Complaint against non-entry decision dismissed

470 12 71Strafgericht / Strafkammer29.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed against the Basel-Landschaft public prosecutor's non-entry decision regarding her complaint against B. for coercion, defamation, and insult based on B.'s letter of 6 December 2011. The Criminal Division held that she had standing as an injured person, but found the complaint manifestly unfounded: the statements in the letter did not amount to defamation, and no coercion was made out because there was neither violence nor a threat of serious disadvantage. The appeal was dismissed, the non-entry decision was upheld, and appellate costs of CHF 550 were charged to A.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-entry is mandatory where it is already clear from the file that the alleged offence or procedural prerequisite is unquestionably absent. The prosecution may refrain from opening an investigation only in clear-cut cases requiring no investigative measures. For defamation under Art. 174 StGB, the statement must assert an objectively false, honour-damaging fact and be made knowingly against better knowledge. For coercion under Art. 181 StGB, violence, a threat of serious disadvantage, or another unlawful restriction of freedom is required. Mere polemical statements in pending proceedings, addressed to a limited audience, do not necessarily meet these thresholds. Costs in appellate proceedings follow Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Mai 2012 (470 12 71)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Schmidli, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegnerin

B. ,

Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 5. März 2012

A. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2011 stellte A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, gegen B. Strafantrag wegen Nötigung, Verleumdung und Ehrverletzung, begangen anlässlich seines Briefes vom 6. Dezember 2011 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft.

B. Mit Verfügung vom 5. März 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand und auferlegte die Kosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen diese Verfügung erhob A. am 26. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit dem Antrag, die Befragung, welche die Staatsanwaltschaft nicht durchgeführt habe, sei vor Gericht nachzuholen. Weiter sei der Beschuldigte vorzuladen und habe Auskunft darüber zu geben, woher er sich das Recht zu dieser Verleumdung herausnehme. Die Beschwerdeführerin ersucht das Gericht, per einstweiliger Verfügung verleumderische Aussagen des Beschuldigten zu unterbinden und für die Zuwiderhandlung einen Bussgeldbetrag festzulegen.

D. Mit Stellungnahme vom 28. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 12. April 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt (Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N 13). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; Lieber, Zürcher Kommentar, 2010, Art. 382 N 4; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382 N 1). Der Anzeigesteller ist als beschwerdeberechtigt anzusehen, sofern er sich als Privatkläger konstituiert hat oder zumindest geschädigt ist (Calame, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 382 N 5).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2012 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 26. März 2012 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person, welche durch die angezeigte Tat in ihrer geistigen Integrität verletzt wurde, durch die besagte Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert. Damit ist eine Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen (Vgl. Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs.2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2011 Nötigung, Verleumdung und "Ehrverletzung" begangen zu haben. Die Äusserungen aus dem Schreiben seien jedoch von ihrer Tragweite her nicht geeignet die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen. Ebenso seien in der Anzeige vom 11. Dezember 2011 keinerlei Handlungen sichtbar, die aktuell auf eine Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung schliessen lassen würden, zumal die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung mit dem Beschuldigten seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr pflege.

3. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Äusserung ("Sie habe jahrelang die schweizerischen Gesetze missbraucht") des Beschuldigten klar als Verleumdung zu werten sei. Sie beantrage deshalb, dass die Befragung, welche die Staatsanwaltschaft nicht durchgeführt habe, vor Gericht nachzuholen sei und dass dem Beschuldigten per einstweiliger Verfügung verleumderische Aussagen zu verbieten seien.

4. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt (vgl. Omlin, Basler Kommentar StPO, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N 1; Omlin, Basler Kommentar StPO, Art. 310 N 8). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (Omlin, Basler Kommentar StPO, Art. 310 N 9).

5.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, zu Recht aufgrund der Akten davon ausging, dass eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB offenkundig nicht vorliegen. Eine Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Die Aussage muss unwahr sein, die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand. Neben dem Vorsatz muss der Täter wider besseres Wissen handeln. Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, Basler Kommentar StPO, Art. 174 N 2 ff.).

5.2 Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2011 den "Gesetzesmissbrauch" und die "Verzögerung" vorwirft. Diese Aussage alleine reicht aber nicht dazu aus, dass der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB als gegeben zu erachten wäre. Eine Begründung, wieso diese Aussage als ehrverletzend zu qualifizieren sei, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Des Weiteren ist auch der Adressatenkreis (Kantonsgericht Basel-Landschaft) des Schreibens sehr beschränkt und in einem gerichtlichen Verfahren zwischen zwei streitenden Parteien kann es durchwegs zu solchen Äusserungen kommen, ohne dass dafür in jedem Fall von einer Verleumdung gesprochen werden kann. Die vorliegende Äusserung ist vom Gericht somit eindeutig nicht als Verleumdung zu qualifizieren.

5.3. Um von einer Nötigung nach Art. 181 StGB zu sprechen, muss jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen in seiner Handlungs-freiheit genötigt werden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbestätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128; 108 IV 167).

5.4 Vorliegend wurde durch den Brief des Beschuldigten die Beschwerdeführerin in keiner Weise genötigt. Denn es wurde weder Gewalt gegen sie angewendet noch wurden ihr ernstliche Nachteile angedroht. Da gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführerin diese zudem seit Jahren mit dem Beschuldigten keinen persönlichen Kontakt mehr hat, ist der Tatbestand der Nötigung somit offensichtlich nicht erfüllt.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB als auch jener der Nötigung gemäss Art. 181 StGB offenkundig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, verfügte daher zu Recht eine Nichtanhandnahme, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Somit gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche ausserdem ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Thomas Bauer

Gerichtsschreiber i.V.

Lukas Kummer

Schlagwörter

non-entry decisionstandingdefamationcoercioninjured personappellate costscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A. had standing to challenge the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

Yes. As an injured person directly affected in her personal integrity, she had a legally protected interest and could appeal.

Extrahierte Begründung

The court held that the appeal was filed in time and sufficiently reasoned, and that the complainant was directly affected by the decision.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor correctly issued a non-entry decision under Art. 310(1)(a) StPO for alleged defamation and coercion

Extrahierter Entscheid

Yes. The facts were clearly insufficient to establish either defamation or coercion, so no investigation was required.

Extrahierte Begründung

The contested statements were not clearly defamatory in context and were addressed to a limited audience in litigation. The letter contained no violence or threat of serious disadvantage, so coercion was plainly absent.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be granted and further evidence taken or interim prohibitions ordered

Extrahierter Entscheid

No. The requested further questioning and interim injunctive relief were not ordered.

Extrahierte Begründung

Because the non-entry decision was upheld and the alleged offences were obviously not made out, there was no basis for the requested measures.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the complainant, with each party bearing its own extraordinary costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428(1) StPO.

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