Invalidenversicherung
Für ein Abstellen auf die konkreten Zahlen bei der Berechnung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns an Arbeitsverhältnis und Einkommen vorweisen kann, sondern, was sie hypothetisch als gesunde Person verdienen würde.
| Besetzung | Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel |
| gegen | |
| IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin | |
| Betreff | IV-Rente |
**A.**Der 1975 geborene A.____ ist Bodenleger und absolvierte nach der Lehre in der Schweiz eine berufsbegleitende fachliche Weiterbildung in B.____. A.____ war bei der C.____ tätig als er im Januar 2002 einen Skiunfall erlitt. Er verletzte sich dabei am rechten Knie und musste sich am 7. März 2002 einem operativen Eingriff unterziehen. Seit dieser in Spinalanästhesie durchgeführten Knieoperation liegt ein L5-Syndrom rechts vor mit Schmerzausstrahlung entlang des rechten Oberschenkels mit deutlicher Fusshebeparese, Grosszehenhebeparese sowie mit leichten Paresen in der Hüftbeugung, -streckung und - abduktion und in der Knieflexion. A.____ meldete sich im November 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 1. April 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 17. Oktober 2008 ab. Am 20. April 2012 ersuchte A.____ erneut um Ausrichtung von IV-Leistungen infolge der Lähmungserscheinungen. Mit Verfügung vom 6. August 2014 sprach die IV-Stelle A.____ gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 13. Mai 2013 und einer attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bodenleger für den Monat November 2012 eine ganze IV-Rente zu. Darüber hinaus lehnte sie bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit und einem ermittelten IV-Grad von 21% einen Rentenanspruch ab. Beim Einkommensvergleich ging die IV-Stelle dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 67'233.-- gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 aus. Gegen die Verfügung vom 6. August 2014 erhob A.____ Beschwerde und machte unter anderem geltend, dass das Valideneinkommen zu tief sei. Da er vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Bodenleger bei der C.____ gearbeitet habe, sei der damalige Lohn als Berechnungsgrundlage beizuziehen. Die IV-Stelle pflichtete dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung bei, dass auf den vor dem Unfall erzielten Lohn abzustellen sei. Mit Urteil vom 19. Februar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde mangels rentenerheblichen Invaliditätsgrades ab. Es stellte fest, dass unabhängig davon, ob auf das von der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 94'817.-- oder auf das vom Beschwerdeführer erstellte Jahreseinkommen von Fr. 96'616.-- abgestellt werde, der IV-Grad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 62'420.-- unter 40% bleibe.
Am 19. Juni 2017 meldete sich A.____ infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes abermals zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess den Versicherten interdisziplinär abklären. Die Fachärzte der medexperts ag bestätigten mit Gutachten vom 14. Mai 2018 bzw. mit Ergänzung vom 13. August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit von A.____ in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger seit November 2011. In einer anpassten Verweistätigkeit sei er seit Mai 2016 zu 50% arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 2. April 2019 stellte die IV-Stelle fest, dass A.____ ab 1. Dezember 2017 bei einem IV-Grad von 56% Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Sowohl bei der Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens stellte sie auf die LSE 2014 ab.
**B.**Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zur Begründung führte er an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Skiunfall im Jahr 2002 zurückzuführen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der C.____ tätig gewesen und habe ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 84'500.-- erzielt. Dieses sei angepasst an die Teuerung - wie bereits im vorangegangenen Verfahren - dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 29'994.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 94'817.-- resultiere ein IV-Grad von 68%, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2017 bestehe.
**C.**Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Bei der Erstanmeldung im November 2005 habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2008 mangels Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit einen Rentenanspruch des Versicherten verneint. Mit Urteil vom 17. Oktober 2008 habe das Kantonsgericht bestätigt, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu Recht als uneingeschränkt beurteilt habe. Der Versicherte hätte folglich seine angestammte Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeitpensum ausüben können. Diese sei ihm erst seit April 2011 nicht mehr zumutbar. Ungeachtet dessen habe er nach seinem Skiunfall nur noch teilzeit gearbeitet respektive später seine Erwerbstätigkeit ganz aufgegeben. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zeige, dass er lediglich in den Jahren 2000 und 2001 ein höheres Einkommen als das in der Verfügung vom 2. April 2019 anhand der LSE 2014 errechnete Valideneinkommen erzielt habe. Die Einkommen davor und danach lägen deutlich darunter. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2017 sei der Versicherte arbeitslos gewesen. Die IV-Stelle habe folglich zu Recht sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014 abgestellt. Ein Abstellen auf das im Jahr 2001 erzielte Einkommen bei der C.____ lasse sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 20. Mai 2019 ist demnach einzutreten.
