Dismissal of criminal proceedings upheld after natural death finding

470 11 5Übriges Gericht08.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. T. challenged the prosecution's dismissal of a homicide inquiry into her mother's death, arguing that organ samples had not been analyzed and that a non-natural death could not be excluded. The Cantonal Court held that the investigation was already comprehensive: autopsy, toxicology, and supplementary expert reports consistently showed death by aspiration of food bolus and excluded barbiturate intoxication. It found that the death was due to a natural internal cause and that no criminal offense was established. The complaint was therefore dismissed and the prosecution's dismissal confirmed under Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO; Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung mangels Straftatbestand: Ergibt die gesamthafte Würdigung der rechtsmedizinischen Abklärungen ohne begründete Zweifel, dass der Tod auf eine natürliche innere Ursache zurückzuführen ist, darf die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren einstellen. Zusätzliche Untersuchungshandlungen sind entbehrlich, wenn die bereits vorliegenden Obduktion-, Toxikologie- und Ergänzungsgutachten ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild ergeben und eine todesursächliche Fremdeinwirkung bzw. Intoxikation ausgeschlossen werden kann (E. 2.3-2.6).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. März 2011 (470 11 5)

Steht ohne begründete Zweifel eine natürliche innere Ursache als Todesursache der verstorbenen Person fest, so kann auf weitere Untersuchungshandlungen (vorliegend eine zusätzliche Untersuchung von Organproben) verzichtet werden (E. 2.3-2.4).

Strafprozessrecht

Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO

Sachverhalt

Text

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). In diesen Fällen ist die Einstellung des Verfahrens zwingend (vgl. BSK-StPO-Rolf Gradel / Matthias Heiniger, Art. 319 N 6).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist überzeugt, dass ihre Mutter nicht eines natürlichen Todes gestorben sei und somit die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung hinsichtlich eines möglichen Tötungsdelikts zum Nachteil von Y. M.-A. zu Unrecht eingestellt habe. Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2011 bringt sie zunächst vor, die Organproben der Verstorbenen seien nicht untersucht worden, so dass relevante Untersuchungsresultate fehlten.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2011 hierzu im Wesentlichen aus, dass die Untersuchung der entnommenen Organproben entbehrlich gewesen sei, da keinerlei Barbiturate im Blut der Verstorbenen festgestellt werden konnten. Zudem habe sich die Demenzerkrankung, unter welcher die Verstorbene in fortgeschrittenem Stadium litt, auf ihre natürlichen Schutzreflexe ausgewirkt und deren Funktion herabgesetzt. Diese verminderte Funktion habe dazu geführt, dass im Gegensatz zu einem gesunden Menschen die Verstorbene den Speisebrei "verschluckte" und einatmete, ohne diesen wieder aushusten zu können.

2.3 Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, wurden von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Todesfalls von Y. M.-A. vom 30. März 2010 und dessen Ursache sehr umfassende Abklärungen getroffen. Am Todestag eröffnete das Bezirksstatthalteramt F. eine Untersuchung und ordnete eine Obduktion an. Für die Untersuchungshandlungen wurden der kriminaltechnische Dienst der Polizei Basel-Landschaft sowie die Pikettärztin des IRM beigezogen. Am 31. März 2010 wurde vom IRM ein Bericht über den Lokalaugenschein, ein Sektionsprotokoll sowie ein vorläufiges Gutachten erstellt. Die Todesursache von Y. M.-A. erklärte das vorläufige Gutachten durch Ersticken bei Verlegung der Atemwege durch Speisebrei. Als Zeichen einer solchen Speisebreiaspiration sei - analog zum Mageninhalt - faseriges, orangerotes Material bis weit in die tiefen Atemwege nachweisbar gewesen. Aus der Vorgeschichte sei bei der Verstorbenen eine Demenzerkrankung bekannt, im Rahmen welcher es ohne weiteres zu einer relevanten Herabsetzung der Schutzreflexe kommen könne. Hinweise für eine Intoxination seien keine gefunden worden.

In der Folge wurde seitens des IRM am 6. Mai 2010 ein forensischtoxikologisches Gutachten erstellt. Zusammenfassend wurde in diesem festgehalten, dass Y. M.-A. aus forensischtoxikologischer Sicht zum Zeitpunkt ihres Todes unter dem Einfluss der therapeutischen Wirkung des Nuroleptikums Quetiapin stand. Es lägen keine Hinweise auf die Beibringung von nicht verordneten Psychopharmaka, weiteren Arzneistoffen, die zu einer Vergiftung hätten führen können, oder Betäubungsmitteln vor.

