Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
| Besetzung | Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter |
|---|---|
| Parteien | A. AG, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel, Beschwerdeführerin B. , vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel, Beschwerdeführer |
| gegen | |
| Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft**, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,**Beschwerdegegnerin | |
| Gegenstand | Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2014 |
A. Mit Schreiben vom 17. September 2014 und unter Hinweis auf die am 4. September 2014 dem Polizeiposten C. eingereichte Strafanzeige erstatteten die A. AG sowie B. , beide vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen Unbekannt betreffend unbefugte Datenbeschaffung sowie allfällige weitere Straftatbestände.
B. Am 4. November 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit a StPO nicht anhand genommen. Im Weiteren würden die Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben sowohl die A. AG als auch B. , beide vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragten, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ohne deren Anhörung umgehend anzuweisen, bezüglich der IP-Adresse X. gemäss Logfiles Seiten 1 bis 423 die Teilnehmeridentifikation vorzunehmen und auf dem entsprechenden Server an Ort und Stelle die ab dem Server der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Juni 2014 bis zum 2. Juli 2014 abgezogenen Kundendaten sicherzustellen und zu beschlagnahmen. Im Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. Sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
D. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
E. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 die Staatsanwaltschaft an, bezüglich der IP-Adresse X. gemäss Logfiles Seiten 1 bis 423 die Teilnehmeridentifikation unverzüglich vorzunehmen und auf dem entsprechenden Server an Ort und Stelle die ab dem Server der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Juni 2014 bis zum 2. Juli 2014 abgezogenen Kundendaten sicherzustellen. Den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Beschlagnahme der sichergestellten Daten wies der Präsident hingegen ab.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). In casu ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2014 den Beschwerdeführern zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 gewahrt wurde.
1.2. Nachfolgend zu prüfen ist, ob sowohl die A. AG als auch B. zur Beschwerde legitimiert sind. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist dabei umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen, mithin kann jeder Person die Rechtsmittellegitimation zukommen, sofern sie vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (NiklausSchmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1; ViktorLieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (ViktorLieber, a.a.O., Art. 382 N 7; NiklausSchmid, a.a.O., Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, mithin aktuell sein. Ausnahmsweise kann aber ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (MartinZiegler/StefanKeller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; NiklausSchmid, a.a.O., Art. 382 N 2; ViktorLieber, a.a.O., Art. 382 N 13).
1.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2014 weist als geschädigte Person lediglich die A. AG, vertreten durch B. , aus. Dementsprechend wird auch in der Begründung der besagten Verfügung einzig die A. AG als Geschädigte aufgeführt. Mithin befasst sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2014 einzig insoweit mit B. , als er die A. AG vertritt. Hingegen wird B. offenkundig nicht als Partei des nicht anhand genommenen Verfahrens erfasst. Daraus erhellt, dass B. , soweit er in eigenem Namen auftritt und nicht als Vertreter der A. AG, durch die angefochtene Verfügung nicht betroffen ist. Demzufolge fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2014, weshalb ihm keine Beschwerdelegitimation zukommt. Auf die Beschwerde von B. ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.
1.4 Demgegenüber ist die A. AG durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2014 zweifellos beschwert, zumal sie als geschädigte Person und Adressatin der besagten Verfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Da auch die übrigen formellen Erfordernisse hinsichtlich der Beschwerde der A. AG zweifellos gegeben sind, ist auf deren Beschwerde einzutreten.
2. Materielles
2.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2014 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe Strafanzeige wegen unbefugter Datenbeschaffung gegen eine unbekannte Person eingereicht und vorgebracht, zwischen ihr und der D. AG sei am 30. Oktober 2008 ein Exklusivvertrag betreffend Dienstleistungen der Beschwerdeführerin auf dem Netz der D. AG abgeschlossen worden, welcher die D. AG am 29. November 2013 ordentlich per 31. Dezember 2014 gekündigt habe. Aufgrund der Login-Daten ihres Servers habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass die D. AG respektive eine Mitarbeiterin des Unternehmens, unter Verwendung des für die D. AG eingerichteten Zugangs zu den Servern der Beschwerdeführerin, im Zeitraum vom 30. Juni 2014 bis zum 2. Juli 2014 sämtliche Kundendaten heruntergeladen habe. Die Staatsanwaltschaft legt ferner dar, der geschilderte Sachverhalt erfülle den Straftatbestand von Art. 143 StGB nicht, da die Daten, welche vom Server der Beschwerdeführerin heruntergeladen worden seien, hinsichtlich der D. AG gegen deren unbefugten Zugriff nicht besonders gesichert gewesen seien. Im Gegenteil habe die D. AG von der Beschwerdeführerin die Berechtigung erhalten, auf die betreffenden Daten zuzugreifen. Im Übrigen seien die Straftatbestände des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der Datenbeschädigung sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ebenfalls nicht erfüllt.
