme-Hemmer), welche jedoch bislang nicht angeordnet worden sei. Eine solche Therapie wäre der Versicherten auch zumutbar.
5.6 In der ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Juli 2024 hielt der zuständige Mitarbeiter daran fest, dass eine lebenspraktische Begleitung auch unter Berücksichtigung der veränderten Wohnsituation seit Mai 2024 nicht notwendig sei. Zur Begründung verwies er auf die Beurteilung von Dr. D.____ vom 18. Juli 2024.
5.7 In der Beschwerde brachte die Versicherte vor, dass es ihr aufgrund der autophobischen Anpassungsstörung nicht möglich sei, über längere Zeit, insbesondere in der Nacht, allein zu sein. Ohne Begleitung könne sie nicht zu Hause leben und müsste dauerhaft in einem Heim untergebracht werden. Bei genügend Schlaf sei sie zwar imstande, den alltäglichen Lebensverrichtungen nachzukommen, sie benötige aber hierfür bis auf kleinere Unterbrüche die ständige Präsenz einer Person. Ansonsten käme es zu Panikattacken. In einer solchen Situation sei sie nicht mehr in der Lage, ihren Lebensverrichtungen nachzukommen. Es treffe zu, dass sie Auto fahre, dies jedoch jeweils nur für kurze Zeit. Sie benutze auch nie Autobahnen, damit sie jederzeit bei einer Panikattacke anhalten könne. aufgrund ihrer Erkrankung sei sie stark auf Bindungen familiärer Art oder von Freunden angewiesen. Jeder Verlust einer persönlichen Beziehung erhöhe ihre Ängste. Die letzten Verluste habe mit dem Auszug der älteren Tochter aus der Wohnung Anfang Mai 2024 und Mitte Juni 2024 erfahren, als diese ohne Vorwarnung und ohne Möglichkeit für eine Aussprache überraschend den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Entgegen der Ansicht von Dr. D.____ sei der Auszug der älteren Tochter per Anfang Mai 2024 aus ihrer Wohnung invaliditätsrelevant. Solange die Tochter bei ihr gewohnt habe, habe sie zu Hause leben und funktionieren können. Da ihre Tochter bis dahin die Funktion einer Drittperson im Sinne von Art. 38 lit. a IVV ausgeübt habe, habe sie bis Frühling 2024 keinen Antrag auf Ausrichtung von Hilflosenentschädigung stellen müssen. Die nach dem Auszug der Tochter organisierte Nachtbetreuung durch die G.____ AG könne sie sich nicht mehr leisten. In der Folge habe sie stationär in die Klinik H.____ eingewiesen werden müssen. Seit ihrer Entlassung schlafe sie immer auswärts bei Freundinnen, was sie psychisch stark belaste und auf Dauer keine Lösung darstelle. Im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. D.____ sei sie regelmässig psychopharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt worden. Momentan nehme sie bei starken Panikattacken Lorazepam und zur Behandlung das Antidepressivum "Quilonorm retard" ein. Da Dr. F.____ sie aus Krankheitsgründen nicht mehr behandeln könne, sei sie momentan in der Klinik E.____ in psychotherapeutischer Behandlung. Die Ärzteschaft dieser Klinik bestätige im Übrigen die Indikation für eine Präsenzbereitschaft einer Person in der Nacht (vgl. auch Bericht der Klinik E.____ vom 3. Januar 2025).
5.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. D.____ am 25. Oktober 2024 zu den Vorbringen der Versicherten Stellung. Er führte an, dem Gutachten von PD Dr. C.____ könne nicht entnommen werden, dass bei der Versicherten eine Hilflosigkeit im medizinischen Sinne vorliege. Im Gegenteil, gemäss des vom Gutachter geschilderten Tagesablaufs sei die Versicherte in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt. So gehe sie regelmässig ihrer Körperpflege nach, nehme gelegentlich ein kleines Frühstück ein und esse in aller Regel tagsüber eine Mahlzeit. Sie erledige den Haushalt und ihre administrativen Angelegenheiten selber und gut, gehe täglich etwas spazieren, fahre allein Auto, hüte 1-2 Mal in der Woche ihre Enkelin und pflege regelmässigen Kontakt zu ihren beiden Töchtern. Er betonte erneut, dass der Auszug der älteren Tochter eine Ablösungsproblematik bzw. eine natürliche Lebenskrise und somit ein invaliditätsfremder Faktor darstelle. Im Übrigen widerspiegelten sich bedeutende Ressourcen der Versicherten im ausgefüllten Tagesablauf und im hohen Funktionsniveau auch für kognitiv komplexe Tätigkeiten. Die Versicherte sei fähig, zu organisieren, zu planen und ihre Vorhaben auszuführen. Ebenso beweise sie bei potentiell angstauslösenden Tätigkeiten wie Autofahren, dass sie in der Lage sei, ihre Angst zu überwinden Ebenso wiesen ihre Ressourcen auf eine bedeutende Belastbarkeit hin. Es sei der Versicherten zuzumuten, diese Ressourcen und ihre Belastbarkeit auch in den Bereichen zu aktivieren, in denen sie bislang Hilfe von anderen Personen beanspruche.
6.1 In Würdigung dieser Ausführungen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung insgesamt in Frage zu stellen. Dabei erweist sich der in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Abklärungsbericht vom 18. April 2024 als widersprüchlich und in seinen Ausführungen teilweise als nicht einleuchtend. In inhaltlicher Hinsicht fällt auf, dass die Abklärungspersonen ausdrücklich feststellten, die Versicherte brauche "aufgrund der Autophobie rund um die Uhr eine physische Präsenzperson" (vgl. Ziffer 5.3 des Abklärungsberichts vom 18. April 2024). Den Ziffern 6.2.2 und 6.2.3 ist weiter zu entnehmen, dass die Versicherte Alltagsituationen sowie Haushaltsarbeiten ohne Einschränkungen in der Regel nur dann bewältigen könne, "wenn eine physische Präsenzperson anwesend" sei. Damit bejahen die Abklärungspersonen implizit die Frage, ob die Versicherte bei der Bewältigung von Alltagssituationen Unterstützung benötigt bzw. ob zur Erledigung des Haushalts ein Hilfebedarf besteht. Weshalb die Abklärungspersonen die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung dennoch verneinten, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar und letztlich auch widersprüchlich. Daran ändert auch der Verweis der Abklärungspersonen auf das KSH Rz. 2076 und 2077 nichts, beziehen sich doch diese Bestimmungen einzig auf die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV, aber nicht auf die strittige Frage der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Auch die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 24. Juli 2024 ist diesbezüglich nicht aufschlussreich. Allenfalls kann die Verneinung des Bedarfs an einer lebenspraktischen Begleitung dahingehend erklärt werden, als im Zeitpunkt der Abklärung Anfang April 2024 die ältere Tochter noch bei der Versicherten wohnte und dadurch eine Begleitung der Versicherten gewährleistet war. Spätestens im Zeitpunkt der Auftragserteilung der IV-Stelle vom 26. Mai 2024 hätten sich die Abklärungspersonen aber mit der Frage, ob die Versicherte in der Lage ist, ohne Unterstützung einer Person ihre Grundversorgung sicherzustellen, auseinandersetzen müssen, lautete der Auftrag doch, sich zur Hilfsbedürftigkeit der Versicherten nach dem Auszug der Tochter per Anfang Mai 2024 zu äussern. Diese Frage wurde jedoch in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2024 nicht beantwortet. Aufgrund dieser Ausführungen kann dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2024 samt Ergänzung keine Beweiskraft zugemessen werden.
