Appeal dismissed for lack of clear requests

650 13 19Spezialverwaltungsgericht / Verwaltungskammer11.07.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged water and wastewater fees imposed by B. The Enteignungsgericht first confirmed its jurisdiction over such public-law charges. It then held that the appeal filed against the reissued fee decision was incomplete because the appellant never submitted a clearly formulated request, despite being given a deadline and a final short grace period with warning that the appeal would otherwise not be considered. The court therefore issued a non-entry decision and ordered the appellant to pay CHF 100 in costs; party costs were set off.

Omnilex-Regeste

§ 5 Abs. 1 und 3 VPO; Nichteintreten wegen fehlender Rechtsbegehren trotz Nachfrist: Eine Beschwerde gegen eine Verfügung muss innert Frist ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Fehlt ein solches, darf die präsidierende Person gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO eine kurze Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens ansetzen; bleibt die Verbesserung aus, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Nichteintretensentscheid gilt kostenrechtlich als Unterliegen im Sinne von § 20 Abs. 3 VPO. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts erstreckt sich auf Beschwerden gegen öffentlich-rechtliche Gebührenrechnungen nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 11. Juli 2013 (650 13 19)

Prozessuale Fragen

Nichteintretensentscheid wegen fehlender Begehren

Beschwerden zur Anfechtung von Verfügungen sind mit einem klar umschriebenen Begehren innert der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Enteignungsgericht einzureichen. (E. 2)

Hat die präsidierende Person eine Rechtsschrift ohne Begehren unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist und Androhung der Unterlassungsfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen und werden innert dieser Nachfrist die Begehren nicht gestellt, erfolgt ein Nichteintretensentscheid. (E. 3)

650 13 19 / 650 13 20

Präsidialentscheid vom 11. Juli 2013

BesetzungAbteilungspräsident Ivo Corvini, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi
ParteienA. , Beschwerdeführer
gegen
B. , Beschwerdegegnerin
GegenstandWasser- und Abwassergebühren

A.

A. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2150 des Grundbuchs B. . Die B. verfügte am 7. Dezember 2012 gegenüber A. Wasser- und Abwassergebühren für die Rechnungsperiode vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2012.

B.

Gegen die Verfügung wandte sich A. mit Eingabe vom 29. Januar 2012 (Eingang: 7. Januar 2013) an die B. und beantragt eine Reduktion der Wasser- und Abwassergebühren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für Wasser- und Abwassergebühren eine jährliche Rechnungsstellung vorgesehen sei, weshalb lediglich bezüglich des vorangehenden Jahres Abgaben erhoben werden dürfen.

C.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B. die Beschwerde inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).

D.

Am 7. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wird festgestellt, dass weitere Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit beim Enteignungsgericht eingegangen und somit Paralellverfahren hängig sind. Aus prozessökonomischen Gründen wurde dieses Verfahren mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 sistiert.

F.

Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neueröffnung der Verfügungen prüfen wird, weshalb das Verfahren weiterhin sistiert blieb.

G.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die angefochtenen Verfügungen neu eröffnet hat.

H.

Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde gegen die neueröffnete Verfügung.

I.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 räumte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine einmal erstreckbare Frist bis zum 25. Juni 2013 zur Einreichung seiner Rechtsbegehren und eine weitere einmal erstreckbare Frist bis zum 15. Juli 2013 zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung ein.

**J.**​

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht innert der gesetzten Frist bis zum 25. Juni 2013 keine Rechtsbegehren ein.

K.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer erneut, seine Rechtsbegehren einzureichen und setzte ihm hierzu eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013. Gleichzeitig wies ihn das Gericht darauf hin, dass ohne entsprechende Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

L.

Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w äg u n g :

1.

§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen. Grundgebühren sind öffentlichrechtliche Abgaben. Sie sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Wasser- und Abwasserleitungen konzipiert. Vorliegend sind die von der B. erhobenen Grundgebühren für Wasser und Kanalisation umstritten. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach gegeben.

2.

Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beim Anfechten einer Verfügung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG) seine Beschwerde mit einem klar umschriebenen Begehren einzureichen (§ 5 Abs. 1 VPO).

3.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2012 (Eingang: 7. Januar 2013) an die B. und beantragt eine Reduktion der erhobenen Wasser- und Abwassergebühren. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B. die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Enteignungsgericht. In der Folge wurde das Verfahren aufgrund Vorliegens von Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit und somit aus prozessökonomischen Gründen sistiert. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Juni 2013 die strittigen Wasser- und Abwassergebühren mit einem reduzierten Betrag neu eröffnet. Gegen die neueröffneten Gebühren erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde. Gemäss § 5 Abs. 1 VPO muss eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erfüllt diese Anforderung nicht. In Anwendung von § 5 Abs. 3 VPO gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 eine vorperemptorische Frist zur Einreichung seiner Rechtsbegehren von 10 Tagen, namentlich bis zum 25. Juni 2013. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013 und wies ihn auf § 5 Abs. 3 VPO hin, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolge. Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden Rechtsbegehren als unvollständig zu betrachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. d i.V.m.§ 5 Abs. 3 VPO entscheidet vorliegend die präsidierende Person.

4.

Gemäss § 20 Abs. 3 VPO hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Nichteintretensentscheid kommt einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei gleich. Die ordentlichen Kosten werden dementsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4.

Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 11. Juli 2013

Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht

des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident: Ivo Corvini Gerichtsschreiberin: Miriam Lüdi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Schlagwörter

non-entryappeal admissibilityclear requestsfeesgrace periodcostspublic chargesjurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Enteignungsgericht had jurisdiction over the fee dispute

Extrahierter Entscheid

The court had jurisdiction because the challenged water and wastewater basic fees are public-law charges within its statutory competence.

Extrahierte Begründung

Under § 90(2) and § 96a(1)(a) EntG, the court hears complaints against such fees; basic fees finance the infrastructure of water and sewer lines.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite lacking expressly formulated requests

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it did not contain a clear request within the statutory period, and the appellant failed to cure the defect despite a short grace period and warning.

Extrahierte Begründung

§ 5(1) VPO requires a clearly stated request. After the president set a deadline under § 5(3) VPO and then a final short grace period with warning of non-entry, the appellant remained inactive.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the ordinary costs, while party costs were set off.

Extrahierte Begründung

A non-entry decision is treated as a loss under § 20(3) VPO.

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