Municipal police lacked standing to challenge dismissal

470 12 176Strafgericht / Strafkammer17.09.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Basel-Landschaft held that the municipal police of A. could not challenge the prosecutor's dismissal of proceedings against B. Although the filing was timely and the term 'objection' did not invalidate it, the police lacked party status under Art. 104 StPO and had not been granted special party rights by Basel-Landschaft law. The court therefore declined to enter into the complaint and ordered costs of CHF 350 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, 104 StPO; standing to appeal in criminal proceedings; a remedy may be brought only by a party with a legally protected interest. Municipal police are not parties under Art. 104 Abs. 1 StPO. Art. 104 Abs. 2 StPO allows cantons to grant party rights to additional authorities only by express provision in formal law; reporting or notification rights under Art. 84 Abs. 6 and Art. 302 StPO do not suffice. An incorrect designation of the remedy does not affect admissibility if the filing is timely and substantively identifiable (Art. 385 Abs. 3 StPO). A non-entered remedy counts as unsuccessful for costs under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2012 (470 12 176)

Strafprozessrecht

Nichteintreten zufolge fehlender Beschwerdelegitimation

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien Gemeindepolizei A., Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach,

Beschwerdegegnerin

B. ,

Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung

(Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 5. Juli 2012)

A. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, das Verfahren gegen B. bezüglich Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Sie begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Fahrverbot mit Zubringerdienst ein solcher in der X. gasse 3 in A. bis zum Übungsplatz Y. gestattet sei. Die Berechtigung zur Befahrung der Strasse setze keine Mitgliedschaft im Y. verein voraus und der Nachweis, dass der Beschuldigte mit seinem Hund den Y. platz gar nicht genutzt habe, könne nicht erbracht werden.

B. Dagegen erhob die Gemeindepolizei A. mit Schreiben 14. August 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, "Einsprache" und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nicht Mitglied des Y. sei und den Platz ohne Zustimmung des Y. vereins nicht nutzen dürfe. Eine Anlieferung oder Abholung habe er nicht getätigt, vielmehr sei er lediglich mit seinen Hunden spazieren gegangen. Deshalb habe er die besagte Strasse unrechtmässig befahren, weshalb an der Busse festgehalten werde.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, dass es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Beschwerdelegitimation mangle, da ihr weder Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO zukomme, noch der Kanton den Gemeindepolizeien in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO Parteirechte eingeräumt habe. Auf die materiellen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird, soweit überhaupt erforderlich, in den Erwägungen dieses Entscheides eingegangen.

D. Mit Verfügung vom 28. März 2012 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Da es sich beim strafrechtlichen Vorwurf gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 19 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 103 StGB um eine Übertretung handelt, ist laut Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt dabei gemäss Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Entscheides zu laufen. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Lieber, Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 261 und 265; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 382 N 1). Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person (lit. a); die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Nach Abs. 2 der Bestimmung können Bund und Kantone weitere Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

1.2 Da die angefochtene Verfügung gemäss der beigelegten Kopie des Zustellungscouverts am 10. August 2012 (entgegen des falschen Datums in der Betreffzeile der Beschwerde nicht am 10. Juli 2012) der Post übergeben und der Beschwerdeführerin somit am 11. August 2012 zugestellt wurde, ist die Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2012 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 rechtzeitig erfolgt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einsprache" steht gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO seiner Gültigkeit nicht entgegen und ist somit als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 385 Abs. 3).

1.3 Es stellt sich die Frage, ob die Gemeindepolizei beschwerdelegitimiert ist, mithin, ob ihr Parteistellung und darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zukommt. Aus Art. 104 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Gemeindepolizei nicht Partei im Strafverfahren ist. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung können die Kantone weiteren Behörden Parteirechte einräumen. Eine solche Einräumung von Parteirechten muss in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen werden (Küffer, BSK StPO, 2011, Art. 104 N 24) und kommt beispielsweise für Verfahrens-rechte der Sozial- und Fürsorgeämter wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten oder für Umweltämter bei Widerhandlungen gegen die Umweltschutzgesetzgebung in Frage (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, 2011, § 25 N 792). Im Kanton Basel-Landschaft ist eine generelle Ermächtigung der Gemeindepolizei zur Wahrnehmung von Parteirechten nicht vorgesehen. Der Umstand, dass einer Behörde nach Art. 84 Abs. 6 StPO Entscheide zuzustellen sind oder ihr nach Art. 302 StPO ein Anzeigerecht oder eine entsprechende Pflicht zukommt, begründet keine Parteistellung. Da der Gemeindepolizei keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Hinblick auf die in materieller Hinsicht durchaus diskutable angefochtene Verfügung werden die Kosten für das vorliegende Verfahren im unteren Bereich des Gebührenrahmens und gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 350.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 50.00, festgelegt. Sie gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.00, bestehend aus einer Gebühr in Höhe von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Präsident

Thomas Bauer

Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

Schlagwörter

standinginadmissibilitycriminal complaintmunicipal policeparty statuscostsdismissaltraffic offense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal police had standing to appeal the prosecutor's dismissal order.

Extrahierter Entscheid

The municipal police had no party status and no legally protected interest, because Basel-Landschaft had not granted it party rights by formal law.

Extrahierte Begründung

Art. 104 StPO limits party status; Cantons may grant additional party rights only expressly by formal legislation. Notice or reporting rights under the StPO do not create party status.

Kernrechtsfrage

Whether the misnamed filing as 'objection' could still be treated as a valid complaint and whether it was timely.

Extrahierter Entscheid

Yes. The filing was timely and the incorrect label did not affect validity.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was served on 11 August 2012, and the filing of 14 August 2012 complied with the 10-day period. Under Art. 385 Abs. 3 StPO, an incorrect designation does not invalidate the remedy.

Kernrechtsfrage

Who bears the appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs because non-entry counts as losing.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, a party whose remedy is not entered into is treated as unsuccessful.

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