Complaint against non-entry decision in coercion case dismissed

470 16 130Strafgericht / Strafkammer09.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the Basel-Landschaft prosecutor's non-entry decision in a coercion complaint arising from a municipal letter stating that no bike lanes would be built along the main road. The cantonal court held the complaint admissible but unfounded. It found that the letter did not constitute coercion under Art. 181 StGB because it neither used unlawful means nor imposed a legally relevant restriction on the complainant's freedom. The non-entry decision was therefore upheld, and the complainant was ordered to pay the appeal costs of CHF 1,050.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 181 StGB; non-entry is permissible only where it is clear from the report or complaint that the offence elements or procedural prerequisites are manifestly absent. The standard is strict: if the factual or legal situation is not clear, an investigation must be opened. Coercion under Art. 181 StGB requires violence, threat of serious detriment, or another comparable restriction of freedom; mere political disagreement or a lawful administrative communication does not satisfy this threshold. Unlawfulness must be specially grounded by unlawful means, unlawful purpose, disproportionality, or abuse of rights (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2016 (470 16 130)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung

Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner

Parteien

A.____

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8,

Postfach, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin

B.____

Beschuldigter

Gegenstand

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Juni 2016

**A.**Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen B.____, Gemeindepräsident von X.____, Strafanzeige wegen Nötigung ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen.

**B.**Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss, es sei das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

**C.**Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde.

**D.**Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2016 wurde festgestellt, dass B.____ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1. Gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016 kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, kann auf diese eingetreten werden.

2.1 Mit Strafanzeige vom 7. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, B.____ habe ihn in seiner Funktion als Gemeindepräsident durch ein Schreiben an seine Person genötigt. Dies begründete er sinngemäss hauptsächlich damit, er habe zur Neugestaltung der Hauptstrasse in X.____ vorgeschlagen, dass Fahrradwege an der Hauptstrasse richtungsgetrennt in den Rabatten oder auf der Hauptstrasse angebracht werden könnten. Daraufhin habe ihm der Gemeinderat geantwortet, dass auf und neben der Hauptstrasse keine Radwege vorgesehen seien. Durch dieses Schreiben habe der Gesamtgemeinderat die Radfahrer in äusserst gefährlicher Art und Weise der Unfallgefährdung durch den Verkehr auf der Hauptstrasse in X.____ ausgesetzt.

2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juni 2016 unter anderem, vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern B.____ durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile den Beschwerdeführer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst hätte. Wenn B.____ als Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis bringe, dass bei einer Neugestaltung auf und neben der Hauptstrasse keine Radwege vorgesehen seien, verfolge er weder einen unerlaubten Zweck noch sei das Mittel ein unerlaubtes. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie B.____ mit seiner schriftlichen Aussage A.____ oder andere Radfahrer in äusserst gefährlicher Art und Weise einer Unfallgefahr durch den Verkehr ausgesetzt haben soll. Der Tatbestand der Nötigung sei somit eindeutig nicht erfüllt und das Verfahren entsprechend Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen.

2.3 In der Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf die Details seiner Nötigungsklage (recte: Strafanzeige) eingegangen. Die Nötigung in einem besonders schweren Fall ergebe sich jedoch aus der Tatsache, dass die amtierenden Gemeinderäte mit Einzelunterschrift das Schreiben dokumentiert hätten. Es sei leicht zu erklären, dass er sich genötigt fühle, da sechs Gemeinderäte und der Gemeindepräsident in einer konzentrierten Aktion seine Inaktivität hätten erzwingen wollen.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Esther Omlin, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden sowie nutzlose Umtriebe anfallen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss mit Sicherheit feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- bzw. Rechtslage nicht von vornherein klar ist – muss eine Untersuchung eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Gefordert ist somit, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft sowie bei zum Vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (Nathan Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 ff.; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3 ff.; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

3.2.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung in seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit. Eine Nötigung mittels Gewalt steht in casu nicht zur Diskussion, weshalb diese Tatbestandsvariante nicht weiter zu beleuchten ist. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f.). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 f.).

3.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Nötigung darin, dass ihm in einem Schreiben mitgeteilt worden sei, dass entgegen seinem Vorschlag auf und neben der Hauptstrasse in X.____ keine Radwege errichtet werden. Da dieser Brief von allen amtierenden Gemeinderäten und dem Gemeindepräsidenten unterzeichnet worden sei, sei er zur Inaktivität gezwungen worden. Vorweg ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das besagte Schreiben nicht eingereicht hat. Selbst wenn das Vorhandensein eines solchen Briefs nachgewiesen wäre, wäre dadurch die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers selbstredend nicht in relevanter Weise beschränkt worden. So wäre es nämlich dem Beschwerdeführer ohne Weiteres freigestanden, sich weiterhin mit geeigneten Mitteln für die Errichtung von Radwegen im Rahmen der Neugestaltung der Hauptstrasse einzusetzen. Überdies ist zu beachten, dass der Gemeinderat durch eine Mitteilung eines Verzichts auf den Bau von Radwegen weder einen unerlaubten Zweck verfolgt noch eine solche ein unerlaubtes Mittel darstellt. Vielmehr steht es im zulässigen politischen Ermessen des Gemeinderats, die Einrichtung von Radwegen zu befürworten oder abzulehnen. Daraus folgt, dass das Verhalten des Gemeindepräsidenten keineswegs als rechtswidrig angesehen werden kann. Ein strafrechtlich relevantes Handeln im Sinne einer Nötigung liegt somit offensichtlich nicht vor, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.____ mit Verfügung vom 10. Juni 2016 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäss Art. 301 StPO als Strafanzeige zu betrachten und dementsprechend zu behandeln ist, wenn darin vom Anzeigesteller oder der Anzeigestellerin auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Ist dies nicht der Fall, so begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung einer Anzeige. Im vorliegenden Fall könnte man sich also durchaus die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaft nicht bereits aufgrund einer fehlenden konkreten, angeblich strafbaren Handlung auf die Strafanzeige gar nicht erst mit einer förmlichen Verfügung hätte reagieren müssen.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner

Schlagwörter

non-entry decisioncoercioncriminal complaintserious disadvantagelegal relevancecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor's non-entry decision was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint complied with the formal and time requirements and was admitted for review.

Extrahierte Begründung

The appeal was filed within the statutory 10-day period and in the required written, reasoned form.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor correctly declined to enter the criminal case for coercion under Art. 181 StGB.

Extrahierter Entscheid

No coercion was apparent; the letter did not use unlawful means, pursue an unlawful purpose, or restrict the complainant's freedom in a legally relevant way.

Extrahierte Begründung

A municipal communication that no bike lanes would be built was merely a lawful political decision. It neither compelled the complainant to act or refrain from acting nor created a serious disadvantage or comparable unlawful pressure.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The losing complainant must bear the ordinary appeal costs of CHF 1,050.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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