Goodwill payments as deductible business expenses?

510 12 89Steuergericht / Steuerkammer12.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Tax Court dismissed a taxpayer’s appeal against definitive cantonal tax assessments for 2005-2007. He had argued that monthly payments to his ex-wife were deductible goodwill compensation and should be amortizable as acquired goodwill. The court held that the divorce agreement showed a matrimonial property settlement with mutual waiver of maintenance, not alimony. It further held that the claimed goodwill was self-created goodwill from the jointly built practice, which is neither activatable nor depreciable. The appeal was therefore unfounded, and the taxpayer was ordered to pay procedural costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

§ 28 lit. a StG; matrimonial property settlements and self-created goodwill: periodic payments made to satisfy a matrimonial property claim are not maintenance contributions merely because they are paid in instalments. A court-approved divorce agreement prevails over a later unilateral tax characterization. Self-created goodwill lacks identifiable acquisition costs and is not balance-sheet capable; only derivative goodwill acquired for consideration may be activated and, as a rule, depreciated. Payments made in the context of a matrimonial property division therefore produce neither taxable income for the recipient nor a deductible business expense for the payer (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 12. April 2013 (510 12 89)

Goodwillzahlungen / Zahlungen aus Güterrecht

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, R. Richner,

M. Zeller, Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien **A.**vertreten durch B.

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2005-2007

Sachverhalt:

1. Der Pflichtige wurde per 9. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des Revisionsberichts und in Abweichung gegenüber der Selbstdeklaration jeweils für die Jahre 2005 bis 2007 definitiv veranlagt.

2. Gegen diese definitiven Veranlagungen der Jahre 2005 bis 2007 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Einsprache und beantragte, es seien die im Jahre 2005 versehentlich als Unterhaltsbeiträge in Abzug gebrachten Goodwillzahlungen vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen. Ebenfalls seien die in den Jahren 2006 und 2007 getätigten Abschreibungen auf erworbenem Geschäftswert infolge gerichtlicher Verpflichtung in Abzug zu bringen. Zur Begründung führte sie aus, es sei zunächst darauf hingewiesen, dass der in Frage stehende Abzug in der Steuererklärung 2005 fälschlicherweise unter dem Titel Unterhaltsbeiträge vorgenommen worden sei. Der Abzug hätte als Abschreibung auf dem Geschäftswert in der Erfolgsrechnung erfasst werden müssen. Entsprechend sei der Geschäftswert in den Geschäftsjahren bilanziert worden. Dabei handle es sich um einen erworbenen Geschäftswert, da im Nachgang an die Scheidung des Pflichtigen dieser vom Gericht verpflichtet worden sei, den hälftigen Anteil seines zusammen mit seiner damaligen Ehegattin erwirtschafteten Geschäftswerts an seine Exgattin in monatlichen Tranchen zu überweisen. Dieser sei als immaterielle Sachanlage bilanziert und über die gesamte Laufzeit der Amortisation entsprechend gewinnmindernd abgeschrieben worden.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 19. Oktober 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die im Revisionsbericht geäusserte Auffassung, wonach der im vorliegenden Fall geltend gemachte originäre (selbsterarbeitete) Goodwill nicht bilanzierbar sei, decke sich mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. lm Veranlagungsverfahren 2005 sei festgestellt worden, dass gemäss Scheidungskonvention keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, sondern der Pflichtige seiner Ex-Gattin aus Güterrecht einen Pauschalbetrag von Fr. 201'600.-- zu leisten habe. Diese Summe sei vereinbarungsgemäss in 48 monatlichen Tranchen à Fr. 4'200.-- abzugelten. Es handle sich somit um einen herkömmlichen Anspruch aus Güterrecht, welcher in der Geschäftsbuchhaltung weder aktiviert noch abgeschrieben werden könne. lm Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens sei die vermeintliche Alimentenzahlung als Zahlung aus Güterrecht umqualifiziert und beim Pflichtigen nachbesteuert worden. Die entsprechende Verfügung sei zwischenzeitlich rechtskräftig.

4. Mit Schreiben vom 20. November 2012 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Rekurs mit den Begehren, es seien die vorliegenden Einsprache-Entscheide ersatzlos aufzuheben. Die fälschlich als Alimente deklarierten Zahlungen an die Ex-Gattin seien im Sinne einer steuerlich zulässigen Umqualifikation als Goodwill-Entschädigungen zu anerkennen. Es werde die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beantragt. Für die entstandenen Kosten sei eine angemessene Entschädigung auszusprechen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Kanzlei sei unter tatkräftiger Mithilfe der Ehegattin aufgebaut worden. Gemäss der Scheidungskonvention müsse der Pflichtige einen erheblichen Betrag in monatlichen Tranchen an seine geschiedene Gattin überweisen. Vorliegend handle es sich nicht um vom Pflichtigen erarbeiteten, sondern nur um den halben von der Ex-Gattin erarbeiteten Goodwill. Die andere vom Pflichtigen erarbeitete Hälfte des Goodwills sei nicht aktiviert worden. Bei einer Berechnung des Verkaufspreises einer Personenunternehmung werde auch dem Ertragswert eine grosse Bedeutung zugemessen und nicht nur auf den blossen Substanzwert abgestellt. Gerade aus diesen Überlegungen stelle diese Ausgleichszahlung eine hälftige Veräusserung, d.h. Rückkauf dar, weshalb der in Raten zu bezahlende Wert auch bilanziert und folgerichtig abgeschrieben werden dürfe.

5. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2012 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, bei den Ausgleichszahlungen unter Personengesellschaftern sowie bei Einkäufen neuer Gesellschafter in die stillen Reserven handle es sich bei den Empfängern um steuerbare Einkünfte. Vorliegend mangle es an mehreren Voraussetzungen. Entgeltlich erworbener, d.h. derivativer Goodwill setze voraus, dass dies ein anderer Gesellschafter erschaffen habe und dieses Entgelt in steuerlicher Hinsicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst werde. Die geschiedene Ehefrau sei nicht Gesellschafterin des Advokaturbüros gewesen und beim Ausscheiden der Ehefrau sei nicht über diese stillen Reserven (in Form von Goodwill) abgerechnet worden, sodass eine Aktivierung auf der anderen Seite überhaupt möglich wäre. Zudem handle es sich vorab um eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei einer Mithilfe der geschiedenen Ehefrau im Advokaturbüro des Pflichtigen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht - also ohne eigentliche Entlöhnung werde selbst geschaffener originärer Goodwill begründet.

6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt.

Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Zunächst ist festzustellen, um welche Art von Zahlungen es sich handelt, welche der Pflichtige der Ex-Frau zukommen lässt. Im Anschluss daran wird zu klären sein, ob diese als steuerlich relevant und damit als abzugsfähig einzustufen sind.

a) Gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 26. August 2003 hat der Pflichtige mit seiner damaligen Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche aus dem Betrieb des Ehemannes die Zahlung eins Pauschalbetrags in Höhe von Fr. 201'600.-- vereinbart. Es wurde festgelegt, dass dieser Betrag in 48 monatlichen Raten à Fr. 4'200.-- zu leisten sei, wobei jederzeit grössere Teilbeträge getilgt werden könnten.

b) Infolge der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten nach dem Prinzip der Faktorenaddition sind sämtliche Vermögensanfälle im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Besteuerung unterworfen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Natur der Ansprüche führen solche Vermögensumlagerungen im Bereich der bisher gemeinsamen versteuerten Mittel nicht zu Zuflüssen von aussen und sind deshalb schon vom gesetzlichen Einkommensbegriff nicht erfasst (Reich, Steuerrecht, 2. A. § 13 N 230).

Keine Unterhaltsbeiträge sind Leistungen des Ehegatten zur Erfüllung güterrechtlicher Forderungen. Tilgt der leistende Ehegatte daher durch wiederkehrende Zahlungen ratenweise eine güterrechtliche Forderung, sind diese Zahlungen trotz ihrer Periodizität nicht Unterhaltsbeiträge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 23 N 60; Findeisen/Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 24 N 179).

c) Die Scheidungsvereinbarung enthält im Weiteren unter der Rubrik "Nachehelicher Unterhalt" den Vermerk, dass beide Ehegatten berufstätig und in der Lage sind durch ihren Erwerb ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verzichten daher gegenseitig auf Unterhaltsansprüche.

Dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen unbesehen der schriftlichen Erklärung des Pflichtigen vom 16. Dezember 2005 an die Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens betr. das Jahr 2004 nicht um regelmässige Unterhaltszahlungen handeln kann, ergibt sich bereits aus der Scheidungskonvention. Die Erklärung des Pflichtigen tritt im Übrigen hinter die gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention zurück. Massgebend ist, was in letzterer vereinbart und im Nachgang gerichtlich genehmigt worden ist und nicht das, was der Betroffene hierzu später erklärt. Insofern handelt es sich um Zahlungen aus Güterrecht und nicht um Unterhaltszahlungen.

3. Der Vertreter des Pflichtigen argumentiert nun, dass es sich bei den Zahlungen um Goodwill-Entschädigungen handle, die steuerlich abzugsfähig seien. Es handle sich dabei auch nicht um den von ihm selbst erarbeiteten Goodwill, sondern um den Anteil seiner geschiedenen Frau, die mit ihrer Arbeit massgeblich zum Erfolg der Kanzlei beigetragen habe.

a) Unter immateriellen Anlagen werden namentlich Patente, Marken, Muster, Modelle, Urheberrechte, Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzen, Kundenlisten, Knowhow und der selbst geschaffene (originäre) bzw. erworbene (derivative) Geschäfts bzw. Firmenwert (Goodwill) verstanden. Um diese immateriellen Anlagen zu aktivieren, verlangt die schweizerische Buchführungspraxis, dass klar zuordenbare Fremdleistungen und/oder Eigenaufwendungen erbracht worden sind, dem immateriellen Anlagegut ein feststellbarer Nutzen zukommt und die Finanzierung der Entwicklungskosten gesichert ist, soweit sich das Anlagegut in der Entwicklungsphase befindet. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, das immaterielle Anlagegut zu aktivieren (sog. Aktivierungswahlrecht). Stille Mehrwerte der besonderen Art sind der selbst geschaffene (sog. originäre Goodwill) bzw. der erworbene Geschäftsresp. Firmenwert (sog. derivativer Goodwill). Es wird hier in dem Umfang von originärem Goodwill gesprochen, als der Ertragswert den Substanzwert übersteigt. Unter derivativem Goodwill ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Substanzwert zu verstehen. Der Goodwill umfasst nach dieser Definition sämtliche immateriellen Vermögenswerte, welche nicht aktiviert werden dürfen (z.B. Kundentreue, die gute Reputation eines Unternehmens, Knowhow der Mitarbeiter) sowie solche, die nicht aktiviert wurden obgleich sie aktivierungsfähig wären (z.B. Software, Marken, Patente).

Der originäre Goodwill erfüllt die Voraussetzungen für die Aktivierung nicht, namentlich weil ihm keine konkret erfassbaren Aufwendungen zugeordnet werden können. Die Buchführungspraxis lehnt eine Aktivierung des originären Goodwills kategorisch ab. Eine andere Praxis gilt beim derivativen Goodwill. Dieser darf zu den Anschaffungskosten aktiviert werden, muss jedoch - in der Regel innert fünf Jahren - abgeschrieben werden (Pascal Taddei, Die gewinnsteuerneutrale Buchwertübertragung von Vermögenswerten auf Tochtergesellschaften, Schriften zum Steuerrecht, Zürich 2012, S. 29f.; vgl. auch Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Zürich 2009, S. 208ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 64 N 84).

b) Der vom Geschäftsinhaber selbst geschaffene Kundschaftswert, der sogenannte Goodwill, fällt für die Einkommensbesteuerung ausser Betracht, weil er keinen Vermögenswert, sondern ein blosses Vermögensinteresse darstellt. Dementsprechend ist der originär erworbene Goodwill nicht aktivierungs- und damit nicht bilanzfähig. Nur soweit zu seinem Erwerb oder zu seiner Erhaltung Kosten aufgewendet werden, darf er aktiviert und nachher abgeschrieben werden (vgl. Steuerrekurskommission des Kantons Aargau, [AGVE] vom 21.03.1969, S. 169).

Um von derivativem und demzufolge aktivierbaren und daraus folgend abschreibungsfähigem Goodwill sprechen zu können, müsste dieser käuflich erworben worden sein, was hier nicht der Fall ist. Es handelt sich vorliegend um einen typischerweise selbst erschaffenen Goodwill, der weder aktivierbar noch abschreibungsfähig ist. Der Pflichtige hat die Kanzlei zusammen mit seiner damaligen Ehefrau aufgebaut, woraus er ihr im Rahmen der Scheidung den Anteil des durch die Ehegatten selbsterschaffenen Wertes resp. Mehrwertes schuldet. Dieser Vorgang ist als gewöhnliche güterrechtliche Auseinandersetzung (Vermögensteilung) nach § 28 lit. a StG zu betrachten, der steuerlich keine Auswirkungen zeitigt, also demzufolge bei der Empfängerin weder steuerbar, noch beim Zahlenden abzugsfähig ist.

Aus all diesen Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]) und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Dem Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde C. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

**C.**Baader

Gerichtsschreiberin:

**I.**Wissler

Schlagwörter

goodwilldivorce settlementproperty divisionmaintenance paymentsdeductibilityself-created goodwillamortizationtax assessmentscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the monthly payments to the former spouse were alimony or property-settlement payments.

Extrahierter Entscheid

The payments were property-settlement payments under the divorce agreement, not maintenance payments.

Extrahierte Begründung

The divorce convention expressly provided a lump-sum settlement of matrimonial property claims and mutual waiver of support; the taxpayer's later characterization could not prevail over the court-approved agreement.

Kernrechtsfrage

Whether the payments could be treated as deductible goodwill compensation and amortized as acquired goodwill.

Extrahierter Entscheid

No deductible derivative goodwill existed; the claimed value stemmed from self-created goodwill arising from the jointly built practice and was neither activatable nor depreciable.

Extrahierte Begründung

Self-created goodwill lacks identifiable acquisition costs and is not balance-sheet capable under Swiss accounting practice. A derivative goodwill requires a purchase; here there was only a matrimonial property division, which has no tax effect.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed and costs be waived or compensated.

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed and the taxpayer had to bear the procedural costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal was unfounded in light of the property-law nature of the payments and the absence of any deductible goodwill expense.

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