Revision denied for late objection to tax assessment

510 15 31Steuergericht / Steuerkammer20.11.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged the refusal to revise a 2013 Basel-Landschaft tax assessment and argued that splitting and a child deduction should have been granted for her adult son. The tax court held that the ordinary objection against the assessment was filed far too late, so the assessment had become final. It further found that none of the statutory revision grounds were present: the alleged deduction issues were facts that could and should have been raised during the ordinary procedure with reasonable diligence. The recourse was therefore dismissed, court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 132 StG; revision of a final tax assessment is excluded where the applicant invokes circumstances that could have been raised in the ordinary remedy procedure with reasonable diligence. Revision requires newly discovered decisive facts or evidence, or other statutory grounds such as overlooked facts or serious procedural defects; it may not serve to cure a lapsed objection period or to remedy omissions attributable to the taxpayer or her representative. Good faith and a possible error by the tax authority do not in themselves constitute revision grounds if the relevant issue was already identifiable upon review of the assessment (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 20. November 2015 (510 15 31)

Vollsplitting, Kinderabzug, Revisionsgesuch

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, R. Richner, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien **A.****,**vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz

Rekurrentin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2013 (Revisions-Entscheid)

In E r w ä g u n g :

  •  dass die Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 26. April 2015 gegen den Einsprache- Entscheid der Steuerverwaltung vom 8. April 2015 betreffend die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2013 vom 17. April 2014 mit dem Begehren, die Rekurrentin sei nach dem Splittingresp. Elterntarif zu veranlagen, unter Wahrung von Frist und Form Rekurs erhoben hat,

  •  dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 2 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.- - nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

  •  dass gemäss Art. 122 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben können,

  •  dass nach Lehre und Rechtsprechung die 30- tägige Frist zur Anhebung des Rechtsmittels eine Verwirkungsfrist darstellt, die nicht erstreckbar ist; nach deren Ablauf Klarheit darüber bestehen soll, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 140 N 48),

  •  dass die Vertreterin der Pflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. April 2014 im Rahmen der Erledigung anderer Rechtsstreitigkeiten mit Schreiben vom 10. März 2015 Einsprache erhoben hat, was deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erfolgt ist und die Veranlagungsverfügung somit bereits rechtskräftig ist,

  •  dass die Steuerverwaltung die Einsprache als Revisionsbegehren entgegen nahm und diese mit Revisions- Entscheid vom 8. April 2015 hauptsächlich mit der Begründung abwies, eine Revision sei ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin als Revisionsgrund vorbringe, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können; eine fristgerechte Rüge ohne weiteres möglich gewesen wäre, wobei die Revision verpasste Fristen des Einspracheverfahrens nicht ersetzen könne und solle, womit die Staatssteuerveranlagung für das Steuerjahr 2013 nicht mehr abänderbar sei,

  •  dass die Vertreterin in ihrem Rekurs ausführte, dass die Rekurrentin die Steuererklärung korrekt ausgefüllt habe und die Steuerverwaltung hätte merken müssen, dass für den volljährigen Sohn, welcher bei der Rekurrentin lebe und an der Universität Basel studiere ein Kinderabzug sowie der Splittingtarif geltend gemacht werden könne, die Behörde dies hingegen ausser acht gelassen habe, wobei es der Rekurrentin nicht bewusst gewesen sei, dass es zwei Tarife gebe,

  •  dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 die Abweisung des Rekurses beantragte und zur Begründung ausführte, dass die Einsprache leider verspätet sei, wobei ein „echter“ Revisionsgrund gemäss § 132 StG nicht vorgebracht werde,

  •  dass die Vertreterin an der heutigen Verhandlung ausführte das die Rekurrentin darauf vertraut habe, dass die Veranlagung korrekt vorgenommen worden sei und der Fehler der Behörde von Amtes wegen zu korrigieren sei,

  •  dass gemäss § 132 Abs. 1 StG eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden kann, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a); die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b); wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c),

  •  dass eine Revision jedoch ausgeschlossen ist, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 132 Abs. 2 StG) und aus diesem Grund die Revision nur in den seltensten Fällen möglich ist,

  •  dass das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden muss,

  •  dass an die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person bei der Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungsverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt werden dürfen und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse kennt, die Veranlagungsverfügung nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt, die Revision nicht verlangt werden kann, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen (vgl. BGE vom 21. Mai 1997, E. 3d, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (ASA), Bd. 67, S. 391 ff.),

  •  dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision also ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 51 StHG N 25), beispielsweise wenn aus Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters wesentliche Sachverhaltselemente im ordentlichen Veranlagungsoder Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht worden sind oder wenn der Steuerpflichtige bei Prüfung der ihm eröffneten Veranlagung - allenfalls unter Bei- zug eines Sachverständigen - den Sachverhaltsoder Rechtsirrtum der Behörde sofort hätte entdecken können (vgl. Zweifel/Casanova, a.a.O., § 26 Rz. 54),

  •  dass die Rekurrentin gegen die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 17. April 2014 erst mit Schreiben vom 10. März 2015 also rund 10 Monate zu spät und damit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, Einsprache erhoben hat, was dazu geführt hat, dass die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist,

  •  dass die Gutgläubigkeit der Rekurrentin und die Tatsache, dass der Veranlagungsbehörde allenfalls ein Fehler unterlaufen ist, keine Revisionsgründe darstellen,

  •  dass in casu offensichtlich keine neuen Beweismittel entdeckt worden sind bzw. die Steuerverwaltung keine Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat; die Rekurrentin demnach keine Gründe vorzubringen vermag, die eine Revision rechtfertigen würden und es ihr im Zeitpunkt des Erhalts der Veranlagung und damit innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist zumutbar gewesen wäre die Veranlagung zu überprüfen und allfällige Mängel zu rügen, was sie unterlasen hat und was nun zur Konsequenz hat, dass die Pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn dabei Dinge vorgebracht werden, welche schon im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können,

  •  dass der Rekurs somit abzuweisen ist,

  •  dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Pflichtigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- - aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 VPO) und ihre keine Parteientschädigung auszurichten ist,

Demgemäss w i r d e r k a n n t :

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin hat gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Mitteilung an die Vertreterin für sich und z.Hd. der Rekurrentin (2), die Gemeinde B. und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Schlagwörter

revisiontax assessmentdeadlineforfeiture periodchild deductionsplitting tariffgood faithreasonable diligencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late objection against the 17 April 2014 tax assessment could still lead to revision.

Extrahierter Entscheid

No. The objection was filed long after the 30-day deadline, so the assessment had already become final.

Extrahierte Begründung

The ordinary objection period is a forfeiture period and cannot be extended; revision cannot replace a missed ordinary remedy.

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for revision under § 132 StG were met.

Extrahierter Entscheid

No. No newly discovered decisive facts or evidence were shown, and no procedural defect or criminal influence was established.

Extrahierte Begründung

The asserted facts about splitting and the child deduction were ascertainable during the ordinary procedure with reasonable diligence; good faith and a possible authority error are not revision grounds.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs and whether a party compensation is owed.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the court costs, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; the unsuccessful party has no entitlement to compensation.

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