Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach gegen KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1963 geborene A.____ meldete sich am 29. Juli 2024 zur Arbeitsvermittlung im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 80 % an und erhob ab 1. August 2024 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Am 22. August 2024 wurde die Versicherte zum Besuch der arbeitsmarktlichen Bildungs- und Integrationsmassnahme "Bewerbungskompetenz modular" (Beko) vom 29. August 2024 bis 29. November 2024 angewiesen. An dieser Massnahme nahm A.____ nicht teil. Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, die Versicherte – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 30. August 2024 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 ab.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 12. Februar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides von den verfügten Einstelltagen abzusehen und das KIGA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; alles unter o/e-Kostenfolgen, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In der Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die fehlende Begründung der Anordnung zur Teilnahme an der Bildungsmassnahme Beko und den Verzicht auf eine Einzelfallprüfung sowie das nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Berater des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Ausserdem sei es zweifelhaft, ob mit der verfügten Massnahme ihre individuelle Vermittlungsfähigkeit als Kinderbetreuerin in Privathaushalten tatsächlich verbessert werden könne.
C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 bewilligte das instruierende Präsidium die unentgeltliche Verbeiständung.
D. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2025 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.
E. Am 27. Mai 2025 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest.
F. Das KIGA beantragte in seiner Duplik vom 23. Juni 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem ALV-Bereich Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde der Versicherten vom 12. Februar 2025 ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren wurde die Versicherte für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht dieser Einstellungsdauer und des Taggeldanspruchs der Versicherten von Fr. 103.80 liegt der Streitwert bei Fr. 519.-- (5 x Fr. 103.80) und damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Versicherte wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte.
2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
2.3 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Die in Art. 60 Abs. 1 AVIG aufgeführte Eingliederung kommt insbesondere bei Versicherten mit schlechten beruflichen Voraussetzungen oder in fortgeschrittenem Alter, bei einem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach einem längeren Unterbruch sowie bei Versicherten mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung in Frage (vgl. Pärli Kurt, Petrik Andreas, 3. Kapitel: Arbeitsunfähigkeit und (drohende) Erwerbsunfähigkeit / V. Leistungen der Arbeitslosenversicherung, in: Arbeit, Krankheit, Invalidität, Zürich 2024, S. 351 Rz. 841). Bei der Anweisung zu einem Kursbesuch sind gemäss Art. 83 AVIV die Arbeitsmarktlage sowie die Fähigkeit und Neigungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Die zuständige Amtsstelle ist grundsätzlich berechtigt, die arbeitslose Person geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zuzuweisen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt dabei prinzipiell in das Ermessen der zuständigen Personalberaterin bzw. des zuständigen Personalberaters (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2003, C 249/02, E. 2.2).
2.4 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Entschuldbar ist der Grund, wenn der Besuch des Programms für die versicherte Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2). Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach der Rechtsprechung fallen – in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 – bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht (BGE 120 V 375; ARV 1999 Nr. 9 S. 42 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B288 fallen unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse, Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse, konfessionelle Einschränkungen etc. Das Bundesgericht wendet bei der Zumutbarkeitsprüfung einen strengen Massstab an und schliesst subjektive Beweggründe generell aus (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116).
