Recovery of unemployment benefits after omitted pension offset

715 15 388Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer28.06.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged a repayment order for unemployment benefits, arguing that he had filed all requested documents and alternatively seeking waiver of repayment due to hardship. The court held that the appeal could only address the repayment order itself, not a waiver request. It found that the unemployment fund had failed to deduct a vested occupational pension old-age benefit, making the benefit calculation manifestly incorrect. The repayment claim of CHF 6,641.35 was therefore valid and had been raised within the one-year limitation period after the fund learned of the error. The appeal was dismissed; no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 18c AVIG; Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung bei unterlassener Anrechnung einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge. Eine formell rechtskräftig zugesprochene Leistung ist zurückzuerstatten, wenn die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung erheblich ist. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung ist regelmässig zweifellos unrichtig; Altersleistungen der beruflichen Vorsorge sind von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, Freizügigkeits- oder Austrittsleistungen dagegen nicht. Die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt erst, wenn die Verwaltung bei zumutbarer Aufmerksamkeit sowohl den Rückforderungstatbestand als auch den Betrag kennt; nötigenfalls sind Abklärungen vorzunehmen (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Juni 2016 (715 15 388)

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung zu Unrecht bezogener Taggelder

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

Betreff Rückforderung

A.1 A.____ arbeitete bis zu seiner Frühpensionierung am 28. Februar 2013 in einem Pensum von 100% als Monteur bei der B.____ AG. Am 25. Juli 2013 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2013 und am 26. Juli 2013 meldete er sich in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an.

A.2 Mit Verfügung Nr. 180/2014 vom 24. Juni 2014 forderte die Kasse von A.____ den Betrag von Fr. 6‘641.35 zurück. Zur Begründung gab sie an, dass im Rahmen einer internen Revision festgestellt worden sei, dass die am 11. März 2013 erfolgte Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorgestiftung der B.____ AG in Höhe von Fr. 131‘756.95 bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden August 2013 bis Mai 2014 nicht als Altersleistung berücksichtigt worden sei. Die Zahlungsdifferenz erfolge aus der nachträglich angerechneten Altersleistung von monatlich Fr. 703.85. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juli 2014 Einsprache, welche die Einspracheinstanz der Kasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 ablehnte.

B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Rückforderung in Höhe von Fr. 6‘641.35 zu erlassen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der Anmeldung zum Leistungsbezug alle von der Kasse verlangten Unterlagen eingereicht habe. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass die Höhe der Arbeitslosentaggelder korrekt berechnet worden sei, weshalb er diese nie angezweifelt habe. Zudem würde die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten, weshalb er um deren Erlass ersuche.

C. Das Kantongericht forderte den Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf mitzuteilen, ob die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2015 oder als Erlassgesuch aufzufassen sei. Am 31. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der verfügten Rückforderung. Soweit er in seiner Beschwerde den Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG beantragt, kann darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden, denn im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung bestimmt und gleichzeitig auch begrenzt. Das Kantonsgericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Gegenstand der Verfügung vom 24. Juni 2014 und des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2015 bildet einzig und allein die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung. Die Frage des Erlasses der Rückforderung kann erst geprüft werden, nachdem über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 24. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden ist und der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass bei der zuständigen Behörde eingereicht hat.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit damit die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung gerügt werden, einzutreten.

1.4 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung Fr. 6‘641.35, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist.

2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Kasse vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 6‘641.35 zurückfordert.

2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Rückforderung im Rahmen einer Wiedererwägung verfügt. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘641.35 zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2bb).

3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

3.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst berechnet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, sofern im Bemessungszeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt worden ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 130 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983; BGE 134 V 418 = Praxis 2009, Nr. 106). Nicht als abzuziehende Altersleistungen gelten hingegen Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen sind im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiär. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Altersleistungen erworben. Ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 114 zu Art 18c mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat am 9. September 2013 den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers bei der B.____ AG auf Fr. 5‘948.-- festgelegt. Aus dem aufgrund des gesuchten Beschäftigungsgrads ermittelten versicherten Verdienst resultierte ein Taggeld von Fr. 191.85. Dabei hat sie jedoch die Altersleistung der beruflichen Vorsorge der Firma B.____ AG in Höhe von Fr. 131‘756.95 nicht berücksichtigt. Dazu wäre sie jedoch gestützt auf Art. 18c AVIG verpflichtet gewesen, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Leistung eine Freizügigkeits- oder eine Austrittsleistung darstellt. Dabei hätte sie die in Kapitalform bezogene Leistung auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente in Höhe von Fr. 703.85 von der Arbeitslosenentschädigung abziehen müssen (betreffend Umrechnung: vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2016, C161). Die Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von August 2013 bis Mai 2014 kommt daher nach dem unter E. 2.2 hievor Gesagten einer gesetzeswidrigen Leistungszusprechung gleich und ist somit zweifellos unrichtig. Die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungszusprechung ist bei einem im Übrigen zu Recht unbestrittenen Rückforderungsbetrag von Fr. 6‘641.35 von erheblicher Bedeutung (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2015, N. 57 ff. mit Hinweisen).

3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat.

3.5.1 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a).

3.5.2 Die Kasse hat die strittige Rückforderungsverfügung am 24. Juni 2014 erlassen, nachdem sie am 19. Juni 2014 im Rahmen ihrer internen Revision von der fehlerhaften Berechnung und Auszahlung der Taggelder Kenntnis erhalten hatte. Damit hat sie den Rückforderungsanspruch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht.

4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 6‘641.35 zurückzufordern. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

unemployment insurancerepaymentoverpaymentold-age benefitoccupational pensionoffsetlimitation periodwaivermanifest error

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment fund could recover CHF 6,641.35 as overpaid benefits.

Extrahierter Entscheid

Yes. The benefits were granted without deducting the occupational pension old-age benefit, so the payment was manifestly incorrect and had to be repaid.

Extrahierte Begründung

Under Art. 95 AVIG and Art. 25 ATSG, undue benefits must be reclaimed. The old-age benefit from occupational pension was an offsetting benefit under Art. 18c AVIG; its omission made the original benefit calculation unlawful and thus revisable.

Kernrechtsfrage

Whether the request for waiver of repayment could be examined in this appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Waiver is a separate matter that can only be decided after the repayment order has become final and a waiver request has been filed with the competent authority.

Extrahierte Begründung

The object of the dispute is limited by the challenged decision; no waiver decision had been issued, so there was no admissible subject matter for review.

Kernrechtsfrage

Whether the fund respected the limitation period for reclaiming the overpayment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The fund issued the repayment order within one year of gaining knowledge of the erroneous calculation through internal audit.

Extrahierte Begründung

The relative period under Art. 25(2) ATSG starts when the administration could, with reasonable diligence, identify both the ground and the amount of the repayment claim. That requirement was met here.

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