2.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 vor, sie habe nie behauptet, die unbefugte Datenbeschaffung sei durch die D. AG vorgenommen worden. Vielmehr sei die Strafanzeige ausdrücklich gegen Unbekannt eingereicht worden. Entsprechend sei den Logfiles, welche mit Strafanzeige vom 17. September 2014 ins Recht gelegt worden seien, zu entnehmen, dass die Datenbeschaffung ab der IP-Adresse X. erfolgt sei, wobei es sich nicht um eine IP-Adresse der D. AG handle. Vielmehr habe sich der Täter mittels Eingabe des Benutzernamens sowie des Passworts einer Mitarbeiterin der D. AG Zugriff zum Server der Beschwerdeführerin verschafft. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die D. AG einen Dritten mit dem Datenabzug beauftragt habe, zumal der Datenabzug ab einem Server in der Region E. erfolgt sei. Mithin habe die D. AG respektive deren Mitarbeiterin den Benutzernamen und das entsprechende Passwort in Verkehr gebracht beziehungsweise zugänglich gemacht. Folglich seien sowohl Art. 143 Abs. 1 StGB als auch Art. 143bis Abs. 2 StGB erfüllt und das Strafverfahren anhand zu nehmen.
2.3 Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, der Straftatbestand von Art. 143 Abs. 1 StGB sei bereits deshalb nicht gegeben, da die Voraussetzung der unbefugten Beschaffung der Daten nicht erfüllt sei. Ausgehend vom ins Recht gelegten Sachverhalt habe die D. AG grundsätzlich Zugriff auf die Daten gehabt. Ein allenfalls vertragswidriger Zugriff auf die Daten, wie er moniert werde, sei unbeachtlich. Auch sei das Erfordernis der besonderen Sicherung der Daten gegenüber der D. AG nicht gegeben. Vielmehr sei vorliegend von einer sogenannten Datenveruntreuung auszugehen, da eine Person, die grundsätzlich zum Zugriff auf die Daten berechtigt sei, die Daten in einer vertragswidrigen Weise habe verwenden wollen. Diese Datenveruntreuung falle allerdings nicht unter den Tatbestand des Art. 143 Abs. 1 StGB und bleibe deshalb straflos. Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vor, dass die D. AG die Daten nicht selbst beschafft habe. Aus der Strafanzeige ergebe sich in keiner Weise, dass eine andere Person als die Mitarbeiterin der D. AG die Daten hätte beschaffen können. Auch sei nicht ersichtlich, wieso ein Dritter verdächtig sein soll. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, diese Information bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ins Verfahren einzubringen.
2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (EstherOmlin, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NiklausSchmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NathanLandshut/ThomasBosshard, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 f.; EstherOmlin, a.a.O., Art. 310 N 9; NiklausSchmid, a.a.O., Art. 310 N 3).
2.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem anderen elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Mithin muss sich der Täter die Daten unerlaubt beschaffen, wobei massgebend ist, ob er nach zivil- oder öffentlichrechtlichen Bestimmungen über die Daten verfügen oder ihre Verwendung bestimmen kann. Darf jemand Daten benützen, sind sie auch dann für ihn bestimmt im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB, wenn er sich nicht an vertraglich, urheberrechtlich oder anderweitig begründete Nutzungsbeschränkungen hält (PhilippeWeissenberger, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N 14 ff.). Des Weiteren müssen die Daten gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Die Sicherung hat den unbefugten Zugriff üblicherweise auszuschliessen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dies setzt ihre generelle Abwehrtauglichkeit voraus, die losgelöst von den Fähigkeiten des jeweiligen Täters oder allfälligen Mängeln handelsüblicher Systemsoftware zu beurteilen ist. Die Zugangsschranken können sowohl mechanisch sein (verschlossene Räume oder Datenträger) als auch in einer Sicherung bestehen, die in der Softoder Hardware integriert ist. Damit kommen insbesondere die Verwendung von Firewalls, Zugangscodes und Passwörter in Betracht (PhilippeWeissenberger, a.a.O., Art. 143 N 19 f.).