2.5 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den versicherten Personen eine missbräuchliche Inanspruchnahme der ALV zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der ALV natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der ALV vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2006, C 134/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.1 Die Versicherte wurde am 22. August 2024 vom RAV der Bildungsmassnahme Beko zugewiesen. Der Einsatz sollte vom 29. August 2024 bis 29. November 2024 dauern (vgl. Zuweisungsschreiben vom 22. August 2024). Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte diese Massnahme nicht antrat. Zu prüfen ist somit, ob das Versäumnis der Versicherten entschuldbar ist. Ein entschuldbarer Grund liegt vor, wenn der Besuch der Massnahme Beko für die Versicherte nicht zumutbar war. Denn nur in diesem Fall braucht sie nicht angetreten werden und deren Anordnung kann sanktionslos aufgehoben werden. Eine Massnahme ist unzumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen der Versicherten oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Erwägung 2.5)
3.2.1 Den vorliegenden Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Dem "Verlaufsprotokoll Beratungsgespräche" (Verlaufsprotokoll) ist zu entnehmen, dass die Versicherte am 21. August 2024 das Erstgespräch mit dem RAV-Mitarbeiter B.____ hatte. Mit Verweis auf das Protokoll des Erstgesprächs (EG-Protokoll) hielt dieser sinngemäss fest, dass der von der Versicherten eingereichte Lebenslauf in Ordnung sei und ihre Arbeitszeugnisse vollständig seien. Sie könne jedoch für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit einer Aktualisierung ihrer Bewerbungsunterlagen und Erweiterung ihrer Bewerbungskompetenzen unterstützt werden (vgl. auch Übersicht Wiedereingliederungsstrategie vom 21. August 2024). In der Folge meldete er die Versicherte zur Teilnahme an der Massnahme Beko an. Im Anmeldungsformular vom 21. August 2024 hielt er fest, dass im Rahmen der Bildungsmassnahme im Erstgespräch als Erstes die zu besuchenden Module zu bestimmen seien. Weiter geht aus dem EG- Protokoll hervor, dass die Versicherte der Datenfreigabe für die Stellenvermittlung nicht zustimmte (vgl. auch entsprechendes Formular vom 20. August 2024). Hierzu vermerkte der RAV-Berater im EG-Protokoll, dass die Datenfreigabe "wieder angeschaut werde, wenn keine Stelle" gefunden werde. Schliesslich hielt er als Bemerkung fest, dass die Versicherte beratungsresistent, schwierig und kompliziert sei. Mit Schreiben vom 21. August 2024 wurde die Versicherte darüber informiert, dass die Bildungsmassnahme Beko vom Veranstalter C.____ durchgeführt und das Erstgespräch am 29. August 2024 von 15.30 bis 17 Uhr in X.____ mit der Coachin D.____ stattfinden werde. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zur Teilnahme an diesem Coaching verpflichtet sei (vgl. auch Zuweisungsschreiben vom 22. August 2024). Mit Schreiben vom 27. August 2024 beantragte die Versicherte einen Wechsel des RAV-Beraters, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihm gestört sei. So habe B.____ entgegen ihrem Willen die Datenfreigabe auf dem Formular vom 20. August 2024 bejaht, indem er die von ihr mit "nein" angekreuzten Antworten mit "ja" überschrieben habe. Erst nachdem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass sie mit der Datenfreigabe nicht einverstanden sei, habe er das Formular nochmals ausgedruckt und sämtliche im Zusammenhang mit der Datenfreigabe stehenden Fragen mit "nein" beantwortet. Des Weiteren führte sie aus, dass er ihr das Formular "Kommunikation per E-Mail zwischen den Beratungsgesprächen" zur Unterzeichnung vorgelegt habe. Auf diesem Formular sei die Frage, ob sie mit der Kommunikation per IncaMail einverstanden sei, von ihm bejaht worden. Als sie vor Unterzeichnung den Inhalt dieses Formulars habe durchlesen wollen, habe er sie dazu gedrängt, dieses schnell zu unterschreiben. Ferner habe er sie darauf hingewiesen, es sei nicht nötig, dass sie – wie im Juni und Juli 2024 – 25 bzw. 26 Arbeitsbemühungen vorlegen müsse. Es reiche, wenn sie 8 pro Monat erbringe. Es sei auch nicht erforderlich, sich mehrmals am Tag um Stellenbewerbungen zu bemühen. Solche Aussagen seien nicht nachvollziehbar und würden ihr nicht weiterhelfen. Auf die Bemerkung des RAV-Beraters, dass ihr Lebenslauf zu lange sei und nochmals überarbeitet werden müsse, habe sie erwidert, dass dieser im Rahmen einer vorherigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bewerbungsmassnahme neu aufgesetzt worden sei. Ausserdem erachte sie es als nicht sinnvoll, erneut an einer solchen Massnahme teilzunehmen, da "übliche" Bewerbungen als Kinderbetreuerin in privaten Familien "kaum benötigt" würden, sei doch in diesem Berufsfeld das Vertrauensverhältnis zwischen der Familie und der Kinderbetreuerin von ausschlaggebender Bedeutung. Sie habe dem RAV-Berater dennoch vorgeschlagen, ihren Lebenslauf zu erneuern und zu verkürzen, was er zur Kenntnis genommen habe. In Bezug auf die Anmeldung zur Bildungsmassnahme Beko habe sie Informationsunterlagen verlangt, damit sie sich darüber zu Hause informieren könne. Ihr seien zwei Informationsblätter ausgehändigt worden. Daraufhin habe sie ihm versprochen, diese Blätter bis zum nächsten Beratungsgespräch durchzugehen. Bei dieser Ausgangslage habe sie die Zuweisung zur fraglichen Bildungsmassnahme sehr überrascht, habe sie doch ihrem RAV-Berater deutlich gemacht, dass die Massnahme in ihrem Beruf keinen entscheidenden Erfolg bringe. Dazu komme, dass er sie hierfür ohne ihre Zustimmung angemeldet habe, weshalb sie kein Vertrauen mehr zu ihm haben könne.
3.2.2 Am 29. August 2024 legte die Versicherte einen Widerspruch gegen die Anmeldung zur Bildungsmassnahme Beko ein und beantragte, diese Anmeldung bzw. Zuweisung sei zu stornieren, da sie ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. Kurz vor Beginn des Erstgesprächs bei der Coachin der C.____ am 29. August 2024 fand ein Telefonat zwischen der stellvertretenden RAV-Leiterin, E.____, und der Versicherten statt. Dabei schilderte die Versicherte den Ablauf des Gesprächs mit ihrem RAV-Berater und ersuchte erneut um einen Beraterwechsel und um Aufhebung der angeordneten Bildungsmassnahme. Sie teilte weiter mit, dass sie eine Rückmeldung der RAV-Leiterin, F.____, erwarte und sie den Termin bei der C.____ nicht wahrnehmen werde. Daraufhin erklärte die stellvertretend RAV-Leiterin der Versicherten, dass sie mit der ALV-Anmeldung grundsätzlich einer Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen zugestimmt habe und ihr RAV-Berater weisungsbefugt sei. Sie forderte die Versicherte auf, zum Erstgespräch bei der Coachin der C.____ zu erscheinen (vgl. Eintrag ins Verlaufsprotokoll vom 29. August 2024). Mit E-Mail vom 29. August 2024 meldete sich die Versicherte bei ihrer Coachin von diesem Erstgespräch ab mit der Begründung, dass die Anmeldung zu dieser Bildungsmassnahme nicht gerechtfertigt sei und die Rechtmässigkeit der entsprechenden Zuweisung noch nicht abschliessend habe geklärt werden können (vgl. auch Rückmeldung des Kursveranstalters im EG-Protokoll). Am 2. September 2025 gab das KIGA der Versicherten Gelegenheit, die Nichtteilnahme an der Bildungsmassnahme Beko schriftlich zu begründen. Die Versicherte reichte am 9. September 2025 verschiedene in vorliegender Sache ergangenen Aktenstücke sowie den von ihr verfassten Sachverhalt mit Antrag auf Wechsel des RAV-Beraters und den Widerspruch gegen die arbeitsmarktliche Zuweisung ein. Nachdem die Versicherte diese Unterlagen am 29. August 2024 per E-Mail und eingeschriebener Post auch an die RAV-Leiterin, F.____, zugestellt hatte (vgl. auch Eintrag ins Verlaufsprotokoll vom 5. September 2024), erklärte die RAV-Leiterin der Versicherten mit E-Mail vom 5. September 2025, dass die Vorgesetzte ihres RAV-Beraters E.____ sei und die Bearbeitung ihrer Anliegen in deren Zuständigkeitsbereich falle. Nach einem weiteren E-Mail-Verkehr teilte E.____ der Versicherten mit, dass sie über die Frage der Rechtmässigkeit der angeordneten Bildungsmassnahme aufgrund der inzwischen erlassenen Einstellungsverfügung vom 19. September 2024 nicht mehr entscheiden könne. Hierfür sei die Einspracheinstanz zuständig. Es stehe ihr frei, gegen die Einstellungsverfügung Einsprache zu erheben. E.____ teilte der Versicherten schliesslich am 7. Oktober 2024 mit, dass dem Antrag auf einen Personalberaterwechsel stattgegeben worden sei. Dem Eintrag im Verlaufsprotokoll vom 14. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass neu die Personalberaterin G.____ für die Versicherte zuständig sei.
3.3 In ihrer Beschwerde und in ihrer Replik liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter gegen die strittige Sanktion einwenden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur ungenügend gewürdigt habe. So sei insbesondere der von ihr geschilderte Ablauf des Erstgesprächs beim damals zuständigen Personalberater von der Vorinstanz weder thematisiert noch bestritten worden. Die fehlende Begründung der Zuweisung und der Verlauf des Erstberatungsgesprächs habe dazu geführt, dass sie das Vertrauen zu ihrem Personalberater verloren und deshalb einen Beraterwechsel beantragt habe. Ihre Ausführungen zeigten auf, weshalb der Personalberater sie als beratungsresistent, schwierig und kompliziert bezeichnet habe. Dies habe jedoch weniger mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu tun als mit der Tatsache, dass sie nicht umfassend das getan habe, was sich der Personalberater vorgestellt habe, obwohl sie sich grundsätzlich tadellos verhalten habe, den Aufforderungen zur Einreichung der Unterlagen gefolgt sei und sich weit überdurchschnittlich um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der RAV-Berater beim Erstgespräch keine Bildungsmassnahme anordnen würde, zumal sie ihm deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie die entsprechenden Informationsunterlagen vor einer Anmeldung noch überprüfen möchte. Die Anmeldung vom 21. August 2024 habe sie deshalb sehr erstaunt und sie habe diese zur Kenntnis nehmen müssen. Auch nach dem Telefonat mit E.____ vor dem Termin bei der Coachin der C.____ am 29. August 2024 habe sie angenommen, dass ihre Teilnahmepflicht von den Abklärungsergebnissen ihres Antrags auf Wechsel des Personalberaters und ihres Widerspruchs abhängig sei. Da darüber noch nicht entschieden worden sei, habe sie Termin am 29. August 2024 abgesagt. Dazu komme, dass die Zuweisung zur Teilnahme an dieser Massnahme bis heute unbegründet geblieben sei. Offensichtlich sei auch die Vorinstanz inzwischen der Meinung, dass die angeordnete Bildungsmassnahme in der vorliegenden speziellen Ausgangslage nicht gewinnbringend sein werde, habe sie doch diese Massnahme nach dem Beraterwechsel nicht erneut angeordnet. Sie wies weiter darauf hin, dass der RAV-Berater den Kurs standardmässig und ohne Prüfung der Geeignetheit im konkreten Fall angeordnet habe, was nicht rechtmässig sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bei der Anordnung einer Bewerbungsmassnahme gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 83 AVIV die persönlichen Verhältnisse und die Angemessenheit der Massnahme im Einzelfall zu berücksichtigen seien. Eine solche Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen. Die angeordnete Massnahme sei für die Suche einer Stelle als Kinderbetreuerin in Privathaushalten nicht angemessen und unverhältnismässig. Denn in ihrem Berufsfeld seien Bewerbungskompetenzen nicht entscheidend, weshalb die Massnahme nicht auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sei. Der Fokus liege vielmehr auf dem Zwischenmenschlichen, dem Vertrauen und den Erfahrungen der Kinderbetreuerin, die in persönlichen Gesprächen erläutert würden. Zentral sei die Reaktion der Kinder auf die Stellensuchende. Vor diesem Hintergrund erweise sich ihr Verhalten als entschuldbar.
4.1 Der Kurs Beko hat das Ziel, die Vermittelbarkeit und die Arbeitsmarktfähigkeit der versicherten Person zu stärken und zu erhöhen. Mit Hilfe einer Standortbestimmung werden die spezifischen Bedürfnisse und Fähigkeiten der versicherten Person bestimmt und aufgezeigt, wie diese auf dem Arbeitsmarkt gezielt eingesetzt werden können. Entgegen der Ansicht der Versicherten beinhaltet die Massnahme Beko nicht nur das Verfassen von Motivationsschreiben, Lebensläufen und anderen Bewerbungsunterlagen, sondern auch das Erlernen und Stärken von vielen anderen Fähigkeiten, wie z.B. Auftrittskompetenzen/Eigenmarketing, Bewerbungsstrategien, persönliches Vernetzen und Kennenlernen der verschiedenen Anlaufstellen im Bereich der Arbeitslosigkeit sowie der Rechte und Pflichten einer arbeitslosen Person, mündliche Bewerbungskompetenzen und digitale Kompetenzen (vgl. Gesamtübersicht AMM, Kanton Basel-Landschaft, online: URL https://rb.gy/29n8gu [7. November 2025]). Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid auf Seite 4 zutreffend festhält, sind eine berufliche Standortbestimmung, die Verbesserung von Bewerbungstechniken, eine professionell angeleitete Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen und die Stärkung von digitalen Kompetenzen für eine schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angezeigt. Dabei wird auch auf die individuelle Situation der Kursteilnehmenden eingegangen, wird doch erst nach dem Erstgespräch zusammen mit der Coachin bzw. dem Coach bestimmt, welche Module zu besuchen sind. Aufgrund des beschriebenen Kursinhalts ist die Massnahme Beko geeignet, der Versicherten neue Perspektiven im Bewerbungsprozess zu eröffnen und neue Ansätze für die Stellensuche zu finden. Die vermittelten spezifischen Kenntnisse könnten für das berufliche Fortkommen der Versicherten von entscheidender Bedeutung sein und ihre Vermittlungsfähigkeit fördern. Es kann deshalb der Auffassung der Versicherten, wonach mit der angeordneten Bildungsmassnahme ihre Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert werden könne, nicht beigepflichtet werden. Da sie nicht geltend macht, dass persönliche Verhältnisse oder gesundheitliche Gründe die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme unzumutbar machten, ist von einer Zumutbarkeit der angeordneten Bildungsmassnahme auszugehen.
4.2 Der Einwand der Versicherten, wonach ihr die Teilnahme an der Massnahme aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, weil ihr erst eine Stunde vor dem Erstgespräch mitgeteilt worden sei, dass sie diese trotz ihres "Widerspruchs" anzutreten habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Sie übersieht, dass die Anordnung der Massnahme mit einem "Widerspruch" nicht aufgehoben wird; die Verpflichtung zu deren Teilnahme bleibt bestehen. Aus diesem Grund bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, nach dem Beraterwechsel die Versicherte erneut zur Teilnahme an der Massnahme Beko anzuweisen.
4.3 Ebenso wenig kann sie aus dem Einwand, ihr Bewerbungsdossier sei bereits in einer vorherigen arbeitsmarktlichen Massnahme bearbeitet und überprüft worden, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wäre sie an das Erstgespräch bei ihrer zugewiesenen Coachin gegangen, hätte ihr aufgezeigt werden können, dass es bei der in Frage stehenden Bildungsmassnahme nicht nur um das Verfassen von schriftlichen Bewerbungen geht. Stattdessen sprach die Versicherte schon vor dem Erstgespräch bei der Coachin der Massnahme die Sinnhaftigkeit ab und kommunizierte ihren Widerwillen an einer Teilnahme. Für die Annahme von Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Massnahme genügt es jedoch nicht, dass die Versicherte in der angeordneten Bildungsmassnahme keinen oder nur wenig Sinn zu erblicken vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2006, C 127/06, E. 4.1).
4.4 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der damalige RAV-Berater sie ohne ihre Zustimmung zur Teilnahme an dieser Massnahme anmeldete. Bei der Anordnung von arbeitsmarktlichen Massnahmen steht der zuständigen Personalberaterin bzw. dem zuständigen Personalberater ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (vgl. vorstehende Erwägung 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2006, C 349/05, E. 2.2.1). Es steht deshalb nicht im Belieben der Versicherten, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche generell abzulehnen. Sie darf somit nicht bestimmen, unter welchen Umständen sie an einer Bildungsmassnahme teilnehmen möchte (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2008, 8C_833/2007, E. 3.2). Aus diesem Grund ist für die Anordnung zur Teilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Einwilligung der versicherten Person nicht erforderlich.
4.5 Entgegen der Auffassung der Versicherten ist die in Frage stehende Zuweisung begründet worden. So hielt der RAV-Berater im EG-Protokoll und im Formular "Übersicht Wiedereingliederungsstrategie" fest, dass mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Massnahme Beko das "Bewerbungs-Knowhow" der Versicherten erhöht bzw. aktualisiert werden soll. Damit gab er klar zu erkennen, von welchen Überlegungen er sich leiten liess. In diesem Sinne wurde die Bildungsmassnahme auch im Zuweisungsschreiben vom 22. August 2024 begründet, indem die Versicherte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Ziel der Massnahme die Stärkung und Erhöhung der Vermittelbarkeit und der Arbeitsmarktfähigkeit sei. Die Versicherte könne durch das Absolvieren der nach ihren spezifischen Bedürfnissen ausgerichteten Modulen eine individuelle Bewerbungsstrategie ausarbeiten und arbeitskonforme Bewerbungsunterlagen erstellen.
4.6 Im Weiteren kann der Versicherten nicht beigepflichtet werden, dass die Vorinstanz den "Verlauf des Antrags und Widerspruch" nicht gewürdigt habe und der ermittelte Sachverhalt deshalb unvollständig bzw. willkürlich sei. So geht aus dem Einspracheentscheid auf S. 2 und 4 f. hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Versicherten im "Verlauf des Antrags und Widerspruch" auseinandersetzte. Abgesehen davon, dass sie nicht substantiiert darlegte, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung fehlerhaft bzw. unrechtmässig sei, genügt das Verlaufsprotokoll, in welchem sie ihre Sicht der Dinge schilderte, für den Nachweis einer ungenügenden bzw. willkürlichen Sachverhaltsdarstellung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_471/2020, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen).
4.7 Was das Vorbringen der Versicherten anbelangt, dass die Teilnahme an der Massnahme wegen des Zerwürfnisses zwischen ihr und dem RAV-Berater angeordnet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei um eine subjektive Einschätzung der Versicherten geht, die nicht ausreicht, um von einer Unzumutbarkeit der Massnahme ausgehen zu können, zumal die Anordnung zur Teilnahme an der Bildungsmassnahme sachlich begründet ist. Es besteht deshalb kein Anlass, weiter auf die persönliche Problematik der Versicherten mit dem RAV-Berater einzugehen, sind doch die diesbezüglichen Vorbringen der Versicherten (keine Einwilligung zur Datenfreigabe, Drängen bei der Unterzeichnung im Zusammenhang mit der Kommunikation per IncaMail, Quantität der Arbeitsbemühungen) infolge des im Herbst 2024 stattgefundenen Personalberaterwechsels für die vorliegende Streitfrage nicht (mehr) von Bedeutung.
4.8 Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass seitens der Versicherten kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der angeordneten Massnahme vorliegt. Der Tatbestand der Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist daher erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach im Grundsatz zu Recht.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage durch die Vorinstanz korrekt ermittelt wurde. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2023, 8C_651/2022, E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2 Das KIGA stellte die Versicherte in der Verfügung vom 19. September 2024, die sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 bestätigte, für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 5.1 hiervor). Mit der Anordnung einer 5-tägigen Einstellungsdauer übte das KIGA sein Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegender erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
5.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Vorinstanz die Versicherte zu Recht für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Da der Versicherten mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2025 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, hat dessen Entschädigung aus der Gerichtskasse zu erfolgen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Versicherten macht gemäss Honorarnote vom 7. Juli 2025 einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten geltend, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sehr hoch ist, allein was die Ausarbeitung der 9-seitigen Beschwerde (ohne Deckblatt) mit 6,5 Stunden angeht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte und damit insbesondere ein vertieftes Aktenstudium entfällt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Synergieeffekte bei der Beurteilung der Honorarnote insofern zu berücksichtigen, als diese bei der Vertretung durch denselben Anwalt im Verwaltungsverfahren zur Kürzung der Honorarnote führen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 9C_637/2013, E. 5.3, und vom 14. Januar 2010, 8C_723/2009, E. 4.3). Weiter kann der veranschlagte Aufwand von 75 Minuten für das Studium des Einspracheentscheides und von einer Stunde für die Nachbesprechung des Urteils in Anbetracht des sehr begrenzten Themas nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Unter Beachtung aller Umstände ist es gerechtfertigt, den geltend gemachten Aufwand auf 8 Stunden zu kürzen. Nicht zu beanstanden sind indessen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 169.80. Dem Rechtsvertreter der Versicherten ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'913.15 (8 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 169.80 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.3 Die Versicherte wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt :
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Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'913.15 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.