Arbeitslosenversicherung
Die Beschwerdeführerin verhinderte durch ihr Verhalten das mögliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrags; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist erfüllt.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1975 geborene A.____ war bei der B.____AG als Sachbearbeiterin Qualitätssicherung tätig. Am 18. Januar 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2024. Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten verlängerte sich die Kündigungsfrist gestützt auf Art. 336c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911) bis zum 31. Oktober 2024. Am 23. Januar 2024 meldete sich A.____ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ mit einem Vollzeitpensum zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 stellte das RAV die Versicherte wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 4. Februar 2025 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte sei angewiesen worden, sich bei der C.____AG als Qualitätsprüferin zu bewerben. Gemäss Mitteilung dieser Firma habe sie sich jedoch nicht beworben. Mit diesem Verhalten habe sie eine Prüfung ihrer Bewerbung durch den Stellenanbieter verhindert und damit in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit sei daher erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung (KIGA), mit Entscheid vom 4. November 2025 ab.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 21. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. November 2025 beantragte.
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. November 2025.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 21. November 2025 ist demnach einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Bei einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 6'771.-- (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids), einem Taggeld von Fr. 218.40 (Fr. 6'771.-- : 21,7 x 70 %) und einer Einstelldauer von 38 Tagen überschreitet der Streitwert die Grenze von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG muss die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere hat sie Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen. Zur Durchsetzung der verschiedenen statuierten Pflichten der versicherten Person sieht das Gesetz Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) vor. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2511, Rz. 828). Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. Dabei wird nicht (zwingend) der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vorausgesetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1).
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Grundvoraussetzung für den Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist ein vorhandenes, konkretes Stellenangebot (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 47; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020, 8C_468/2020, E. 5.2). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2520, Rz. 850). Der Einstellungstatbestand beinhaltet grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 189; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1). Die arbeitslose Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). Die Ausgestaltung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als Auffangtatbestand schiesst nicht grundsätzlich aus, auch das Auftreten einer versicherten Person gegenüber Stellenvermittlungsoder Temporärbüros zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020, 8C_468/2020, E. 6.2).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des kantonalen Versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen haben. Während die versicherte Person bei anspruchsbegründenden Tatsachen die so definierte Beweislast trägt, liegt sie bei anspruchshindernden und anspruchsvernichtenden Tatsachen beim Versicherungsträger (vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, a.a.O., N 997). Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
5. Die Beschwerdegegnerin begründet die vorübergehende Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass sich die Versicherte trotz ausdrücklicher Anweisung nicht auf die Stelle als Qualitätsprüferin bei der C.____GmbH beworben habe. Dadurch habe sie in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Stellenablehnung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe die per IncaMail übermittelte Anweisung nicht erhalten; ein Zustellnachweis liege nicht vor. Folglich könne ihr kein Verschulden angelastet werden. Zudem habe sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit aktiv und erfolgreich um eine neue Stelle bemüht. Eine Sanktion wegen einer einzigen, nicht zur Kenntnis genommenen Bewerbungsaufforderung stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu ihren nachgewiesenen Bemühungen und dem raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Weiter bringt sie vor, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setze voraus, dass sie der Arbeitsvermittlung noch zur Verfügung stehe, was hier nicht der Fall sei. Schliesslich habe das RAV ihre gesundheitliche Situation sowie die für sie belastende finanzielle Lage nicht ausreichend berücksichtigt und sie sei durch das RAV nur beschränkt unterstützt worden.
6. Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit IncaMail vom 3. Februar 2025 forderte das RAVplus die Versicherte auf, sich spätestens am 10. Februar 2025 per E-Mail auf eine sofort zu besetzende Vollzeitstelle als Qualitätsprüferin beim Stellenvermittlungsbüro C.____ AG zu bewerben. Die beigefügte Stellenbeschreibung beinhaltete konkrete Angaben zur Stelle (Aufgaben/Profil). Dem aktenkundigen Logbuch-Eintrag ist zu entnehmen, dass die IncaMail der Versicherten am 3. Februar 2025 zugestellt worden war. Am 5. Februar 2025 erfolgte eine weitere Bewerbungsaufforderung, wobei die Versicherte angehalten wurde, sich auch bei der D.____AG zu bewerben. Auch diese IncaMail wurde der Versicherten gemäss Logbuch zugestellt. Gemäss RAV Gesprächsprotokoll vom 6. Februar 2025 wurden die beiden Bewerbungsaufforderungen thematisiert. Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2025 ergibt sich, dass sich die Versicherte weder bei der C.____AG noch bei der D.____AG beworben hatte. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 stellte der RAV-Personalberater fest, dass die Versicherte der Bewerbungsaufforderung vom 3. Februar 2025 nicht nachgekommen sei und forderte sie zur Stellungnahme auf. Am 20. Mai 2025 antwortete die Versicherte per E-Mail, die besagte Aufforderung nicht erhalten zu haben. Am 4. August 2025 stellte die stellvertretende Leiterin des RAVplus fest, dass die IncaMail vom 3. Februar 2025 zwar zugestellt, jedoch von der Versicherten nicht geöffnet worden war. Bezüglich der Aufforderung des RAVplus vom 5. Februar 2025, wonach sich die Versicherte auch bei der D.____bewerben sollte, nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vor.
