Arbeitslosenversicherung
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; die Beschwerdeführerin vereitelte durch ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein potenzielles Arbeitsverhältnis
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel gegen KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1988 geborene A.____ war bis zum 17. März 2023 bei der B.____GmbH als Assistentin Immobilienbewirtschaftung tätig. Am 9. März 2023 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) V.____ im Umfang eines Vollzeitpensums zur Arbeitsvermittlung an. Nach ihrem Wohnsitzwechsel nach W.____ meldete sie sich am 2. Oktober 2024 beim RAV X.____ für die Arbeitsvermittlung ab 1. November 2024 an. Mit Verfügung vom 4. April 2025 stellte das zuständige RAV die Versicherte wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab 14. November 2024 für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte habe durch ihr Verhalten im Kontakt mit der Stellenvermittlerin C.____ in Kauf genommen, dass sie in einem Bewerbungsprozess für eine Stelle als Bewirtschaftungsspezialistin Immobilien bei der D.____AG nicht berücksichtigt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung (KIGA), mit Entscheid vom 3. September 2025 ab.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 16. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. September 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge.
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. September 2025.
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft womit die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 16. September 2025 ist demnach einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 39 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Bei einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 5'782.-- (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids), einem Taggeld von Fr. 213.15 (Fr. 5'782.-- : 21,7 x 80 %) und einer Einstelldauer von 39 Tagen überschreitet der Streitwert die Grenze von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG muss die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere hat sie Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen. Zur Durchsetzung der verschiedenen statuierten Pflichten der versicherten Person sieht das Gesetz Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) vor. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2511, Rz. 828). Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. Dabei wird nicht (zwingend) der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vorausgesetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1).
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Grundvoraussetzung für den Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist ein vorhandenes, konkretes Stellenangebot (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 47; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020, 8C_468/2020, E. 5.2). Wann von einem konkreten Stellenangebot auszugehen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2520, Rz. 850). Der Einstellungstatbestand beinhaltet grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 189; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1). Die arbeitslose Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). Die Ausgestaltung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als Auffangtatbestand schliesst nicht grundsätzlich aus, auch das Auftreten einer versicherten Person gegenüber Stellenvermittlungsoder Temporärbüros zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020, 8C_468/2020, E. 6.2).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des kantonalen Versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen haben. Während die versicherte Person bei anspruchsbegründenden Tatsachen die so definierte Beweislast trägt, liegt sie bei anspruchshindernden und anspruchsvernichtenden Tatsachen beim Versicherungsträger (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 997). Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die vorübergehende Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte durch ihr Verhalten im Kontakt mit der Stellenvermittlerin C.____ in Kauf genommen habe, im Bewerbungsprozess für eine Stelle als Bewirtschaftungsspezialistin Immobilien bei der D.____AG nicht berücksichtigt worden zu sein. Namentlich habe sie im Juli/August 2024 auf die wiederholten Rückfragen der C.____, ob sie sie bei der D.____AG als Bewerberin vorschlagen dürfe, nicht reagiert. Zudem habe sie im November 2024 gegenüber C.____ erklärt, sie suche eine Stelle im 40 %-Pensum in der Immobilienbranche, worauf diese davon abgesehen habe, die Versicherte für eine Vollzeitstelle als Bewirtschaftungsspezialistin Immobilien bei der D.____AG vorzuschlagen. Damit sei der Tatbestand der Stellenablehnung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.
5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Einverständnis zur Weiterleitung ihres Dossiers bereits mit dessen Zustellung an die C.____ erteilt. Offenbar sei es zu Kommunikationsproblemen zwischen der C.____ und ihr gekommen. Sie habe die E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten der C.____ nie erhalten und eine telefonische Kontaktaufnahme habe nicht stattgefunden. Dass sie diese Nachrichten nicht erhalten habe, könne nicht als Verschulden oder fehlende Mitwirkung gewertet werden. Die C.____ habe sich nicht bemüht, sie zu erreichen, und habe ihr Dossier nie bei der D.____AG eingereicht, wofür sie nicht verantwortlich sei. Unabhängig davon sei es nach ihrer Reaktion nie zu einem konkreten, durch die C.____ vermittelten Jobangebot gekommen. Ihr sei kein Stellenangebot unterbreitet worden. Aus der blossen Möglichkeit, Unterlagen bei einem Arbeitgeber einzureichen, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ihr tatsächlich ein Jobangebot vorgelegt worden wäre. Sie habe weder ein konkretes und zumutbares Stellenangebot abgelehnt noch eine Bewerbung verhindert oder unterlassen. Vielmehr habe sie alle Voraussetzungen geschaffen, damit die C.____ ihre Unterlagen bei der D.____AG hätte einreichen können. Sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass sie Anfragen der Stellenvermittlerin nicht beantwortet habe, wäre dies allenfalls im Rahmen einer verletzten Mitwirkungspflicht zu sanktionieren. Eine solche Sanktion hätte sich jedoch in deutlich geringerem Umfang zu bewegen.
6.1 Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
6.2 Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2024 ergibt sich, dass sich die Versicherte am 30. Juni 2024 bei der Stellenvermittlerin C.____ für eine Vollzeitstelle als Immobilienbewirtschafterin bewarb. Am 2. Juli 2024 übermittelte sie der C.____ ihre Unterlagen. Am 5. Juli 2024 erkundigte sich die C.____ per E-Mail, ob die Versicherte auch für eine Stelle als Immobilienbewirtschafterin im Raum Y.____ oder Z.____ offen wäre, wie ihre Gehaltsvorstellungen lauteten, ab wann sie verfügbar sei und ob sie in einem Vollzeitpensum arbeiten wolle. Am 8. Juli 2024 ersuchte die C.____ die Versicherte um Rückmeldung. Am 17. Juli 2024 teilte die Versicherte der C.____ mit, dass sie in den Kanton Basel-Landschaft ziehen werde, für den Raum Z.____ offen sei, in einem Vollzeitpensum arbeiten wolle und ihre Lohnvorstellung bei Fr. 6'500.-- pro Monat x 13 liegen würde. Gleichentags fragte die C.____ nach, wann der Umzug in den Kanton Basel-Landschaft erfolgen werde und ob sie die Unterlagen der Versicherten bei der D.____AG einreichen dürfe. Zudem wandte sich die C.____ – unter Hinweis darauf, dass sie die Unterlagen noch am selben Tag einreichen wolle – auch mit einer WhatsApp-Nachricht an die Versicherte. Am 19. Juli 2024 und am 1. August 2024 ersuchte die C.____ die Versicherte um eine Rückmeldung.
6.3 Nach einer weiteren Kontaktaufnahme durch die C.____ übermittelte die Versicherte am 8. November 2024 erneut ihre Bewerbungsunterlagen. Am 13. November 2024 teilte die C.____ der Versicherten mit, sie habe gesehen, dass sie nun in W.____ wohne. Gleichzeitig erkundigte sie sich, ob sie aktuell voll arbeitsfähig sei. Gleichentags bestätigte die Versicherte, in W.____ zu wohnen, zu 100 % arbeitsfähig zu sein und eine 40 % Stelle in der Immobilienbranche zu suchen. Am 27. November 2024 nahm die C.____ telefonisch Kontakt mit der stellvertretenden Leiterin des RAV auf. Anschliessend hielt sie in einer E-Mail an diese fest, die Versicherte reiche zwar Unterlagen ein, melde sich danach aber nicht mehr. Im Jobroom sei vermerkt, dass die Versicherte für ein 100 %-Pensum zur Verfügung stehe. Sie selbst gebe aber an, eine Stelle im Pensum von 40 % zu suchen. Die C.____ verfüge über attraktive Stellenangebote für die Versicherte als Immobilienbewirtschafterin bei der D.____AG und bei der E.____AG in Z.____. Eine Kandidatin, die sich derart verhalte, sei für sie jedoch nicht vermittelbar. Am 28. November 2024 ersuchte der Personalberater des RAV die C.____ um weiterführende Informationen zur genannten Stelle (Dauer, Befristung, Lohn, Arbeitsbeginn, Details zu Aufgabenbereich und Auftraggeber sowie ein allfälliges Stelleninserat). Gleichentags antwortete die C.____, es handle sich um zwei Stellen als Immobilienbewirtschafterin, wobei die eine bei der D.____AG sei. Dabei gehe es um eine unbefristete Festanstellung in Z.____, mit Arbeitsbeginn so bald wie möglich und einem Monatsgehalt von Fr. 6'900.-- x 13. Gleichzeitig übermittelte sie dem Personalberater weitere Angaben zur Stelle (Aufgaben/Profil).