2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Mitarbeiter der D. AG könnten den Tatbestand von Art. 143 Abs. 1 StGB nicht erfüllen, ist ihr zuzustimmen. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals, dass die Daten nicht für den Täter bestimmt sind, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2014 zu verweisen, wonach die D. AG berechtigt gewesen sei, gewisse Daten der Kunden der Beschwerdeführerin zu beziehen. Ob das Herunterladen der gesamten Kundendaten – wie es in casu geltend gemacht wird – als vertragswidrig qualifiziert werden muss, ist dabei nicht von Relevanz, zumal entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein Verstoss gegen allfällige vertragliche Nutzungsbeschränkungen für das zu prüfende Tatbestandsmerkmal nicht von Belang ist, sofern es der D. AG respektive ihren Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt war, die Daten zu verwenden. Ebenso ist das objektive Tatbestandselement der besonderen Sicherung der Daten gegenüber der D. AG beziehungsweise ihren Mitarbeitern offenkundig nicht erfüllt, verfügte doch eine Mitarbeiterin der D. AG über entsprechende von der Beschwerdeführerin ausgehändigte Zugangsdaten zu den Servern der Beschwerdeführerin respektive der in casu heruntergeladenen Daten. Folglich hat die Beschwerdeführerin selbst die besondere Sicherung gegenüber den Mitarbeitern der D. AG aufgehoben, weshalb diese den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung klarerweise nicht erfüllen.
2.7 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 geltend, als Täterschaft würden nicht nur Mitarbeiter der D. AG in Frage kommen, sondern auch allfällige von der D. AG beauftragte Dritte. Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dieses bereits mit Strafanzeige vom 17. September 2014 vorgebracht hat, zumal die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, grundsätzlich anhand des in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalts zu beurteilen ist (vgl. Ziffer 2.4 des vorliegenden Beschlusses). Soweit Darlegungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, sind diese bei der Prüfung der Nichtanhandnahmeverfügung daher nicht zu berücksichtigen.
2.8 Mit Strafanzeige vom 17. September 2014 hält die Beschwerdeführerin explizit fest, die Strafanzeige richte sich gegen eine unbekannte Täterschaft. Sodann schildert sie durchwegs, dass der Zugriff auf die Server der Beschwerdeführerin mittels Benutzername sowie Passwort von F. , einer Mitarbeiterin der D. AG, erfolgt sei. Indes wird nicht geltend gemacht, dass F. oder ein anderer Mitarbeiter der D. AG die Daten heruntergeladen habe. Viel- mehr wird einzig angeführt, dass die auf F. ausgestellten Login-Daten dazu verwendet worden seien. Wer diese Login-Daten benutzt hat, um sich Zugriff auf den Server der Beschwerdeführerin zu verschaffen, wird in der Strafanzeige hingegen offen gelassen. Gleichwohl geht aus den mit Strafanzeige vom 17. September 2014 gestellten Anträgen hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit in Betracht zieht, die D. AG habe eine Drittperson mit dem Herunterladen der Daten beauftragt. Demnach begehrt die Beschwerdeführerin, es seien bei der D. AG beziehungsweise bei allfälligen Beauftragten der D. AG die am 30. Juni 2014 respektive an den folgenden Tagen ab dem Server der Beschwerdeführerin abgezogenen Kundendaten zu beschlagnahmen (Antrag 1 gemäss Strafanzeige vom 17. September 2014). Ausserdem seien die verantwortlichen Organe der D. AG zu befragen, ob und wem sie den Auftrag für das Abziehen der Kundendaten der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 respektive an den Folgetagen erteilt hätten (Antrag 2 gemäss Strafanzeige vom 17. September 2014). Schliesslich präzisiert die Beschwerdeführerin, die Strafanzeige sei zwar gegen Unbekannt eingereicht worden, indes sei naheliegend, dass der Auftrag zum Herunterladen der Daten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen ihr und der D. AG erteilt worden sei (S. 7 der Strafanzeige vom 17. September 2014). Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige zwar den Eindruck entstehen lässt, das Herunterladen der Daten sei durch die D. AG veranlasst worden. Zugleich hält sie jedoch mehrfach explizit fest, dass sie davon ausgehe, die D. AG habe jemanden mit der Beschaffung der Daten beauftragt. Mithin beschränkt sich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2014 dargelegte Sachverhalt ausdrücklich nicht auf Mitarbeiter der D. AG. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob auch eine allfällige Drittperson den Tatbestand von Art. 143 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt.