7.1 Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, ist der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine ihr angebotene Stelle ausdrücklich ablehnt, sondern auch, wenn sie es unterlässt, sich ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu bemühen. Die Rechtsprechung fasst den Tatbestand weit und erfasst jedes Verhalten, das das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt. Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin auf das ihr vom RAVplus zugewiesene Stellenangebot als Qualitätsprüferin bei der C.____AG nicht beworben hatte. Damit nahm sie in Kauf, dass diese Stelle anderweitig besetzt wird und verhinderte dadurch das mögliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrags. Der Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit erfüllt.
7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die IncaMail vom 3. Februar 2025 erhalten zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihr diese gemäss Logbuch-Eintrag am 3. Februar 2025 zugegangen war, womit die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Zustellung erbrachte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2024 der Kommunikation mit dem RAV per IncaMail ausdrücklich zugestimmt hatte, war sie verpflichtet, die Funktionsfähigkeit dieses Kommunikationskanals sicherzustellen und eingehende Nachrichten regelmässig sowie zeitnah zur Kenntnis zu nehmen. Indem sie die IncaMail vom 3. Februar 2025 nicht öffnete und sich in der Folge nicht auf die zugewiesene Stelle bei der C.____AG bewarb, beging sie eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche nach den gesetzlichen Vorgaben eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht. Daran vermögen weder ihre Hinweise auf aktive und erfolgreiche Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit noch die geltend gemachten gesundheitlichen oder finanziellen Belastungen etwas zu ändern. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine angeblich beschränkte Unterstützung durch das RAV sie daran gehindert hätte, der klar formulierten Bewerbungsaufforderung vom 3. Februar 2025 nachzukommen. Soweit sie vorbringt, eine Sanktion setze voraus, dass sie der Arbeitsvermittlung noch zur Verfügung stehe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Möglichkeit der Anordnung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zeitlich grundsätzlich nicht befristet, weshalb eine solche Massnahme auch rückwirkend getroffen werden kann (BGE 113 V 71 E. 4b mit Hinweisen). Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, erfolgt die Tilgung der Einstelltage gegebenenfalls durch Rückforderung bereits ausgerichteter Taggelder (vgl. AVIG Praxis ALE, Rz. D50). Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was ihr Verhalten zu entschuldigen vermöchte. Dass die Stelle bei der C.____AG im Sinne von Art. 16 AVIG nicht zumutbar gewesen wäre, macht sie zu Recht nicht geltend.
8. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht vorübergehend in der Anspruchsberechtigung einstellte.
9.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde.
9.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellungsdauer abgestuft festgelegt: Sie beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Dabei greift sie jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Bei der Beurteilung des Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen gewährleisten soll.
9.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten der Beschwerdeführerin mit 38 Einstelltagen dem Bereich des schweren Verschuldens zu. Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des Seco, welche bei einer erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdiensts eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 2.B/1). Dabei kann zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, dass sie im Monat Februar 2025 in quantitativer Hinsicht ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte und sich per 3. Juni 2025 infolge erfolgreicher Stellenbewerbung von der Arbeitsvermittlung abmelden konnte. Demgegenüber fällt zu Lasten der Versicherten ins Gewicht, dass sie einer weiteren Bewerbungsaufforderung vom 5. Februar 2025, sich bei der D.____AG zu bewerben (act. 127; Zustellnachweis: act. 115), ebenfalls nicht Folge leistete, womit eine zusätzliche, objektiv klar erkennbare Pflichtverletzung vorliegt, die jedoch nicht sanktioniert wurde. Weshalb die Verwaltung in jenem Zusammenhang von einer Sanktion absah, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und bedarf daher keiner abschliessenden Klärung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich aber, das Verschulden im mittleren Bereich des schweren Verschuldens festzusetzen. Damit übte die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2025 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das AVIG noch das kantonale Recht (vgl. dazu § 20 VPO) eine Kostenpflicht vorsehen und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.