7.1 Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, ist Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich ablehnt, sondern auch, wenn sie es unterlässt, sich ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu bemühen. Die Rechtsprechung fasst den Tatbestand weit und erfasst jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der C.____ Kontakt aufgenommen und ihr die Bewerbungsunterlagen übermittelt hatte, war diese beauftragt, der Beschwerdeführerin eine passende Stelle zu vermitteln. Tatsächlich war bei der D.____AG in Z.____ eine unbefristete Stelle als Immobilienbewirtschafterin zu besetzen, welche nach Einschätzung der C.____ sowohl den beruflichen Qualifikationen als auch den von der Beschwerdeführerin geäusserten Gehaltsvorstellungen entsprach. Die C.____ zog die Beschwerdeführerin daher für eine Vermittlung in Betracht. Zwar enthielt die E-Mail der C.____ vom 17. Juli 2024 keine näheren Angaben zur fraglichen Stelle – insbesondere fehlten Funktionsbezeichnung, Beschäftigungsgrad, Lohnrahmen und Einsatzbeginn – und beschränkte sich einzig auf die Frage, ob die C.____ die Bewerbungsunterlagen an die D.____AG übermitteln dürfe. Gleichwohl musste die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass ein konkretes Stellenangebot bestand. Zum einen erkundigte sich die C.____ bei der Beschwerdeführerin vorgängig gezielt nach den wesentlichen Parametern, insbesondere nach dem Wohnort, der Einsatzregion, dem gewünschtem Arbeitspensum und den Gehaltsvorstellungen. Zum anderen nahm die C.____ am 17. Juli 2024 mehrfach – per E-Mail und WhatsApp – Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Unterlagen noch am selben Tag an die D.____AG eingereicht werden sollten. Auch wenn das Stellenangebot gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in allen Einzelheiten kommuniziert wurde, musste die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen davon ausgehen, dass bei der D.____AG eine konkrete und passende Vakanz bestand und es zu einem durch die C.____ vermittelten Stellenangebot kommen könnte. Die Grundvoraussetzung für den Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist damit erfüllt.
7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die E-Mail-Nachrichten sowie die WhatsApp-Nachricht der C.____ erhalten zu haben. Hinsichtlich der am 17. und 19. Juli 2024 sowie am 1. August 2024 versandten E-Mails ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Kontakt mit der C.____ (sowie dem RAV) stets dieselbe E-Mail-Adresse verwendete. Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Nachrichten ordnungsgemäss zugestellt wurden. Da die Beschwerdeführerin diese Adresse auch in ihren Bewerbungsunterlagen angab, oblag es ihr, die Erreichbarkeit dieses Kommunikationskanals (auch für potentielle Arbeitgebende) sicherzustellen. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie die E-Mails nicht erreichten, ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Printscreen der WhatsApp-Nachricht vom 17. Juli 2024 (act. 189) – auf welchem zwei graue Häkchen erkennbar sind –, dass die Nachricht auf ihrem Gerät einging. Ob sie diese Nachricht tatsächlich gelesen hatte, ist unerheblich. Da sie in ihren Bewerbungsunterlagen neben der E-Mail-Adresse auch ihre Mobilnummer angab, musste sie jederzeit damit rechnen, dass potenzielle Arbeitgebende oder Arbeitsvermittler über diese Kommunikationskanäle – einschliesslich WhatsApp – mit ihr Kontakt aufnehmen. Arbeitgebende (und Arbeitsvermittler) sind frei in der Wahl ihrer Kommunikationswege. Die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG gebot der Beschwerdeführerin, eingehende Nachrichten zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten, um keine Vermittlungschancen zu verpassen. Sie hätte sich daher regelmässig vergewissern müssen, ob über diese Kommunikationswege Kontaktaufnahmen erfolgt waren. Durch ihr Untätigbleiben beging sie eine schuldhafte Pflichtverletzung. Dass sie das Vorgehen der C.____ für überflüssig hielt, vor der Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an die D.____AG ihr Einverständnis einzuholen, entband sie nicht von der Pflicht, auf deren Anfragen zu reagieren. Es kann daher nicht gesagt werden, sie treffe keine Verantwortung dafür, dass die C.____ ihr Dossier nicht an die D.____AG weiterleitete. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der C.____ mit E-Mail vom 13. November 2024 mitteilte, lediglich eine 40 %-Stelle in der Immobilienbranche zu suchen. Diese Angabe steht in klarem Widerspruch zu den Eintragungen im Jobroom und zu ihrer früheren Mitteilung an die C.____ vom 17. Juli 2024, wonach sie eine Vollzeitstelle suche. Dieses widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin führte schliesslich dazu, dass die C.____ von einer Vermittlung der Beschwerdeführerin absah. Die Beschwerdeführerin vereitelte somit durch ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein potenzielles Arbeitsverhältnis. Dass die Stelle bei der D.____AG in Z.____ im Sinne von Art. 16 AVIG unzumutbar gewesen wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde.
8.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellungsdauer abgestuft festgelegt: Sie beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Dabei greift sie jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Bei der Beurteilung des Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen gewährleisten soll.
8.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten der Beschwerdeführerin mit 39 Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens ein. Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des Seco, welche bei einer erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 2.B/1). Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2025 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen.
9. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das AVIG noch das kantonale Recht (vgl. dazu § 20 VPO) eine Kostenpflicht vorsehen und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.