No appealable order after municipal withdrawal

650 12 150Spezialverwaltungsgericht / Verwaltungskammer30.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B challenged municipal water and sewer connection fees. During the pending proceedings, the municipality indicated that it would issue a new decision and reconsider the matter with respect to energy-saving measures. The court held that this amounted to a withdrawal of the original fee decisions of 24 April 2012. Because there was therefore no valid appealable object, the complaint was not admitted. The court also ordered that no court costs be charged and that extraordinary costs be offset.

Omnilex-Regeste

§ 96a EntG; appeal against a connection-fee decision becomes inadmissible if the authority withdraws the challenged decision during the proceedings and announces a new decision on the matter. A withdrawal is permissible where the original decision no longer meets legal requirements; once withdrawn, the appeal lacks a valid object and must be left unentered. Under § 20 VPO, procedural costs may be charged to the authority whose withdrawal caused the non-entry, while party costs are denied absent legal representation or a claim for compensation.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 30. Mai 2013 (650 12 150)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser Nichteintreten mangels gültigem Anfechtungsobjekt

Teilt ein Gemeinderat während eines hängigen Verfahrens mit, dass erneut über die strittige Angelegenheit – mittels Verfügung und unter Berücksichtigung der bisher nicht berücksichtigten Energiesparmassnahmen – entschieden werde, werden ursprüngliche Verfügungen widerrufen, weshalb mangels gültigem Anfechtungsobjekt nicht auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. (E. 2)

650 12 150 / 650 12 151

Urteil

vom 30. Mai 2013

BesetzungAbteilungspräsident Ivo Corvini, Richter Peter Vetter, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi
ParteienA. und B. , Beschwerdeführende
gegen
Einwohnergemeinde C. , Beschwerdegegnerin
GegenstandWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr

A.

A. und B. sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 318 des Grundbuchs C. . Im Jahre 2010 bzw. 2011 erfolgte ein Umbau der Liegenschaft auf dieser Parzelle. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 16. Februar 2012 beläuft sich der Brandlagerwert des Umbaus auf Fr. 556'000.00. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Einwohnergemeinde C. am 24. April 2012 gegenüber A. und B. eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von Fr. 14'247.50 und eine Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 12'009.60, jeweils inklusive Mehrwertsteuer (MwSt).

B.

Am 6. Juni 2012 reichte A. das Formular "Anmeldung betreffend Energiesparmassnahmen" bei der Einwohnergemeinde C. ein. Dabei machte er Kosten für die Isolation der Gebäudehülle in der Höhe von Fr. 246'693.61 und Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energien in der Höhe von Fr. 18'358.00 geltend.

C.

Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte die Einwohnergemeinde C. A. und B. insbesondere mit, dass Aufwendungen für energiesparende Massnahmen geltend gemacht werden können und eine Reduktion von den erhobenen Abgaben überprüft werde.

D.

Mit Eingabe vom 27. September 2012 an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) erhoben A. und B. Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Abgabenverfügungen aufzuheben. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass das Rückerstattungsverfahren betreffend Kosten für energiesparende Massnahmen unzulässig sei und die Abgaben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzen.

E.

Anfangs Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen betreffend Geltendmachung von energiesparenden Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin ein.

F.

Das Protokoll des Gemeinderats vom 29. Oktober 2012 ist als Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 2. November 2012 beim Enteignungsgericht eingegangen. Darin macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Abgaben aufgrund der geltenden Reglemente korrekt erhoben worden seien und die Beschwerdefrist gegen die Verfügungen vom 24. April 2012 unbenutzt abgelaufen sei. Ausserdem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der Gemeinderat über eine allfällige Reduktion der Anschlussabgaben befinden und eine entsprechende Verfügung erlassen werde.

G.

Anlässlich der am 24. Januar 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführenden jedoch Frist eingeräumt, um über die Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. Das Verfahren wurde sistiert.

H.

Nachdem die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2013 die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens beantragt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Schriftenwechsel geschlossen.

I.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w äg u n g :

1.

1.1. Vorliegend sind die von der Einwohnergemeinde C. erhobenen Wasser- und Kanalisationsanschlussabgaben umstritten. § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von einmaligen Anschlussabgaben herangezogen werden können. Bei diesen handelt es sich um Benutzungsabgaben, mit welchen sich Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in das öffentliche Versorgungsnetz einkaufen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2P_78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; PeterKarlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 555). Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Abgabenverfügungen. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall gegeben.

1.2 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung der strittigen Anschlussabgaben. Die erhobenen Abgaben belaufen sich insgesamt auf Fr. 26'257.10. Da dieser Betrag über der Streitwertgrenze von Fr. 8'000.00 liegt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1 Fraglich ist, ob vorliegend mangels gültigem Anfechtungsobjekt und somit aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung auf die Beschwerde eingetreten wird. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens teilte der Gemeinderat mit Protokoll vom 29. Oktober 2012 mit, dass über eine allfällige Reduktion der strittigen Anschlussabgaben aufgrund energiesparender Massnahmen mittels Verfügung erneut entschieden werde.

Fraglich und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die vorliegend strittigen Verfügungen vom 24. April 2012 am 29. Oktober 2012 widerrufen hat.

2.2 Eine Verfügung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn sie den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen nicht bzw. nicht mehr entspricht (vgl. AnnetteGuckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 108/2007, S. 296). Vorliegend wurden allfällige Wertsteigerungen, welche auf energetischen Massnahmen beruhen, bei der Berechnung der strittigen Abgaben nicht ausgeklammert. Die Beschwerdegegnerin sah eine spätere Rückerstattung erst nach der Abgabeerhebung vor. Dieses Vorgehen ist nach ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts unzulässig und ein Abzug der Aufwendungen für energetische Massnahmen hat von Beginn weg bei der Abgabeerhebung zu erfolgen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Februar 2012 [650 12 28] E. 6.6, vom 25. Januar 2010 [650 09 56] E. 7). Die Reglemente der Beschwerdegegnerin sehen ebenfalls vor, dass die Kosten energiesparender Massnahmen bei der Berechnung der Abgabe und somit von Beginn weg bei der Abgabenberechnung ausgeklammert werden müssen (vgl. § 33 Abs. 2 des Wasserreglements vom 23. April 1997 der Einwohnergemeinde C. und § 21 Abs. 4 des Abwasserreglements vom 7. April 2008 der Einwohnergemeinde C. ). Die strittigen Verfügungen entsprechen somit den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen nicht, und ein Widerruf der Verfügungen ist zulässig. Zudem ist ein Widerruf zu Gunsten der Betroffenen – insbesondere wie vorliegend die Änderung von belastenden Verfügungen –grundsätzlich unbedenklich (vgl. UlrichHäfelin/GeorgMüller/FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1000; Guckelberger, a.a.O., S. 299).

Gemäss Protokoll des Gemeinderats vom 29. Oktober 2012 werde erneut über die strittige Angelegenheit mittels Verfügung und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen betreffend Energiesparmassnahmen entschieden. Mit dieser Mitteilung hat die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 24. April 2012 widerrufen, weshalb die Beschwerde an einem gültigen Anfechtungsobjekt mangelt. Wegen fehlender Prozessvoraussetzung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Nichteintretensentscheid geht auf den Widerruf der Verfügungen durch die Beschwerdegegnerin zurück. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, die Verfahrenskosten somit von der Beschwerdegegnerin zu erheben. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden.

Gemäss § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten und haben keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.

D e m g e m ä s s w i r d er k a n n t :

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 28. August 2013

Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht

des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident: Ivo Corvini Gerichtsschreiberin: Miriam Lüdi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Schlagwörter

connection feeswater supplyseweragewithdrawal of decisionadmissibilityappealable objectenergy-saving measurescost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the municipality's later statement that it would issue a new decision.

Extrahierter Entscheid

The original fee decisions had been withdrawn, so no valid appealable object remained.

Extrahierte Begründung

A withdrawal is permissible where the decision no longer complies with the law. Because the municipality announced a fresh decision taking the energy-saving measures into account, the challenged decisions of 24 April 2012 were deemed withdrawn.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural and extraordinary costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party costs were awarded.

Extrahierte Begründung

The non-entry resulted from the respondent municipality's withdrawal of the decisions; however, the parties were unrepresented and no party costs were claimed.

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