AHV hearing aid claimant cannot rely on IV hard-case rule

710 15 353/165Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer07.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, who had previously received hearing aids from the IV and was already at AHV retirement age, asked the Basel-Landschaft compensation office to cover the full costs of a binaural hearing-aid solution and, alternatively, the extra costs of a CROS system as a hard case. The compensation office limited coverage to the AHV lump sum of CHF 1,650 and rejected the hard-case request. The cantonal court held that the appellant retained only the prior IV-based entitlement in the form of the AHV lump sum, and that no AHV hard-case rule exists. The appeal was dismissed; no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 43quater AHVG, Art. 66ter AHVV, Art. 2 and 4 HVA; hearing-aid entitlement after transition from IV to AHV; scope of possession-status protection and inapplicability of hard-case relief. The AHV hearing-aid scheme grants only the benefits provided by the applicable AHV tariff regime. Where the insured person had previously received IV hearing aids, the entitlement is preserved only to the extent recognized by the HVA and the relevant AHV tariff, not to the extent of the former IV tariff. Hard-case supplementation is a disability-insurance mechanism and cannot be invoked under AHV unless a hard-case entitlement was granted by the competent IV office during the period of IV coverage (consid. 2.1-3.2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. Juli 2016 (710 15 353/165)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Aufgrund des Besitzstandes besteht Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale der Invalidenversicherung. Damit ein Anspruch aufgrund einer Härtefallregelung bestehen könnte, hätte die zuständige IV-Stelle dem Beschwerdeführer während der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung einen Härtefall bewilligen müssen.

BesetzungPräsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach
ParteienA.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
BetreffHilfsmittel (756.3976.7021.78)

A.1 A.____ leidet unter einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie einer leichten Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links. Mit Verfügung vom 15. Februar 1996 wurde ihm erstmals ein Hörgerät durch die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zugesprochen.

A.2 Mit Schreiben vom 17. September 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um Anpassung der Hörgeräteversorgung durch ein BAHA Knochenleitungsimplantat, da er an Psoriasis leide, durch welche Gehörgangsentzündungen auftreten würden. Der Versicherte brachte in der Begründung vor, er arbeite – trotz erreichtem AHV-Rentenalter – noch immer als Berater, weshalb er auf ein gutes Gehör angewiesen sei. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 6‘181.60 erteilt.

A.3 Mit Gesuch vom 18. März 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) erneut zum Leistungsbezug an, wobei er im Rahmen einer regulären Wiederversorgung nach 6 Jahren die Übernahme einer beidseitigen Hörgeräteversorgung beantragte. Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde dem Versicherten im Rahmen des IV-Besitzstandes eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 1‘650.-- zugesprochen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 stellte A.____ einen Antrag auf Übernahme der ergänzenden Kosten einer Versorgung mit einem funkbasierenden CROS Hörgerät im Rahmen einer Härtefallregelung. In der Begründung wurde ausgeführt, die Versorgung mit dem bisherigen knochenverankerten Hörsystem sei ihm nicht mehr möglich, da er unter einer ausgeprägten Psoriasis im Bereich der Kopfhaut leide, welche eine offene Wunde bei der Schraube des BAHA Gerätes zur Folge habe.

B. Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. Juni 2014 wurde das Vorliegen eines Härtefalls abgelehnt. Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2014 Einsprache und beantragte die Kostengutsprache für ein CROS Hörgerät.

C. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Sinne der Besitzstandsgarantie ausschliesslich Leistungen gewährt werden könnten, die bereits im IV-Alter bezogen wurden. Damit dies der Fall wäre, hätte dem Versicherten bereits im IV-Alter eine Härtefallversorgung durch die Invalidenversicherung zugesprochen werden müssen.

D. Gegen den Entscheid erhob der Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Vergütung der vollen Kosten in der Höhe von Fr. 5‘768.-- für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (HdO-Gerät Phonak Audéo Q70-312 und Phonak CROS HdO).

E. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 4‘118.--; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden.

2. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Vergütung der vollen Kosten einer Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 5‘768.-- hat.

2.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 und dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Altersversicherung (KSHA) gültig ab 1. Juli 2011 haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung (IV) weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).

2.2 Der Beschwerdeführer hatte das AHV-Alter zum Zeitpunkt des Gesuchs vom 18. März 2014 erreicht, weshalb ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihm aber u.a. bereits mit Verfügungen vom 15. Februar 1996 und 18. Januar 2011 von der IV eine Hörgeräteversorgung zugesprochen wurde, erstreckt sich sein Anspruch gemäss Ziff. 1003 KSHA mindestens auf die gleiche Versorgung, wie sie ihm von der IV zugestanden wurde.

2.3 Nach Ziffer 5.07 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 werden Hörgeräte bei Schwerhörigkeit vergütet, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Leistungsbegehren von Versicherten, welche bei der IV-Stelle bis zum 30. Juni 2011 eintrafen, sind gemäss Ziff. 5.57.10 KSHA nach dem bis dahin geltenden Tarifvertrag zu beurteilen und zu vergüten. Für Anträge, welche nach dem 30. Juni 2011 eintreffen, sind ab 1. Juli 2011 pauschal zu vergüten. Die in Ziff. 5.07 HVI vorgesehene Pauschale für eine monaurale Versorgung (für ein Ohr) beträgt Fr. 840.-- die Pauschale für eine binaurale Versorgung (für beide Ohren) Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr Fr. 40.-- bei monauraler Versorgung und Fr. 80.-- bei binauraler Versorgung. Über der Pauschale liegende Kosten können nur im Rahmen eines Härtefalls vergütet werden. Die Härtefallregelung kommt gemäss Rz. 2053 KHMI zur Anwendung, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht.

2.4 Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über das Leistungsbegehren ist bei Hilfsmittelgesuchen die IV-Stelle, die für die Leistungen der IV zuständig wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 HVA). Wird die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss durch eine Mitteilung an den Versicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder ist der Versicherte mit der zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 6 Abs. 3 HVA).

3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Besitzstand des Beschwerdeführers und dessen Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale gemäss HVI. So hat sie zu Recht berücksichtigt, dass dem Versicherten bereits von der IV gemäss Art. 21 IVG eine Hörgeräteversorgung zugesprochen wurde, weshalb der Anspruch auf die bisherigen Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt (vgl. 2.1 hiervor). Da das Leistungsbegehren des Versicherten bei der Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2011 einging, hat er nach der anwendbaren HVI nunmehr noch Anspruch auf die Pauschale von Fr. 1‘650.-- (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist rechtmässig und deshalb nicht zu beanstanden.

3.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er rügt, er habe Anspruch auf die gleiche Leistung, wie sie ihm von der IV zugestanden worden sei, ist zu beachten, dass nach dem massgebenden neuen Tarifvertrag die binaurale Versorgung nunmehr noch mit einer Pauschale von Fr. 1‘650.-- vergütet wird. Da das Leistungsbegehren nach dem 30. Juni 2011 eingereicht wurde, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung zu dem bis anhin geltenden höheren Tarif (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit er sich weiter auf die Härtefallregelung gemäss Rz. 2053 KHMI beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Leistung der Invalidenversicherung handelt. Die Hilfsmittelregelungen der AHV sehen anders als diejenigen der Invalidenversicherung keine Härtefallregelung vor. Damit ein Anspruch aufgrund der IV-rechtlichen Härtefallregelung bestehen könnte, hätte dem Beschwerdeführer während der Versicherungsdauer der Invalidenversicherung ein Härtefall von der zuständigen IV-Stelle bewilligt werden müssen (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Gesuch auf Anwendung der Härtefallregelung bei der IV gestellt, als er noch bei dieser versichert war. Er kann sich somit im Rahmen einer Besitzstandswahrung nicht auf eine solche Regelung berufen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung über den Pauschalbetrag von Fr. 1‘650.-- hinaus ist demnach zu verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Das Verfahren vor der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wurde von A.____ am 13. September 2016 Beschwerde beim Bundesgerichts (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_598/2016) erhoben.

Schlagwörter

social insurancehearing aidspossession statuslump sumhard caseAHVIV entitlementcost coverage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled under AHV rules to reimbursement of the full hearing-aid costs beyond the lump sum of CHF 1,650.

Extrahierter Entscheid

No. Because the claim was filed after 30 June 2011, only the AHV flat-rate binaural hearing-aid benefit applied; excess costs were not covered.

Extrahierte Begründung

The appellant had a protected prior entitlement from the IV, but the relevant AHV framework grants only the current flat-rate amount for binaural supply, not the former higher tariff.

Kernrechtsfrage

Whether a hard-case entitlement could be invoked to cover the additional hearing-aid costs.

Extrahierter Entscheid

No. The AHV hearing-aid scheme contains no hard-case rule; such relief belongs to disability insurance and requires a hard-case approval while still insured under IV.

Extrahierte Begründung

The appellant had not obtained any IV hard-case approval during the IV insurance period, so he could not rely on such a rule through possession-status protection.

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