Invalidenversicherung
Hilfsmittel
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner
Parteien A., vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel
**A.**Mit dem der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) am 3. April 2012 zugegangenen Schreiben meldete sich die 1960 geborene A. zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um Übernahme der Kosten für orthopädische Massschuhe, welche gemäss Kostenvoranschlag vom 31. März 2012 seitens B. , C. in D. , auf Fr. 3'948.35 veranschlagt wurden. Die Versicherte hat die betreffenden Schuhe mittlerweile bereits anfertigen lassen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2013 ab. Sie hielt dabei an ihrem Vorbescheid vom 19. Juni 2012 fest, in welchem sie vertreten hatte, dass die Versicherte weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe benötige. Die IV-Stelle stützte sich dafür auf bei Dr. med. E. , orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F. , eingeholte Berichte (vom 19. April 2012, 13. Juni 2012, 12. November 2012 und 7. Januar 2013), gemäss welchen eine Versorgung der Versicherten mit Massschuhen nicht erforderlich sei.
**B.**Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Stephan Müller, procap Olten, am 22. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und – sinngemäss – die IV-Stelle zur Kostenübernahme der betreffenden Massschuhe zu verpflichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätten jeweils zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu gehen. Die Versicherte berief sich darauf, dass die Notwendigkeit einer Massschuhversorgung bei ihr zweifach fachärztlich festgestellt worden sei. So verwies sie auf einen Bericht der Dres. med. G. , orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und H. , beide I. , vom 1. November 2012 sowie die Einschätzung von Dr. med. J. (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2013 sowie Bericht vom 21. März 2012), orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seinerseits behandeln-der Orthopäde der Versicherten, welcher dieser die in Frage stehenden Massschuhe verordnet hatte. Überdies berief sich die Versicherte auf zwei Stellungnahmen (vom 5. Februar 2013 und vom 20. August 2012) ihres Othopädieschuhmachers, B. . Moniert wurde in der Beschwerde überdies, der F. -Gutachter, Dr. E. , habe die Versicherte – anders als die Dres. G. , H. und J. sowie B. – nie persönlich untersucht, sondern sei einzig aufgrund von Arztberichten und einer Fotodokumentation zu seiner Einschätzung gelangt.
**C.**Die IV-Stelle nahm mit Eingabe vom 6. März 2013 Stellung zu der vorgenannten Beschwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. Dabei hielt sie, unter erneuter Berufung auf die Bewertung durch Dr. E. , daran fest, dass die Notwendigkeit einer Massschuhversorgung im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. E. anhand von Arztberichten und Fotografien, sei dabei im Übrigen, anders als in der Beschwerde vorgebracht, nicht zu beanstanden.
**D.**Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2013 ergänzend zu ihrer Beschwerde einen weiteren Bericht von Dr. G. vom 12. Februar 2013 eingereicht hatte, liess sich die IV-Stelle am 13. März 2013 ein zweites Mal vernehmen. Ihr Antrag lautete dabei wiederum auf Beschwerdeabweisung. Das neue ärztliche Dokument könne insgesamt keine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts begründen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:
1. Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist im Kanton Basel-Landschaft, gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Auf die beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Versicherten vom 22. Februar 2013 kann somit eingetreten werden.
2. Gemäss § 55 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Der Streitwert beträgt hier Fr. 3'948.35 (vgl. Kostenvoranschlag von B. , C. in D. , vom 31. März 2012), weshalb die vorliegende Angelegenheit präsidial entschieden wird.
3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d IVG Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welcher sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 4 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) überlassen. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
3.2. Die Beurteilung des vorliegend strittigen Gesuchs hat nach den Kriterien, wie sie im seit dem 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) umschrieben sind, zu erfolgen. In Ziffer 4 KHMI ist die Abgabe von orthopädischem Schuhwerk und Fussbettungen geregelt. Darunter fallen die Abgabe von orthopädischen Massschuhen sowie orthopädischen Serienschuhen, jeweils einschliesslich der Fertigungskosten (Ziffer 4.01), orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen (Ziffer 4.02), orthopädische Spezialschuhe (Ziffer 4.03), der invaliditätsbedingte Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen (Ziffer 4.04) sowie orthopädische Fusseinlagen (Ziffer 4.05). In Randziffer 2017 (Ziffer 4) KHMI wird ergänzend festgehalten, dass Schuhwerk nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben werden könne. Die Rechtsprechung hat die Anspruchsvoraussetzungen dahingehend präzisiert, als eine versicherte Person in der Regel nur Anspruch hat auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a, 121 V 260 E. 2c, jeweils mit Hinweisen).
