Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1986 geborene A.____ war seit Mai 2022 bei der B.____ AG in unbefristeter Anstellung tätig. Am 16. Dezember 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. März 2025. Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich infolge Arbeitsunfähigkeit von A.____ bis zum 30. April 2025. Am 20. Januar 2025 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 2. Juni 2025 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV), da er im Mai 2025 noch einer privaten Weiterbildung nachging. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 stellte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) A.____ wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen ab 2. Juni 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Als Begründung wurde geltend gemacht, dass der Versicherte im massgebenden Zeitraum vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit nur 16 statt 18 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die dagegen geführte Einsprache hiess das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. September 2025 insoweit teilweise gut, als es die Einstelldauer auf 7 Tage reduzierte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, zugunsten des Einsprechers könne berücksichtigt werden, dass jener seine Arbeitsbemühungen gesteigert habe, je näher die Stellenlosigkeit gerückt sei. Im Monat Mai habe er die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen sogar überschritten. Eine weitere Reduktion sei auch aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass der Versicherte sein Erstgespräch bereits im Januar 2025 gehabt habe.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim KIGA. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Der Versicherte beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er im massgebenden Zeitraum krank und in Behandlung gewesen sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2025 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Versicherte erleidet alsdann auch keinen Nachteil aus dem Umstand, dass er die Beschwerde beim KIGA einreichte. Dieses leitete die Eingabe gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG ohne Verzug zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 27. Oktober 2025 ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 12'350.-- und einer Einstelldauer von 7 Tagen liegt der Streitwert in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamts alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 124 V 225 E. 2a). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019, 8C_40/2019, E. 5.1). Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf sich zudem nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Ausgangspunkt für die konkrete Kontrollfrist, in der die Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen sind, ist jener Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von einer Arbeitslosigkeit bedroht ist. In diesem Sinne ist die versicherte Person insbesondere während der Kündigungsfrist oder bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in den letzten drei Monaten zur Stellensuche verpflichtet (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Thomas Nussbaumer, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828).
2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Nach der Praxis im Kanton Baselland muss keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewärtigen, wer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit monatlich mindestens acht Bewerbungen nachzuweisen vermag (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 6. Dezember 2019 [715 19 342] E. 2.3, vom 16. August 2017 [715 17 82] E. 2.3, vom 25. März 2015 [715 14 316] E. 2.3 und vom 19. März 2013 [715 12 237] E. 3.3). Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E. 3c; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 843).
3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer vor der Stellenlosigkeit genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat.
5. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten kündigte die Anstellung am 16. Dezember 2024 per 31. März 2025. Infolge voller bzw. teilweiser Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Januar und Februar 2025 verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 30. April 2025. Der Versicherte stellte am 20. Januar 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2025, weil er im Mai 2025 noch einer privaten Weiterbildung nachging. Gemäss Protokoll zum Erstgespräch vom 28. Januar 2025 wurde mit dem Versicherten im Beobachtungszeitraum vom 1. März 2025 bis 1. Juni 2025 der Nachweis von 18 Arbeitsbemühungen (6 Arbeitsbemühungen pro Monat) vereinbart. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Versicherte im Kontrollmonat April 2025 5 und im Kontrollmonat Mai 2025 11 Arbeitsbemühungen tätigte. Gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll zu den Beratungsgesprächen vom 4. April 2025 wies der Versicherte im Monat März hingegen keine Arbeitsbemühungen nach. Am 18. Juni 2025 unterzeichnete der Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag mit Anstellungsbeginn per 1. August 2025.
6.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden dreimonatigen Beobachtungszeitraum vom 1. März 2025 bis 1. Juni 2025 16 Arbeitsbemühungen und damit weniger als die geforderten 18 Stellenbewerbungen tätigte, wobei er insbesondere im Kontrollmonat März 2025 keine Arbeitsbemühungen nachwies. Wie unter Erwägung 2.1 ausgeführt, hat die versicherte Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können. Daher hat sie sich bereits während einer Kündigungsfrist unaufgefordert um Stellen zu bemühen. In diesem Kontext legte die Beschwerdegegnerin den Beobachtungszeitraum für die Arbeitsbemühungen zu Recht vom 1. März 2025 bis 1. Juni 2025 fest (vgl. E. 2.1 hiervor), zumal der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar arbeitsunfähig war. Nachdem der Beschwerdeführer es unterliess, die geforderten 18 Stellenbewerbungen zu tätigen, ist mit der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach gerechtfertigt ist.
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Er macht einerseits geltend, dass er krank und in Behandlung gewesen sei. Unbestritten ist, dass sich die Kündigungsfrist infolge dokumentierter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Januar und Februar 2025 bis zum 30. April 2025 verlängerte. Für den hier massgebenden Monat März 2025 liegen indessen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Der Beschwerdeführer hat auch nachträglich keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beigebracht bzw. stützt seine Argumentation nicht mit konkreten Unterlagen. Andererseits bringt er vor, dass er zahlreiche Jobanfragen über LinkedIn und Xing erhalten habe, die er jedoch nicht dokumentiert habe. Er habe nur spezifische Jobangebote aufgeführt. Aus diesem Vorbringen kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorgehen betreffend den Nachweis von Arbeitsbemühungen war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Es ist wenig nachvollziehbar, weshalb er die angeblich über die sozialen Medien veranlassten Arbeitsbemühungen nicht dokumentiert haben soll. Dies umso weniger, als er – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet – für den Monat Mai 2025 beispielsweise unter anderem drei Arbeitsbemühungen ohne konkrete Stellenbezeichnung eingereicht hat. So oder anders sind die angeblich getätigten Arbeitsbemühungen nicht dokumentiert und es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung für die unterlassene Dokumentation.
6.3 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin demnach berechtigt, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen.
7.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Seco als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79; vgl. ferner Nussbaumer, a.a.O., Rz. 856). Der Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung. Für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist sieht der Einstellraster bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 9 bis 12 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], gültig ab 1. Juli 2024 [AVIG-Praxis], Rz. D79 "Einstellraster", Ziff.1.A/3).
7.2 Die Vorinstanz setzte die Dauer der Einstellung im Einspracheentscheid vom 29. September 2025 auf 7 Tage fest. Dabei reduzierte sie die Einstelldauer gegenüber der Verfügung vom 9. Juli 2025 um 3 Tage und setze die Sanktionsdauer damit analog anhand des Einstellrasters für eine zweimonatige Kündigungsfrist fest (AVIG-Praxis, D79, Ziff.1.A/2). Bei der Kürzung der Einstellungsdauer wurde die Tatsache verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen steigerte, je näher die Stellenlosigkeit rückte. Im Monat Mai 2025 überschritt er die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen gar. Ferner sah sie eine Reduktion auch aufgrund des Umstands als gerechtfertigt an, dass der Versicherte sein Erstgespräch bereits im Januar 2025 wahrnahm. Diese Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Gegebenheiten zu entnehmen, die eine abweichende Einschätzung als näherliegend erscheinen lassen würden. Solche werden denn auch vom Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es besteht daher kein Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen.
8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2025 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
9. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.