Criminal complaint inadmissible for insufficient reasoning

470 12 109Strafgericht / Strafkammer14.08.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft cantonal criminal court heard a complaint against a prosecutor’s dismissal of proceedings for repeated minor assault. The appellant’s filing did not satisfy the substantiation requirements of Art. 385 StPO even after a non-extendable cure period, because it did not identify the contested parts of the decision, the requested relief, or supporting evidence. The court therefore did not enter into the complaint. It added that, in any event, the dismissal would also have been upheld on the merits because the file did not establish intentional injury and the interventions appeared to be justified protective measures. Court costs of CHF 550 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei ungenügender Begründung nach unbenützter Nachfrist. Die Rechtsmittelbegründung muss die angefochtenen Punkte, die verlangte Abänderung sowie die angerufenen Beweismittel hinreichend genau bezeichnen; eine bloss pauschale oder appellatorische Kritik genügt nicht. Auch bei Laien sind die Anforderungen zwar herabgesetzt, doch bleibt ein Mindestmass an Bestimmtheit erforderlich. Unterbleibt die Verbesserung innert Frist, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wird der Entscheid in der Sache dennoch geprüft, rechtfertigen aktenmässig nachvollziehbare, schutz- und betreuungsbezogene Interventionen ohne Nachweis des tatbestandsmässigen Unrechts die Bestätigung einer Einstellungsverfügung.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. August 2012 (470 12 109)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien A.

vertreten durch **B.**Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach,

Beschwerdegegnerin

C. Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Abteilung Sissach, vom 26. April 2012

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 26. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, das Verfahren gegen C. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund des mangelnden Beweises der Tatbestandsmässigkeit der vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und der beschuldigten Person im Übrigen keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

B. Dagegen erhob A. , vertreten durch B. , am 8. Mai 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.

C. Mit Schreiben des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 15. Mai 2012 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis zum 29. Mai 2012 dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, zukommen zu lassen, was innert Frist mit Post-aufgabe vom 26. Mai 2012 erfolgte.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 31. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. Juni 2012 eingeräumt, innert welcher er die Beschwerde nach Art. 385 Abs. 1 StPO zu verbessern habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auf die Beschwerde nicht eintreten werde, wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge.

E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 stellte das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Beschwerdebegründung nachgereicht hatte.

F. Am 19. Juni 2012 liess sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, zum vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juli 2012 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (Stephenson/Thiriet, BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Erfordernissen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Da es sich in casu beim strafrechtlichen Vorwurf gemäss Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB um eine Übertretung handelt, ist laut Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzel-richter zuständig.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2012 sinngemäss, dass die Beurteilung bzw. die Aussagen von Herrn Dr. D. , Herrn C. sowie der Staatsanwaltschaft nicht wahr seien. Er macht damit die falsche Feststellung des Sachverhalts geltend, was nach der Strafprozessordnung an sich einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Aus der Rechtsmitteleingabe geht jedoch nicht hervor, welchen Teil der angefochtenen Verfügung er anficht. Ebenso wenig ergibt sich, was genau der Beschwerdeführer verlangt bzw. wie die Beschwerdeinstanz in Abänderung der angefochtenen Verfügung entscheiden soll und insbesondere aus welchen Gründen. Es werden sodann auch keine Beweismittel vorgebracht, welche zu belegen vermögen, dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft falsch ist. Der Beschwerdeführer kann namentlich nicht nachweisen, dass die Hämatome tatsächlich vom Beschuldigten verursacht wurden und dass dieser sie ihm vorsätzlich zugefügt hat. Das nunmehr eingestellte Strafverfahren richtet sich ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass mangels anderweitiger Täterschaft seine Mutter, deren Partner oder eine andere Person aus dem Umfeld der Familie verdächtigt werden könnte, ist unbegründet. Selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche gemäss gerichtlicher Praxis bezüglich der Begründungspflicht weniger strenge Anforderungen gestellt werden als an Rechtsmitteleingaben von berufsmässigen Vertreterinnen und Vertretern, vermag die Begründung der Beschwerde den rechtlichen Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen. Da der Beschwerdeführer innert der vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, angesetzten Nachfrist keine Verbesserung der Beschwerde eingereicht hat und auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO gestellt wurde, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerde wäre jedoch auch bei Eintreten auf das Rechtsmittel in der Sache abzuweisen. Aus den vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "auffälligen und retardierten Jungen" handelt, welcher "immer wieder Aussetzer" hat. Er "wende sich dabei an Mitschüler/-innen, wie auch an Erwachsene in seinem Umfeld, welche in solchen Momenten regelrecht vor ihm geschützt werden müssten" (Telefongespräch zwischen E. , Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, und F. , Teamleiterin Wohngemeinschaft Dachspatzen, Schulheim S., vom 16. September 2010, act. 79). Auch Herr G. , AKJS Basel-Stadt, äussert sich in einem Telefongespräch mit E. , Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, entsprechend, dass es sich beim Beschwerdeführer um "einen lebendigen Jungen" handle, "welcher ab und zu gehalten werden müsse, wenn er ausser sich gerate". Aus dem Schreiben von F. an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 24. Januar 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer "ein stark verhaltensauffälliger Knabe" sei, welcher "u.a. auch psychotherapeutisch begleitet" werde. Seine regelmässigen massiven Grenzüberschreitungen und unkontrollierten Wutausbrüche seien bekannt und es bestünde im Schulheim S. die Möglichkeit, pädagogisch angemessen zu intervenieren. Da der Beschwerdeführer inzwischen mit Medikamenten behandelt werde, habe sich sein Verhalten gebessert und die Selbst- und Fremdgefährdung habe abgenommen. Die Vorfälle, auf welche sich die Vorwürfe der Mutter des Beschwerdeführers richteten, habe man genau angeschaut, hinterfragt und geklärt. Dabei sei festgehalten worden, dass es sich um nachvollziehbare pädagogische Kriseninterventionen gehandelt habe, welche zum Schutz des Beschwerdeführers selber, wie auch zum Schutz von anderen Kindern gedient hätten (act. 83). Auch aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 geht hervor, dass es sich beim Vorfall vom 30. September 2010 im Herbstlager um eine Situation handelte, in welcher der Beschwerdeführer einen Wut-anfall bekommen, geschlagen und gekickt habe, worauf der Beschuldigte ihn am Handgelenk oder Oberarm gepackt und aus dem Raum gebracht und auf einen Stuhl gesetzt habe. Nach ca. 15 Minuten habe er den Beschwerdeführer aus dem Haus gebracht und ihn dabei begleitet und gehalten, damit er in seiner Wut nicht die Treppe hinunter falle. Diese Massnahme sei notwendig gewesen, um den Knaben, wie auch andere Personen, zu schützen. Er habe nicht das Gefühl, sich schuldig gemacht zu haben (act. 179). Betreffend den Vorfall vom 27. August 2010 könne er sich nicht mehr genau erinnern, was sich konkret abgespielt habe. Es habe zu jener Zeit mehrere Interventionen seinerseits gebraucht, um den Beschwerdeführer und die anderen Kinder in eskalierenden Situationen zu schützen. Zunächst habe er jeweils versucht, den Beschwerdeführer verbal zur Vernunft zu bringen. Sei dies erfolglos geblieben, habe er den Beschwerdeführer zu seinem und dem Schutz der übrigen Kinder in ein anderes Zimmer oder ins Freie gebracht. Anfangs des Jahres 2010 seien solche Massnahmen etwa zehn bis fünfzehn Mal vorgekommen. Er glaube aber nicht, dass er den Beschwerdeführer so fest gehalten habe, dass dieser sich deswegen blaue Flecken zugezogen habe (act. 149).

Aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass dieser zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, dem Beschwerdeführer Hämatome zuzufügen. Zudem lassen sich die monierten blauen Flecken nicht eindeutig den zur Anzeige gebrachten Interventionen des Beschuldigten vom 27. August 2010 und 30. September 2010 zuordnen. Selbst wenn die Tatbestandsmässigkeit vorliegen würde, so wären die Interventionen des Beschuldigten, welche nach den aktenkundigen Aussagen verschiedener Personen stets im Rahmen der beruflichen Betreuungspflichten erfolgten und dem Schutze des Beschwerdeführers sowie der anderen Kindern dienten, gerechtfertigt. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Einstellungsverfügung vom 26. April 2012 rechtmässig erfolgt und die Beschwerde wäre in der Sache abzuweisen.

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit auf total CHF 550.00, festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von gesamthaft CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

Schlagwörter

criminal procedureinadmissibilitysubstantiation requirementdismissalappealcostsprotective measuresminor assault

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the reasoning requirements of Art. 385 StPO after the cure period.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not specify which parts of the dismissal were challenged, what outcome was sought, or which evidence supported the objections; after the unused grace period, the court had to decline to enter into the matter.

Extrahierte Begründung

Art. 385 StPO requires precise identification of the contested points, reasons for a different decision, and invoked evidence. A lay appeal is assessed less strictly, but the submission still remained too vague and unsupported; no restored deadline was sought under Art. 94 StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal would have to be overturned on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. Even on the merits, the dismissal was proper because the file did not show intentional infliction of bruises and the interventions were credibly described as protective and pedagogically justified measures.

Extrahierte Begründung

The evidence indicated that the accused acted within care duties to protect the appellant and others during escalating situations. The bruises could not be clearly attributed to the reported interventions, and no unlawful intent was established.

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