Insolvency compensation claim time-barred after SHAB publication

715 13 316 / 150Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer19.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a former employee of B., sought insolvency compensation only in July 2013 for wage claims arising from a bankruptcy that had been published in the SHAB on 10 January 2012. The Basel-Landschaft unemployment fund refused the claim as time-barred, and the cantonal social insurance court upheld that view. It held that the 60-day filing period under AVIG runs from SHAB publication and had long expired. The appellant’s claim that he did not know the deadline did not justify restoration of the missed period, as legal ignorance is not an excuse and no other compelling hindrance was shown. The appeal was therefore dismissed, with no court costs and no extraordinary costs awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 1 und 3 AVIG; Fristwahrung für Insolvenzentschädigung; die 60-tägige Anmeldefrist beginnt mit der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB und nicht mit der Konkurseröffnung selbst oder einer bloss kantonalen Publikation. Mit Fristablauf erlischt der Anspruch. Fristwiederherstellung nach Art. 41 Abs. 1 ATSG setzt ein unverschuldetes, objektiv unüberwindbares Hindernis voraus; blosse Rechts- oder Sprachunkenntnis genügt nicht. Eine Wiederherstellung fällt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Betracht (vgl. auch BGE 112 V 255 E. 2a).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Juni 2014 (715 13 316 / 150)

Arbeitslosenversicherung

Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

**A.**A. war vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2010 bei der Einzelfirma B. in Basel als Raumpfleger im Teilzeitpensum angestellt. Mit Datum vom 6. Dezember 2011 wurde über seinen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, was im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 10. Januar 2012 publiziert wurde.

**B.**Am 8. Juli 2013 stellte A. bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Antrag auf Insolvenzentschädigung. Er machte geltend, dass ihm aus seinem Arbeitsverhältnis mit der B. noch ein Lohnanspruch für Januar 2010 in der Höhe von Fr. 1‘065.— sowie der 13. Monatslohn im Umfang von Fr. 1‘000.— zustehe. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 lehnte die Kasse den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass das entsprechende Gesuch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Frist eingereicht worden sei. Eine dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 ab.

**C.**Hiergegen erhob A. am 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung. Mit Schreiben vom 11. November 2013 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Frist bis zum 11. Dezember 2013, um detailliert zu begründen, weshalb die Kasse seines Erachtens den Entschädigungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hatte. Innert Nachfrist liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, vorbringen, dass er nicht gewusst habe, dass er eine 60-tägige Frist zur Geltendmachung seines Insolvenzanspruches hätte einhalten müssen. Hätte er um diese Frist gewusst, hätte er nicht beinahe drei Jahre um seine Rechte gekämpft.

**D.**Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 31. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Sie legte im Wesentlichen dar, dass für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist das Publikationsdatum im SHAB massgeblich sei. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Sodann könne der Beschwerdeführer aus seiner Rechtsunkenntnis keinen Vorteil ableiten.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2013 zweifellos zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend ist über den Anspruch einer Insolvenzentschädigung im Umfang von maximal vier Monaten des fraglichen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Der monatliche Lohnanspruch belief sich dabei auf grundsätzlich 60 Stunden à Fr. 17.50 und demnach auf brutto Fr. 1‘050.— (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. März 2005; Lohnabrechnung Oktober 2009 vom 11. November 2009). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

2. Gemäss Art. 52 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Art. 52 AVIG bestimmt, dass die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses deckt. Wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (vgl. Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Der Fristenlauf beginnt mit der Konkurseröffnung bzw. mit der Einstellung des Konkurses am Tag nach deren Veröffentlichung im SHAB (vgl. ALV-Praxis 2004/1, Blatt 13). Im Falle eines Konkurses, der mangels Aktiven eingestellt werden musste, ist ebenfalls die Publikation der Einstellung des Konkurses im SHAB massgebend, sofern nicht bereits eine Veröffentlichung der Konkurseröffnung stattgefunden hat (vgl. ARV 1989, Nr. 3).

3. Der Konkurs des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist am 6. Dezember 2011 eröffnet worden. Zuständiges Konkursamt war das Konkursamt C , weshalb gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG richtigerweise die Arbeitslosenkasse Baselland als zuständige Arbeitslosenkasse bezeichnet wurde. Mit der Konkurseröffnung ist eine der Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist allerdings nicht relevant für die Beantwortung der Frage, bis wann der mit der Konkurseröffnung entstandene Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens geltend zu machen ist. Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konkurses im Kantonalen Amtsblatt. Art. 53 Abs. 1 stellt vielmehr auf die Veröffentlichung des Konkurses im SHAB ab (GerhardGerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Bern und Stuttgart 1988, S. 568, Note 17 zu Art. 53 AVIG; Hans-UlrichStauffer, Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984, S. 179; Hans-UlrichStauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1992, S. 69). Die Publikation des in Frage stehenden Konkurses im SHAB, Nummer 205, erfolgte bereits am 10. Januar 2012. Mit derselben Publikation vom 10. Januar 2012 wurde zugleich die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom 3. Januar 2012 im SHAB publiziert. Die 60-tägige Anmeldefrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG war somit bei Eingang des Antrags auf Insolvenzentschädigung am 8. Juli 2013 längst abgelaufen. Der Anspruch des Beschwerdeführers ist daher verwirkt.

4. Weil Verwirkungsfristen im Versäumnisfall für den Betroffenen nicht wieder gutzumachende Folgen haben, ist in Lehre und Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass in Fällen, in denen der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, die Wiederherstellung der versäumten Frist möglich sein müsse (vgl. AttilioGadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995. S. 57). Dieses allgemeine Rechtsprinzip der Restitution hat positiv-rechtlich seinen Niederschlag in Art. 41 Abs. 1 ATSG gefunden. Nach dieser Bestimmung kann eine nicht gewahrte Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Restitution ersucht. Eine Fristwiederherstellung kann aber nur erfolgen, wenn das Nichthandeln des Betroffenen innert Frist die Folge einer Hinderung ist, welche das Handeln objektiv unmöglich bzw. unzumutbar macht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Wiederherstellung einer Frist kann deshalb nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jegliches Verschulden, so geringfügig es sein mag, schliesst sie indessen aus (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). Eine wegen Sprach- und Rechtsunkenntnis oder Arbeitsüberlastung versäumte Frist kann hingegen nicht wiederhergestellt werden (vgl. UeliKieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 170 ff.; BGE 111 V 405; ZAK 1981 S. 323).

5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner undatierten Eingabe (Eingang am Kantonsgericht vom 13. Januar 2014) vorbringen lässt, er habe nicht um die entsprechende 60-tägige Frist gewusst, vermag er dem Gesagten zufolge keine Wiederherstellung der fraglichen Verwirkungsfrist abzuleiten. Im Übrigen macht er weder einen Hinderungsgrund im dargelegten Sinne geltend, noch ergeben sich aus den Akten hierfür allfällige Anhaltspunkte. Eine Wiederherstellung der in Art. 53 Abs. 2 AVIG statuierten Verwirkungsfrist ist jedenfalls nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringen lässt, dass ihn die Betreibungs- und Konkursämter, mit welchen er im Verlaufe der Jahre Kontakt gehabt habe, nicht auf die fragliche Frist hingewiesen hätten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind lediglich die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Betreibungs- und Konkursämter hingegen sind nicht für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts zuständig. Eine Verpflichtung, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines allfälligen Insolvenzentschädigungsanspruchs und dessen Fristwahrung zu informieren, bestand für die Betreibungs- und Konkursämter deshalb nicht. Die vorgebrachten Einwände stellen zusammenfassend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung dar. Die Kasse hat demnach zu Recht entschieden, das Gesuch des Versicherten um Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Einreichung abzuweisen. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Schlagwörter

insolvency compensationtime limitforfeituredeadline restorationSHAB publicationlegal ignorancesocial insurance costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insolvency compensation application was filed within the 60-day deadline under AVIG

Extrahierter Entscheid

No; the decisive SHAB publication was on 2012-01-10, so the application on 2013-07-08 was far out of time.

Extrahierte Begründung

For the start of the deadline, the publication in the Swiss Official Gazette of Commerce is decisive, not the bankruptcy date or a cantonal gazette notice. The statutory 60-day period had expired long before the application.

Kernrechtsfrage

Whether the missed filing deadline should be restored due to the appellant’s ignorance of the time limit

Extrahierter Entscheid

No; mere ignorance of the law is not a sufficient ground for restitution, and no objectively compelling hindrance was shown.

Extrahierte Begründung

Restoration is reserved for clear cases of faultless inability to act. Language or legal ignorance does not justify restoration, and no other substantial obstacle was substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the cantonal proceedings should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs are levied and no extraordinary costs are awarded.

Extrahierte Begründung

Under the applicable social insurance cost rule, court costs are waived and party costs are offset.

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