Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Vorwurf der Minderleistung in casu infolge Überforderung verneint.
| Besetzung | Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Neslihan Kalayci |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführerin |
| gegen | |
| Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin | |
| Betreff | Einstellung in der Anspruchsberechtigung |
A. Die 1960 geborene A.____ arbeitete vom 1. Juli 1980 bis 31. Mai 2018 bei der B.____ AG als Operator. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 20. November 2017 per 31. Mai 2018 gekündigt. Am 21. November 2017 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2018. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse, KIGA Baselland (Kasse), die Versicherte ab dem 1. Juni 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 mit der Begründung ab, dass die Versicherte die im Leistungsverbesserungsplan (Performance Improvement Plan [PIP]) vereinbarten Leistungen nicht erfüllt habe.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Eingabe vom 10. November 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2018 mit der Begründung, dass sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet habe. Zusammenfassend machte sie geltend, dass sie seit über 38 Jahren bei der B.____ AG gearbeitet habe. Aus ihrer Sicht sei die Kündigung aufgrund der Umstrukturierungsphase ausgesprochen worden.
C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, ist die präsidiale Zuständigkeit begründet.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 822 ff.).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244, E. 1). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt also immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, publ. in: ARV 2009 S. 264).
2.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b).
2.4 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV dann anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f. hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf den im Strafrecht geltenden Massstab - festgestellt, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen, indem der betroffenen Person die Möglichkeit des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen bzw. mit der Einstellung handeln, dass schon nichts passieren werde (bewusste Fahrlässigkeit). Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie mithin in Kauf nimmt. Weitestgehend ausser Frage stehen dürfte das Willenselement nur, wenn die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung für so naheliegend hält, dass die Bereitschaft, sie als Folge ihres Verhaltens hinzunehmen, vernünftigerweise nicht mehr bezweifelt werden kann; oder wenn sie ihr, im eigentlichen Sinn des Wortes, erwünscht oder recht war, wie wohl auch noch im Falle schierer Gleichgültigkeit. Als Faustregel gilt: Dass die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihr erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger sie diese innerlich ablehnte, bzw. umgekehrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2008, 8C_504/2007, E. 5.4 mit Hinweis). Zu den Umständen, die allenfalls auf eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören dabei die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen der Betroffenen auf deren Willen schliessen, wenn sich ihnen der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Was die betroffene Person wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f.).
3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (vgl. dazu Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (Urteile des EVG vom 7. November 2002, C 365/01, E. 2 und vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; siehe im Weiteren auch BGE 112 V 245 E. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 E. 3b/bb; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 829).
3.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgebenden angewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass diese eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgebenden zu zweifeln, ist deshalb auf diese abzustellen. Es darf hingegen insbesondere dann nicht einzig auf deren Aussagen zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 245 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; Urteil des EVG vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1a). Denn eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann, wie eben dargestellt, nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht und von dieser (eventual-) vorsätzlich ausgeübt wurde. Ein derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialversicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 112 V 245 E. 1; SRV 1996 ALV Nr. 72 S. 220). Bei Differenzen zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin darf somit nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche sie keine Beweise anführen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001, C 380/00, E. 2b; BGE 112 V 245 mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831).
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Kündigung Anlass gegeben und deshalb die Folgen ihrer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst zu tragen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ihr zu Recht ein (eventual-) vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist.
4.2 Es ist unbestritten, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit den Leistungen der Beschwerdeführerin unzufrieden war. Auch hat die Beschwerdeführerin eingestanden, dass ihr Fehler unterlaufen sind. Strittig ist hingegen, ob diese Fehler als selbstverschuldet im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2) zu betrachten sind, sodass sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen. Den Akten ist zu entnehmen, dass am ehemaligen Arbeitsort der Beschwerdeführerin Umstrukturierungsmassnahmen erfolgten. Dabei hat auch ein Betriebs- und Teamleiterwechsel stattgefunden. Weiter wurde das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin neu definiert. Gefordert wurde zudem, dass sie die Abfüllanlagen von nun an selbstständig bedient.
4.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht alles Zumutbare unternommen, um ihre Leistungen gemäss PIP zu verbessern bzw. ihre Arbeitslosigkeit zu verhindern. Insbesondere habe sie keine Hilfe und Unterstützung in Anspruch genommen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es im Jahr 2016 einen Betriebs- und Teamleiterwechsel gegeben habe. Die neuen Betriebs- und Teamleiterinnen hätten verlangt, dass alle Mitarbeitenden sämtliche Arbeiten erledigten. In den vergangenen Jahren habe sie mehrheitlich visuelle Kontrollen von abgefüllten Medikamenten durchgeführt. Für die Abfüllanlagen und deren Bedienung sei sie nur teilweise eingesetzt worden. Sie habe diese Anlagen lediglich in Begleitung von Technikerinnen und Technikern sowie Betriebsmitarbeitenden bedienen können. Im Mai 2017 sei ihr von ihren Vorgesetzten eine Bewährungsfrist bis November 2017 gewährt worden. Während dieser Frist habe sie lernen müssen, die Anlagen selbstständig zu bedienen. Dabei habe sie Unterstützung von Mitarbeitenden erhalten. Ende November 2017 sei ihr trotz aller Bemühungen gekündigt worden.