4.1 Ob es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Massschuhversorgung um eine notwendige Massnahme handelt, ist unter Würdigung der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen zu entscheiden.
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von ihrer Provenienz, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Widersprechen sich medizinische Berichte, darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3.1 In der Folge werden die Unterlagen, welche für die Beurteilung der Notwendigkeit der in Frage stehenden Massschuhversorgung der Beschwerdeführerin massgeblich sind, zusammengefasst:
4.3.2. Dr. J. diagnostiziert in einem Schreiben an die zuweisende Ärztin vom 21. März 2012 wie folgt: Schwere OSG-Arthrose rechts mit fast vollständiger Onkolyse, beginnende OSG-Arthrose links, beginnende Gonarthrose rechts, Sklerodermie, rheumatoide Arthritis sowie Status nach Schulteroperation rechts vor mehreren Jahren. Nach Dr. J. präsentiere sich die Anpassung eines Massschuhs als sinnvollste der zur Verfügung stehenden Optionen. Eine ebenso in Frage kommende OSG-Arthrodese liesse den Massschuh nicht überflüssig werden und es bestehe hier, wie bei jeder operativen Therapie bei der Beschwerdeführerin, das Risiko eines erneuten Auftretens des Morbus Sudeck. Auch einer OSG-Prothese sei mit Skepsis zu begegnen in Anbetracht des komplexen Krankheitsverlaufs.
4.3.3 Der F. -Arzt, Dr. E. , diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte fortgeschrittene Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks (vgl. den Bericht vom 19. April 2012), hält dabei jedoch im Bericht vom 13. Juni 2012 eine Versorgung der Beschwerdeführerin mit den beantragten orthopädischen Massschuhen für weder nachvollziehbar noch erforderlich. Er begründet dies damit, dass die von ihm ausgewertete Bilddokumentation keine wesentlichen Deformitäten an den Füssen der Beschwerdeführerin zeige. Das bei ihr verfolgte Ziel einer externen Immobilisierung des rechten oberen Sprunggelenks und einer zusätzlichen Abrollhilfe am Schuh könne adäquat mit einem Stabilschuh erreicht werden (vgl. den Bericht vom 19. April 2012). In seinem Bericht vom 4. März 2013 führt Dr. E. im Hinblick auf den Umfang seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin sodann insbesondere aus, dass ihm die Fotodokumentation sowie die Trittspur, wie gesichtet, sowohl eine Einschätzung hinsichtlich einer etwaigen Fussdeformation bei der Beschwerdeführerin ermöglicht hätten als auch eine Beurteilung von deren Hautverhältnissen im Fussbereich.
4.3.4 In seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 widerspricht B. , der orthopädische Schuhmacher, welcher die in Frage stehenden Schuhe der Beschwerdeführerin angefertigt hat, der IV-Stelle insofern, als diese bereits in ihrem Vorbescheid vertreten hat, es genügten vorliegend orthopädisch geänderte Spezialschuhe. Bei der Beschwerdeführerin sei im Sprunggelenksbereich eine Deformation mit Druckdolenz zu versorgen, welche das Mass konfektionierter Spezialschuhe übersteige. Eine Ruhigstellung der OSG-Beweglichkeit durch konfektionierte und angepasste Spezialschuhe wäre, so B. , nicht sinnvoll und würde zu Druckstellen an den Malleolen führen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 hält der orthopädische Schuhmacher erneut fest, dass durch die degenerativen Veränderungen im Sprunggelenk und in den Weich-teilen eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen das für die Beschwerdeführerin angezeigte Hilfsmittel darstelle. Nur durch Massschuhe lasse sich adäquat auf die sich bei der Beschwerdeführerin stellende Passformproblematik, die Problematik der Stabilisierung wie auch die Problematik der Dämpfung und Stützung reagieren. Zudem müssten die verschiedenen Massnahmen aufeinander abgestimmt werden, was bei einer Massanfertigung möglich sei.
