Deductibility of construction loan interest in land gain tax

58/2002Steuergericht / Steuerkammer30.08.2002Partially Granted

Zusammenfassung

The Tax Court of Basel-Landschaft held that interest on construction loans can be deducted as value-increasing investment costs in the land gain tax calculation. The decisive factor is the close link to the building project; the interest forms part of the financing and construction costs. However, the deduction is excluded to the extent that the same interest has already been taken into account for income or profit tax. Because the file did not show whether such prior deductions had been made, the court ordered that the interest be admitted only subject to that reservation.

Regest

§ 71, § 75 Abs. 1 and § 78 Abs. 1 lit. a StG; Art. 12 StHG; deductibility of construction loan interest in land gain tax. Interest on construction loans and on loans financing building land acquired for development qualifies as value-increasing expenditure and thus as acquisition costs within the meaning of land gain tax law, because it is economically and temporally integrated into the construction project and belongs to the investment cost. Deduction is precluded only insofar as the same interest has already been claimed for income or profit tax purposes (consid. 2b).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 30. August 2002 (58/2002)

Baukreditzinsen auf Land und Gebäude können als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden, sofern sie nicht bereits bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer abgezogen wurden.

02-58 Abzug von Baukreditzinsen

Aus den Erwägungen:

2. a) Aufgrund von § 71 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Laut § 75 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt. Als Aufwendungen gelten gemäss § 78 Abs. 1 lit. a StG Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben. Für die Grundstückverkäufe ab dem Jahr 2001 gilt zudem Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Aufgrund der gemäss Art. 12 Abs. 4 StHG durch den basellandschaftlichen Gesetzgeber erfolgten Wahl des sog. monistischen ("Zürcher")Systems, welches keine Unterscheidung zwischen Grundstücken des Privat- oder des Geschäftsvermögens macht, werden steuerpflichtige Gewinne, die bei der Handänderungen an Grundstücken anfallen, ausschliesslich mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; demzufolge unterliegen entsprechend von Art. 12 Abs. 1 StHG der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.

b) Zu den anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG zählen die Zinsen für Baukredite (Entscheid des Steuergerichts [RKE] vom 16. März 1960 in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. II, S. 129 E. 2; Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1.1.1999/ 1.1.2001, Katalog für die Abgrenzung abziehbarer Unterhaltskosten und wertvermehrender Aufwendungen, Ziff. 10.6.2; Kurzmitteilung [KM] Nr. 77 vom 19. März 1982 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft). Diese werden für ein bestimmtes Bauprojekt und für die Dauer der Arbeiten gewährt und sind im Finanzierungsplan für das Werk enthalten. Aufgrund ihres technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bauprojekt stellen Baukreditzinsen deshalb Investitionskosten und damit wertvermehrende Aufwendungen bzw. Anlagekosten dar (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 20. November 1995 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 65, S. 753 E. 2b). Als solche gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Zinsen auf Darlehen für Bauland, das zur Überbauung erworben wurde (BGE vom 20. November 1995, a.a.O., S. 755 f. E. 4). Vorausgesetzt ist jedoch entsprechend von § 78 Abs. 2 StG, dass diese Zinsaufwendungen bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer nicht bereits als Abzüge berücksichtigt wurden. Den Akten kann im vorliegenden Fall nicht entnommen werden, ob bei den Steuerpflichtigen bereits solche Zinskosten in den jeweiligen Staatssteuerveranlagungen steuerlich berücksichtigt wurden. Deshalb ist festzuhalten, dass die Baukreditzinsen aus der Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung des Kaufes der Grundstücksparzelle Nr. 1 in X bei der Grundstückgewinnssteuer zum Abzug zuzulassen sind, soweit sie bei den Steuerpflichtigen nicht bereits bei der Einkommensresp. Ertragssteuer zum Abzug zugelassen wurden.

Entscheid Nr. 58/2002 vom 30.8.2002

Schlagwörter

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