Lack of standing to appeal dismissal of criminal proceedings

470 13 250Strafgericht / Strafkammer27.01.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Basel-Landschaft held that A.'s complaint against the prosecutor's discontinuance order was inadmissible. Her submission sought return of money allegedly in a wallet, but the challenged decision did not address that item and therefore was not the proper object of appeal. The court found that she lacked a legally protected interest in relation to the discontinuance order and should direct any claim for the wallet to the authority conducting the proceedings against B. Court costs of CHF 550 were imposed on A.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid überhaupt Beschwerdeobjekt bildet und die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Interesse sowie Beschwer hat. Fehlt der sachliche Zusammenhang zwischen Rechtsmittelbegehren und angefochtenem Entscheid, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Begehren um Herausgabe von Gegenständen, das von der Einstellungsverfügung nicht erfasst wird, ist gegenüber der dafür zuständigen Strafbehörde des Parallelverfahrens geltend zu machen (consid. 1). Nach Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende bzw. nicht eintretende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; die Kosten dürfen pauschal bemessen werden (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2014 (470 13 250)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

BesetzungPräsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter
ParteienA. , vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft**, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,** Beschwerdegegnerin
GegenstandVerfahrenseinstellung / Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Oktober 2013

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Oktober 2013 wurde das Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

B. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, dass sämtliche der Geldwerte, die sich im Portemonnaie befunden hätten, welches am 9. September 2012 im Zuge der Hausdurchsuchung im laufenden Strafverfahren gegen B. in der Wohnung von A. abhandengekommen sei, an diese herauszugeben seien.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, hielt mit Stellungnahme vom 18. November 2013 an der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 fest und begehrte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

D. Mit Eingabe vom 20. November 2013 ersuchte A. , dass bereits vor der anstehenden Hauptverhandlung des Strafgerichts in Sachen B. , welcher einst im Restaurant von A. gearbeitet und entsprechend das Portemonnaie zur Verfügung gestellt bekommen habe, Gerechtigkeit zu walten und entsprechend das Portemonnaie herauszugeben sei.

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Stephenson/Thiriet, BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Oktober 2013 das Anfechtungsobjekt der Beschwerde dar. Nebst der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wurde damit die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Notizmaterial aus Wohnzimmer und Schriftsachen aus Wohnzimmer; Pos. 2.4 und 2.11 des Beschlagnahmeprotokolls vom 9. September 2012) verfügt. Die Beschlagnahme vom 9. September 2012 wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen eine Drittperson, B. , in der Wohnung der Beschwerdeführerin vollzogen. Die Beschwerdeführerin moniert jedoch eine weitere Position des oben genannten Beschlagnahmeprotokolls und ersucht um Herausgabe eines Portemonnaies respektive dessen geldwerten Inhalts von über CHF 1‘000.00. Dieses Gesuch setzt sich in keiner Weise mit der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinander und lässt damit den Bezug zum Anfechtungsobjekt missen, da die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 die Herausgabe des fraglichen Portemonnaies gar nicht zum Gegenstand hat. Die Gesuchstellerin kann für die vorgebrachte Beschwerde kein rechtlich erhebliches Interesse geltend machen und ist bezüglich der Einstellungsverfügung auch nicht beschwert. Will die Gesuchstellerin das Portemonnaie heraus verlangen, so steht es ihr offen, ein entsprechendes Gesuch bei der für das Verfahren gegen B. zuständigen Strafbehörde einzureichen. Somit ist im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegen-de Gebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00 festzulegen. Die Auslagen in der Höhe von pauschal CHF 50.00 gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft CHF 550.00 belaufen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Schlagwörter

inadmissibilitystandinglegal interestcriminal procedurecost allocationseizurediscontinuance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the discontinuance decision is admissible despite the appellant seeking return of a wallet not covered by that decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal is inadmissible because it does not challenge the appealed discontinuance order and the appellant lacks a legally protected interest and grievance regarding that order.

Extrahierte Begründung

The discontinuance decision concerned only the dismissal of the criminal case and return of other seized items; it did not address the wallet. The request therefore lacked a connection to the object of appeal. Any request for the wallet had to be made to the authority handling the proceedings against B.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the appellate proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the full procedural costs because the appeal was not admitted.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428(1) StPO, a party whose appeal is not entered upon is treated as losing; the fee and expenses were set at CHF 550.

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