2. Als Invalidität nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3. Ausgangspunkt der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildet somit die Frage, in welchem Ausmass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die ärztlichen Unterlagen massgebend und im Rahmen der Beweisregeln zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 232). Dabei ist dem Grundsatz zu folgen, wonach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
4. Die Fachärzte der medexperts ag diagnostizierten mit Gutachten vom 14. Mai 2018 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.86) bei degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.86) und diskogener (ICD-10: M51.8) Art, einen Zustand nach multiplen Infiltrationen auf Höhe L4/L5, einen Zustand nach ventro-lateraler Fusion L5/S1 und dorsaler Stabilisation L5/S1 bei Spondylolyse L5/S1 (ICD-10: M43.06) und Spondylolisthesis L5/S1 (ICD-10: M43.16), einen Zustand nach kurzzeitiger Implantation eines Neurostimulators lumbal (Oktober 2016), ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Dermatom L5 rechts und eine hypokaliämische periodische Paralyse, Erstdiagnose 04/2009. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen chronischen Nikotinabusus, eine Adipositas Grad II, dyspeptische Beschwerden, eine Dyslipidämie, eine rezidivierene depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: Z73.1), einen Zustand nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusglättung lateral am Kniegelenk sowie einen Zustand nach Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation rechts und CTS links. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger spätestens seit dem Rückeneingriff im November 2011 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Mai 2016 50% arbeitsunfähig (vgl. Ergänzung vom 13. August 2018). Bei der Verweistätigkeit sollte es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Arbeit handeln, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Der Versicherte sollte auch keine längeren Strecken zurücklegen oder Höhendifferenzen überwinden müssen. Das Gutachten der medexperts ag vom 14. Mai 2018 mit Ergänzung vom 13. August 2018 erweist sich in beweisrechtlicher Hinsicht als hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rentenfrage, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann, was unter den Parteien auch nicht bestritten wird.
5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der IV-Grad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
5.2 In Bezug auf das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der LSE enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_220/2018, E. 5.1).
6.1 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2017 (Anmeldung im Juni 2017) arbeitslos gewesen sei. Sie habe folglich zurecht sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014 abgestellt. Das Abstellen auf den Verdienst, den er bei der C.____ erzielt habe, rechtfertige sich nicht, zumal die Tätigkeit als Bodenleger erst seit April 2011 nicht mehr zumutbar sei, der Versicherte nach seinem Skiunfall im Januar 2002 aber lediglich noch teilzeit gearbeitet respektive seine Erwerbstätigkeit ganz aufgegeben habe. Ferner sei dem IK-Auszug zu entnehmen, dass er lediglich in den Jahren 2000 und 2001 mehr verdient habe als das in der Verfügung vom 4. April 2019 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 68'260.-- (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Baugewerbe, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer).
6.2 Der Argumentation der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist nicht, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns an Arbeitsverhältnis und Einkommen vorweisen kann, sondern, was er hypothetisch als gesunde Person verdienen würde. Folglich ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen für ein Abstellen auf die konkreten Zahlen nicht nötig, dass eine entsprechende Validenkarriere feststeht; vielmehr genügt es, dass sie von allen möglichen hypothetischen Karrieren als die wahrscheinlichste erscheint. Vorliegend lässt die berufliche Laufbahn des Versicherten zusammen mit dem medizinischen Verlauf darauf schliessen, dass er im Gesundheitsfall weiterhin als Bodenleger tätig sein und ein entsprechendes Einkommen erzielen würde.
