Strafrecht
Pfändungsbetrug
Auszug aus den Erwägungen:
3.2 Pfändungsbetrug
3.2.1 Objektiver Tatbestand
3.2.1.1 Allgemeines
3.2.1.1.1 Den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger solche Handlungen vornimmt, macht sich unter den gleichen Voraussetzungen strafbar (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand des Pfändungsbetruges bildet ein konkretes Gefährdungsdelikt. Als solches setzt dieses nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt; vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130534 vom 2. Mai 2014 E. 3.1; Hagenstein, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 163 N 61). Zudem ist objektive Strafbarkeitsbedingung, dass über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist. Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGer. 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.1).
3.2.1.1.2. Die Beschuldigte wendet gegen den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrug ein, in Bezug auf die Möbel sei gemeinschaftliches Eigentum angenommen worden, was nicht korrekt sei. Auf gemeinschaftliches Eigentum hätte nur dann abgestellt werden können, wenn dieses mit gemeinsamen Mitteln zu einem gemeinsamen Zweck angeschafft worden sei. A. habe die Möbel im vorliegenden Fall auf seinen Namen bestellt und sie mit den eigenen Mitteln bezahlen wollen. Die Tatsache, dass die Möbel danach durch die Beschuldigte mitverwendet worden seien, lasse diese nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum werden. Infrage komme deshalb höchstens eine Verurteilung nach Art. 163 Ziff. 2 StGB, welche vorliegend mangels Anklage nicht vorgenommen werden könne.
3.2.1.1.3 Wie die Beschuldigte selbst ausführte, suchte sie gemeinsam mit A. im Möbelgeschäft D. AG diverse kostspielige Möbel aus (act. 231 f.), die sie beide in der gemeinsamen Wohnung in E. sowie in ihrem gemeinsamen Haushalt in der Liegenschaft am I. weg 1. in J. nutzten. Auch nach der Verhaftung von A. behielt die Beschuldigte die Möbel (act. 235). Eine Anzahlung für diese Möbel wurde aus dem Geld der Beschuldigten geleistet (Prot. KG S. 27). Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die fraglichen Möbel zumindest im Miteigentum der Beschuldigten standen. Indem die Beschuldigte zusammen mit A. am oder noch vor dem 22. Juni 2010 dem Betreibungsamt E. den fraglichen Leihvertrag einreichte, entzog sie die Möbel dem Pfändungsvollzug und verminderte dadurch ihr Vermögen zum Schein. Davon profitierte die Beschuldigte, da sie so die Möbel weiter nutzen konnte. In der Folge wurde aufgrund der unvollständigen Tilgung der Mietzinsforderung von F. im Pfändungsverfahren am 13. November 2009 ein Verlust-schein von Fr. 8‘136.– gegen die Beschuldigte ausgestellt (act. 68.3). Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft mit A. erfüllte.
3.2.1.1.4 Der Lancia Musa JTD gehörte nie der Beschuldigten, sondern befand sich im Eigentum von A. (act. 1851). Im fiktiven Leihvertrag betreffend den Lancia Musa JTD wurde vorgetäuscht, dass der Lancia Musa JTD im Eigentum von B. stand. Da die Beschuldigte durch die Einreichung dieses Vertrags beim Betreibungsamt E. nicht ihr eigenes Vermögen zum Schein verminderte, scheidet eine Anwendung von Art. 163 Ziff. 1 StGB aus. Durch dieses Verhalten könnte sie indessen die Tatbestandsvariante von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt haben. Weil die Letztere nicht angeklagt wurde, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschuldigte diesen verwirklichte oder nicht. Demzufolge ist die Beschuldigte von der Anklage des Pfändungsbetrugs hinsichtlich des Lancia Musa JTD freizusprechen.
3.2.2 Subjektiver Tatbestand
3.2.2.1 Allgemeines
In subjektiver Hinsicht muss der Täter namentlich das Bewusstsein und den Willen haben, das Vermögen scheinbar zu vermindern. Bezüglich des Handelns zum Schaden der Gläubiger wird das Bewusstsein des Täters vorausgesetzt, dass infolge seines Tuns mindestens möglicherweise die Deckung der vorhandenen Forderungen nicht mehr gewährleistet ist bzw. ein bereits bestehender Ausfall noch vergrössert wird und dadurch ein Schaden eintreten kann, und er muss dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 17. Aufl. 2006, Art. 163 StGB S. 267). Nicht vorausgesetzt wird indessen, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung oder der Ausstellung eines Verlustscheines bezieht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 163 N 4; Hagenstein, a.a.O., Art. 163 N 69).
