Invalidenversicherung
Auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des verwaltungsexternen Gutachtens kann weder im Erwerbs- noch im Aufgabenbereich abgestellt werden.
| Besetzung | Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel |
| gegen | |
| IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin | |
| Betreff | IV-Rente |
A. A.____ arbeitete zuletzt in einem Teilzeitpensum im Geschäft ihres Bruders. Am 30. Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf die im April 2013 diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Wirkung ab 1. Juli 2017 einen Invaliditätsgrad von 15% und ab 1. Januar 2018 einen solchen von 35%. Aus diesem Grund lehnte sie das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2019 ab.
**B.**Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, mit Eingabe vom 5. Juni 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die IV-Stelle habe ihren Entscheid auf unzulängliche Unterlagen gestützt. Insbesondere könne dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.____, FMH Neurologie, und C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2017 keine rechtsgenügliche Zumutbarkeitsbeurteilung entnommen werden. Weiter sei die anlässlich der Haushaltsabklärung vorgenommene Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich nicht nachvollziehbar, da die Schadenminderungspflicht des Ehemanns angesichts seiner erheblichen Mithilfe überdehnt und die Dritthilfe nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Zudem sei das Valideneinkommen falsch ermittelt worden und vom Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen.
C Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie unter anderem fest, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. B.____ und C.____ abgestellt werden könne. Ebenso sei die Haushaltsabklärung nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerdeführerin sei jedoch festzustellen, dass das Valideneinkommen nicht korrekt festgestellt worden sei, weshalb es zu korrigieren sei. Hingegen sei vom Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2019 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis).
3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).
4.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in bis Ende Dezember 2017 gültigen Fassung). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet somit die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig bzw. im Aufgabenbereich eingeschränkt ist.
4.5 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2019 hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige eingestuft und den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen. Dieses Vorgehen wird nicht bestritten. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit, welcher von der Beschwerdeführerin am 9. März 2018 unterzeichnet wurde, ging die IV-Stelle daher zu Recht davon aus, dass diese ohne gesundheitliche Einschränkungen im Tätigkeitsbereich Erwerbsleben im Umfang von 50% und im Tätigkeitsbereich Haushalt zu 50% tätig wäre.
5.1 Weiter ist zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
5.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.5 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
6.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist vorliegend im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 15. Dezember 2017 hinzuweisen. In seinem neurologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. B.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf, Avonex-Therapie vom Mai 2013 bis Juni 2014 und Behandlung mit Aubagio ab 31. Juli 2014, Fatigue, diskreter sensomotorischer Paraparese mit leichter Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, Gefühlsstörungen der Füsse sowie krampfartigen Schmerzen und diskreter kognitiver Beeinträchtigung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Spannungskopfschmerzen. In seiner Beurteilung kam der Neurologe zum Schluss, dass an der gestellten Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata nicht zu zweifeln und momentan mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Krankheitsaktivität auszugehen sei. So sei anlässlich einer MR-Untersuchung vom 1. September 2017 ein neuer Herd gefunden worden. Zudem sei das Lhermitte-Zeichen deutlich positiv. Nachdem es während der Avonex-Therapie zu zwei weiteren Schüben und Zunahme der Herde im bildgebenden Verfahren gekommen sei, werde die Versicherte seit Sommer 2014 mit Aubagio behandelt. Der klinische Befund sei aktuell diskret. Es lägen Gefühlsstörungen in den Füssen mit geringer Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie Krämpfen in den Unterschenkeln vor. Weiter hätten in der verhaltensneurologischen Untersuchung nur diskrete Befunde im Sinne einer geringen Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit auf Dauer, insbesondere der geteilten Aufmerksamkeit, erhoben werden können. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie an einer ausgeprägten Fatigue leide, sei jedoch mangels Verdeutlichungstendenz oder Aggravation glaubhaft. Die Beeinträchtigungen beträfen nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern auch andere Bereiche wie Haushaltsführung und Freizeitgestaltung. Eine MS-assozierte Fatigue sei zudem nur sehr locker mit Befunden anhand bildgebender wie auch klinisch-neurologischer Verfahren verknüpft. Zusätzlich bestünde bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit sowie der Fähigkeit, in reizdichter Umgebung zu funktionieren. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit auf Dauer, in reizdichtem Umfeld sowie in ausschliesslich stehenden Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei ab April 2013 anzunehmen. In angepassten Tätigkeiten in reizarmer Umgebung mit der Möglichkeit, die Arbeitshaltung frei zu wählen, bestehe bei gleichzeitiger Führung eines Haushalts eine 20%ige Beeinträchtigung, also eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt läge ebenfalls eine 20%ige Einschränkung vor, sodass bei einer 100%igen Tätigkeit eine Gesamteinschränkung von 40% anzunehmen sei. Diese Beeinträchtigung müsse ab Beginn der Krankheit im April 2013 angenommen werden und erkläre sich durch die vermehrte Ermüdbarkeit, die geringere Belastbarkeit und den erhöhten Erholungsbedarf.