4.4 Dem Leistungsverbesserungsplan vom 30. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin in der Abfüllanlage nicht ausreichend seien. Sie könne die technischen Zusammenhänge auch nach intensiven Trainingswochen nicht miteinander verknüpfen. Die in der Stellenbeschreibung festgelegten Aufgaben würde sie nur teilweise erfüllen. Sie arbeite unkonzentriert und frage bei Unsicherheiten nicht nach. Bezüglich der Einhaltung der GMP (Good Manufacturing Practice)-Vorschriften fehle es an der notwendigen Sorgfalt. Sie verfüge über eine unzureichende Sensitivität gegenüber Auffälligkeiten, z.B. bei neuartigen Fehlern in der visuellen Kontrolle. An der Abfüllanlage und bei der visuellen Inspektion seien bereits mehrere, auch gravierende GMP-Fehler aufgetreten. Im Jahr 2016 seien regelmässig Mitarbeitergespräche durchgeführt worden, um aufzuzeigen, wo die Leistungslücken in der Abfülllinie und bei der visuellen Kontrolle seien. Im Rahmen einer Schulung sei der Leistungsstand für Arbeiten an der Abfüllanlage ermittelt und dokumentiert worden. Damit hätten die Lücken geschlossen werden sollen. Am 16. November 2016 sei ein betriebsinterner Massnahmenplan besprochen worden, da es wiederholt zu gravierenden GMP-Fehlern in der visuellen Kontrolle gekommen sei. In diesem Massnahmenplan seien weitere Schulungen festgelegt und die entsprechenden Erwartungen zur Verbesserung der bemängelten Arbeitstätigkeiten definiert worden. Die durchgeführten regelmässigen Schulungen und Hilfestellungen an den Abfüllanlagen sowie bezüglich der visuellen Kontrolle hätten zu keiner Verbesserung der Leistung geführt. Da der Massnahmenplan aufgrund der wiederholten Fehler als nicht erfüllt gelte, sei der PIP vom 30. Mai 2017 ausgearbeitet worden.
4.5 Im Kündigungsschreiben vom 20. November 2017 bezieht sich die ehemalige Arbeitgeberin auf den PIP sowie auf ein Gespräch gleichentags zwischen der Beschwerdeführerin, der Betriebsleiterin und der Personalberaterin, in welchem man ihr den Kündigungsgrund mitgeteilt habe. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juni 2018 wird als Kündigungsgrund der nicht erfüllte PIP angegeben. Ein Selbstverschulden liege jedoch nicht vor, auch wenn nebst Leistungs- auch Verhaltensaspekte eine Rolle gespielt hätten.
4.6 Auf Nachfrage der Kasse vom 15. Juni 2018 erfolgte am 9. Juli 2018 eine Rückmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin zum Kündigungsgrund. Diese gibt erneut an, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Nichtbestehens des PIP gekündigt worden sei. Dessen Ziel sei gewesen, die Leistungs- und Verhaltensaspekte zu verbessern. Das Feedback bezüglich des Verhaltens sei positiv gewesen, jedoch hätten die Leistungen nicht ihren Erwartungen entsprochen. GMP-Fehler seien nicht akzeptabel. Die Beschwerdeführerin habe aber keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
4.7 In ihrem Schreiben vom 13. Juli 2018 gesteht die Beschwerdeführerin ein, dass sie GMP-Fehler gemacht habe. Solche Fehler hätten jedoch auch anderen Mitarbeitenden unterlaufen können. Das Erfüllen des Leistungsverbesserungsplans innert sechs Monaten sei ihr nicht gelungen. Daher sei ihr gekündigt worden. Leider habe sie es verpasst, sich gegen die zum Teil ungerechten Vorwürfe zu wehren, was sie sehr bedauere. Sie habe nie gedacht, dass es so weit kommen würde. Auch habe sie keine Hilfe oder Unterstützung in Anspruch genommen, was ihr eigentlich zugestanden habe. Dies habe sie im Nachhinein bereut. Der Grund, weshalb sie keine Unterstützung geholt habe, sei gewesen, dass sie sich geschämt habe, nach vielen Jahren Firmentreue so etwas erleben zu müssen.