6.3 Der Beschwerdeführer war am 6. Januar 2002, als er seinen Unfall erlitt, in einem Vollzeitpensum bei der C.____ als Bodenleger angestellt gewesen. Er verdiente ein Jahreseinkommen von 13 x Fr. 6'500.--. Die Suva entrichtete bis Ende Dezember 2002 Taggelder und auf denselben Zeitpunkt hin löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf. Am 14. April 2003 trat er eine neue Stelle als Bodenleger bei D.____ an. Auch hier war er anfänglich zu 100% tätig und erzielte einen Monatslohn von rund Fr. 6'500.--. Vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 sowie vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 war er infolge vermehrt auftretender Paresen zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig und bezog erneut Taggelder der Suva. Da der Beschwerdeführer keine volle Leistung erbringen konnte, löste die D.____ am 25. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2004 auf, um den Versicherten am 1. Mai 2004 - nunmehr seiner gesundheitlichen Situation entsprechend - zu 50% bei einem Monatslohn von Fr. 3'248.50 einzustellen. Der Versicherte kündigte diese Stelle per 1. März 2005, weil die D.____ ihren Sitz verlegte und der neue Arbeitsweg sich als zu weit erwies. Ab 1. April 2005 war er sodann für die E.____ als Bodenleger ebenfalls in einem Pensum von 50% bis Ende Juli 2006 tätig. Der Lohn blieb im gleichen Rahmen wie bisher und betrug Fr. 3'250.--. Gemäss Unfallschein der Suva war der Beschwerdeführer in dieser Zeit ab dem 6. Juni 2005 und darüber hinaus bis zum 2. Oktober 2007 zu 50% arbeitsunfähig. Von August 2006 bis Ende Januar 2008 war er schliesslich bei der F.____ ebenfalls in einem Pensum von 50% tätig. In dieser Zeit verdiente er gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 3'415.--. Am 1. März 2008 trat er eine 50% Stelle als Teamleiter Bodenleger bei G.____ an. Er blieb dort bis Ende November 2008 und erzielte hier einen Lohn von Fr. 3'300.-- und blieb somit weiterhin im bisherigen Lohnsegment. Im Jahr 2009 versuchte sich der Versicherte schliesslich als selbständigerwerbender Bodenleger und verdiente dabei in den Monaten (Januar bis September 2009) ein Einkommen von Fr. 8'999.--. Ab 2010 war er nicht mehr erwerbstätig.
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seinem Skiunfall in seinem Beruf als Bodenleger erfolgreich war und diese Tätigkeit auch gerne ausübte. Seine Anstellung bei C.____ verlor er zweifelsohne aus gesundheitlichen Gründen. Danach war er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten und der attestierten Arbeitsunfähigkeiten bis Ende November 2008 laufend als Bodenleger überwiegend in einem Teilzeitpensum von 50% tätig. Die Auffassung der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2000 und 2001 ein Einkommen über das in der Verfügung vom 2. April 2019 angerechnete Valideneinkommen von Fr. 68'260.-- (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Baugewerbe, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer) erzielt habe, trifft auf den ersten Blick zu. Die genaue Betrachtung der Lohnverhältnisse ergibt jedoch ein anderes Bild, nämlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Teilzeitanstellungen auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet im gleichen Lohnsegment blieb wie bei der C.____. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Skiunfall überwiegend teilzeit arbeitete, korrespondiert mit den von der Suva ausgerichteten Taggeldern, den attestierten Arbeitsunfähigkeiten und dem medizinischen Verlauf. Mit ergänzendem Bericht vom 13. August 2018 bestätigte der neurologische Gutachter der medexperts ag, Dr. med. H.____, zudem, dass der Versicherte seit 2004 rezidivierend unter leichten Paresen leide, die sich zweifelsohne auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Schliesslich gilt die Tätigkeit als Bodenleger seit November 2011 als unzumutbar.
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit heute als Bodenleger in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Somit rechtfertigt sich - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - beim Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss vom vor dem Unfall bei der C.____ erzielten und der Teuerung angepassten Verdienst auszugehen.
6.5 Gemäss Auskunft der C.____ vom 10. September 2004 hätte der Versicherte im Jahr 2004 einen Lohn von Fr. 84'500.-- erhalten (Fr. 6'500.--x 13). Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe 2005 (1,1%), 2006 (1,1%), 2007 (1,6%), 2008 (2%), 2009 (2%), 2010 (0,7%), 2011 (1%), 2012 (0,7%), 2013 (0,5%), 2014 (0,5%), 2015 (-0,2%), 2016 (0,4%) und 2017 (0,3%) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 94'914.--.
6.6 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 50% ab Mai 2016 auszugehen (vgl. Gutachten der medexperts ag vom 14. Mai 2018 sowie Ergänzung vom 13. August 2018). Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen korrekterweise in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer der LSE 2014. Nach Anpassung des Monatslohnes von Fr. 5'312.-- und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2015 (0,3%), 2016 (0,6%) und 2017 (0,4%) resultiert ein Jahreseinkommen 2017 in Höhe von Fr. 67'323.--. Die IV-Stelle hat einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 10% berücksichtigt. Folglich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'295.-- für ein Teilzeitpensum auszugehen.
6.7 Der Einkommensvergleich ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'914.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'295.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'619.--. Dies entspricht einem IV-Grad von 68%, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2017 hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Laut Art. 61 lit. G ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten macht in seiner Kostennote vom 27. Juni 2019 einen Aufwand von 16.84 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 152.60 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'698.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Demgemäss wird erkannt: