Late appeal against contribution order declared inadmissible

650 03 93Spezialverwaltungsgericht / Verwaltungskammer24.01.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Expropriation Court dealt with an appeal by spouses A. and B. against a municipal contribution order concerning road development. The municipality first argued the appeal should be dismissed on the merits, but later raised inadmissibility for lateness. The court held that the 10-day appeal period was statutory and non-extendable, that the order had been properly served on 21 June 2003, and that the appeal lodged on 12 July 2003 was clearly late. Because no excusable impediment was shown, the court did not enter into the appeal and ordered the appellants to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 96 Abs. 2 EntG; § 46 Abs. 1 und 3 GoG; Beschwerdefrist gegen Beitragsverfügungen und Folgen der Fristversäumnis. Die gegen eine Beitragsverfügung eröffnete Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist; sie beginnt mit der ordnungsgemässen Zustellung an eine empfangsberechtigte Person. Bei Aufgabe der Eingabe nach Fristablauf ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, sofern die Partei nicht den Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung erbringt. Für die Kostenverlegung gilt bei Nichteintreten mangels Prozessvoraussetzung die unterliegende Stellung derjenigen Partei, deren prozessuale Position durch den Entscheid beeinträchtigt wird.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 24. Januar 2005 (650 03 93)

Die auf kantonaler Ebene in § 96 Abs. 2 EntG verankerte Beschwerdefrist gegen die Beitragsverfügung ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (E. 2).

Im Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 96 Abs. 3 EntG). In Fällen, in denen die Streitfrage materiell nicht behandelt wird, weil es an einer prozessualen Voraussetzung fehlt, ist diejenige Person als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird (E. 5).

05-02 Nichteintreten wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

Aus dem Sachverhalt:

Die Beschwerde der Ehegatten A. und B. im vorliegenden Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht) ist am 12. Juli 2003 der Post übergeben worden und richtet sich gegen die Beitragsverfügung der Gemeinde Grellingen vom 19. Juni 2003 betreffend Erschliessung X.-weg (Parzelle Nr. a) und Y.-weg West (Parzelle Nr. c) für die Parzelle Nr. b. Die angefochtene Verfügung ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen sie innert einer Frist von 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonalen Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Beschwerdeführenden stellen das Rechtsbegehren, die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2003 sei aufzuheben. Nachdem die Beschwerdegegnerin anfänglich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, beantragt sie an der Hauptverhandlung auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Die Beschwerdefrist gegen Beitragsverfügungen beträgt gestützt auf § 36 Abs. 1 des Strassenreglements der Gemeinde Grellingen vom 29. Oktober 1997 (StrR, vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 869 am 28. April 1998 genehmigt) 10 Tage. Diese Frist stimmt mit § 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) überein. § 36 Abs. 2 StrR bestimmt zudem, dass auf der Beitragsverfügung auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen ist, was vorliegend korrekterweise geschehen ist. Bei der Frist von § 36 Abs. 1 StrR handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann, und im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (§ 5 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 [VwVG, SGS 175]).

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht auf Anfrage hin am 5. Januar 2005 schriftlich mitgeteilt, dass sie die angefochtenen Beitragsverfügungen eingeschrieben, aber ohne Rückschein verschickt habe. Dem am 6. Januar 2005 nachgereichten postalischen Zustellungsnachweis kann entnommen werden, dass die LSI-Sendung Nr. 103499, adressiert an die Ehegatten A. und B., am 21. Juni 2003 von den Adressaten in Empfang genommen worden ist.

Beide Schreiben, inklusive Kopie des postalischen Zustellungsnachweises hat das Gericht dem Vertreter der Beschwerdeführenden am 20. Januar 2005 per Fax und per A-Post zugeschickt.

4. Die Beschwerdeführenden haben an der heutigen Hauptverhandlung in Kenntnis der Schreiben vom 5. und 6. Januar 2005 der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht, dass ihnen die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2003 nicht richtig eröffnet worden sei, noch dass sie in irgend einer rechtlich relevanten Form an der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung verhindert gewesen seien.

Mit der Zustellung der Postsendung am 21. Juni 2003 an eine empfangsberechtigte Person ist die Beitragsverfügung richtig eröffnet worden. Die Rechtsmittelfrist hat gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 2001 (GoG, SGS 170) am darauf folgenden Tag, dem 22. Juni 2003 zu laufen begonnen. Die Frist ist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird (§ 46 Abs. 3 GoG). Im vorliegenden Fall ist der letzte Tag der Frist der 1. Juli 2003. Die Postaufgabe der Beschwerde am 12. Juli 2004 ist somit verspätet erfolgt, wobei die Beschwerdefrist nicht um wenige Tage, sondern um nahezu zwei Wochen überschritten worden ist.

Die Beschwerdeführenden haben den Nachweis der unverschuldeten Verhinderung an der fristgerechten Beschwerdeerhebung nicht erbringen können. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5. Für das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verfahrens vor dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 96 Abs. 3 EntG). Gemäss § 20 Abs. 1 der Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) i.V.m. § 96 Abs. 3 EntG sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In Fällen, in denen die Streitfrage materiell nicht behandelt wird, weil es wie im zu beurteilenden Fall an einer prozessualen Voraussetzung fehlt, ist diejenige Person als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird. Vorliegend sind dies die Beschwerdeführenden, wird doch auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 769). Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Entscheid Nr. 650 03 93 / 650 03 94 vom 24. Januar 2005

Schlagwörter

appeal deadlinenon-entryservice of processstatutory time limitcost allocationmunicipal contribution orderroad development

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the contribution order was filed within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal was late because the contribution order was properly served on 2003-06-21 and the appeal was only handed to the post on 2003-07-12, well after the last day of 2003-07-01.

Extrahierte Begründung

The appeal period under the local roads regulation and § 96 Abs. 2 EntG is a statutory period that cannot be extended. Service on an authorized recipient started the period on the next day; no proof of excusable impediment was shown.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs when the court does not reach the merits because a procedural prerequisite is missing?

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the court costs because they were the parties adversely affected by the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Under § 20 Abs. 1 VPO in conjunction with § 96 Abs. 3 EntG, costs are usually borne by the losing party; where the merits are not addressed due to a missing procedural requirement, the affected procedural position determines who loses.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.