4.3.5 Mit Bericht vom 1. November 2012 diagnostizieren die Dres. G. und H. nach persönlicher Konsultation durch die Beschwerdeführerin bei dieser eine beidseitige fortgeschrittene OSG-Arthrose, Arthrosen in den kleinen Zehengelenken bei rheumatoider Arthritis und Sklerodermie und Polyarthrose sowie einen durchgemachten Morbus Sudeck. Konstatiert wird hinsichtlich der Füsse der Beschwerdeführerin eine leichte Varusstellung beidseits. Die Hautverhältnisse werden, bei bekannter Sklerodermie, als ausgedünnt bezeichnet, wobei momentan keine offenen Stellen bestünden. Bei der Beschwerdeführerin sei, so wird ausgeführt, von einem Hochrisiko für ein operatives Prozedere auszugehen. Aufgrund der heiklen Hautverhältnisse bei bekannter Sklerodermie sei eine Weiterführung der bereits begonnenen Therapie mit orthopädischen Massschuhen dringend indiziert. In ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 bestätigt Dr. G. ihre damalige, gemeinsam mit Dr. H. geäusserte Einschätzung. Sie führt aus, die deutliche Fragilität der Haut in der Fussregion der Beschwerdeführerin müsse bei der Frage der Schuhversorgung berücksichtigt werden. Zudem habe, so führt Dr. G. aus, die Beschwerdeführerin auf Veranlassung von Dr. J. bereits einen Versuch mit orthopädischen Spezialschuhen unternommen (Künzli-Schuh), welcher klar gescheitert sei, da diese der Beschwerdeführerin zu wenig Halt gegeben hätten. Der Halt sei jedoch gerade bei kompromittierten Hautverhältnissen wichtig, um Scherkräfte im Schuh zu minimieren und damit potenziell schwerwiegenden Ulzerationen vorzubeugen. Eine Massschuhversorgung sei bei der Beschwerdeführerin deswegen gerechtfertigt, da eine solche auf die diffizilen Hautverhältnisse, die varische Rückfussachse und die eingeschränkte Beweglichkeit am besten eingehen könne. Bei der Beschwerdeführerin bestünden relevante Komorbiditäten, aufgrund welcher sich eine operative Intervention zur Korrektur der Fussdeformität / Arthrose sehr risikoreich gestalten würde.
Es müsse alles vorgekehrt werden, um die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin möglichst lange mittels konservativer Massnahmen zu erhalten und eine Operation hinauszuzögern resp. zu verhindern. Deswegen gelangt Dr. G. zum Schluss, dass eine Massschuhverordnung vorliegend eine verhältnismässige Lösung darstelle. Die erhaltene und gegenüber dem Künzli-Schuh verbesserte Gehfähigkeit in den nunmehr bereits angefertigten Massschuhen bestätige dies.
4.4.1. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die IV-Stelle bei dieser Aktenlage zu Recht unter Verweis auf die Einschätzung des F. -Arztes, Dr. E. , die Notwendigkeit einer Massschuhversorgung der Beschwerdeführerin verneint und deren Leistungsbegehren dementsprechend abgewiesen hat. Nicht der Fall wäre dies, wenn die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen als überzeugendere Grundlage für den zu treffenden Entscheid erscheinen als der Bericht von Dr. E. .
4.4.2 Entscheidender Faktor für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Massschuhversorgung bildet hier die Frage, ob auch durch ein anderes, weniger kostenintensives Hilfsmittel in adäquater Weise auf die Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen werden kann. Auszugehen ist vom allseitig unbestrittenen momentanen therapeutischen Ziel einer Sprunggelenksstabilisierung durch einen entsprechend geeigneten Schuh.
