Revision request inadmissible; no new facts or third-party influence

490 16 117Strafgericht / Strafkammer09.08.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A requested revision of a final summary penalty order was refused at the admission stage. The applicant argued that his valid passport had been taken by B____ and that this was a new fact, and alternatively invoked influence by criminal conduct in another pending proceeding. The court held that the passport issue had already been mentioned in the earlier file and was therefore not new, and that no third-party influence on the summary penalty order was shown. The revision was therefore not admitted. The request for free legal aid and appointed counsel was also denied, and costs of CHF 1,100 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 410 Abs. 1 lit. a und c, Art. 411 Abs. 1, Art. 412 Abs. 1 f. StPO; Revisionsvoraussetzungen und Eintretensprüfung. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass die behauptete Tatsache oder das Beweismittel im massgebenden Sinn der entscheidenden Behörde unbekannt geblieben und in den Entscheid nicht eingeflossen ist; bloss unzutreffende Würdigung oder bereits aktenkundige Umstände genügen nicht. Revision nach lit. c verlangt, dass sich in einem anderen Strafverfahren eine strafbare Einwirkung auf das zu revidierende Verfahren ergibt; ein bloss indirekter Zusammenhang oder ein gegen eine Drittperson hängiges Verfahren genügt nicht. Das Revisionsgesuch hat die angerufenen Gründe substantiiert darzulegen und zu belegen; bei offensichtlicher Unbegründetheit ist darauf nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst amtliche Verteidigung aus.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2016 (490 16 117)

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Strafprozessrecht

Revisionsgesuch/Eintretensvoraussetzungen

BesetzungPräsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer
ParteienA.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin
GegenstandRevisionsgesuch Gesuch vom 2. Juni 2016

**A.**A.____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 27. Oktober 2015 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Überdies wurden A.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Urteilsgebühr vom Fr. 200.00 sowie die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 310.00, total somit Fr. 510.00, auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 4. November 2015 für rechtskräftig erklärt.

**B.**Mit Revisionsgesuch vom 2. Juni 2016 gelangte A.____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte darin folgende Anträge:

"1. Es sei der Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 revisionsweise vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. Nicolas Roulet als Advokaten zu bewilligen."

**C.**Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016, es sei das Revisionsgesuch vollumfänglich abzuweisen.

**D.**Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 schliesslich reichte der Vertreter des Gesuchstellers das Gesuch um amtliche Verteidigung ein.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig.

1.2 Im Rahmen einer summarischen Prüfung hat das mit einem Revisionsbegehren betraute Gericht zunächst zu entscheiden, ob auf das Gesuch überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 412 Abs. 1 StPO). Dabei hat es namentlich zu klären, ob das Revisionsgesuch formell und bezüglich einer allfälligen Frist ordnungsgemäss erfolgte und ob die geltend gemachten Revisionsgründe wahrscheinlich sind (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1321). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, hat das Gericht einen Nichteintretensbeschluss zu treffen (vgl. Art. 412 Abs. 2 StPO).

1.3 In ihrem Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte, kongolesischer Staatsangehöriger, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit einem seit dem 19. November 2013 ungültigen Reisepass in die Schweiz eingereist sei, wo er sich vom 20. November 2013 bis zum 14. September 2015 widerrechtlich aufgehalten habe.

1.4 In seinem Revisionsgesuch vom 2. Juni 2016 ruft der Gesuchsteller als Revisionsgründe zum einen an, es würden neue vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Zum anderen führt er aus, dass eine Revision dann verlangt werden kann, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es sei im Strafbefehlsverfahren nicht berücksichtigt worden, dass sein noch gültiger Reisepass von B.____ weggenommen und nicht mehr zurückgegeben worden sei. Der Gesuchsteller habe daraufhin am 2. März 2014 Anzeige erstattet, wobei das danach eröffnete Strafverfahren mit dem Aktenzeichen V140303 239 noch nicht abgeschlossen worden und immer noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons C.____ hängig sei. Anlässlich der durchgeführten Polizeikontrolle habe der Gesuchsteller den noch gültigen Reisepass, welcher ihm von B.____ abgenommen worden sei, nicht vorzeigen können, sondern habe stattdessen seinen abgelaufenen Reisepass zeigen müssen. Somit sei der Gesuchsteller nicht mit abgelaufenem Reisepass eingereist, vielmehr sei ihm sein gültiger Reisepass gestohlen worden. Folglich habe sich der Gesuchsteller vom 20. November 2013 bis zum 13. September 2015 nicht widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten. Der Gesuchsteller sei nicht in der Lage gewesen, nach der Sachentziehung seines Passes ohne Reisepapiere aus der Schweiz auszureisen. Überdies nehme der Gesuchsteller regelmässig an Besprechungen beim Migrationsamt des Kantons C.____ teil. In diesem Rahmen werde versucht, neue Reisepapiere für die Ausreise aus der Schweiz zu organisieren. Da das Strafverfahren wegen Sachentziehung nicht abgeschlossen worden sei, könne der Beweis noch nicht erbracht werden, dass der Gesuchsteller mit einem gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist sei.

1.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2016 im Wesentlichen aus, dass eine Revision ausgeschlossen sei, wenn die geltend gemachte Tatsache dem Gericht zum Zeitpunkt seines früheren Urteils in irgendeiner Form vorgelegen habe. Das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache müsse zumeist implizit als mitgedacht und damit vom Gericht berücksichtigt gelten. Da den Akten zu entnehmen sei, dass der Gesuchsteller anlässlich der Anhaltung durch die Grenzwachtkontrolle angegeben hatte, dass er wegen des entwendeten Reisepasses bei der Staatsanwaltschaft des Kantons C.____ eine Anzeige gegen B.____ getätigt hätte, sei der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte angegeben habe, im Kanton C.____ eine Anzeige aufgegeben zu haben, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in den Akten als Tatsache enthalten gewesen. Zudem verkenne der Gesuchsteller, dass vom Anwendungsbereich von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO Fälle erfasst seien, bei welchen eine Person direkt auf das zur Revision beantragte Verfahren eingewirkt habe. Dies sei evidenterweise bei der im Rahmen des im Kanton C.____ hängigen Verfahrens gegen die Beschuldigte B.____ nicht der Fall.

1.6 Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, insbesondere einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, sind vom Gesuchsteller selbst genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Im Übergang vom ordentlichen Strafverfahren zum Revisionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen. Es genügt also nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Thomas Fingerhuth, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 411 N 3).

1.7 In seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, es liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, indem die Tatsache, dass ihm sein noch gültiger Reisepass von B.____ weggenommen und nicht mehr zurückgegeben worden sei, im Strafbefehlsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Neu sind Tatsachen beziehungsweise Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 410 N 13; Thomas Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 58; Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 34; BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Zudem sind Beweismittel neu, wenn sie dem Richter nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn er deren Tragweite falsch gewürdigt hat. So können selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Dies bedingt jedoch, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_342/2011 vom 23. August 2011 E. 5.1; BGE 122 IV 66 E. 2b). Das Kantonsgericht stellt fest, dass es sich beim Vorbringen, dem Gesuchsteller sei sein noch gültiger Reisepass weggenommen worden, nicht um eine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Aus der Anzeige des Grenzwachtpostens D.____, datiert vom 14. September 2015, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugestellt am 15. September 2015, ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller im Rahmen der mündlichen Befragung zum Sachverhalt ausgesagt hat, keinen gültigen Reisepass bei sich zu haben, da dieser durch eine Frau B.____ zurückgehalten würde, bis er das Darlehen, welches sie ihm gewährte, abbezahlt habe. In diesem Zusammenhang führte er weiter aus, er habe auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons C.____ eine Anzeige gegen B.____ getätigt. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch folglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervor, welche im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls nicht bekannt gewesen waren. Insoweit liegt der angerufene Revisionsgrund offensichtlich nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass, selbst wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen und Beweismittel in der Revision hervorgebracht hätte, diese bereits im Strafbefehlsverfahren oder mittels Einsprache gegen den Strafbefehl ohne Weiteres hätten geltend gemacht werden können. In casu ist aufgrund des am 4. November 2015 in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2015 unbestritten, dass der Gesuchsteller gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat. Eine derartige Geltendmachung im vorliegenden Revisionsverfahren wäre gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ohnehin rechtsmissbräuchlich (BGE 130 IV 72 E. 2.3; ebenso KGE BL 490 12 260 vom 29. Januar 2013 E. 1.3).

1.8 Der Gesuchsteller ruft des Weiteren den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO an, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Das Kantonsgericht konstatiert, dass dieser angerufene Revisionsgrund in casu offensichtlich nicht vorliegt, zumal nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, dass eine Drittperson auf irgendeine Weise auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren eingewirkt hat.

1.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt sich, dass sich der Gesuchsteller klarerweise auf keinen gültigen Revisionsgrund berufen kann. Sein Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

2.1 Abschliessend bleibt über die Kostentragung des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend wird dabei auch diejenige Partei betrachtet, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Diese Regelung gilt analog für das Revisionsverfahren (Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 28). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.00 (vgl. § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.00, total Fr. 1‘100.00, daher zu Lasten des Gesuchstellers.

2.2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um amtliche Verteidigung ein. Die amtliche Verteidigung in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird nur bewilligt, soweit die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f.; Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Nachdem in casu von vornherein auf die angerufenen Revisionsgründe zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten ist, kann diesen auch von Anfang an keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden werden. Das Revisionsgesuch muss daher in seiner Gesamtheit als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden, womit das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung präsidialiter (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO) abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request met the threshold for entering into the case under Art. 412 StPO based on alleged new facts or evidence.

Extrahierter Entscheid

The alleged seizure of the passport was not a new fact or new evidence; it had already been mentioned in the police file before the summary penalty order, so no revision ground was shown.

Extrahierte Begründung

A fact is only new if it was unknown to the authority in its relevant significance and did not enter the decision. The applicant had already stated in the file that his passport was being withheld by B____ and that he had filed a complaint in Canton C____. The request was therefore obviously unfounded and also abusive insofar as the issue could have been raised earlier by objection.

Kernrechtsfrage

Whether revision was available because another criminal proceeding allegedly showed that a criminal act influenced the earlier decision under Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO.

Extrahierter Entscheid

No such influence by a third party on the summary penalty order was even remotely established.

Extrahierte Begründung

The provision requires a criminal act by another person to have affected the result of the revisited proceeding. The pending proceeding against B____ did not show any direct impact on the prosecution's decision in the present case.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to appointed counsel / free legal aid for the revision proceeding.

Extrahierter Entscheid

Legal aid and appointed counsel were denied because the request was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the revision grounds were obviously absent, the motion had no prospect of success and therefore failed the indispensability and non-frivolousness requirements.

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