Psychiatric follow-up examination not justified as second opinion

720 13 155 / 232Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer26.09.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed an interlocutory order of the Basel-Landschaft IV office that required a follow-up psychiatric examination by the same expert who had prepared the earlier report. The cantonal court held that a court may not itself order further medical investigations in the ongoing administrative procedure, so that request was inadmissible. On the merits, however, it found that the prior psychiatric report was not sufficiently reliable because several later medical opinions raised serious doubts and divergent assessments of work capacity existed. A follow-up examination by the same expert would therefore amount to an impermissible second opinion. The court annulled the interlocutory order and ordered the IV office to commission a new, previously uninvolved psychiatric expert. Costs were waived and a party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 43 ATSG; follow-up medical examination and limits of judicial review in insurance proceedings; a Verlaufsgutachten may be ordered only if the prior report is sufficiently reliable as a basis for comparison. The administration has broad discretion in determining the necessity, scope and usefulness of medical investigations, subject only to plausibility review and control for manifest error, untoward purpose or obvious unsuitability (consid. 3-4). Where substantial conflicting medical opinions cast serious doubt on the probative value of the earlier report, a renewed comprehensive assessment by a previously uninvolved expert is required; a follow-up by the same expert is not a permissible second opinion. The court itself may not initiate additional medical inquiries in the pending administrative procedure (consid. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. September 2013 (720 13 155 / 232)

Invalidenversicherung

Zwischenverfügung, Voraussetzungen für eine Verlaufsbegutachtung verneint

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

**A.**Die 1972 geborene A. meldete sich am 9. April 2010 bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge führte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) Abklärungen durch und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung B. bei. Am 21. Juni 2011 empfahl prakt. med. C. , Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. D. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E. , FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie einzuholen. Dieses wurde am 5. Januar 2012 erstattet. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle zur weiteren Klärung der medizinischen Sachlage zwei ergänzende Stellungnahmen von Dr. D. ein. Am 4. März 2013 erachtete der RAD-Arzt Dr. med. F. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. D. als notwendig. In der Folge zeigte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten, Advokat Daniel Tschopp, mit Schreiben 6. März 2013 an, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs ein Verlaufsgutachten bei Dr. D. notwendig sei. Gleichzeitig wurde der Versicherten der vorgesehene Katalog der Expertenfragen unterbreitet mit der Aufforderung, Zusatzfragen innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Auf Intervention der Versicherten hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 an einer Verlaufsbegutachtung bei Dr. D. fest.

**B.**Hiergegen erhob A. , weiterhin vertreten durch Advokat Tschopp, am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. April 2013 sei die IV-Stelle anzuweisen, auf der Basis der bestehenden medizinischen Akten über ihre Ansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei ein vom Gericht zu bestimmender unabhängiger psychiatrischer Facharzt mit der Begutachtung zu beauftragen. Nach Vorliegen des Begutachtungsresultats sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über ihre Ansprüche zu entscheiden. Subeventualiter sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen bislang nicht involvierten unabhängigen Facharzt mit der Begutachtung zu beauftragen. Danach sei über ihre Ansprüche zu entscheiden; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen ein hinreichendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten vermitteln würden. Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens sei deshalb unnötig. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D. und E. vom 5. Januar 2012 sei mangelhaft und deshalb keine geeignete Entscheidgrundlage. Allenfalls sei ein bisher nicht involvierter psychiatrischer Gutachter zu ernennen.

**C.**In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde der Versicherten richtet sich gegen die Zwischenverfügung vom 17. April 2013, mit welcher die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. D. anordnete. Dieser Verwaltungsakt bildet - formell - Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In ihrer Beschwerde rügt die Versicherte nun aber nicht nur die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung, sondern sie beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eventuell die Anordnung einer weiteren Abklärung der medizinischen Sachlage durch das Gericht. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, in laufenden Verwaltungsverfahren zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Aus diesem Grund fehlt es insoweit an den Sachurteilsvoraussetzungen, so dass über den Verfahrensantrag im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit mit ihr die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen durch das Gericht beantragt wird, nicht einzutreten.

1.3 Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht gestellte Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion“ entspreche, handelt es sich um eine Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann. Nach wie vor gerügt werden können personenbezogene Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. D. unterziehen muss.

3. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1).

4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen "second opinion" handelt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 10. Mai 2012, 720 11 393 E. 3; 720 11 441 E. 3).

4.2. Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F. vom 4. März 2013 zur Auffassung, dass knapp eineinhalb Jahre nach der bidisziplinären Erstbegutachtung der Versicherten durch die Dres. D. und E. im November 2011 eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D. angezeigt sei. Aufgrund der gestellten Diagnosen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich zwischenzeitlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt habe.

4.3.1. Bei einer Verlaufsbegutachtung wird die aktuelle gesundheitliche Situation einer versicherten Person abgeklärt und mit derjenigen im Zeitpunkt der Vorbegutachtung verglichen sowie geprüft, ob an den Feststellungen im Vorgutachten weiterhin festgehalten werden kann. Die Anordnung eines Verlaufsgutachtens rechtfertigt sich namentlich dann, wenn Zweifel über den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung einer versicherten Person seit dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung bestehen. Dabei kann es durchaus sachgerecht sein, dass die seitherige gesundheitliche Entwicklung von dem mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachter abgeklärt und beurteilt wird. Für eine zuverlässige Beurteilung allfälliger Veränderungen des Gesundheitszustandes setzt eine Verlaufsbegutachtung aber jedenfalls ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes Vorgutachten voraus. Erscheint der Beweiswert eines solchen als Ausgangspunkt für die Beurteilung der seitherigen gesundheitlichen Entwicklung zweifelhaft, ist auf dieser Basis eine Verlaufsbegutachung nicht zuverlässig und fällt ausser Betracht. In diesen Fällen ist eine erneute und umfassende Beurteilung der medizinischen Sachlage anzuordnen. Ausgangspunkt der von der IV-Stelle beabsichtigen Vergleichsuntersuchung bildet vorliegend das Gutachten von Dr. D. vom 5. Januar 2012. Zu prüfen ist demnach zunächst, ob die Auffassung des RAD-Arztes Dr. F. vom 17. Oktober 2012 und 4. März 2013, wonach das Gutachten von Dr. D. eine geeignete Entscheidgrundlage darstelle, begründet erscheint.

4.3.2. Bei pflichtgemässer Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen fällt auf, dass die fachärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit erhebliche Unterschiede aufweisen. So hielt Dr. med. G. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2012 zum Gutachten von Dr. D. vom 5. Januar 2012 fest, dass dessen diagnostische Beurteilung unzureichend und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder eindeutig noch nachvollziehbar sei. Während Dr. D. der Versicherten bis Ende August 2010 - entsprechend der Beurteilung des von der Taggeldversicherung B. bei Dr. med. H. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten Gutachtens vom 14. Mai 2010 - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% und ab September 2010 zufolge eines verbesserten Gesundheitszustandes eine solche von 20% attestiert, geht Dr. G. davon aus, dass die Versicherte eine deutlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% bis 70% aufweise. Auch Dr. med. I. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam nach zweifacher Exploration der Versicherten, nach Durchführung psychiatrischer Testungen und nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass sich im Vergleich zur Beurteilung von Dr. H. vom 14. Mai 2010 keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingestellt habe und weiterhin eine Einschränkung von 50% bestehe. Auch wenn die Berichte von Dres. G. und I. kein hinreichendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten ergeben, lassen sie dennoch unüberwindbare Zweifel an der Beurteilung von Dr. D. aufkommen und seine Beurteilung erweist sich entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. F. als nicht hinreichend beweistauglich. Da das Gutachten von Dr. D. vom 5. Januar 2012 den Beweisanforderungen nicht genügt und deshalb keine geeignete Entscheidgrundlage darstellt, ist eine Verlaufsbegutachtung durch denselben Gutachter nicht nur nicht nötig, sondern ungeeignet. Bei dieser nicht hinreichend abgeklärten psychiatrischen Sachlage kommt die IV-Stelle nicht umhin, die Versicherte durch eine bisher nicht involvierte psychiatrische Fachperson umfassend begutachten zu lassen, wobei sich diese sowohl mit den abweichenden ärztlichen Auffassungen als auch mit einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat. Eine erneute psychiatrische Begutachtung dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt nicht nur eine "second opinion" dar, wie die Beschwerdeführerin moniert. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin eine weitere psychiatrische Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, sind keine ersichtlich.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als die Zwischenverfügung vom 17. April 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, eine bisher nicht involvierte Gutachterperson der Psychiatrie mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu beauftragen.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis  Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 15. August 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7,166 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 135.-- ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'080.80 (7,166 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 135.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

6. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als die Zwischenverfügung vom 17. April 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, einen bisher nicht involvierten Facharzt der Psychiatrie mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu beauftragen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'080.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Schlagwörter

disability insurancemedical expertisefollow-up examinationsecond opinionadministrative discretionprobative valuepsychiatric assessmentinterlocutory ordercourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court could order further medical investigations itself in the pending insurance procedure

Extrahierter Entscheid

The request for the court to order additional medical investigations was inadmissible.

Extrahierte Begründung

In the appeal against the interlocutory administrative order, the court may only review the contested order; it is not its task to direct additional medical investigations in the ongoing administrative proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered psychiatric follow-up examination with the same expert was permissible

Extrahierter Entscheid

The follow-up examination by the same psychiatrist was not justified; the IV office had to appoint a previously uninvolved psychiatric expert.

Extrahierte Begründung

The earlier psychiatric report was not sufficiently persuasive and there were substantial contradictory medical assessments. A follow-up examination presupposes a reliable prior report; where that basis is doubtful, a fresh comprehensive assessment by a new expert is required. The chosen measure looked like an impermissible second opinion.

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