Supplementary sewer connection fee unlawful without actual connection

650 09 133Spezialverwaltungsgericht / Verwaltungskammer11.11.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of parcel no. 102 in Nenzlingen challenged a supplementary wastewater connection fee of CHF 5,525 issued by the municipality after an expansion of an existing barn. The court held that supplementary connection fees can be levied when the initial fee was value-based and the regulations allow supplementation, but only if the property is actually connected to the public sewer network. Because the building had no sewer connection and stormwater was discharged through a private drainage line into a public watercourse, the municipality provided no corresponding wastewater service. The contested fee therefore lacked a lawful basis, and the appeal was allowed; the municipal decision was annulled.

Omnilex-Regeste

Supplementary sewer connection fees may be levied where the initial fee was calculated according to the property or building value and the applicable regulations expressly allow subsequent supplementation; the absence of a proven increased load on the public network does not preclude such a fee. However, every connection fee presupposes an actual connection to the public wastewater network and a corresponding municipal service. The discharge of clean stormwater into a public watercourse is to be treated like infiltration and does not constitute use of the municipal sewer infrastructure; maintenance and expansion of public watercourses are water-engineering, not wastewater-protection, expenses. A final original connection fee has no preclusive effect if the supplementary fee itself is charged without causa (consid. 4.3-4.5).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 11. November 2010 (650 09 133)

Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren ist zulässig, wenn bereits die ursprüngliche Gebühr nach einem liegenschaftsbezogenen Wert bemessen wurde und die ergänzende Gebührenerhebung reglementarisch vorgesehen ist. Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren ist selbst dann als zulässig zu erachten, wenn die nachträglichen Bauarbeiten nicht zu einer Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen. Die Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss an das öffentliche Netz erfolgt ist. (E. 4.3)

Der Unterhalt und Ausbau öffentlicher Gewässer sind nicht als gewässerschutzrechtliche, sondern als wasserbaurechtliche Aufwendung des Gemeinwesens zu qualifizieren. In diesen Aufwendungen kann keine abwassertechnische Leistung an denjenigen, der sein unverschmutztes Abwasser in das öffentliche Gewässer leitet, erkannt werden. Die Einleitung des unverschmutzten Meteorwassers in ein öffentliches Gewässer ist vielmehr der Versickerung gleichzustellen. (E. 4.4)

Die Erhebung einer Anschlussgebühr ohne entsprechende Gegenleistung des Gemeinwesens ist unrechtmässig. Die in Rechtskraft erwachsene ursprüngliche Anschlussgebühr vermag in einem solchen Fall keine präjudizierende Wirkung zu entfalten. (E. 4.5)

10-07 Ergänzende Kanalisationsanschlussgebühren / Gebührenerhebung bei fehlendem Kanalisationsanschluss und Ableitung des Meteorwassers in ein öffentliches Gewässer

Aus dem Sachverhalt:

A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 102 des Grundbuchs Nenzlingen. Im Jahre 2001 wurde auf dem Grundstück ein Ökonomiegebäude erstellt, welches er im Jahre 2008 erweitern liess. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 stellte die Einwohnergemeinde Nenzlingen A.____ eine ergänzende Abwasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 5'525.00 in Rechnung, basierend auf einem ausgewiesenen Mehrwert in der Höhe von Fr. 221'000.00 gemäss Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 4. Juni 2009. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 (Postaufgabe: 22. Dezember 2009) Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend: Enteignungsgericht) und stellt den sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Aus den Erwägungen:

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das im Jahre 2001 erstellte und im Jahre 2008 erweiterte Ökonomiegebäude nicht an die Abwasseranlagen der Beschwerdegegnerin angeschlossen sei. Vom Grundstück aus falle einzig sogenanntes Dachwasser an, welches über eine private Drainageleitung im Eigentum der Flurgenossenschaft B.____ in den Langemattbach fliesse. Daran habe sich durch die Erweiterung des Ökonomiegebäudes nichts geändert. Die Verfügung betreffend die Gebührenerhebung für den Neubau des Ökonomiegebäudes sei im Jahr 2006 an seine Eltern gegangen, die damals noch Eigentümer des Hofs gewesen seien, und sei von diesen nicht angefochten worden. (…) 4.3Die Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Sie stellt das Entgelt für den Anschluss einer bestimmten Baute an das öffentliche Veroder Entsorgungsnetz dar (BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; vgl. auch: Max Imboden/René Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/I). Erfolgt die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach dem Gebäudeversicherungswert, wird lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt. In diesem Fall erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies - wie vorliegend - von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004, S. 263 ff., E. 5.3; vgl. auch: Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 567 f.). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren wird in diesen Fällen vom Bundesgericht selbst dann zugelassen, wenn die nachträglichen baulichen Veränderungen nicht zur erwarteten Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3 m.w.H.).

Die Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt (BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6, 2P.45/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4 m.w.H.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003 S. 505 ff., S. 510). Die Erstellung eines Anschlusses ist somitcausa, Auslöser der Gebührenpflicht.

4.4 Das vorliegende Ökonomiegebäude verfügt unbestrittenermassen über keinen Kanalisationsanschluss. Aus den Angaben der Parteien und der eingereichten Kanalisationsbewilligung wird deutlich, dass die anfallenden Schmutzwasser über eine Jauchegrube respektive einen Schlammsammler entsorgt werden. Die Ableitung des Meteorwassers erfolgt über eine Drainageleitung, welche in den Langemattbach und in die Birs führt. Die Drainageleitung stand zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung und steht auch im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils im Eigentum der privaten Flurgenossenschaft B.____. Somit ist festzuhalten, dass das Gebäude nicht an die kommunalen Abwasseranlagen angeschlossen ist. Die Beschwerdegegnerin macht nun aber geltend, dass der Langemattbach und auch die Birs, in welche das Meteorwasser über die Drainageleitung geleitet wird, von der Gemeinde unterhalten werden müssten. Darin ist jedoch ebenfalls keine gewässerschutzrechtliche Gegenleistung der Gemeinde zu erblicken. Soweit die Einleitung von Regenwasser in ein öffentliches Gewässer für eine Gemeinde zusätzliche Aufwendungen für den Unterhalt und Ausbau dieses öffentlichen Gewässers hat, handelt es sich nicht um gewässerschutzrechtlich, sondern allenfalls um wasserbaurechtlich begründete Aufwendungen. Wohl verursacht auch der Unterhalt und Ausbau der fliessenden Gewässer Kosten. Diese liegen indessen auf einer anderen Ebene und werden nach einem anderen System finanziert. Gewässerschutzrechtlich wäre die Einleitung des Meteorwassers in ein öffentliches Gewässer vielmehr der Versickerung gleichzustellen, da dem Grundsatz der geringstmöglichen Belastung des Kanalisationsnetzes in beiden Fällen gleichermassen Rechnung getragen wird (BGE 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006, publiziert in: URP 2006, S. 807 ff., E. 3.2.1. ff.). In Bezug auf die Abwasserentsorgung kann im Unterhalt und Ausbau der öffentlichen Gewässer keine dem Beschwerdeführer zukommende Leistung des Gemeinwesens erkannt werden. Die Abwasserinfrastruktur der Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise in Anspruch genommen.

4.5 Der Gebührenbelastung steht damit keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüber. Dass die - nach dem soeben Ausgeführten als unrechtmässig zu qualifizierende - ursprüngliche Anschlussgebührenrechnung vom 19. Dezember 2006 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, vermag keine präjudizierende Wirkung auf die vorliegend umstrittene ergänzende Anschlussgebühr zu haben. Die angefochtene Anschlussgebühr ist ohnecausaerhoben worden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Entscheid Nr. 650 09 133 vom 11. November 2010

Schlagwörter

connection feewastewaterstormwaterpublic watercoursemunicipal servicescausal chargeactual connectionsupplementary fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a supplementary connection fee may be charged for the 2008 expansion based on increased building value.

Extrahierter Entscheid

Yes, supplementary connection fees are permissible when the original fee was based on property value and the regulations expressly provide for supplementation.

Extrahierte Begründung

The court held that value-based initial fees capture only the actual development of the property; supplementary fees may therefore be levied after later enlargement even without a corresponding increase in load on the utility system.

Kernrechtsfrage

Whether a connection fee is lawful when the building has no actual sewer connection and stormwater is discharged into a public stream via a private drainage line.

Extrahierter Entscheid

No, a connection fee requires an actual connection to the public network; mere discharge into a public watercourse does not constitute a wastewater service by the municipality.

Extrahierte Begründung

Maintenance and expansion of public watercourses are water-engineering expenses, not wastewater-protection services. Discharging clean stormwater into a public stream is equivalent to infiltration and does not use the municipality's wastewater infrastructure.

Kernrechtsfrage

Whether the earlier, final connection fee for the original building precludes the challenge to the supplementary fee.

Extrahierter Entscheid

No, a final original fee has no preclusive effect where the supplementary fee itself lacks a lawful causa and is charged without corresponding municipal performance.

Extrahierte Begründung

Because the contested supplementary fee was levied without any equivalent service, the prior final fee could not legitimize it.

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