3.2.2.2 In concreto
Die Beschuldigte und A. reichten dem Betreibungsamt E. den fiktiven Leihvertrag ein, wonach die streitbetroffenen Möbel B. gehörten, obschon sie wussten, dass diese Möbel nicht im Eigentum von B. standen. Da die Beschuldigte diese Möbel mitfinanzierte und nutzte, musste ihr klar gewesen sein, dass sie Miteigentümerin dieser Möbel war. Aufgrund all dessen kann nur davon ausgegangen werden, dass sie bewusst und willentlich falsche Angaben über das Eigentum der Möbel machte, um ihr Miteigentum daran zu verheimlichen. Die Beschuldigte verheimlichte somit vorsätzlich ihre Vermögensverhältnisse. Sie wusste, dass durch ihr Vorgehen das Haftungssubstrat für die Gläubigerin F. verringert wird und deshalb bei der genannten Gläubigerin ein Schaden eintreten könnte. Weil sie dennoch zusammen mit A. gegenüber dem Betreibungsamt E. falsche Angaben bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den Möbeln machte, nahm sie eine Schädigung der erwähnten Gläubigerin zumindest in Kauf. Entgegen ihren Behauptungen konnte sie nicht mit Sicherheit darauf vertrauen, dass sie aufgrund eines Vermögens von A. die Forderung der Gläubigerin F. werde bezahlen können. Die Beschuldigte musste aus den in E.II.1.2.2.2 dargelegten Gründen davon ausgehen, dass der BMW X6 am 29. September 2008 wegen Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch A. wieder abgeholt wurde. Auch war ihr bekannt, dass der am 2. Oktober 2008 von A. geleaste Audi Q7 nach zirka zwei Monaten zufolge Nichtbezahlung der Leasingraten zurückgebracht werden musste (act. 221). Sodann hatte sie Kenntnis davon, dass A. ein ihm von der G. AG aufgrund des Darlehensvertrags vom 4. Oktober 2008 gewährtes Darlehen über Fr. 20‘000.– nie zurückzahlte, obwohl er dies vereinbarungsgemäss bis zum 15. Oktober 2008 hätte zurückerstatten müssen (act. 883). Auch liess sie das am 16. Juni 2009 gegründete Einzelunternehmen H. im Handelsregister bewusst auf ihren Namen eintragen, weil sie den Namen von A. wegen dessen Aufenthaltsbewilligung nicht ins Spiel bringen wollte. Ein weiterer Grund war, dass sie von Problemen von A. mit dem Gesetz in Italien Kenntnis hatte und es nicht als vorteilhaft ansah, wenn der Name A. mit dem Laden H. in Verbindung gebracht wird (act. 265). Auch erklärte sie anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2010 auf die Frage hin, weshalb sie als Inhaberin des Ladens im Handelsregister eingetragen sei, dass sie den Namen A. wegen dessen Aufenthaltsbewilligung und Vorstrafen in Italien nicht mit diesem Geschäft in Verbindung habe bringen wollen (act. 269). Überdies wusste sie, dass sie in den zusammen mit A. betriebenen Laden „C. “ Fr. 50‘000.– aus ihrer Pensionskasse investierte und A. selbst kaum etwas bezahlte (act. 1657). In Anbetracht all dessen musste der Beschuldigten die Zahlungsfähigkeit von A. als nicht gegeben erscheinen. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte bei der Einvernahme vom 5. August 2008 vom von den Strafverfolgungsbehörden gegenüber A. erhobenen Vorwurf der Drohung beim Eintreiben von Geldschulden ins Bild gesetzt wurde, im Anklagefall 2 zwei gefälschte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für A. zur Erschleichung von Leasingverträgen herstellte sowie im zu beurteilenden Fall zusammen mit A. zwei fiktive Leihverträge zur Täuschung des Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes E. errichtete, mussten ihr zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit und damit an der Glaubwürdigkeit von A. aufgekommen sein. Vor dem Hintergrund all dessen konnte die Beschuldigte nicht annehmen, A. verfüge über genügend Haftungssubstrat, sodass die ausstehende Mietzinsforderung von F. in dem auch gegen A. laufenden Pfändungsverfahren trotz der falschen Angaben zum Eigentum der fraglichen Möbel vollständig befriedigt werden wird. Nach alledem muss geschlossen werden, dass die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs in Mittäterschaft mit A. erfüllte.
3.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
3.2.4 Ergebnis
Nach alledem folgt, dass die Beschuldigte sich des Pfändungsbetrugs in Mittäterschaft mit A. grundsätzlich schuldig machte, weshalb die Berufung diesbezüglich prinzipiell abzuweisen ist. Jedoch ist die Berufung insofern gutzuheissen, als die Beschuldigte von der Anklage des Pfändungsbetrugs hinsichtlich des Lancia Musa JTD freizusprechen ist.