Strafprozessrecht
Anspruch der beschuldigten Person auf Übernahme der Kosten für die Strafverteidigung durch den Staat bei Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A. ,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der Verteidigung
Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Juli 2012
A. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Strafverfahren gegen A. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die im Grundsatz geltend gemachte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 3). A. sprach sie gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und Genugtuung zu (Dispositiv-Ziffer 4).
B. Gegen die Dispositiv-Ziffer 4 der vorgenannten Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit ununterzeichneter Eingabe vom 23. Juli 2012 Beschwerde.
C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde die Beschwerde vom 23. Juli 2012 an den Beschwerdeführer zurückgewiesen mit der Aufforderung, bis zum 6. August 2012 dem Kantonsgericht eine unterschriebene Beschwerde einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde erneut und diesmal unterschrieben ein. Darin begehrte er sinngemäss, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 12. Juli 2012 aufzuheben und es seien ihm die Kosten für den Beizug seiner Verteidigerin aus der Staatskasse zu bezahlen.
E. In der Stellungnahme vom 10. August 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
1. Gegen die angefochtene Verfügung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde vom 23. Juli 2012 fristgerecht innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte und die verbesserte Beschwerdeeingabe vom 27. Juli 2012 dem Kantonsgericht innert der bis zum 6. August 2012 gesetzten Nachfrist eingereicht wurde, ist auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde vom 27. Juli 2012 einzutreten.
2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Einschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den gemäss dieser Gesetzesbestimmung zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Zu entschädigen sind diese nur, wenn sie "angemessen" sind. Angemessen sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten sowie der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die Frage der Angemessenheit, d.h. ob der Beizug eines frei gewählten Verteidigers gerechtfertigt war, ist im Einzelfall angesichts der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen. Grundsätzlich erscheint der Beizug eines Anwalts als geboten, wenn die beschuldigte Person der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bezichtigt wird, es sei denn, es handle sich beim vorgehaltenen Delikt um einen Bagatellfall. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so hat sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen kann bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden, so etwa wenn das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BGer. 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012; Verfügung des Ober-gerichts des Kantons Zürich UH110254-O/U/br vom 21. Februar 2012 E. 1.2 und 1.3).
2.2. Am 31. Mai 2011 erstattete B. unter anderem gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige. Gemäss dieser Anzeige soll der Beschwerdeführer B. im Anschluss an eine Schlägerei mit C. mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben (act. 43). Am 19. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten (act. 69). Gemäss den Berichten des Kantonsspitals Bruderholz vom 10. und 12. April 2011 trug B. von der Rangelei unter anderem eine Gesichtsprellung davon (act. 89 und 93). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer zu, B. die Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe den Streit zwischen B. und C. schlichten bzw. die beiden trennen wollen (act. 111). Die Beteiligten gaben jeweils verschiedene Versionen zum Ablauf der streitbetroffenen Geschehnisse an: Der Zeuge D. führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2011 aus, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer B. ins Gesicht gekickt habe (act. 141). Auch der Zeuge F. sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. September 2011 aus, dass der Beschwerdeführer B. mit dem Turnschuh frontal ins Gesicht gekickt habe (act. 161). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe B. vorne am T-Shirt gepackt, ihn zu sich gezogen und vier Mal hintereinander aus kurzer Distanz mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihm nicht einen Fusstritt gegen das Gesicht gegeben (act. 177 ff.). Die Version des Beschwerdeführers wurde durch den Zeugen G. gestützt. Dieser sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Dezember 2011 aus, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer B. einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe, damit B. endlich einmal von C. herunter komme (act. 203). G. betrachtete diesen Faustschlag des Beschwerdeführers somit als Notwehrhilfe. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 gab I. und bei jener vom 9. Januar 2012 C. an, der Beschwerdeführer habe B. ins Gesicht geschlagen (act. 229 und 253). Aufgrund all dessen ergibt sich, dass ein erheblicher Verdacht bestand, der Beschwerdeführer habe die Gesichtsverletzungen von B. verursacht. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Tätlichkeiten, eventuell einfache Körperverletzung vor (act. 179). Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung betrifft ein erhebliches Vergehen und somit kein Bagatelldelikt, zumal B. durch das streitbetroffene Ereignis Gesichtsverletzungen davontrug. Der Beschwerdeführer musste im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. In tatsächlicher Hinsicht bot der vorliegende Sachverhalt dahingehend Schwierigkeiten, als die Gesichtsverletzungen von B. nicht genau einer Person zugeordnet werden konnten. So können die fraglichen Verletzungen auch bei der Schlägerei zwischen C. und B. verursacht worden sein. In rechtlicher Hinsicht war der Fall insofern schwierig, als vorliegend nicht ohne Weiteres absehbar war, dass das Verfahren wegen Notwehrhilfe eingestellt werden wird. So musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Frage, ob sein Verhalten als Notwehrexzess oder Raufhandel zu qualifizieren ist, aufgeworfen wird. Auch war unklar, ob die Risswunde an der Oberlippe von B. eine Tätlichkeit oder eine einfache Körperverletzung darstellt. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Strafverfahrens seine Rekrutenschule absolvierte und in dieser Zeit eine Vertretung durch seine Verteidigerin ohnehin als angebracht erschien. Unter all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beizug einer Verteidigerin durch den Beschwerdeführer im streitbetroffenen Strafverfahren objektiv begründet war und ihm die angemessenen Kosten für den Beizug seiner Verteidigerin aus der Staatskasse zu ersetzen sind.
3. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Juli 2012 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für den Beizug seiner Verteidigerin, E. , Advokatin, im Strafverfahren (AR1.11. ) eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Über die Höhe der Entschädigung der Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Strafverfahren (AR1.11. ) hat die Staatsanwaltschaft separat zu befinden.
4. Ausgangsgemäss sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 675.−, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 500.− und Auslagen von pauschal CHF 175.−, auf die Staatskasse zu nehmen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Beizug seiner Verteidigerin, E. , Advokatin, im Strafverfahren (AR1.11. ) eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.
Über die Höhe der Entschädigung der Verteidigerin, E. , Advokatin, für ihre Aufwendungen im Strafverfahren (AR1.11. ) hat die Staatsanwaltschaft separat zu befinden.
**2.**Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 675.−, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 500.− und Auslagen von pauschal CHF 175.−, werden auf die Staatskasse genommen.
Präsident
Dieter Eglin
Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann