Non-entry for lack of territorial jurisdiction in AHV reimbursement dispute

710 15 40 / 46Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer26.02.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought review of an AHV reimbursement order of CHF 5,616. The Basel-Landschaft Social Insurance Court examined jurisdiction ex officio and concluded that the appellant had been living abroad, having studied there since 2010 and deregistered from F. in 2009. As a person abroad, the competent court was likely the Federal Administrative Court under Art. 85bis AHVG, not the cantonal court. The appeal was therefore not admitted and the file was transmitted to the Bundesverwaltungsgericht. No court costs were charged, and party costs were offset.

Omnilex-Regeste

Art. 58 ATSG; Art. 85bis AHVG; territorial jurisdiction in social insurance appeals concerning persons residing abroad. Territorial jurisdiction is an admissibility requirement ex officio. Where the insured person has no domicile in the canton of the seized court, the cantonal court must decline to enter into the appeal. For insured persons abroad, Art. 85bis AHVG derogates from Art. 58 Abs. 2 ATSG and assigns jurisdiction to the Federal Administrative Court, subject to the latter's own examination of competence. A summary review of the available record may suffice for the transfer of the file; the unseized court is not called upon to finally determine domicile in disputed detail (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Februar 2015 (710 15 40 / 46)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten; örtliche Zuständigkeit

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B.

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

**A.**Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) vom 1991 geborenen A. die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Waisenrenten in der Höhe von Fr. 5‘616.–. Auf Einsprache von A. hin hielt die Ausgleichskasse an der verfügten Rückerstattung mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 fest. Gegen diesen Entscheid erhob A. , vertreten durch seine Mutter B. , mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

**B.**Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erachtete es das Kantonsgericht in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zur Beurteilung örtlich zuständig sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gab es der Beschwerdegegnerin deshalb vorab Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse dahingehend, dass nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons C. zur Behandlung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 zuständig sei. Das Kantonsgericht sei irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids als zuständige Rechtsmittelinstanz aufgeführt worden. Das Verfahren vor Kantonsgericht sei abzuschreiben und die Unterlagen seien zur weiteren Instruktion an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FritzGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Gemäss Art. 85bis  Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entscheidet indessen in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG – vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland.

2. Aus den mit der Beschwerde vom 29. Januar 2015 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer spätestens per 3. Mai 2010 im Ausland an der D. University in E. , als Studierender eingeschrieben hat. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid jeweils an den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Mutter in F. adressiert. Dort habe er gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 Wohnsitz. Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kann folglich auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 29. Januar 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die betreffende Beschwerde jedoch an das zuständige Versicherungsgericht zu überweisen.

3. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers. Wie bereits in Erwägung 2 hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer zum Zweck eines Studienaufenthalts mit Beginn im Jahr 2010 ins Ausland nach E. ausgereist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt (unter anderem) zum Zweck der Ausbildung begründet für sich alleinkeinen Wohnsitz. Damit wird einerseits festgehalten, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes bedeutet, andererseits aber auch, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (vgl. BGE 135 III 56 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 1C_420/2010, E. 3.6). Eine Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven Umstände kann nicht Aufgabe des unzuständigen Kantonsgerichts sein. Eine summarische Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergibt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in E. studiert hat und sich gemäss den in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2015 festgehaltenen Adressen auch nach seinem Studienabschluss im April/Mai 2014 weiterhin in E. aufhält. Ferner hat eine amtliche (telefonische) Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde F. ergeben, dass sich A. per 1. Dezember 2009 nach E. abgemeldet hat. Aufgrund dieser summarischen Prüfung bestehen für das Kantonsgericht Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung von Art. 85bis  Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zuständig sein dürfte. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Selbstredend steht es diesem offen, frei über seine Zuständigkeit und ein Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden.

4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.

5. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt eine Rückerstattung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 5‘616.– im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 fällt damit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

5. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Schlagwörter

social insuranceterritorial jurisdictionnon-entryresidencetransfer of fileorphan's pensionAHVcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Kantonsgericht Basel-Landschaft had territorial jurisdiction over the social insurance appeal

Extrahierter Entscheid

The court lacked territorial jurisdiction because the appellant had no residence in Basel-Landschaft; the case was therefore not admissible before it.

Extrahierte Begründung

Under Art. 58 ATSG, jurisdiction depends primarily on the insured person's residence. The file indicated study and continued stay abroad, and the appellant had deregistered from F. in 2009. For persons abroad, Art. 85bis AHVG points to the Federal Administrative Court, so the appeal had to be transferred.

Kernrechtsfrage

Which court was competent to hear the appeal

Extrahierter Entscheid

The matter was to be transferred to the Bundesverwaltungsgericht, subject to that court's own review of jurisdiction and admissibility.

Extrahierte Begründung

Because the appellant appears to have been abroad, Art. 85bis AHVG likely made the Federal Administrative Court competent in deviation from Art. 58(2) ATSG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.