Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge ungenügender Beitragszeit und Fehlen eines Befreiungsgrundes zu Recht abgelehnt.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber i.V. Mirnes Hyseni
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1999 geborene A.____ war vom 5. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 für die B.____ GmbH tätig. Am 4. November 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob in der Folge Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2024. Die Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. November 2024 bis zum 3. November 2026 und die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 4. November 2022 bis zum 3. November 2024 fest. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wies die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab mit der Begründung, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von lediglich 11,887 Monaten nachgewiesen worden. Gründe für eine Beitragsbefreiung seien nicht ersichtlich. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 fest.
B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erfülle und deshalb Anspruch auf die entsprechenden Versicherungsleistungen habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, infolge des Hinschieds seines Vaters sei er arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe er nach Abschluss seines Bachelorstudiums ein zusätzliches Semester absolviert.
C. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2025 ist einzutreten.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2026, Randziffer B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.3 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV). Entscheidend für die Bestimmung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb mit Hinweis). Ausschlaggebend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, die sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2016, 8C_335/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (BGE 122 V 256 E. 4c/bb; 121 V 165 E. 2c/bb). Dies gilt auch im Rahmen des Zwischenverdiensts von teilzeitlich Erwerbstätigen, wo es nicht angeht, nur die einzelnen Beschäftigungstage zu berücksichtigen (BGE 122 V 249; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, 8C_127/2017, E. 2.2).
2.4 In Präzisierung von Art. 11 AVIV hält die AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2026, in Randziffer B150a Folgendes fest: Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrags geleistet (z. B. Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. August 2008, 8C_20/2008, E. 4.1 und vom 29. Januar 2009, 8C_836/2008, E. 2.2). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monats aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung). In solchen Fällen werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2026, Rz. B150).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2020 MV Nr. 3, E. 3.3.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es nach dem Gesagten Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.1 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kasse korrekt ermittelten Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 4. November 2022 bis zum 3. November 2024 bei der B.____ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 5. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 und damit für 11,887 Monate ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob vorliegend Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind.
4.2 Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht nicht erfüllen konnten wegen einer Ausoder Weiterbildung, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft oder wegen Aufenthalts in einer Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit ebenfalls Personen befreit, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder wegen Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Satz 1). Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Satz 2). Diese Bestimmung ist für jene Fälle vorgesehen, in denen einer Person unvermittelt eine Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist. Sie zielt mithin auf Versicherte ab, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2).
4.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3 und 126 V 384 E. 2b und E. 2c/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 8C_116/2017, E. 4.2).
4.4 Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG ausgeschlossen (BGE 141 V 674 E. 4.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1).
5.1 Gemäss den vorliegenden Akten absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2019 bis 2022 an der Universität C.____ ein Bachelorstudium, am 31. Januar 2023 erhielt er das Bachelordiplom. Der Beschwerdeführer belegte nachträglich, dass er im Frühjahrsemester 2023 (1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023) weiterhin im selben Studiengang immatrikuliert war. Er habe noch einige Vorlesungen nachholen müssen und zudem im Hinblick auf einen allfälligen Masterstudiengang spezifische Veranstaltungen belegt. Für eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG muss eine Person während der relevanten Rahmenfrist von insgesamt 24 Monaten – im vorliegenden Fall vom 4. November 2022 bis zum 3. November 2024 – nachweislich mehr als 12 Monate einer Ausoder Weiterbildung nachgegangen sein, ohne dabei in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Unter Berücksichtigung des Herbstsemesters ab dem 4. November 2022 und des Frühjahrsemesters bis zum 31. Juli 2023 erfüllt der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht, da er in der genannten Rahmenfrist insgesamt weniger als 12 Monate einer Ausoder Weiterbildung nachgegangen ist. Somit liegt kein Grund für die Befreiung von der Beitragspflicht nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vor.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, am 5. Dezember 2022 sei sein Vater verstorben, weshalb er vor und nach diesem Datum arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kasse habe diesen Umstand nicht angemessen berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kasse diesen Umstand nicht berücksichtigen konnte, weil der Beschwerdeführer diesen Einwand erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine neu vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit respektive seine sinngemäss damit vorgebrachte Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG weder belegen noch glaubhaft darlegen kann. Jedenfalls ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllen konnte. Es besteht diesbezüglich Beweislosigkeit, die sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, zumal er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Erwägung 3.1 hiervor).
5.3 Der Hinschied des Vaters erfüllt auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht. Zwar sind nach dieser Bestimmung von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem auch Personen befreit, die durch den Tod eines Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Tätigkeit gezwungen sind. Diese Bestimmung ist jedoch in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person wegfällt, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder wegfällt (vgl. BGE 137 V 133 E. 4.2). Wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt, zielt sie mithin auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen. Der Tod eines nahestehenden Familienmitglieds, im vorliegenden Fall des Vaters, ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vater Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer geleistet hat und diese durch den Hinschied des Vaters plötzlich weggefallen sind. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Hinschieds des Vaters aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit hat neu disponieren müssen und nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet gewesen ist.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kasse einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. November 2024 infolge ungenügender Beitragszeit und des Fehlens eines Befreiungsgrundes zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde vom 4. Februar 2025 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.