5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2) setzt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung Selbstverschulden der versicherten Person voraus. Die Kündigung ist nicht selbstverschuldet, wenn sie aufgrund ungenügender Qualifikation bzw. Überforderung ausgesprochen wird (Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N 10 zu Art. 30; EVG = ARV 1980 Nr. 28). Nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage ist festzustellen, dass die Ursache der als ungenügend monierten Arbeitsleistung nicht etwa darin begründet lag, dass die Versicherte keine Unterstützung beansprucht hatte, sondern vielmehr in deren Überforderung bei der Verrichtung ihrer Arbeit. Gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin haben die Hilfestellungen an den Abfüllanlagen sowie bezüglich der visuellen Kontrolle zu keiner Verbesserung der Leistung geführt. Zudem hat die Beschwerdeführerin regelmässig an Schulungen teilgenommen. Auch haben kontinuierlich Mitarbeitergespräche stattgefunden, in welchen die Leistungslücken besprochen wurden. Diese Umstände zeigen, dass die Beschwerdeführerin sich an allen ihr zur Verfügung gestellten Massnahmen beteiligt hat, um die bemängelten Leistungen im PIP zu verbessern. Während sie Fortschritte bezüglich ihres Verhaltens am Arbeitsort machen konnte, gelang es ihr trotz intensiver Trainingswochen nicht, sich die nötige technische Qualifikation für die Bedienung der Abfüllanlagen anzueignen. Damit hat sie alles Zumutbare unternommen, um ihre Arbeitslosigkeit zu verhindern.
5.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Beschwerdeführerin habe nicht nur bei den neuen Aufgaben die Erwartungen nicht erfüllt, sondern auch bei der Aufgabe in ihrem Kernbereich, der visuellen Kontrolle. Die Einstelltage seien ihr auferlegt worden, weil sie die Erwartungen im Bereich der visuellen Kontrolle nicht erfüllt habe. Dabei berücksichtigt die Beschwerdegegnerin den Umstand nicht, dass die neuen Vorgesetzten von der Beschwerdeführerin verlangt hatten, die Anlagen ohne Hilfe zu bedienen - nachdem sie diese (alte Anlagen bis 2011 und neue bis zum Wechsel der Teamleitung) während rund 35 Jahren mit Unterstützung bedient hatte. Aus den vorliegenden Akten geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wechsel der Betriebs- und Teamleitung mit ihrer Arbeit insgesamt überfordert war, da sie die Anlagen selbstständig bedienen musste. Dass eine arbeitnehmende Person wegen Überforderung auch die Aufgaben in ihrem Kerngebiet nicht mehr mit der nötigen Sorgfalt und Konzentration ausführen kann und ihr deshalb Fehler unterlaufen können, ist durchaus nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin rund 38 Jahre bei der B.____ AG angestellt gewesen ist, deutet darauf hin, dass sie vor dem Wechsel der Betriebs- und Teamleitung nicht überfordert gewesen ist und zumindest zufriedenstellende Arbeit verrichtet hat, andernfalls ihr schon früher gekündigt worden wäre.
5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die fraglichen Verfehlungen und Minderleistungen der Beschwerdeführerin gerade nicht auf ein nach den persönlichen Umständen oder Verhältnissen vermeidbares Verhalten zurückzuführen sind. Verfügte sie weder über die notwendigen Kapazitäten noch über die erforderliche Qualifikation, kann nicht von einem Selbstverschulden gesprochen werden. Dies wäre nur der Fall, wenn von einem in subjektiver Hinsicht mangelhaften Einsatz der Versicherten auszugehen wäre. Dies aber ist bei einer versicherten Person, welche wegen Überforderung nicht dazu in der Lage ist, überhaupt eine bessere Leistung zu erbringen, klarerweise zu verneinen. Damit kann indessen auch nicht darauf geschlossen werden, die Versicherte habe die Auflösung ihres Arbeitsvertrages in Kauf genommen, zumal die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juni 2018 klar festhält, dass kein Selbstverschulden vorliegt. Der Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Aktenlage kein (eventual-) vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden, wie es für die Einstellung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in beweismässiger Hinsicht klar erstellt sein müsste.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vertragsauflösung deshalb erfolgte, weil die Versicherte aufgrund der neu angefallenen Aufgaben einerseits und der Anforderung, die Abfüllanlage nunmehr selbstständig zu bedienen andererseits, überfordert war. Die ihr im PIP zur Last gelegten Verfehlungen können ihr in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Kann die Arbeitslosigkeit folglich gerade nicht auf ein nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbares Verhalten zurückgeführt werden, kann der Beschwerdeführerin die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorgeworfen werden und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2018 gutzuheissen.
7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 17. Oktober 2018 aufgehoben.