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.____ werden keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Es läge unter Berücksichtigung der Befunde, der Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Psychopathologie vor, die gemäss ICD-10 zu einer Diagnose führe.
In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei.
6.2 Im Auftrag der IV-Stelle erachtete der Regionale ärztliche Dienst (RAD) das bidisziplinäre Gutachten als beweistauglich und die Zumutbarkeitsbeurteilung als nachvollziehbar. RAD-Ärztin Dr. med. D.____, Fachärztin Anästhesie, hielt am 8. Januar 2018 zusammenfassend fest, dass der neurologische Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass bei der Beschwerdeführerin gesamthaft eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Aus RAD-Sicht könne vor dem Hintergrund der diskreten neurologischen und kognitiven Beeinträchtigungen auf diese gutachterliche Einschätzung abgestellt werden. Zwar liege eine schwere motorische Fatigue vor, welche allerdings mit einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausreichend berücksichtigt worden sei.
6.3 In den Akten findet sich auch der Haushaltsabklärungsbericht vom 15. März 2018. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 7.50% im Aufgabenbereich eingeschränkt sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Ehemann - nachdem bei der Beschwerdeführerin die Diagnose MS gestellt worden sei - seine Arbeitsstelle habe intern wechseln können und nun zu 80% von zu Hause aus arbeite könne, was jedoch mit finanziellen Einbussen verbunden sei.
6.4 Im Einwandverfahren korrigierte die zuständige Abklärungsperson den Haushaltsbericht am 10. August 2018 und ging nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemanns insgesamt zu 9% im Aufgabenbereich eingeschränkt sei. Daran hielt sie auch in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2019 fest.
7.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Dres. B.____ und C.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 15. Dezember 2017 gelangten. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung der MS im Mai 2013 in einer angepassten Tätigkeit in reizarmer Umgebung mit der Möglichkeit, die Arbeitshaltung frei zu wählen, bei gleichzeitiger Führung eines Haushalts eine 60%ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, entspricht das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.____ und C.____ doch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in allen Belangen den in Erwägung 5.3 genannten Vorgaben des Bundesgerichts betreffend den Beweiswert eines Arztberichts. Zwar weist das Gutachten keine formalen Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.4 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
7.2 Hingegen bedarf das Gutachten in Bezug auf die vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung sowohl den Erwerbs- als auch den Aufgabenbereich betreffend einer Klarstellung. Dabei ist auf die genaue Einschätzung von Dr. B.____ hinzuweisen, welche wie folgt lautet: "In angepassten Tätigkeiten in reizarmer Umgebung mit der Möglichkeit die Arbeitshaltung frei zu wählen, besteht bei gleichzeitiger Führung eines Haushalts eine 20%ige Beeinträchtigung, also eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt besteht ebenfalls eine 20%ige Beeinträchtigung, sodass insgesamt von einer 40%igen Einschränkung bezogen auf eine 100%-Tätigkeit ausgegangen werden muss". Diese Formulierung ist - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - nicht deutlich genug, um eine rechtsgenügliche Grundlage für die Berechnung des Invaliditätsgrads zu bilden.
7.3.1 Betreffend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ist festzustellen, dass der Gutachter eine adaptierte 30%ige Tätigkeit als zumutbar erachtet hat unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig den Haushalt führt. Die IV-Stelle ging in der Folge davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Vollzeitpensum zu 60% arbeitsfähig sei, indem sie die Einschränkung im 50%- auf jene im 100%-Pensum hochrechnete (vgl. auch Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Dieses Vorgehen wäre wohl nicht zu beanstanden, wenn auch der Gutachter seiner Einschätzung im Erwerbsbereich ein volles Arbeitspensum zugrunde gelegt hätte. Davon kann aber entgegen der IV-Stelle nicht ausgegangen werden Dr. B.____ nahm seine Einschätzung explizit unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin vor und ging damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Teilzeitpensum aus. Zur Frage, in welchem Umfang die Versicherte bei einer 100%igen ausserhäuslichen Beschäftigung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, äusserte er sich nicht konkret. Daran ändert auch die Stellungnahme des RAD zum Gutachten nicht. Dr. D.____ kam am 8. Januar 2018 zum Schluss, dass Dr. B.____ gesamthaft von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Diese Auffassung kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen fehlt eine klare Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer vollschichtigen Tätigkeit. Die IV-Stelle wäre deshalb verpflichtet gewesen, beim Gutachter nachzufragen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Dies drängt sich insbesondere unter Berücksichtigung der diagnostizierten schweren motorischen Fatigue auf. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Einfluss der Fatigue bei einer Vollzeitstelle gleich zu gewichten ist, wie bei einem Teilzeitpensum.
