No standing to challenge exhausted unemployment benefits

715 14 100 / 208Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer28.08.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the unemployment fund's recalculation of monthly interim earnings and sanctions after the fund had found that he had already exhausted his entitlement to 260 daily allowances. The cantonal court held that even if the monthly calculations were corrected, the only effect would be an earlier exhaustion date and a corresponding set-off; no additional benefits would be payable. Because the appellant had already received all entitled benefits and no other practical advantage remained, the complaint lacked a protectable interest and was dismissed as inadmissible. No court costs were charged and party costs were offset.

Omnilex-Regeste

Art. 59 ATSG; legal interest in challenging unemployment benefit calculations after exhaustion of entitlement: standing requires a practical, current and attainable interest in annulment or modification of the decision. Where the insured has already received all entitled daily allowances and any correction of monthly calculations would merely advance the exhaustion date while triggering an equivalent set-off or reimbursement, no protectable interest exists. A complaint seeking only a theoretical review of monthly accounts is inadmissible (consid. 3–4). Proceedings before the cantonal social insurance court remain free of charge under Art. 61 lit. a ATSG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. August 2014 (715 14 100 /208)

Arbeitslosenversicherung

Nach dem Bezug sämtlicher anspruchsberechtigter Taggelder hat der Versicherte kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der einzelnen monatlichen Ansprüche. Auf die entsprechende Beschwerde ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Poststrasse 5, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

**A.**Der 1959 geborene A. meldete sich am 20. Dezember 2011 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde – aufgrund einer Verlängerung der Kündigungsfrist – per 1. April 2012 bis 31. März 2014 eröffnet.

Mit Kassenverfügung vom 20. November 2013 informierte die Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) A. , dass er per 29. August 2013 den Höchstanspruch von 260 Taggeldern ausgeschöpft und keinen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 7. März 2014 teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 30. August 2013 ausgeschöpft sei. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Einsprache die Anrechnung der Zwischenverdienste in den Kontrollmonaten April 2012 bis Oktober 2012 nochmals nachgerechnet habe. Dabei sei festgestellt worden, dass ursprünglich mehrmals ein zu tiefer Zwischenverdienst angerechnet worden sei. Ferner seien 2.3 Einstelltage nicht getilgt worden. Es ergebe sich eine Rückforderung gegenüber dem Versicherten von Fr. 530.45. Durch die Nachberechnung der Zwischenverdienste verschiebe sich das Aussteuerungsdatum vom 29. August 2013 auf den 30. August 2013. Die resultierende Zahlungsdifferenz in der Höhe von Fr. 237.80 werde mit der offenen Rückforderung verrechnet. Der Versicherte habe die entschädigungsberechtigten Anspruchstaggelder vollumfänglich bezogen. Auf die restliche Rückforderungssumme von Fr. 292.65 werde die Kasse verzichten, weil die nachträglich getilgten Einstelltage bereits verwirkt seien.

**B.**Hiergegen erhob A. am 27. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und brachte vor, dass die Anzahl entschädigungsberechtigter Tage im April 2012 falsch berechnet worden sei und der angerechnete Zwischenverdienst von April 2012 bis Oktober 2012 nicht den Angaben des Arbeitgebers entspreche. Es sei nicht seine Schuld, dass die Arbeitslosenkasse bei den Einstelltagen zu viel gekürzt habe. Dass die anspruchsberechtigten 260 Tage bei Zwischenverdienst weniger schnell aufgebraucht seien, sei logisch.

**C.**In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 7. März 2014 sowie auf die eingereichten Verfahrensakten.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG.1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm im April 2012 zu Unrecht 4.01 bzw. 3.24 Taggelder nicht ausbezahlt worden seien. Weiter macht er sinngemäss geltend, dass ihm für die Monate April 2012 bis Oktober 2012 aufgrund des inkorrekt angerechneten Zwischenverdienstes noch insgesamt 6.54 Taggelder zustünden. Bei einem Taggeld von Fr. 136.30 ist aufgrund dieser Vorbringen die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.– in keinem Fall erreicht. Der vorliegende Fall ist damit präsidial zu entscheiden.

2. Bevor das Gericht – bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden – eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (§ 16 Abs. 2 VPO). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gehört unter anderem das Erfordernis, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Es stellt sich die Frage, ob diese Sachurteilsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist.

3.1 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung umschreibt die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren, wobei sie materiell mit derjenigen im Bundesverwaltungsverfahren und im bundesgerichtlichen Verfahren übereinstimmt (vgl. Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom 20. Dezember 1968 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005, vgl. auch: Art. 103 lit. a des bis 1. Januar 2007 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) vom 16. Dezember 1943; UeliKieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 N 2). Die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung findet deshalb im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung (vgl. BGE 130 V 390 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher – insbesondere auch wirtschaftlicher – Natur sein. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde oder – anders ausgedrückt – in der Vermeidung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das schutzwürdige Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 133 V 191 f. E. 4.3.1, 131 V 366 E. 2.1, 127 V 3 E. 1b; je mit Hinweisen). Dient das Sachurteil hingegen lediglich der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen und bringt es der beschwerdeführenden Partei keinerlei realen Vorteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. FritzGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff. und S. 153).

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass seine monatlichen Taggeldansprüche sowohl vor wie auch nach der im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgenommenen Korrekturen unrichtig ermittelt worden seien. Zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer bei Gutheissung seines Begehrens ein praktischer Nutzen entsteht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer sämtliche anspruchsberechtigte Taggelder ausbezahlt worden sind. Würde dies bejaht, hätte er seine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin voll ausgeschöpft und es wären ihm unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der vorliegenden Beschwerde keine weiteren Taggelder auszuzahlen.

4.2 Per 1. April 2012 wurde für den Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Der versicherte Verdienst belief sich gemäss Ermittlungen der Arbeitslosenkasse auf Fr. 3‘697.–, das daraus resultierende Taggeld betrug Fr. 136.30. Aufgrund der nachgewiesenen Beitragszeit von 17.93 Monaten hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf höchstens 260 Taggelder (vgl. Stammblatt Anspruch, Akten der Beschwerdegegnerin, S. 117; vgl. auch: Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG). Diese Parameter werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von zehn Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 ab. Die Einstelltage sind gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 2 AVIG auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art 27 AVIG anzurechnen (vgl. auch: AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Januar 2013, Sanktionen [Teil D], Rz D 65, vorher: Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab Januar 2003, Sanktionen [Teil D], Rz D 65). Der Höchstanspruch des Beschwerdeführers betrug demzufolge nach der Einstellung noch 250 Taggelder (zuzüglich zehn Einstelltage).

4.3 Dem Beschwerdeführer wurden vom April 2012 bis August 2013 folgende Taggelder ausgerichtet:

MonatKontrollierte TageEinstelltageWartetageZwischenverdienstAusbezahlte Taggelder
April 201218 / 210.742 ‘092.300
Mai 201223712 ‘067.702.9
Juni 2012212 ‘321.307.4
Juli 2012222 ‘142.759.4
August 2012232 ‘170.2510.3
September 2012202 ‘325.956.3
Oktober 2012232 ‘286.909.6
November 20122222
Dezember 2012211 ‘483.3512.3
Januar 20132323
Februar 20132020
März 20132121
April 20132222
Mai 20132323
Juni 20132020
Juli 20132323
August 20132220.1
Total7.7252.3

Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wurden fälschlicherweise 2.3 Einstelltage nicht in Abzug gebracht. Indessen beläuft sich der Gesamtanspruch – unter Anrechnung der Einstelltage – korrekterweise auf 260 Taggelder, welche dem Beschwerdeführer unter Abzug von 7.7 Einstelltagen vollumfänglich ausbezahlt wurden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2013, Akten der Beschwerdegegnerin, S. 75).

4.4 Die im Rahmen des angefochtenen Einspracheentsscheids vorgenommene Korrektur ändert an der Gesamtzahl der auszuzahlenden Taggelder nichts:

MonatKontrollierte TageEinstelltageWartetageZwischenverdienstAusbezahlte Taggelder
April 201218 / 210.742 ‘379.950
Mai 201223712 ‘064.402.9
Juni 2012212.32 ‘298.505.1
Juli 2012222 ‘312.558.4
August 2012232 ‘170.2510.3
September 2012202 ‘325.956.3
Oktober 2012232 ‘442.658.7
November 20122222
Dezember 2012211 ‘483.3512.3
Januar 20132323
Februar 20132020
März 20132121
April 20132222
Mai 20132323
Juni 20132020
Juli 20132323
August 20132220.1
Total10250

Aufgrund des in den Monaten Juli 2012 und Oktober 2012 angerechneten höheren Zwischenverdienstes resultiert in diesen Monaten ein um 1.9 Taggelder geringerer Anspruch; die ausbezahlten Taggelder wären in diesem Umfang zurückzuerstatten. Wie im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, verschiebt sich dadurch jedoch auch das Aussteuerungsdatum um 1.9 Tage, da diese Taggelder (noch) nicht bezogen worden sind. Der aus der Verschiebung folgende Anspruch auf 1.9 Taggelder im August 2013 wird von der Beschwerdegegnerin mit der Rückforderung der in den Monaten Juli 2012 und Oktober 2012 zu viel ausbezahlten Taggelder verrechnet. Am ausbezahlten Gesamtanspruch des Beschwerdeführers auf 260 Taggelder (abzüglich zehn Einstelltage) ändert sich dadurch nichts. Auf die nachträglich getilgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Juni 2012 hat die Beschwerdegegnerin wegen der eingetretenen Verwirkung verzichtet.

4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer sowohl entsprechend der korrigierten wie auch der ursprünglichen Taggeldabrechnungen insgesamt 260 Taggelder (unter Anrechnung der Einstelltage) ausbezahlt worden sind. Damit hat er seinen Anspruch auf Taggelder ausgeschöpft. Selbst wenn sich seine Ausführungen zu den Taggeldberechnungen der einzelnen Monate als zutreffend erweisen würden, hätte dies keinen Einfluss auf den bereits vollumfänglich ausbezahlten Gesamtanspruch. So würde die geforderte Korrektur der einzelnen Monate unter Annahme höherer Taggeldansprüche lediglich dazu führen, dass sich das Aussteuerungsdatum um die entsprechende Anzahl Tage vorverschieben würde, da der Gesamtanspruch von 260 Tage früher ausgeschöpft wäre. Beispielsweise wäre bei einer Erhöhung des Taggeldanspruchs im Monat April 2012 um die geforderten 4.01 Taggelder der maximale Taggeldanspruch von 260 Tagen bereits per 26. August 2013 – somit 4.01 Tage früher als heute – erreicht. Der Beschwerdeführer hätte folglich die im August 2013 zu viel ausbezahlten Taggelder zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung würde indessen mit den ihm vom April 2012 zustehenden Leistungen in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer kann folglich mit seinen Vorbringen keine weitere Auszahlung von Taggeldern erreichen. Da auf die Rückforderung der ursprünglich nicht angerechneten Einstelltage im Übrigen verzichtet worden ist, geht es bei der Gutheissung der Beschwerde auch nicht darum, einen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden. Weitere Vorteile, etwa durch die geringfügige Verschiebung des Aussteuerungsdatums, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Damit fehlt es bezüglich der erhobenen Beschwerde an einem erreichbaren realen Nutzen und damit an einem praktischen und aktuellen Interesse an der Beurteilung der streitigen Angelegenheit. Der Wunsch nach einer bloss theoretischen Überprüfung der monatlichen Abrechnungen bildet jedoch kein schutzwürdiges Interesse (vgl. E. 2.3 hiervor). Da es nach dem Ausgeführten an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 26. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren N. r. 9C_712/2014  ) erhoben.

Schlagwörter

unemployment insurancestandinglegal interestdaily allowancesinterim earningsset-offsanctionscostsadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the unemployment fund's calculation of monthly daily benefits was admissible despite exhaustion of the maximum benefit entitlement.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant no longer had a protectable, practical interest in revising the monthly calculations after all entitled benefit days had already been paid.

Extrahierte Begründung

Any correction would only shift the exhaustion date and lead to a corresponding reimbursement set-off; it would not produce any additional payout or other real advantage. A purely theoretical review of monthly statements does not satisfy standing under Art. 59 ATSG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were levied because cantonal social insurance proceedings are free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 61 lit. a ATSG provides cost-free proceedings before the cantonal court.

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