Court costs and compensation of witness persons after settlement

650 13 144Spezialverwaltungsgericht / Verwaltungskammer17.02.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a dispute over water and sewer connection fees, the parties concluded a settlement at the main hearing. As no revocation was filed in time, the court struck the case from the roll. It fixed court costs at CHF 2,500, reducing the estimated CHF 5,000 because the matter was settled. It also refused E. AG’s request for compensation for two employee witness persons, holding that the claim belonged to C. and D. individually. Each of them was awarded CHF 20 for travel-related inconvenience.

Omnilex-Regeste

§ 3 Abs. 1 und 2 GebT; § 17 Abs. 1 lit. c GebT; § 12 Abs. 3 VPO; Art. 160 Abs. 3 ZPO; Art. 324a Abs. 1 OR: Gerichtskosten are fixed according to the amount in dispute, importance of the case, difficulty, and time spent; in cases with extensive files, complex factual or legal issues, or particularly high value in dispute, the fee may be increased up to twice the maximum fee. Where proceedings are settled, a reduction of the costs is permissible. Compensation for compelled third-party participation belongs to the summoned persons themselves and primarily covers direct expenses; an employer is not the claimant for such compensation. If the summoned persons are employees, any loss of earnings is generally borne by the employer through continued salary payment under Art. 324a OR, so only actual out-of-pocket expenses remain compensable.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 17. Februar 2016 (650 13 144)

Prozessuale Fragen

Festsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem Aktenmaterial, komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder besonders hohem Streitwert / Entschädigung von Auskunftspersonen

Das Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit besonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT).

Gemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO sind mitwirkungspflichtige Drittpersonen für ihre Mitwirkung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angemessen zu entschädigen.

Eine Entschädigung umfasst in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbar entstanden sind (Fahr- bzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.). Handelt es sich beim Mitwirkungspflichtigen um einen Selbständigerwerbenden (wie z.B. einen Arzt oder Anwalt) und entsteht ihm ein Verdienstausfall, so ist ihm dieser grundsätzlich zu ersetzen, allerdings wird er nicht seine üblichen Honoraransätze in Rechnung stellen können. Ist die mitwirkungspflichtige Drittperson hingegen angestellt, so hat sie gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für den durch die Mitwirkung am Gerichtsverfahren verursachten Arbeitsausfall, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.

Präsidialverfügung

vom 17. Februar 2016

Parteien A. , Beschwerdeführende,

vertreten durch Dr. Oscar Olano, Advokat, Malzgasse 15, 4052 Basel

gegen

B. , Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr Es wird verwiesen auf die am 14. Januar 2016 durchgeführte Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:

„[…]“

Es wird festgestellt, dass innerhalb der Widerrufsfrist keine Widerrufserklärung beim Enteignungsgericht eingegangen ist. Das Verfahren ist deshalb antragsgemäss abzuschreiben.

Vereinbarungsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit besonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT). Angesichts der Höhe der angefochtenen Gebühren handelt es sich vorliegend ohne Weiteres um eine bedeutsame Streitsache. Zudem ist dem Gericht für die Vorbereitung und Durchführung der Vorverhandlung vom 21. Mai 2015 sowie der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 aufgrund des sehr umfangreichen Aktenmaterials, den komplizierten Verhältnissen – namentlich bezogen auf die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips – ein besonders grosser Zeit- und Arbeitsaufwand entstanden. Im Falle eines Sachurteils wären deshalb Verfahrenskosten in der Grössenordnung von Fr. 5‘000.00 angemessen gewesen. Zufolge der vergleichsweisen Streiterledigung werden die Verfahrenskosten vorliegend auf die Hälfte reduziert; sie betragen Fr. 2‘500.00 und sind vereinbarungsgemäss von den Beschwerdeführenden zu übernehmen.

Was die Entschädigung der Auskunftspersonen, C. und D. , anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese im Total der Verfahrenskosten enthalten ist. Zu prüfen ist die von der E. AG mit Schreiben und beiliegender Rechnung vom 28. Januar 2016 beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘684.55 (inkl. MWST). Gemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO sind mitwirkungspflichtige Drittpersonen – vorliegendenfalls also C. und D. als Auskunftspersonen – für ihre Mitwirkung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angemessenzu entschädigen. Vorliegend sind als Auskunftspersonen C. und D. und nicht die E. AG vorgeladen worden. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben demnach erstere und nicht die E. AG. Schon deshalb fehlt es der von der E. AG mit Schreiben bzw. Rechnung vom 28. Januar 2016 geltend gemachten Forderung an einer Rechtsgrundlage.

Im Übrigen umfasst eine Entschädigung in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbarentstanden sind (Fahr-bzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.) (SvenRüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 160, N 41). Handelt es sich beim Mitwirkungspflichtigen um einen Selbständigerwerbenden (wie z.B. einen Arzt oder Anwalt) und entsteht ihm ein Verdienstausfall, so ist ihm dieser grundsätzlich zu ersetzen, allerdings wird er nicht seine üblichen Honoraransätze in Rechnung stellen können (Ernst F. Schmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 160, N 70; SvenRüetschi, a.a.O., Art. 160, N 41). Ist die mitwirkungspflichtige Drittperson hingegen angestellt, so hat sie gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf Lohnzahlung für den durch die Mitwirkung am Gerichtsverfahren verursachten Arbeitsausfall, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt (Ernst F. Schmid, a.a.O., Art. 160, N 71; SvenRüetschi, a.a.O., Art. 160, N 45; WolfgangPortmann/RogerRudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 6. Auflage, Art. 324a, N 43). Da es sich bei den Auskunftspersonen, C. und D. , um Angestellte der E. AG handelt und letztere grundsätzlich für den durch den Augenschein vom 14. Januar 2016 verursachten Arbeitsausfall lohnfortzahlungspflichtig ist, fehlt es C. und D. an einem Verdienstausfall. Ihnen sind somit lediglich allfällige Auslagen zu ersetzen. Aus dem von der E. AG eingereichten Teilleistungsrapport zur eingangs erwähnten Rechnung gehen keinerlei Auslagen im Sinne des bisher Ausgeführten hervor. Dennoch erachtet es das Gericht als erwiesen, dass C. und D. Auslagen entstanden sind, indem diese mit dem Auto angereist sind. Unter Berücksichtigung der Umstände – insbesondere auch der Kürze des Reisewegs X. – Y. (retour) – erachtet das Gericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.00 pro Person für angemessen.

D e m g e m ä s s w i r d v e r f ü g t :

1. Das Verfahren wird durch Vergleich als erledigt abgeschrieben.

2. Die Beschwerdeführenden haben vereinbarungsgemäss die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘500.00 zu tragen.

3. […].

4. Die Auskunftspersonen C. und D. erhalten je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.00.

Mitteilung an die Parteien (Ziffer 4 und diesbezügliche Erwägungen an die Auskunftspersonen).

Abteilung Enteignungsgericht

Vizepräsident

Thomas Waldmeier, lic. iur.

Gerichtsschreiber

Thomas Kürsteiner, MLaw

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziffern 2 bis 4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen, gerechnet seit Zustellung, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofstrasse 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden.

Schlagwörter

court costssettlementwitness compensationexpense allowancecost allocationemployee salary continuation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be struck out after the settlement became final

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued and struck out because no revocation was filed within the withdrawal period.

Extrahierte Begründung

The settlement had been reached at the hearing and became binding when no revocation declaration was received within the deadline.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated and fixed after settlement

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear court costs of CHF 2,500, reduced from an estimated CHF 5,000 because the matter was settled.

Extrahierte Begründung

Given the high disputed fees, extensive file material, and difficult questions about cost recovery principles, the case justified a higher fee; settlement warranted a reduction by half.

Kernrechtsfrage

Whether E. AG was entitled to claim compensation for the summoned witness persons C. and D.

Extrahierter Entscheid

The claim of E. AG lacked a legal basis because the entitled persons were C. and D., not the company.

Extrahierte Begründung

Under the applicable rules, compensation is owed to the third persons who were obliged to assist; the company was not the summoned person and therefore could not assert the claim.

Kernrechtsfrage

What compensation C. and D. should receive for attending as witness persons

Extrahierter Entscheid

Each witness person was awarded an inconvenience allowance of CHF 20.

Extrahierte Begründung

They were employees of E. AG, so they had no loss of earnings; only limited expenses were shown, but travel by car justified a modest allowance.

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