7.3.2.1 In Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich ist folgendes festzustellen: Bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich ist zu beachten, dass es im Regelfall einer Abklärung vor Ort bedarf (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) in deren Folge ein Abklärungsbericht zu erstellen ist. Dieser ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile des EVG vom 6. September 2004, I 249/04, E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, vom 22. Dezember 2003, I 311/03, E. 5.3, in: SVR 2004 IV Nr. 28 S. 87, und vom 26. Oktober 2000, I 99/00, E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts vom 28. Mai 2014, 8C_817/2013, E. 5.1 und vom 5. September 2011, 9C_201/2011, E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
7.3.2.2 Die IV-Stelle stützte sich in Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich auf die Angaben im Haushaltsbericht vom 15. März 2018, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt zu 7.50% eingeschränkt sei, und die Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson vom 10. August 2018, gemäss welcher unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemanns insgesamt eine 9%igen Einschränkung bestehe. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass diese von einer qualifizierten Person verfassten Berichte umfassend sind und die Beschwerden der Versicherten sowie die medizinischen Vorakten berücksichtigten. Die verschiedenen Aufgabenbereiche (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche) wurden sorgfältig untersucht und gewichtet. Insofern sind die Abklärungsergebnisse im Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
7.3.2.3 Mit der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle (vgl. Vernehmlassung vom 20. August 2019 Ziffer 8) ist jedoch zu beachten, dass vorliegend auch die den Angaben im Abklärungsbericht und der Stellungnahme widersprechende Beurteilung von Dr. B.____ bei der Frage zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. Dies drängt sich unter Hinweis auf die Ausführungen des Gutachters auf, wonach eine MS-assozierte Fatigue nicht nur die Arbeitsfähigkeit (im Erwerbsbereich), sondern auch andere Bereiche wie Haushaltsführung und Freizeitgestaltung beträfe. Zudem könne diese nur sehr locker mit Befunden anhand bildgebender wie auch klinisch-neurologischer Verfahren verknüpft werden (vgl. Gutachten S. 13/22). Konkrete Einschränkungen im Aufgabenbereich sind daher für die Abklärungsperson - ähnlich wie bei einer psychischen Erkrankung - nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb die Einschätzung von Dr. B.____ zu berücksichtigen ist. Er erachtet die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt als zu 40% eingeschränkt bezogen auf eine 100%-Tätigkeit. Diese Formulierung erscheint jedoch bei der Gesamtbeurteilung der Zumutbarkeit im Erwerbs- und Aufgabenbereich zu wenig genau, um darauf ohne weiteres abstellen zu können. Die IV-Stelle hätte deshalb beim Gutachter nachfragen müssen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Haushalt sowohl in einem Teilzeit- wie auch in einem Vollzeitpensum eingeschränkt ist. Unter diesen Umständen ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch in Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich ungenügend abgeklärt.
8.1 Gemäss Bundesgericht stellt sich, wenn das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig ist und wenn die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann, die Frage, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz noch die Wahl haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese eine neue oder ergänzende Expertise veranlasst, und der Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Bereits zuvor hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Gerichten die Kompetenz zur vollen Tatsachenüberprüfung zufällt, die sie nötigenfalls durch Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen haben (BGE 136 V 376 E. 4.2.3). Schliesslich hat das Bundesgericht die bisherige ständige Rechtsprechung, wonach das kantonale Gericht prinzipiell die freie Wahl hatte, bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.3), geändert. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu beachten sind zudem die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210 ff., wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege (BGE 137 V 210 ff. E. 4.2).
8.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin im Lichte der Praxis des Bundesgerichts als gerechtfertigt. Wie oben ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung im Erwerbs- und im Aufgabenbereich nicht genügend nachgekommen. Ungeklärt ist diesbezüglich insbesondere, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer adaptierten 100%igen Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt (ebenfalls bei einem 100%-Pensum) unter Beachtung der Schadenminderungspflicht des Ehemanns eingeschränkt ist. Die Beantwortung dieser Fragen ist jedoch für die korrekte Berechnung des Invaliditätsgrads erforderlich. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird beim Gutachter Dr. B.____ eine Stellungnahme zur Frage einzuholen haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Vollzeitbeschäftigung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weiter wird sich Dr. B.____ auch zur Einschränkung im Aufgabenbereich bei 100%iger Beschäftigung zu äussern und die IV-Stelle wird in der Folge die Schadenminderungspflicht des Ehemanns erneut zu prüfen haben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs-gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der von der Versicherten geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist ihr zurückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, hat diese der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten. Ihre Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 10. September 2019 einen Zeitaufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dieser Aufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 51.20. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'613.-- (9.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 51.20 plus 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück-weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
10.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.