Die Berichte G. / H. sowie G. präsentieren eine schlüssige und nachvollziehbare Argumentation, wenn sie vorbringen, dass zur Erreichung des therapeutischen Ziels bei der Beschwerdeführerin nur ein Massschuh in Frage komme, weil bloss ein solcher infolge vorhandener Deformitäten im Fussbereich und dort heikler Hautverhältnisse für die notwendige Stabilisierung sorgen könne, ohne dabei jedoch zu Druckstellen, und letztlich Ulzerationen, zu führen. Aus Sicht der technischen Machbarkeit wird diese Einschätzung durch den orthopädischen Schuhmacher, B. , bestätigt, dessen Bewertung im Übrigen – anders als dies der F. -Arzt in seinem Bericht vom 4. März 2013 vorzubringen scheint – für die hier zu treffende Entscheidung durchaus Rechnung zu tragen ist, was spezifisch handwerkliche Fragen der Schuhherstellung und Schuhanpassung anbelangt. Der orthopädische Schuhmacher bestätigt in schlüssiger Manier, dass eine Lösung, welche der spezifischen Konstellation in der Fussregion der Beschwerdeführerin in ausreichendem Masse Rechnung trägt, die Grenzen des im Zusammenhang mit konfektionierten Spezialschuhen Gangbaren übersteigt, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer Massschuhversorgung ableiten lässt. Dabei ist im Übrigen, wie dies Dr. G. ausführt, auch in Rechnung zu stellen, dass die Beschwerdeführerin erstelltermassen in der Vergangenheit bereits einmal einen Versuch mit einem Künzli-Schuh – welcher wiederum durch Dr. E. als sinnvolle Option befunden wird – unternahm, damit jedoch scheiterte.
Auch gemäss Dr. E. stellen das Vorhandensein von Deformitäten im Fussbereich und die Hautverhältnisse für die hier vorzunehmende Notwendigkeitseinschätzung zu berücksichtigende Aspekte dar. Seines Erachtens lägen diesbezüglich jedoch bei der Beschwerdeführerin keine Probleme vor. Daraus ergibt sich für Dr. E. , dass bei der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit einer Massschuhversorgung bestehe. Dr. E. kommt jedoch, anders als die Dres. G. und H. wie auch B. , nicht durch eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu diesem Schluss, sondern aufgrund von Fotografien ihrer Füsse sowie einer Trittspur. Ein solches Vorgehen ist jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht mit einer persönlichen Untersuchung vergleichbar. Ob ein Schuh passt oder nicht, entscheidet sich auch ohne pathologische Veränderungen der Füsse nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel anhand kleinster Masseinheiten. Im vorliegenden Fall kann es nicht anders liegen: Ob bei der Beschwerdeführerin relevante Deformitäten vorliegen, welche eine Massschuhversorgung notwendig machen, kann verlässlich nur anhand einer direkten Untersuchung resp. Sichtung von deren Füssen eruiert werden, wie sie vorliegend durch die Dres. G. und H. und B. durchgeführt wurde. Deren diesbezügliche Einschätzungen sind deswegen als zuverlässiger zu qualifizieren als die Einschätzungen von Dr. E. . Nichts anderes gilt für die Einschätzung der Hautverhältnisse der Beschwerdeführerin im Fussbereich. Wie sensibel die Haut der Beschwerdeführerin ist und welches Mass an Druck im noch problemlosen Bereich liegt, kann fundiert nur durch einen Palpationsbefund eruiert werden, welcher durch Dr. E. eben gerade nicht durchgeführt wurde.
Zu beachten ist des Weiteren, dass das insgesamt aufgrund der Berichte der Dres. G. und H. und des orthopädischen Schuhmachers schlüssig motivierte und hinreichend diagnostizierte Vorgehen über einen Massschuh durch Dr. J. seinerseits in differenzierter Weise weiteren Therapieoptionen gegenübergestellt wird. Dabei kommt Dr. J. auch unter diesem Blickwinkel zu der Empfehlung einer Massschuhversorgung. Als besonders einleuchtend erscheint dabei das Fernziel, bei der Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden Risiken eine Operation im Fussbereich zu verhindern, was im Übrigen auch durch Dr. G. geteilt wird.
Gesamthaft erweisen sich somit die für die Notwendigkeit einer Massschuhversorgung der Beschwerdeführerin votierenden medizinischen Unterlagen als überzeugender als die durch die IV-Stelle beigebrachte F. -Argumentation, welche sich gegen die Notwendigkeit ausspricht.
5. Auch aus den beiden Stellungnahmen der IV-Stelle ergeben sich sodann keine Argumente dafür, dass die Empfehlungen der Dres. G. , H. und J. sowie des orthopädischen Schuhmachers, B. , in Zweifel zu ziehen wären.