6.2.1 Ebenso wenig vermögen die Ausführungen von Dr. D.____ in der Stellungnahme vom 18. Juli 2024 zu überzeugen. Als Erstes ist festzustellen, dass bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist. Im Fall von Differenzen zwischen den Feststellungen der IV-Aussendienstmitarbeitenden und den medizinischen Fachpersonen hat die IV-Stelle bzw. der RAD zu prüfen, ob und inwieweit der Abklärungsbericht den abweichenden ärztlichen Beurteilungen Rechnung trägt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Während vorliegend die Abklärungspersonen die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneinen, bejahen sowohl der behandelnde Psychiater Dr. F.____ als auch die Ärzteschaft der Klinik E.____ eine solche. Insbesondere wies Dr. F.____ ausdrücklich auf die Dringlichkeit einer Nachtbetreuung hin, damit die Versicherte den alltäglichen Lebensverrichtungen überhaupt nachgehen könne. Aufgrund dieser Diskrepanz hätte sich Dr. D.____ mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft auseinandersetzen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Stattdessen verwies er auf das Gutachten von PD Dr. C.____ vom 15. Februar 2022. Er leitete aus dem von der Versicherten gegenüber PD Dr. C.____ geschilderten Alltag (Autofahren, zeitweise Betreuung der 5-jährigen Enkelin samt Übernachtung, Fotografie- und Webdesignarbeiten, Spazierengehen, selbstständiges Erledigen von Haushaltsarbeiten und administrativer Angelegenheiten, regelmässiger Kontakt zu ihren beiden Töchtern sowie regelmässige Mahlzeiten und intakte Körperhygiene) ab, dass die Versicherte über genügende Ressourcen verfüge, um ihre Angst überwinden zu können, zumal sie auch ein hohes Funktionsniveau für kognitiv komplexe Tätigkeiten besitze. Bei dieser Sachlage sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, insbesondere der Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung, zu verneinen. Diese Schlussfolgerung entspricht jedoch nicht der Beurteilung von PD Dr. C.____. Dieser stellte nämlich fest, dass aufgrund der immer wiederkehrenden Angstsymptomen die innerpsychischen Ressourcen und die Resilienz der Versicherten deutlich reduziert seien (vgl. Gutachten, S. 52). Nach Prüfung der ICF-Kriterien kam er schliesslich zum Schluss, dass die meisten relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten der Versicherten schwer beeinträchtigt seien (vgl. Gutachten, S. 53 f.). So sei letztlich aus objektiver Sicht selbst die Planungs- und Strukturierungsfähigkeit der Versicherten relevant eingeschränkt, auch wenn aufgrund der subjektiven Angaben der Versicherten das Gegenteil angenommen werden könnte. So gebe sie an, dass sie die Haushaltsarbeiten selbstständig erledigen könne. Diese Darstellung stehe jedoch im Widerspruch mit der Tatsache, dass die Versicherte aufgrund ihrer Verlassenheitsängste fast den ganzen Tag im Coiffeursalon ihrer Tochter verbringe. Aufgrund der "fusionären und der ausgesprochen abhängigen Beziehungsgestaltung" sei die Versicherte oftmals gar nicht in Lage, den Alltag alleine zu planen und zu strukturieren (vgl. Gutachten S. 43 und 53).
6.2.2 Aus der Feststellung von PD Dr. C.____, wonach keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Selbstversorgung bestehe, weil sie der Körperpflege nachgehen und Mahlzeiten zubereiten könne (vgl. Gutachten, S. 54), kann nicht ohne weitere Abklärungen abgeleitet werden, dass die Versicherte ihre Grundversorgung sicherstellen kann, wenn sie über längere Zeit allein ist. Denn aus den gutachterlichen Ausführungen geht hervor, dass sich PD Dr. C.____ hierbei allein auf die Aussagen der Versicherten stützte. Zur Frage, ob die Fähigkeit zur Selbstversorgung eingeschränkt ist, wenn die Versicherte für längere Zeit nicht von einer Person begleitet wird, äusserte er sich nicht. Die Schilderung der Versicherten, wonach es ihr in Angst- bzw. Paniksituationen nicht mehr möglich sei, zu essen und zu trinken, lässt eher darauf schliessen, dass sie hierzu nicht mehr in der Lage wäre.
6.2.3 Es besteht der Eindruck, dass Dr. D.____ sich bei seiner Beurteilung des Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung am Funktionsniveau der Versicherten orientierte, welches sie präsentiert, wenn eine Person anwesend ist. Ist eine Begleitung der Versicherten praktisch den ganzen Tag gewährleistet, ist mit dem RAD-Arzt einig zu gehen, dass die Versicherte die Haushaltsarbeiten und andere alltägliche Aufgaben verrichten bzw. erledigen kann. Wie bereits oben dargelegt, trugt Dr. D.____ jedoch der Feststellung von PD Dr. C.____, wonach es für die Versicherte eine ganz erhebliche Schwierigkeit darstelle, den Alltag ohne Sicherstellung einer Begleitung zu bewältigen, keine Rechnung (vgl. Gutachten S. 43). Auch äusserte er sich nicht zur von der Versicherten geschilderten notwendigen Betreuung in der Nacht, welche gemäss Dr. F.____ und der behandelnden Ärzteschaft der Klinik E.____ dringend indiziert sei. Indem sich der RAD-Arzt mit den Fragen, inwieweit die Versicherte in der Lage ist, ihre Grundversorgung ohne Anwesenheit einer Person sicherzustellen und zur Notwendigkeit einer Nachtbetreuung, nicht befasst hat, erweist sich seine Einschätzung als unvollständig, weshalb schon allein aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann.
6.2.4 Dr. D.____ bezeichnete den Auszug der älteren Tochter aus der gemeinsamen Wohnung im Frühling 2024 als eine Ablösungsproblematik bzw. als eine physiologische Krise (= akute psychische Krise) und somit als einen invaliditätsfremden Faktor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch PD Dr. C.____ mit der Thematik der psychosozialen Belastungsfaktoren auseinandersetzte. Er legte einleuchtend dar, dass die Versicherte mit psychosozialen Belastungsfaktoren, wie z.B. mit den Wohnungsauszügen der beiden Töchter, aufgrund ihrer unsublimierten Abwehrmechanismen nicht umgehen könne. Mit der Formulierung "unsublimierte Abwehrmechanismen" machte PD Dr. C.____ deutlich, dass die Versicherte nicht in der Lage ist, ihre Angst, dass sie verlassen werde, so umzuleiten, dass sie ohne Anwesenheit einer Person den Alltag bewältigen kann (vgl. zur Bedeutung der Sublimierung in der Psychologie: Online-Psychotherapie.de, online: URL: https://shorturl.at/eT6l4 [13. November 2025]). Die unsublimierten Abwehrmechanismen der Versicherten führten dazu – so PD Dr. C.____ –, dass sich aus Verlusterfahrungen psychische Symptomformationen (= Prozess, in welchem psychische Konflikte, Ängste oder verdrängte Impulse in körperliche oder psychische Krankheitszeichen umgewandelt werden) entwickelten. Aus diesem Grund seien die an sich als invaliditätsfremd geltenden psychosozialen Belastungsfaktoren für die Versicherte oftmals invaliditätsrelevant (vgl. Gutachten, S. 50). Aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung kann der RAD-ärztlichen Auffassung, wonach die bei der Versicherten bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren invaliditätsfremd seien, nicht ohne weiteres gefolgt werden.
6.2.5 Vor dem Hintergrund, dass es der Versicherten gemäss Beurteilung von PD Dr. C.____ nicht möglich ist, ihre Ängste zu überwinden, überzeugen die weiteren Vorbringen von Dr. D.____ nicht. Inwiefern die zeitweise Betreuung der minderjährigen Enkelin und die regelmässige Kontakte zu den Töchtern Anhaltspunkte dafür sind, dass die Versicherte über genügende Ressourcen verfügt, um ihre Verlassenheitsängste zu überwinden, leuchtet nicht ein, vermeidet die Versicherte doch gerade mit diesen Begegnungen das Alleinsein. Dass die Versicherte allein Auto fahren, Fotografie- und Webdesignarbeiten nachgehen und täglich spazieren gehen kann, bedeutet noch nicht, dass sie in ihrer Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Zum einen ist es ihr nur möglich, das Auto für kurze Fahrten zu benutzen. Dazu kommt, dass sie nicht auf Autobahnen, sondern nur auf Strassen fährt, auf denen sie jederzeit anhalten kann. Schliesslich ist es durchaus vorstellbar, dass die Versicherte kürzere Spaziergänge allein unternehmen und sich für eine kurze Zeit mit der Gestaltung von Fotografien und Webdesigns beschäftigen und somit ihre Ängste kontrollieren kann, solange sie weiss, dass jemand zu ihr kommt oder sie zu einer Person gehen kann. So gelingt es ihr auch, bis zu einer Stunde alleine zu sein (vgl. Abklärungsbericht vom 18. April 2024; Beschwerde Ziffer 12). Die Frage, ob die Versicherte hierzu für eine längere Zeit in der Lage wäre, ist nicht geprüft worden und kann deshalb nicht beurteilt werden.
6.2.6 Betreffend den Hinweis von Dr. D.____, wonach keine störungsspezifische und nicht konsequente Medikation mit dem Antidepressivum Remeron erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass einer solchen Therapie bei der Versicherten nur eine untergeordnete Rolle zukommt. So stellte PD Dr. C.____ fest, dass eine psychopharmakologische Massnahme bei der Versicherten nur optional und nicht streng indiziert sei (vgl. Gutachten S. 52). Insgesamt erweisen sich die Vorbringen von Dr. D.____ somit als nicht stichhaltig, weshalb seine Beurteilung nicht beweiskräftig ist.
6.3 Ebenso wenig eignet sich das Gutachten von PD Dr. C.____, um den Bedarf der Versicherten für eine lebenspraktische Begleitung beurteilen zu können, äussert er sich doch nicht explizit zur Frage, ob die Versicherte ohne Begleitung selbstständig wohnen kann bzw. ob die Begleitung eine schwere Verwahrlosung und/oder einen Heimeintritt verhindern würden. Desgleichen sind die Berichte von Dr. F.____ und der Ärzteschaft der Klinik E.____ zu wenig substantiiert begründet, um diese Fragen mit genügender Zuverlässigkeit beantworten zu können.
6.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht vom 18. April 2024 samt Ergänzung vom 24. Juli 2024 widersprüchlich und teils nicht nachvollziehbar ist. Zudem fehlen rechtsgenügliche Feststellungen zur Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung der Versicherten seit dem Auszug der älteren Tochter aus der Wohnung der Versicherten Anfang Mai 2024. In medizinischer Hinsicht bestehen gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der RADärztlichen Einschätzung zur Frage des Bedarfs der Versicherten einer lebenspraktischen Begleitung. Da auch das Gutachten von PD Dr. C.____ vom 15. Februar 2022 und die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht genug aussagekräftig sind, kann den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen keine massgebende Beweiskraft beigemessen werden. Damit erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (BGE 137 V 210 ff.). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 und 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen).
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten über Invalidenleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Versicherten geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Gemäss Honorarnote vom 17. Februar 2025 macht der Rechtsvertreter der Versicherten einen Aufwand von 19,85 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist zu hoch. Insbesondere sind die Bemühungen von insgesamt 9,25 Stunden im Zusammenhang mit der knapp 8-seitigen Beschwerde als übermässig zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten. Zudem war lediglich der Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung und nicht noch andere Aspekte im Bereich der Hilflosenentschädigung strittig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss der Aufwand des Rechtsvertreters für die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung nicht zu Lasten der IV-Stelle entschädigt werden kann. Im Quervergleich mit anderen IV-Fällen erscheint ein Aufwand für einen doppelten Schriftenwechsel von 14 Stunden als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zu Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 148.50 (exkl. Kostenvorschuss). Der Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'944.05 (14 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 148.50 und 8,1 % Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen.
8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um solch einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
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Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.