2.9 In Bezug auf das Erfordernis, dass die Daten nicht für den Täter bestimmt sind, zeigt sich, dass eine Drittperson, welche von der D. AG beauftragt wurde, die Daten zu beschaffen, dieses Tatbestandsmerkmal ohne Weiteres zu erfüllen vermag. Mithin hätte ein Dritter regelmässig keine Berechtigung an den Daten, weshalb es sich um ein unerlaubtes Beschaffen dieser im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB handelt. Ferner sind die Daten mittels Passwort vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt. Soweit die von der D. AG allenfalls beauftragte Drittperson selbst weder über Benutzername noch Passwort verfügte und daher jenes von F. verwendete, wären die Daten offenkundig gegen den Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert gewesen, zumal nicht massgebend ist, auf welche Weise die Sicherung ausgeschaltet wurde (PhilippeWeissenberger, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N 24). Folglich erhellt, dass ein von der D. AG beauftragter Dritter den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung erfüllen könnte. Dass dieser von der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 17. September 2014 vorgebrachte Sachverhalt nicht zutrifft, wurde von der Staatsanwaltschaft indessen nicht geprüft. Vielmehr hat diese einzig die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass ein Mitarbeiter der D. AG die Daten beschafft hat. Demzufolge ist nicht zweifellos klar, dass der in der besagten Strafanzeige geschilderte Sachverhalt nicht strafbar ist. Mithin besteht durchaus die Möglichkeit, dass der dargelegte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 143 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.10 Ausserdem ist strittig, ob die Straftatbestände von Art. 143bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB eindeutig nicht gegeben sind. Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Fremd ist ein Datenverarbeitungssystem, wenn der Täter über keine Zugangsberechtigung zum entsprechenden System verfügt, wenn er es also nicht benutzen darf (PhilippeWeissenberger, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143bis N 12). Den fraglichen Tatbestand erfüllt unter anderem, wer sich von einem ungetreuen Angestellten Passwörter geben lässt und anschliessend auf dem Weg von Datenübertragungseinrichtungen in eine an sich gesicherte Datenverarbeitungsanlage eindringt (PhilippeWeissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 19).
2.11. In casu ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zunächst festzustellen, dass die D. AG respektive deren Mitarbeiter den Straftatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB nicht erfüllen können, da zufolge vorhandenen Login-Daten keine besondere Sicherung gegen einen unberechtigten Zugriff der Mitarbeiter der D. AG gegeben ist. Demgegenüber ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige ausdrücklich gegen eine unbekannte Person eingereicht und darin ausgeführt hat, sie gehe davon aus, dass eine von der D. AG beauftragte Person Täter sei. Sollten die Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden zum Ergebnis kommen, dass tatsächlich eine Drittperson mit dem Herunterladen der Daten beauftragt wurde, wobei diese in unberechtigter Weise die Zugangsdaten von F. verwendet hätte, so hätte diese Drittperson offenkundig die besondere Sicherung der Daten gegen ihren unberechtigten Zugriff überwunden. Klarerweise kann diese Möglichkeit derzeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 17. September 2014 geschilderte Sachverhalt den Straftatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB zweifellos nicht erfüllt.
2.12 Sodann macht sich strafbar im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB, wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. In der Strafanzeige vom 17. September 2014 wird zwar nicht explizit ausgeführt, ein Mitarbeiter der D. AG habe die auf F. lautenden Login-Daten weitergegeben, gleichwohl ergibt sich aus dem in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt, dass – sofern eine Drittperson von der D. AG mit dem Herunterladen der Daten beauftragt wurde – wohl ein Mitarbeiter der D. AG den Benutzername sowie das Passwort von F. an diese Drittperson weitergegeben hat, zumal nicht ersichtlich ist, wie eine Drittperson andernfalls an die entsprechenden Login-Daten gekommen sein soll. Folgerichtig erhellt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, der Straftatbestand von Art. 143bis Abs. 2 StGB sei nicht erfüllt.
2.13 Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der mit Strafanzeige vom 17. September 2014 angeführte Sachverhalt einen Straftatbestand zu erfüllen vermag. Mithin bestehen durchaus Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, weshalb sich der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" derzeit als nicht gerechtfertigt erweist. Ob neben den Tatbeständen gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB sowie Art. 143bis Abs. 1 und 2 StGB noch deren weitere in Frage kommen, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal sich gezeigt hat, dass das Strafverfahren anhand zu nehmen ist.
2.14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2014 aufzuheben. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut, so kann sie gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen ist, eine Untersuchung zu eröffnen. Von weiteren konkreten Weisungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird demgegenüber bewusst abgesehen, da als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine Weisungen zu erteilen hat. Folglich haben solcherlei Weisungen einen klaren Ausnahmecharakter, da die Weisungsbefugnis gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO sich unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung beziehungsweise der in Art. 4 Abs. 1 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden als durchaus problematisch erweist (PatrickGuidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6b und 7).
3. Kosten
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind.
3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PatrickGuidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NiklausSchmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/FriedrichFrank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 48.--, insgesamt somit Fr. 648.--, für angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2014, lautend: "1. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates." wird in Gutheissung der Beschwerde der A. AG aufgehoben unddie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, eine Untersuchung zu eröffnen. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Rechtsvertreter der A. AG, Advokat Dr. Claude Schnüriger, wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 48.--, insgesamt somit Fr. 648.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter