AHV contributions on withdrawn commission payment

710 12 105 / 66Sozialversicherungsgericht / Sozialversicherungskammer04.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. AG challenged an AHV assessment charging employer contributions, administrative costs, and interest on CHF 70,000 withdrawn by B. from its account. The company argued that it was not the liable employer and that the amount was not salary. The Kantonsgericht held that, in light of the final civil judgment recognizing B.'s entitlement to the money as unpaid commission, the withdrawal constituted a subsequent wage payment under AHV law. Contribution liability depended on the time of income realization, which occurred in 2006. The appeal was dismissed; no court costs were levied and party costs were set off.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 14 AHVG; Art. 7 lit. g AHVV; Beitragspflicht auf nachträglich ausgerichteten Provisionszahlungen: Massgebender Lohn umfasst alle wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistungen, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zufliessen, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder die Leistung im Nachhinein erbracht wird. Für die Beitragspflicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit massgebend; für den Beitragsbezug hingegen der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung. Erweist sich eine Zahlung aufgrund eines rechtskräftigen Zivilurteils als geschuldete Provision, ist sie sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtiger Lohn zu behandeln, unabhängig vom zivilrechtlichen Schuldgrund (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. April 2013 (710 12 105 / 66)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragspflichtiger Arbeitgeber

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien **A.**AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Markus Bürgin, Advokat, St. Alban-Anlage 44, Postfach, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.

C. AG

Betreff Beiträge

**A.**A. war von 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 bei der C. AG als Verkaufsleiter Schweiz/Deutschland und hernach ab 1. September 2005 bei der A. AG als Geschäftsführer angestellt. Am 28. September 2006 bezog B. vom Bankkonto der A. AG einen Betrag von Fr. 70'000.--. Er rechtfertigte diesen Bezug mit offenen Provisionszahlungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. AG und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Tranksaktion im Einverständnis mit dem Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG, D. , der zugleich auch Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG war, erfolgt sei. Am 19. November 2009 erhob die A. AG, vertreten durch Advokat Dr. Markus Bürgin, Klage beim Bezirksgericht Liestal, wobei sie beantragte, B. sei zu verurteilen, ihr Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 29. November 2011 wies das Bezirksgericht Liestal die Klage der A. AG ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

**B.**Mit Verfügung vom 21. September 2009 erhob die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) bei der A. AG auf den Betrag von Fr. 70'000.-- für das Beitragsjahr 2006 betreffend den damaligen Angestellten B. Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten und Zinsen. Die gegen diese Verfügung von der A. AG erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Februar 2012 ab.

**C.**Hiergegen erhob die A. AG, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Markus Bürgin, am 22. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 70'000.--, auf welchen die Beschwerdegegnerin Lohnbeiträge für das Jahr 2006 erhoben habe, keine Lohnzahlung an B. darstelle und deshalb auf diesen Betrag keine AHV-Lohnbeiträge erhoben werden dürfen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen anführen, sie sei in Bezug auf die Fr. 70'000.-- nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946.

**D.**In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

**E.**Mit Verfügungen vom 19. Juni 2012 und 12. Juli 2012 wurden B. und die C. AG zum Verfahren beigeladen.

**F.**Am 23. Oktober 2012 zog das Kantonsgericht beim Bezirksgericht Liestal die Akten des Verfahrens betreffend A. AG gegen B. bei und stellte den Verfahrensbeteiligten diverse Auszüge zur Stellungnahme zu. Hierzu liessen sich die C. AG am 21. Dezeber 2012 und die A. AG am 17. Januar 2013 vernehmen. Die Ausgleichskasse und B. verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig ist, ob die A. AG auf den Betrag von Fr. 70'000.-- für das Beitragsjahr 2006 betreffend den damaligen Angestellten B. beitragspflichtig ist.

3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt laut Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, unabhängig davon, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 180 E. 3c, BGE 126 V 222 E. 4a, BGE 124 V 101 E. 2, je mit Hinweisen). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (AHI 2001 S. 221 f. E. 4a mit Hinweisen).

3.2 Mit Urteil vom 29. November 2011 wies das Bezirksgericht Liestal die Klage der A. AG vom 26. August 2010, mit welcher sie geltend machte, B. habe die Fr. 70'000.--ungerechtfertigterweise erhoben, ab. Es folgte demnach der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten B. und ging davon aus, dass dieser berechtigt war, vom Konto der Beschwerdeführerin den genannten Betrag von Fr. 70'000.-- zur Abgeltung offener Provisionsansprüche zu beziehen. Demnach ist der Betrag von Fr. 70'000.-- als AHVbeitragspflichtige Provisionszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 zu qualifizieren.

4.1 Zu prüfen ist, ob die A. AG auf den beitragspflichtigen Betrag von Fr. 70'000.-- Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Ausgleichskasse ging gestützt auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgericht Liestal vom 29. November 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Fr. 70'000.--, welche die C. AG B. als Provision schuldete, übernommen hat, letzterer demnach einen berechtigten Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hatte. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei in Bezug auf die Fr. 70'000.-- nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne des AHVG.

4.2. Die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht ist von derjenigen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden (BGE 115 V 161 E. 4b, 110 V 225 E. 3a.). Wenn sich zwischen der Dauer der Unterstellung unter die AHV und der zeitlichen Fixierung des Beitragsbezuges eine Diskrepanz ergibt, die Einkommensrealisierung demnach erst später erfolgt, kann dies in zeitlicher Hinsicht zu verschiedenen Einkommenspunkten führen. Dabei muss der Zeitpunkt der Unterstellung vom Zeitpunkt des Beitragsbezuges abgegrenzt werden: Während sich die Frage der Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b 111 V 161 E. 4a mit Hinweisen und 110 V 225 E. 3a; vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1) richtet, ist für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.1; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 5 AHVG, Rz. 3 f.) 4.3 Nachdem das Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 29. November 2011 die Klage der Beschwerdeführerin, wonach B. die Fr. 70'000.-- ungerechtfertigterweise zur Tilgung offener Provisionszahlungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. AG bezogen habe, abgewiesen hat, ist mit der Ausgleichskasse davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Fr. 70'000.--, welche die C. AG B. als Provision schuldete, übernommen hatte. Unter welchem Rechtstitel die Schuldübernahme erfolgte, ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren, dass B. nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin einen berechtigten Anspruch zur Tilgung offener Provisionsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der C. AG hatte. Demnach stellt der von B. am 28. September 2006 vom Bankkonto der Beschwerdeführerin getätigte Bezug von Fr. 70'000.-- eine Form der nachträglichen Lohnzahlung dar. Da für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist (vgl. E. 4.2 hiervor), hat die Ausgleichskasse zu Recht bei der A. AG auf den Betrag von Fr. 70'000.-- Sozialversicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2006 betreffend den damaligen Angestellten B. erhoben. Die Höhe der Beiträge, Verwaltungskosten und Zinsen ist zu Recht unbestritten.

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. September 2009 resp. deren Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Schlagwörter

AHV contributionsmassgebender Lohncommission paymentemployment relationshipincome realizationemployer liabilitycivil judgmentsocial insurance assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 70,000 withdrawal constituted AHV-contributionable remuneration from employment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The amount was treated as a subsequent wage payment/commission payment connected with employment and therefore part of the contributory salary.

Extrahierte Begründung

The civil judgment had upheld B.'s entitlement to the amount as unpaid commission. For AHV purposes, the legal basis of the debt takeover was secondary; decisive was that the payment was economically linked to the employment relationship and actually flowed to B.

Kernrechtsfrage

Whether A. AG was liable to pay employer social insurance contributions on the amount for 2006.

Extrahierter Entscheid

Yes. Contributions had to be levied on A. AG for the 2006 contribution year.

Extrahierte Begründung

Contribution liability is distinct from the timing of collection. Since the income was realized when B. withdrew the money in 2006, the office correctly assessed contributions for that year.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative assessment and objection decision should be annulled.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged assessment and objection decision were unobjectionable.

Extrahierte Begründung

Given the binding civil finding and the classification of the withdrawal as taxable wage income, the assessment was lawful.

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