So wird von Seiten der IV-Stelle hinsichtlich der Berichte G. / H. sowie G. namentlich moniert, der erstgenannte Bericht vom 1. November 2012 enthalte nur einen rudimentären klinischen Befund und keine Angaben zu Art und Ausführung der erforderlichen Schuhe. In ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 wiederum nehme Dr. G. nicht Bezug auf die Ausführungen von Dr. J. und thematisiere auch nicht, weshalb der erwähnte Versuch der Beschwerdeführerin mit einem Künzli-Schuh gescheitert sei. Diesen Einwänden kann jedoch nicht gefolgt werden. Was zunächst die Rüge eines zu kursorischen Befundes im Bericht vom 1. November 2012 anbelangt, so ist zu beachten, dass dieser sehr wohl die beiden Aspekte erwähnt, welche von der Beschwerdeführerin vorliegend als für deren Versorgung mit Massschuhen sprechend angeführt werden, nämlich die Deformations- und die Hautproblematik. Im Übrigen spricht nichts dagegen, die Berichte G. / H. und G. infolge der Partizipation derselben stellvertretenden Oberärztin als einen einzigen Bericht zu werten, womit die Rüge, der erste Bericht sei zu rudimentär, ohnehin entfällt. Zu beachten ist des Weiteren hinsichtlich der gerügten mangelhaften Spezifikation des verordneten Massschuhs, dass Dr. G. in ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 auf die deutlich verbesserte Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin in den nunmehr angefertigten Massschuhen verweist, woraus hervorgeht, dass es dieses Modell ist, welches sie im vorliegenden Fall für angezeigt erachtet. Was sodann den Einwand des fehlenden Bezugs auf Dr. J. durch Dr. G. in ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 anbelangt, so ist zu beachten, dass die Berichterstatterin durchaus auf die Einschätzung von Dr. J. eingeht. Insbesondere hält sie fest, der Bericht G. / H. vom 1. November 2012 enthalte keine über die Resultate von Dr. J. hinausgehenden medizinischen Aspekte. Damit bringt Dr. G. zum Ausdruck, dass sie sich hier Dr. J. anschliesst, was als ausreichender Bezug auf dessen vorgängig erfolgte Einschätzung zu werten ist. Der Einwand sodann, dass das Scheitern des Versuchs der Beschwerdeführerin mit einem Künzli-Schuh zu wenig fundiert begründet worden sei, vermag ebenso wenig zu überzeugen, wird doch durch Dr. G. nicht etwa bloss gesagt, dass besagter Schuh der Beschwerdeführerin zu wenig Halt vermittelt habe, sondern darüber hinaus auch noch erklärt, weshalb solcher für sie von gesteigerter Wichtigkeit ist.
Nicht zu hören ist die IV-Stelle auch mit ihrer Rüge, Dr. J. sei in einem Telefongespräch mit Dr. E. von seiner ursprünglichen Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit von Massschuhen abgewichen, wofür eine durch Dr. E. erstellte Gesprächsnotiz (vom 10. August 2012) ins Recht gelegt wird. Denn tatsächlich ergeben sich die bei den beiden Gesprächspartnern bestehenden Differenzen in der Beurteilung einer Massschuhversorgung der Beschwerdeführerin auch aus der Telefonnotiz; in dieser kommt nicht etwa eindeutig zum Ausdruck, dass Dr. J. seine Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Massschuhversorgung notwendig ist, vollständig aufgegeben hätte. Auch wenn man im Übrigen in den rapportierten Aussagen von Dr. J. einen Widerruf seiner früher geäusserten Einschätzungen sehen wollte, so änderte dies nichts an den in überzeugender Manier für eine Massschuhversorgung votierenden Berichten G. / H. sowie G. .
6. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Unrecht verneint, dass es sich bei der Versorgung der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen um eine dem Eingliederungszweck angemessene, notwendige Massnahme handelt. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten für die Massschuhe folglich durch die IV zu vergüten. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 15. April 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von acht Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 109.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'277.70 (8 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 109.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Kostenübernahme einer Versorgung mit orthopädischen Massschuhen hat.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'277.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.