Auch das forensische Abschlussgutachten des IRM vom 12. Mai 2010 bestätigte die Diagnose des vorläufigen Gutachtens vom 31. März 2010, wonach Y. M.-A. durch Ersticken bei Verlegung der Atemwege durch Speisebrei (Aspiration) verstarb. Eine solche Aspiration werde häufig bei einer Beeinträchtigung der natürlichen Schluckreflexe im Rahmen einer Störung des Zentralnervensystems beobachtet. Mikroskopisch könnten in der Herzmuskulatur herdförmig frische Gewebeuntergänge nachgewiesen werden, die auf eine Durchblutungsstörung mit entsprechendem Sauerstoffmangel der Muskulatur zurückzuführen seien. Diese Veränderungen erklärten zwanglos einen plötzlich auftretenden Kreislaufkollaps, der wiederum als Auslöser für die letztlich todesursächliche Aspiration angesehen werden könne. Eine zusätzlich begünstigende Herabsetzung der Schutzreflexe (z.B. Hustenreflex) durch die Demenzerkrankung sei denkbar. In der Zusammenschau aller Befunde könne im vorliegenden Fall somit von einem Tod aus natürlicher innerer Ursache ausgegangen werden.

Nachdem der Beweisantrag von X. T. bezüglich weiteren Abklärungen betreffend das Medikament Phenobarbital im Zusammenhang mit dem Todesfall ihrer Mutter mit Verfügung vom 25. Juni 2010 des Bezirksstatthalteramts F. abgelehnt wurde, erhob X. T. Beschwerde an das Verfahrensgericht in Strafsachen, welches ihre Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2010 abwies. Im vom Verfahrensgericht in Strafsachen angeordneten Ergänzungsgutachten hielt das IRM am 27. Juli 2010 explizit fest, dass eine todesursächliche Intoxination mit Barbituraten - insbesondere mit Phenobarbital - ausgeschlossen werden könne.

2.4 In Würdigung aller Umstände stellt das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, fest, dass alle genannten Gutachten sowie die übrigen Untersuchungsergebnisse ein eindeutiges Bild über die Todesart und Todesursache von Y. M.-A. zeichnen. Demnach steht ohne begründete Zweifel fest, dass der Tod von Y. M.-A. aus natürlicher innerer Ursache ohne Fremdeinwirkung eingetreten ist. Aufgrund der mehrfach durchgeführten Untersuchungen des IRM, insbesondere der forensischtoxikologischen Untersuchung von Mageninhalt, Urin und Blut der Verstorbenen, erscheint die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Untersuchung von Organproben als entbehrlich.

2.5 (…)

2.6 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass als Todesursache von Y. M.-A. durch das IRM zweifelsfrei ein Ersticken bei Verlegung der Atemwege durch Speisebrei eruiert wurde und somit von einer natürlichen inneren Ursache ausgegangen werden muss. Es ist daher niemandem ein Vorwurf hinsichtlich des Todeseintritts von Y. M.-A. zu machen. Da demzufolge kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht verfügt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

3. ( … )

Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2011 (470 11 5/VOM)

Mit Urteil vom 13. Juli 2011 (1B_253/2011) hat das Bundesgericht die Beschwerde der Privatklägerin X. T. gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Einstellung des Verfahrens

Voraussetzungen

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

Art. 319 Abs. 1 lit. b Einstellung des Verfahrens mangels Erfüllung eines Straftatbestands

Schlagwörter

criminal proceduredismissal of proceedingscause of deathforensic pathologytoxicologyaspirationnatural deathfurther evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution had to continue the investigation by additionally examining organ samples.

Extrahierter Entscheid

Further examination was unnecessary because the existing forensic findings already established the cause of death without reasonable doubt.

Extrahierte Begründung

Multiple expert reports, including toxicology and autopsy results, consistently showed death by aspiration of food bolus causing airway obstruction; barbiturate intoxication was excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal proceedings had to remain open because a punishable act could still be established.

Extrahierter Entscheid

No punishable act was made out, since the death resulted from a natural internal cause without third-party involvement.

Extrahierte Begründung

The court found the death to be natural and no blameable conduct connected to the death could be identified, so Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO was correctly applied.

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